Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 08.11.1989, Az.: 5 A 82/87

Dienstliche Beurteilung; Beamtenverhältnis; Beamtenverhältnis auf Probe; Verlängerung der Probezeit; Probezeit; Realschullehrer; Befähigung

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
08.11.1989
Aktenzeichen
5 A 82/87
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1989, 12781
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:1989:1108.5A82.87.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Schleswig 26.02.1987 - 11 A 114/85
nachfolgend
BVerwG - 01.06.1990 - AZ: BVerwG 2 CB 5/90

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 11. Kammer - vom 26. Februar 1987 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

1

I.

Die 19... geborene Klägerin bestand 1979 vor dem Wissenschaftlichen Landesprüfungsamt für Lehrämter in Niedersachsen die Prüfung für das Lehramt an Realschulen mit der Gesamtnote "befriedigend" und nach Abschluß des Vorbereitungsdienstes 1981 die Zweite staatliche Prüfung für das Lehramt an Realschulen ebenfalls mit dem Gesamtergebnis "befriedigend".

2

Mit Wirkung vom 23. Juli 1982 ernannte die Beklagte zu 2) die Klägerin unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zur Realschullehrerin zur Anstellung und wies sie der Realschule in ... zur Dienstleistung zu. In der Zeit von August 1983 bis zum 4. März 1984 unterrichtete die Klägerin jeweils mit der Hälfte ihrer wöchentlichen Pflichtstundenzahl an der Realschule in ... und an der Realschule .... Über die Tätigkeit in ... erstellte der dortige Schulleiter den Tätigkeitsbericht vom 19. September 1984, in dem er die Klägerin für überfordert und es für notwendig hielt, daß die Klägerin in bestimmten Bereichen noch an sich arbeiten müsse, um eine vollwertige, belastbare Realschullehrerin zu werden. Am 19. September 1984 besichtigte der Schulrat des Beklagten zu 1) die von der Klägerin in der Realschule in ... in der Klasse 8 c gehaltene Unterrichtsstunde im Fach Biologie und die in der Klasse 6 b im Fach Sport gehaltene Unterrichtsstunde. In seiner dienstlichen Beurteilung vom 12. November 1984 beurteilte der Schulrat des Beklagten zu 1) die Biologiestunde mit der Note "mangelhaft", die Sportstunde mit der Note "ausreichend" und erteilte der Klägerin das Gesamturteil "mangelhaft". Daraufhin verlängerte die Beklagte zu 2) durch den Bescheid vom 20. Dezember 1984 die Probezeit der Klägerin bis zum 31. Januar 1986.

3

Mit der jeweils im einzelnen ausgeführten Begründung, die dienstliche Beurteilung und der Tätigkeitsbericht beruhten auf einem unrichtigen Sachverhalt und es seien allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzt, wandte sich die Klägerin unter dem 14. Dezember 1984 gegen die dienstliche Beurteilung, unter dem 7. Januar 1985 gegen den Tätigkeitsbericht des Schulleiters der Realschule in ... und widersprach der Verlängerung der Probezeit unter dem 26. Januar 1985.

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Nach Durchführung eines Beurteilungsgesprächs am 7. Februar 1985 lehnte der Beklagte zu 1) mit Bescheid vom 25. Februar 1985 die Änderung der dienstlichen Beurteilung vom 12. November 1984 ab. Den hiergegen unter dem 13. März 1985 erhobenen Widerspruch wies die Beklagte zu 2) durch den Widerspruchsbescheid vom 14. Mai 1985 im wesentlichen mit der Begründung zurück: Eine erneute Befragung der beiden Fachberater, die an der dienstlichen Beurteilung mitgewirkt hätten, des Realschuldirektors ... und des Realschullehrers ..., habe nachdrücklich das durch den Schulrat festgestellte Urteil bestätigt. Die Beurteilung sei sorgfältig unter Beachtung der hierfür geltenden Beurteilungsgrundsätze erstellt worden. Unter Hinweis hierauf wies die Beklagte zu 2) auch den gegen die Verlängerung der Probezeit erhobenen Widerspruch mit Bescheid vom 22. Mai 1985 zurück.

5

Unter Berücksichtigung der Geburt eines Sohnes am 16. März 1985 und der damit verbundenen Freistellung und Beurlaubung vom 9. Februar bis zum 15. September 1985 verlängerte die Beklagte zu 2) auf Wunsch der Klägerin die Probezeit mit Bescheid vom 7. Januar 1986 bis zum 31. Juli 1986 und wies darauf hin, daß rechtzeitig vor Ablauf der verlängerten Probezeit ein Unterrichtsbesuch stattfinden werde, an dem auch der zuständige Schulaufsichtsbeamte der Abteilung Realschulen der Beklagten zu 2) teilnehmen werde. Diese Unterrichtsbesichtigung fand am 15. Mai 1986 statt. An ihr nahmen teil Ministerialrat ... von der Beklagten zu 2), Schulrat ... von dem Beklagten zu 1) und Realschulrektor .... Es wurden die von der Klägerin in der Klasse 7 b gehaltene Sportstunde sowie die in der Klasse 9 c im Fach Biologie gegebene Unterrichtsstunde besichtigt. In der von dem Schulrat ... unterzeichneten dienstlichen Beurteilung vom 23. Juni 1986, in der es einleitend heißt: "Die dienstliche Beurteilung wird vorgenommen von Herrn Ministerialrat ..., Kultusministerium, Kiel. Anwesend sind Schulrat ... und Realschulrektor ....", werden beide Unterrichtsstunden mit der Note "mangelhaft" bewertet, und es wird der Klägerin das Gesamturteil "mangelhaft" erteilt. Nach Durchführung eines Beurteilungsgespräches am 2. September 1986 lehnte der Beklagte zu 1) mit Bescheid vom 9. Oktober 1986 die Änderung dieser dienstlichen Beurteilung ab.

6

Nachdem die Beklagte zu 2) der Klägerin zuvor Gelegenheit zur Äußerung hierzu gegeben hatte (Mitteilung vom 1. 7. 1986), entließ sie mit Bescheid vom 6. August 1986 die Klägerin mit Ablauf des 30. September 1986 wegen mangelnder Bewährung, die sich aus den dienstlichen Beurteilungen vom 12. November 1984 und 23. Juni 1986 ergebe, und ordnete die sofortige Vollziehung dieser Entscheidung an. Das Verwaltungsgericht stellte durch Beschluß vom 2. September 1986 (VG 11 D 15/86) die aufschiebende Wirkung des hiergegen erhobenen Widerspruchs wieder her.

7

Durch den Widerspruchsbescheid vom 27. November 1986 wies die Beklagte zu 2) die gegen die Ablehnung der Änderung der dienstlichen Beurteilung vom 23. Juni 1986 durch Bescheid vom 9. Oktober 1986 und gegen die Entlassungsverfügung vom 6. August 1986 erhobenen Widersprüche (vom 5.11. und 20. 8. 1986) mit der Begründung zurück: Die dienstliche Beurteilung vom 23. Juni 1986 sei unter Beachtung der hierfür geltenden Beurteilungsgrundsätze erstellt und verstoße nicht gegen allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe. Die Entlassung sei gerechtfertigt, weil die fachlichen Leistungen der Klägerin in zwei Beurteilungen jeweils mit der Gesamtnote "mangelhaft" bewertet worden seien. Durch die Verlängerung der Probezeit sei der Klägerin die Chance eingeräumt worden, ihre Leistungen zu steigern. Anhand der vorliegenden Beurteilungen sei aber zweifelsfrei festzustellen, daß sich die fachliche Leistung der Klägerin nicht verbessert, sondern verschlechtert habe.

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Zur Begründung der gegen die Bescheide vom 22. Februar und 14. Mai 1985 (dienstliche Beurteilung vom 12. 11. 1984), die Bescheide vom 20. Dezember 1984 und 22. Mai 1985 (Verlängerung der Probezeit bis zum 31. 1. 1986), die Bescheide vom 9. Oktober und 27. November 1986 (dienstliche Beurteilung vom 23. 6. 1986) und die Bescheide vom 6. August und 27. November 1986 (Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe mit Wirkung vom 30. 9. 1986) rechtzeitig erhobenen Klagen (VG 11 A 114 und 115/85 sowie 201/86) hat die Klägerin geltend gemacht: Die dienstlichen Beurteilungen vom 12. November 1984 und 23. Juni 1986 seien rechtsfehlerhaft und deshalb seien auch die auf ihnen beruhenden Personalentscheidungen, die Verlängerung der Probezeit sowie die Entlassung, rechtswidrig. Die dienstliche Beurteilung vom 12. November 1984 beruhe auf einem falschen Sachverhalt, weil insbesondere der Unterrichtsverlauf der besichtigten Stunden nicht richtig geschildert worden sei. Allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe seien verletzt, weil insbesondere im Rahmen der besichtigten Biologiestunde das Fehlen von Kurzbiographien der einzelnen Tiere bemängelt wurde, obgleich dies zu dem nach den Lehrplänen in den 5. und 6. Klassen zu vermittelnden Vorwissen gehöre, und zu Unrecht davon ausgegangen worden sei, daß die Lernziele der Unterrichtsstunde nicht erreicht wurden. Sachwidrige Erwägungen seien angestellt worden, weil bei der dienstlichen Beurteilung der Tätigkeitsbericht vom 19. September 1984 über ihre Tätigkeit in der Realschule in ... Berücksichtigung gefunden habe, obgleich das gleichzeitige Unterrichten an zwei Schulen dem Sinn und Zweck der Probezeit widerspreche. Die Beurteilungsrichtlinien seien nicht beachtet worden, weil sie nicht rechtzeitig auf die beanstandeten sprachlichen Unzulänglichkeiten im Unterricht, die ihr unbekannt gebliebenen Elternbeschwerden und die mangelnde Integration in das Lehrerkollegium hingewiesen worden sei.

9

Die Klägerin hat, nachdem das Verwaltungsgericht die Klagen (VG 11 A 114, 115/85 und 201/86) zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden hat (Beschl. v. 27. 11. 1985 u. 26. 2. 1987), beantragt,

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1. die Beklagte zu 2) unter Aufhebung der Bescheide vom 25. Februar und 14. Mai 1985 (dienstliche Beurteilung vom 12. 11. 1984) zu verpflichten, sie neu zu beurteilen,

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2. festzustellen, daß die Bescheide vom 20. Dezember 1984 und 22. Mai 1985 (Verlängerung der Probezeit bis zum 31. 1. 1986) rechtswidrig waren,

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3. die Beklagte zu 2) unter Aufhebung der Bescheide vom 9. Oktober und 27. November 1986 (dienstliche Beurteilung vom 23. 6. 1986) zu verpflichten, sie neu zu beurteilen,

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4. die Bescheide vom 6. August und 27. November 1986 (Entlassung) aufzuheben.

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Die Beklagten haben beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie haben auf die Gründe der angefochtenen Bescheide verwiesen und darüber hinaus insbesondere geltend gemacht: Der Unterrichtsverlauf sei in der dienstlichen Beurteilung vom 12. November 1984 richtig wiedergegeben und beruhe auf chronologischen Aufzeichnungen des Schulrates. Unabhängig von dem nach den Lehrplänen von den Schülern zu fordernden Vorwissen hätte die Klägerin Überlegungen zu den Lernvoraussetzungen anstellen müssen; sie habe jedoch die Lernausgangslage nicht richtig eingeschätzt und sich mit einem "Abhaken der Lernziele" begnügt. Die Tätigkeit der Klägerin an der Realschule in ... bei der dienstlichen Beurteilung zu berücksichtigen, sei nicht sachwidrig. Die Klägerin sei in zahlreichen Beratungsgesprächen auf die festgestellten Mängel hingewiesen worden; die Beschwerden der Eltern seien ihr unter anderem auch während der Elternabende deutlich geworden.

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Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch sein Urteil vom 26. Februar 1987 abgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt: Die mit der Klage angegriffenen Verfügungen seien rechtmäßig. Die Annahme, daß den angefochtenen Beurteilungen ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde liege, sei nicht gerechtfertigt. In diesem Zusammenhang sei maßgeblich, ob der in der Beurteilung enthaltene Sachverhalt geeignet sei, die Beurteilung plausibel, für den Beamten einsichtig und für außenstehende Dritte nachvollziehbar zu machen. Die angegriffenen Beurteilungen enthielten eine Fülle von Tatsachen, die im einzelnen von der Klägerin nicht bestritten würden. Vielmehr werte die Klägerin lediglich diese Tatsachen anders als die Beurteiler. Bei den Fragen des Anspruchsniveaus der Klassenarbeiten, der Führung der Biologiehefte und des Unterrichtsverlaufs der Biologiestunde - im übrigen ebenso der Sportstunde - (erhebliche Mängel bei der Durchführung des Unterrichts, langatmiger, wenig lebendiger, teilweise bedrückender Unterricht, nicht exakte Erarbeitung der Begriffe des Stundenzieles, keine Förderung der geistigen Aktivität der Schüler, fehlender Bezug des Stundenthemas Sport, Spiel, Basketball usw.), handele es sich um Fragen, die der Wertung des Beurteilers unterlägen und nicht bereits deshalb als rechtsfehlerhaft angesehen werden könnten, weil die Klägerin oder auch ein unbeteiligter Dritter diese Fragen anders wertend beantworten würde. Eine Verletzung allgemeingültiger Wertmaßstäbe sei hinsichtlich der dienstlichen Beurteilung vom 12. November 1984 nicht erkennbar. Das könne angenommen werden, wenn das in der Beurteilung enthaltene Gesamturteil auf mehreren Einzelbeurteilungen beruhe und unter Berücksichtigung dieser Einzelbeurteilungen für den Beamten nicht einsichtig und für Außenstehende nicht nachvollziehbar sei. Zwar beruhe die Beurteilung vom 12. November 1984 auf zwei Einzelbeurteilungen (Sport: ausreichend, Biologie: mangelhaft) jedoch werde in der Beurteilung unter VII. die Gesamtnote ausführlich in einer nachvollziehbaren Art und Weise begründet. Damit sei aber auch die Verlängerung der Probezeit vom 20. Dezember 1984, die sich durch die erneute Verlängerung der Probezeit durch den Bescheid vom 7. Januar 1985 erledigt habe, rechtmäßig; denn die Klägerin habe sich innerhalb der Probezeit nicht bewährt. Auch die angegriffene Entlassung sei rechtlich nicht zu beanstanden, da die Beklagte zu 2) zu Recht davon ausgegangen sei, daß sich die Klägerin während der Probezeit trotz der zweimaligen Verlängerung nicht bewährt habe (§ 43 Abs. 1 Nr. 2 LBG). Das ergebe sich aus den erfolglos angefochtenen Beurteilungen. Dabei liege der Schwerpunkt nicht auf mangelhaftem Fachwissen der Klägerin, sondern vielmehr auf ihrer mangelnden Fähigkeit, dieses Wissen den Schülern zu vermitteln, eine Fähigkeit, die für die Ausübung des Lehrerberufs unbedingt erforderlich sei. Das Entlassungsermessen sei fehlerfrei ausgeübt.

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Gegen dieses ihr am 17. März 1987 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 15. April 1985 Berufung eingelegt, zu deren Begründung sie sich auf ihr bisheriges Vorbringen bezieht und darüber hinaus vorträgt: Die dienstliche Beurteilung vom 12. November 1984 sei auch deshalb rechtsfehlerhaft, weil angesichts der in ihr enthaltenen Einzelbewertungen (Erreichen eines ausreichenden Leistungsstandards in den von ihr unterrichteten Fächern, ausreichende Dienstauffassung, Bewertung der Sportstunde mit der Note "ausreichend") das Gesamturteil "mangelhaft" nicht nachvollziehbar sei. Die dienstliche Beurteilung vom 23. Juni 1986 habe das Verwaltungsgericht nicht ausreichend geprüft und die insoweit angekündigte Klagebegründung nicht abgewartet. Auch in dieser dienstlichen Beurteilung werde von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen, weil insbesondere der Unterrichtsverlauf unrichtig dargestellt sei. Allgemein gültige Wertmaßstäbe seien verletzt, insbesondere weil bei Beurteilung der Sportstunde im Rahmen des Circuit-Trainings in sinnwidriger Weise auf die Bewegungsminuten der einzelnen Schüler (7,5 Minuten) abgestellt worden und die Eignung des vorbereitenden Intervallaufprogramms in Frage gestellt worden sei. Außerdem sei diese Beurteilung verfahrensfehlerhaft zustande gekommen, da nach der Eingangsbemerkung Ministerialrat Rehder die Beurteilung vorgenommen habe, sie aber von dem Schulrat Martinen unterzeichnet worden sei.

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Die Klägerin beantragt,

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das angefochtene Urteil zu ändern und nach den im ersten Rechtszug gestellten Anträgen zu erkennen.

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Die Beklagten beantragen,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Sie verteidigen das angefochtene Urteil und machen im wesentlichen geltend: Auch die Beurteilung vom 23. Juni 1986 sei rechtsfehlerfrei. Der Unterrichtsverlauf sei richtig geschildert. Es widerspreche nicht allgemeingültigen Bewertungsgrundsätzen, für die Vorbereitung auf ein Circuit-Training die Erwärmung aller Muskeln für geboten und ein lediglich den Kreislauf anregendes Intervallaufprogramm für nicht ausreichend zu halten und die Gesamtbewegungsdauer jedes einzelnen Schülers zu berücksichtigen. Die Eingangsbemerkung der Beurteilung, nach der Ministerialrat ... Beurteilung vorgenommen habe, beruhe auf einem Diktatfehler. Zuständig für die Beurteilung sei Schulrat ..., der sie auch erstellt und unterzeichnet habe. Ministerialrat ... habe an der Unterrichtsbesichtigung lediglich teilgenommen, weil ihm die Schul- und Dienstaufsicht für den Bereich des Schulamtes des Kreises ... obliege und er außerdem im Rahmen der obersten Schulaufsicht für fachliche Fragen, unter anderem des Fachs Sport, zuständig sei.

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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten im Vorbringen der Beteiligten wird auf die in beiden Rechtszügen gewechselten Schriftsätze, hinsichtlich des Sachverhalts im übrigen auf die Gerichtsakten einschließlich der unter dem Aktenzeichen VG 11 D 15/86 geführten Vorgänge sowie die Personalakten der Klägerin (Beiakten B) und die Verwaltungsvorgänge (Beiakten A und C) Bezug genommen.

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II.

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

26

Das mit der Berufung von der Klägerin weiterverfolgte Klagebegehren, festzustellen, daß die Bescheide vom 20. Dezember 1984 und 22. Mai 1985 (Verlängerung der Probezeit bis zum 31. 1. 1986) rechtswidrig waren, ist als Fortsetzungsfeststellungsbegehren (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO) zulässig. Diese Entscheidung hat sich am 31. Januar 1986 durch Zeitablauf erledigt. Da jedoch von dieser Entscheidung abhängt, ob sich die Klägerin weiterhin in der laufbahnrechtlichen Probezeit befunden hat und dies für die umstrittene Entlassungsentscheidung maßgeblich ist, hat sie ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung, das für die Zulässigkeit nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO vorausgesetzt ist. Hinsichtlich der Zulässigkeit der übrigen mit der Berufung weiterverfolgten Klagebegehren bestehen ebenfalls keine Bedenken.

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Die Klagebegehren sind jedoch unbegründet, weil die angefochtenen Bescheide rechtmäßig sind (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

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Ausgangspunkt der rechtlichen Beurteilung der die Änderung der dienstlichen Beurteilungen vom 12. November 1984 und 23. Juni 1986 ablehnenden Bescheide (vom 25. 2. 1985, 14. 5. 1985 und 9. 10. 1986, 27. 11. 1986) sind § 29 der Landesverordnung über die Laufbahnen der Lehrer - S.-H. LLVO - (in der Fassung vom 18. 8. 1977, GVOBl S. 258, zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. 7. 1979, GVOBl S. 423) i.V.m. §§ 38 Abs. 3 und 39 der Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamten - S.-H.LVO - (in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. 5. 1981, GVOBl S. 101, berichtigt S. 125). Danach sind Eignung, Befähigung und Leistung des Beamten vor jeder Ernennung oder wenn sonstige dienstliche oder persönliche Verhältnisse es erfordern zu beurteilen. Die Beurteilung soll sich besonders auf allgemeine geistige Veranlagung, Charakter, Bildungsstand, Arbeitsleistung, Belastbarkeit und soziales Verhalten erstrecken; sie ist mit einem Gesamturteil und mit einem Vorschlag für die weitere dienstliche Verwendung abzuschließen. Diese dienstlichen Beurteilungen sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urt. v. 2. 4. 1981 - 2 C 13.80 -, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 232 § 15 BBG Nr. 15 = ZBR 1981, 315 = DÖD 1981, 279 m.w.N.), die Eingang in die Entscheidungspraxis des Senats gefunden hat (OVG Lüneburg, Urt. v. 31. 3. 1989 - 5 OVG A 18/87 - 5-8024 m.w.N.), verwaltungsgerichtlich nur beschränkt nachprüfbar. Denn die Entscheidung des Dienstherrn darüber, ob und in welchem Grad ein Beamter die für sein Amt und für seine Laufbahn erforderliche Befähigung und fachlichen Leistungen aufweist, ist ein dem Dienstherrn von der Rechtsprechung vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung hat sich deshalb darauf zu beschränken, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. Hat der Dienstherr Richtlinien für die Beurteilung erlassen, dann sind die Beurteilenden an diese Richtlinien hinsichtlich des anzuwendenden Verfahrens und der einzuhaltenden Maßstäbe nach dem Gleichheitssatz gebunden; das Gericht kann kontrollieren, ob die Richtlinien eingehalten worden sind, ob sie sich im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung halten und ob sie auch sonst mit den gesetzlichen Vorschriften im Einklang stehen.

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Diesen Anforderungen genügen die angegriffenen dienstlichen Beurteilungen und die ihre Änderung ablehnenden Bescheide.

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Den anzuwendenden Begriff, der sich aus den eingangs genannten Laufbahnvorschriften ebenso ergibt wie der gesetzliche Rahmen, in dem der Beurteilende sich frei bewegen kann, hat die Verwaltung nicht verkannt. Insoweit werden von den Beteiligten Bedenken nicht geltend gemacht und sind solche auch nicht erkennbar.

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Weder der dienstlichen Beurteilung vom 12. November 1984 noch der vom 23. Juni 1986 ist ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde gelegt worden. Die Schilderung des Unterrichtsverlaufs der vier besichtigten Unterrichtsstunden enthält tatsächliche und wertende Angaben. Hinsichtlich der tatsächlichen Angaben wird in erster Linie von der Klägerin behauptet, sie habe fachlich wiedergegebene einzelne Sätze nicht so, sondern anders gesagt. Beispielsweise in der Biologiestunde am 15. Mai 1986 statt: "Was heißt das, wenn etwas wächst?" "Wie heißt das, wenn etwas größer wird?". Unabhängig davon, ob die von dem beurteilenden Schulrat behauptete schriftliche Mitschrift dem tatsächlichen Hergang entspricht oder nicht, ist es angesichts des nicht sehr großen Bedeutungsunterschiedes und der auch im übrigen für die dienstlichen Beurteilungen geringen Bedeutung der umstrittenen Formulierungen nicht gerechtfertigt anzunehmen, die dienstlichen Beurteilungen beruhten auf einem unrichtigen Sachverhalt. Bei den übrigen von der Klägerin geäußerten Mängeln hinsichtlich des Sachverhalts handelt es sich nicht um bestimmte nachprüfbare Handlungen (vgl. BVerwGE 60, 240, 248), sondern um Werturteile, die rechtsfehlerfrei einer dienstlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden können, wenn sie nicht lediglich eine formelhafte Behauptung, sondern für den Beamten einsichtig und für außenstehende Dritte nachvollziehbar sind (BVerwGE 60, 245, 251) [BVerwG 26.06.1980 - 2 C 8/78]. Unter Berücksichtigung der Beurteilungsgespräche und der Berichte der Fachberater muß es entgegen der von der Klägerin vertretenen Ansicht als einsehbar und nachvollziehbar angesehen werden, wenn in der dienstlichen Beurteilung vom 12. November 1984 davon ausgegangen wird, daß die Schüler im Biologieunterricht die Nahrungskette nicht selbst erarbeitet haben, sondern Lösungen und Ergebnisse von der Klägerin vorgegeben und die Lernziele nicht erreicht wurden. Das gleiche gilt für die hinsichtlich der der dienstlichen Beurteilung vom 23. Juni 1986 zugrundeliegenden Biologiestunde getroffenen Feststellungen, daß die Schüler die Arbeitsanweisungen der Klägerin nicht ausreichend verstanden und nicht in ausreichendem Maße mitgearbeitet hätten. Selbst wenn es zuträfe, daß - wie die Klägerin geltend macht - 10 von 28 Schülern sich beteiligt hätten, ist die Annahme nicht gerechtfertigt, bei der in dieser Beurteilung getroffenen Feststellung, "von den 28 Schülern beteiligen sich aktiv nur 4", handele es sich um einen unrichtigen Sachverhalt. Denn nicht jede Beteiligung kann als "aktive" Beteiligung gewertet werden. Angesichts der übrigen in der dienstlichen Beurteilung dieser Unterrichtsstunde getroffenen Feststellungen, die im einzelnen nicht angegriffen wurden, erscheint eine aktive Beteiligung von vier Schülern plausibel und nachvollziehbar.

32

Entgegen der von der Klägerin vertretenen Ansicht beruht die Bildung des Gesamturteils in der dienstlichen Beurteilung vom 12. November 1984 nicht auf einer Verletzung allgemeingültiger Bewertungsmaßstäbe. Zwar kann dies angenommen werden, wenn die dem Gesamturteil zugrundeliegenden Einzelmerkmale und ihre Beurteilungen das Gesamturteil nicht nachvollziehbar und plausibel erscheinen lassen (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 11. 11. 1986 - 5 OVG A 130/86 - 5-7430), jedoch ist ein solcher Fall hier nicht gegeben. Wenn auch die besichtigte Sportstunde mit der Note "ausreichend" beurteilt sowie festgestellt worden ist, die Klägerin erreiche in den von ihr unterrichteten Fächern allenfalls einen ausreichenden Leistungsstandard und habe eine ausreichende Dienstauffassung, so ist doch unter Berücksichtigung der übrigen sowohl in den Einzelbeurteilungen als auch in der Gesamtbeurteilung festgestellten Mängel, insbesondere hinsichtlich der Vermittlung des Lernstoffes, das Gesamturteil hinreichend plausibel begründet. Dies gilt insbesondere auch deswegen, weil in das Gesamturteil der Tätigkeitsbericht über die mehrmonatige Tätigkeit an der Realschule in ... vom 19. September 1984 rechtsfehlerfrei in das Gesamturteil einbezogen wurde und die dort getroffenen Feststellungen nicht im Widerspruch zu dem Gesamturteil stehen. Eine Verletzung allgemeingültiger Wertmaßstäbe kann auch nicht mit der Begründung angenommen werden, von der Klägerin sei zu Unrecht die Darstellung der nach den Lehrplänen für die 5. und 6. Klassen vorgesehenen Kurzbiographien der einzelnen Tiere erwartet worden. Denn insoweit handelt es sich hier lediglich um einen Vorschlag des Beurteilers, das Fehlen "wesentlicher Voraussetzungen für das Erreichen der Stundenziele" sowie das Fehlen der Bereitschaft der Schüler, "sich dem Unterrichtsgegenstand aufmerksam und mit wachen Sinnen zuzuwenden" und das "lückenhafte Vorwissen über die zu Beginn der Stunde präsentierten Artenbeispiele aus der Lebensgemeinschaft Wald" auszugleichen. Daß die in der dienstlichen Beurteilung vom 23. Juni 1986 hinsichtlich der Beurteilung des Sportunterrichts getroffenen Feststellungen bezüglich des Intervallaufprogramms und der Bewegungsintensität der einzelnen Schüler im Rahmen des Circuit-Trainings allgemeingültigen Wertmaßstäben widersprechen, ist nicht erkennbar. Die in diesem Zusammenhang von der Klägerin geltend gemachte Sinnwidrigkeit mag auf unterschiedlichen sportpädagogischen Auffassungen beruhen, die Annahme der Verletzung allgemeingültiger Wertmaßstäbe rechtfertigt dies nicht.

33

Die dienstlichen Beurteilungen beruhen auch nicht auf sachwidrigen Erwägungen. Den Tätigkeitsbericht vom 19. September 1984 bei der dienstlichen Beurteilung vom 12. November 1984 zu berücksichtigen, ist nicht sachwidrig. Zwar mag es zutreffend sein, daß mit dem Unterricht an zwei verschiedenen Schulen, insbesondere im Hinblick auf die Zusammenarbeit mit den übrigen Lehrern und die Ablehnung der Klägerin durch die Schüler in ... wegen der nicht befürworteten Versetzung ihres Vorgängers, erhebliche Mehrbelastungen verbunden waren, jedoch ist zu berücksichtigen, daß diese beruflichen Belastungssituationen zu den mit dem Amt einer Realschullehrerin verbundenen Anforderungen gehören. Im übrigen beschränken sich diese Belastungen auf einen gut halbjährigen Zeitraum innerhalb der vierjährigen Probezeit.

34

Auch eine Verletzung der hier zu berücksichtigenden Beurteilungsrichtlinien kann nicht angenommen werden. Insoweit macht die Klägerin geltend, sie sei weder auf ihre sprachlichen Unzulänglichkeiten noch auf die Elternbeschwerden, noch darauf hingewiesen worden, daß sie keinen ausreichenden Kontakt zu ihren Kollegen pflege. Nach Abschnitt I 3 der hier maßgeblichen Beurteilungsrichtlinien (vom 27. 1. 1975, ABl Schl.-H. S. 214 i.d.F. v. 25. 4. 1980, ABl Schl.-H. S. 315) ist der Beamte vor der Aufnahme einer Behauptung tatsächlicher Art in die Beurteilung zu hören, wenn diese Aufnahme für den Beamten ungünstig ist oder für ihn nachteilig werden kann. Über die Elternbeschwerden und ihren Kontakt zu den Kollegen ist die Klägerin in mehreren Gesprächen insbesondere im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit an der Realschule in Niebüll unterrichtet worden, und sie hat sich hierzu auch geäußert. Daß diese Umstände für eine dienstliche Beurteilung von Bedeutung sein können, war für sie ohne weiteres erkennbar. Die sprachlichen Unzulänglichkeiten sind ausweislich der in den dienstlichen Beurteilungen vom 12. November 1984 und 23. Juni 1986 enthaltenen Angaben in den nach Besichtigung der Unterrichtsstunden durchgeführten Besprechungen ausdrücklich angesprochen worden.

35

Schließlich ist die dienstliche Beurteilung vom 26. Juni 1986 auch nicht deshalb als rechtsfehlerhaft anzusehen, weil Ministerialrat ... sie vorgenommen hat, der Schulrat ... aber zuständig ist. Denn aus der Abfassung der Beurteilung, der Unterzeichnung durch den Schulrat ... und dem der Klägerin mit der hier nicht angegriffenen Verfügung vom 7. Januar 1985 (Verlängerung der Probezeit bis zum 31. 7. 1986) gegebenen Hinweis, "der zuständige Schulaufsichtsbeamte der Abteilung Realschulen im Kultusministerium" werde an der rechtzeitig vor Ablauf der verlängerten Probezeit durchzuführenden Unterrichtsbesichtigung "teilnehmen", ergibt sich mit Eindeutigkeit, daß Ministerialrat ... lediglich an der Unterrichtsbesichtigung teilgenommen und der für die dienstliche Beurteilung zuständige Schulrat ... die dienstliche Beurteilung gefertigt hat.

36

Die Rechtsgrundlage für die von der Klägerin angegriffene Verlängerung der Probezeit bis zum 31. Januar 1986 (Bescheide vom 20. 12. 1984 und 22. 5. 1985) ergibt sich aus § 5 Abs. 4 S.-H. LVO. Danach kann die Probezeit verlängert werden, wenn die Bewährung bis zum Ablauf der Probezeit nicht festgestellt werden kann. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt, da die dienstliche Beurteilung vom 12. November 1984 - wie vorstehend im einzelnen ausgeführt - die Feststellung der Bewährung der Klägerin nicht rechtfertigt. Anhaltspunkte dafür, daß die Verlängerung der Probezeit ermessensfehlerhaft war, sind nicht erkennbar. Die Klägerin greift diese Entscheidung allein mit der nach den vorstehenden Ausführungen nicht berechtigten Behauptung an, ihre Nichtbewährung sei in der dienstlichen Beurteilung vom 12. November 1984 zu Unrecht angenommen worden.

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Die Rechtsgrundlage für die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe ergibt sich aus § 43 Abs. 1 Nr. 2 des Beamtengesetzes für das Land Schleswig-Holstein - LBG - (in der zur Zeit des Widerspruchsbescheides vom 27. 11. 1986 geltenden Fassung vom 10. 5. 1979, GVOBl S. 299 unter Berücksichtigung der nachfolgenden Änderungen einschließlich der durch das Gesetz vom 20. 3. 1986, GVOBl S. 61). Danach kann ein Beamter auf Probe wegen in der Probezeit erwiesener mangelnder Bewährung entlassen werden.

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Der Entlassungsgrund der mangelnden Bewährung liegt vor, wenn bei Würdigung des Gesamtbildes, welches der Beamte während seiner Probezeit bietet, und unter Einbeziehung der zahlreichen Anforderungen des konkreten Aufgabengebietes, denen der Beamte im Rahmen seiner Laufbahn gewachsen sein muß, Mängel entweder hinsichtlich seiner Eignung oder Befähigung oder fachlichen Leistung festgestellt wurden, die nach der gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Einschätzung des Dienstherrn geeignet sind, den Probebeamten für eine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit untauglich erscheinen zu lassen. Das Beamtenverhältnis auf Probe dient der Ableistung einer Probedienstzeit für die spätere endgültige Einbindung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. In dieser Probezeit muß der Beamte sich bewähren, also nachweisen, daß er die Erwartungen, die hinsichtlich seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung bei der Einstellung in ihn gesetzt worden sind, erfüllen wird; andernfalls kann er entlassen werden (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 13. 12. 1988 - 5 OVG A 122/87 - 5-7926). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der erkennende Senat folgt (vgl. OVG Lüneburg, aaO m.w.N.), stellt die Entscheidung des Dienstherrn über die Bewährung eines Probebeamten ebenso wie die dienstliche Beurteilung einen Akt wertender Erkenntnis dar, der nach den gleichen Grundsätzen, die eingangs für die dienstlichen Beurteilungen genannt wurden, gerichtlich überprüfbar ist. Die Beurteilungsermächtigung des Dienstherrn erstreckt sich auch darauf, die zahlreichen Anforderungen zu bestimmen, denen der Beamte im Rahmen seiner Laufbahn gewachsen sein muß. Die Entlassung des Beamten auf Probe wegen mangelnder Bewährung ist schon dann gerechtfertigt, wenn der Dienstherr nach oder auch schon während der Erprobung berechtigte Zweifel haben kann, ob die Berufung des Beamten in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nach dessen Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung gegenüber der Allgemeinheit zu verantworten ist. Unter Berücksichtigung der in der gesamten Probezeit von der Klägerin gezeigten Leistungen, die nach den vorstehenden Ausführungen ihre rechtsfehlerfreie Beurteilung durch die dienstlichen Beurteilungen vom 12. November 1984 und 23. Juni 1983 erfahren haben, ist die Beklagte zu 2) zu Recht von der eine Entlassung rechtfertigenden mangelnden Bewährung der Klägerin ausgegangen. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, daß die Beklagte zu 2) im Rahmen der Beurteilung der Bewährung der Klägerin den mit der Vermittlung des Unterrichtsstoffs verbundenen Anforderungen besonderes Gewicht beigemessen und auch die unter erschwerten Bedingungen an der Realschule in Niebüll von der Klägerin gezeigten Leistungen berücksichtigt hat.

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Die angefochtene Entlassungsentscheidung ist auch ermessensfehlerfrei, da die Entlassung eines Beamten auf Probe in der Regel pflichtgemäßem Ermessen entspricht, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für diese Maßnahme vorliegen (vgl. BVerwG, Urt. v. 22. 6. 1982 - 2 C 44.88 -, BVerwGE 66, 16, 25 [BVerwG 21.06.1982 - 6 P 13/79]; OVG Lüneburg, Urt. v. 5. 9. 1989 - 5 OVG A 40/87 - 5-8086 m.w.N.). Gründe, hiervon abzuweichen, sind auch unter Berücksichtigung der mit der Entlassung für die Klägerin verbundenen wirtschaftlichen Auswirkungen und der Tatsache, daß sie aufgrund der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Rechtsbehelfe bisher Unterricht geleistet hat, nicht gerechtfertigt. Denn wirtschaftliche Erwägungen im Rahmen des § 43 Abs. 1 Nr. 2 LBG zu berücksichtigen, entspricht nicht dem Sinn und Zweck dieser Regelung. Die nach der Entlassung ausgeübte Lehrtätigkeit kann keine Berücksichtigung finden, weil maßgeblicher Zeitpunkt für die rechtliche Überprüfung der hier angegriffenen Entlassungsentscheidung der des Erlasses des Widerspruchsbescheides vom 27. November 1986 ist.

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Die Kosten des danach erfolglosen Berufungsverfahrens hat nach § 154 Abs. 2 VwGO die Klägerin zu tragen. Die Kostenentscheidung ist nach § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 ZPO vorläufig vollstreckbar.

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Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der hierfür sich aus §§ 127 BRRG, 132 Abs. 2 VwGO ergebenden Voraussetzungen vorliegt.

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Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Staege ist wegen Eintritts in den Ruhestand gehindert, seine Unterschrift beizufügen. Dr. Thiedemann

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Dr. Thiedemann

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Reisner