Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 02.07.2020, Az.: 11 U 40/18

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
02.07.2020
Aktenzeichen
11 U 40/18
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2020, 72294
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Verden - 09.02.2018 - AZ: 4 O 262/16

In dem Rechtsstreit
C. GmbH, ...,
Beklagte und Berufungsklägerin,
Prozessbevollmächtigte:
Anwaltsbüro ...,
gegen
G. B., ...,
Kläger und Berufungsbeklagter,
Prozessbevollmächtigte:
Anwaltsbüro ...,
hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 18. Juni 2020 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ... sowie die Richter am Oberlandesgericht ... und ... für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 9. Februar 2018 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Verden geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Der Kläger verlangt von der Beklagten Schadensersatz aufgrund angeblich fehlerhafter Vermögens- oder Anlageberatung.

Wegen des Sach- und Streitstands erster Instanz sowie wegen der erstinstanzlich gestellten Anträge der Parteien wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr.1 ZPO).

Wegen des Sach- und Streitstands im Berufungsrechtszug und auch wegen der im zweiten Rechtszug - unverändert auch in der mündlichen Verhandlung am 18. Juni 2020 - gestellten Anträge der Parteien wird zunächst auf die Gründe des am 8. November 2018 verkündeten Senatsurteils (dort unter I.) verwiesen. Der Senat hatte mit jenem Urteil das angefochtene Urteil geändert und die Klage abgewiesen. Zur Begründung hatte er ausgeführt, zwischen den Parteien sei zwar zu Ende des Jahres 2006 und Anfang des Jahres 2007 ein Anlageberatungsvertrag zustande gekommen. Die Beklagte habe durch die dem Kläger erteilte Empfehlung, Kapital bei dem im Jahr 2014 verstorbenen Rechtsanwalt S. anzulegen, auch gegen ihre Pflicht zur objektgerechten Beratung verstoßen und die aus dieser Pflichtverletzung grundsätzlich folgenden Schadensersatzansprüche seien auch nicht verjährt. Es fehle aber am Zurechnungszusammenhang zwischen der Empfehlung und den (mit einer Ausnahme) erst sehr viel später vom Kläger getroffenen Anlageentscheidungen. Erteile ein Anlageberater die Empfehlung zur Zeichnung einer bestimmten Kapitalbeteiligung und gehe der Anleger diese Beteiligung sodann nicht nur einmal ein, sondern später noch ein zweites Mal, liege eine den Zurechnungszusammenhang unterbrechende neue Anlageentscheidung vor, für die der Anlageberater nur haftbar sei, wenn sie auf einer gesonderten vorhergehenden Beratung beruhe. Wegen der Einzelheiten der damaligen Begründung wird auf die Gründe des am 8. November 2018 verkündeten Senatsurteils (unter II.) verwiesen.

Auf die vom Senat zugelassene und vom Kläger eingelegte Revision hat der Bundesgerichtshof das im Vorstehenden bezeichnete (erste) Senatsurteil mit Urteil vom 21. November 2019 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an den Senat zurückverwiesen. Der Bundesgerichtshof hat dabei die Ausführungen des Senats in dem aufgehobenen Urteil, wonach die anspruchsbegründenden Voraussetzungen vorliegen, entgegen den diesbezüglichen Angriffen der Beklagten als rechtsfehlerfrei bezeichnet. Er hat aber beanstandet, dass der Senat den Zurechnungszusammenhang der vom Kläger später getroffenen Anlageentscheidungen nicht mit dem im Vorstehenden zitierten abstrakten Rechtssatz hätte verneinen dürfen. Zwar bestünden im Normalfall einer Anlageberatung, die sich auf die Anlage eines Geldbetrags bezieht, Pflichten nur hinsichtlich dieser konkreten Anlageentscheidung. Es stehe den Vertragsparteien aber frei, auch größere oder unbestimmte Risiken einzugehen. Der Bundesgerichtshof hat dem Senat aufgegeben, anhand des Tatsachenvorbringens des Klägers zu überprüfen, ob die neuen Anlageentscheidungen des Klägers jeweils vom Schutzzweck der durch die Beklagten verletzten Pflicht umfasst waren. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf das Revisionsurteil verwiesen.

Der Senat hat nach der Zurückverweisung über die diesbezüglichen Behauptungen des Klägers durch Vernehmung des vom Kläger benannten Zeugen M. Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 18. Juni 2020 verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze und den übrigen Akteninhalt verwiesen.

II.

Die Berufung ist nach wie vor begründet.

1. Wegen der Rechtslage wird zur Vermeidung bloßer Wiederholungen auf das vom Bundesgerichtshof aufgehobene Senatsurteil vom 8. November 2018 (unter II. 1. bis 4. der Gründe) sowie auf das Revisionsurteil vom 21. November 2019 verwiesen.

2. Der Senat hat nach Maßgabe des Revisionsurteils (Rn. 28 f.) Feststellungen darüber zu treffen, ob der Schutzzweck des zu Ende des Jahres 2006 geschlossenen Anlageberatungsvertrags auch diejenigen Anlageentscheidungen mitumfasste, die der Kläger eineinhalb Jahre später und danach traf. Eine dahingehende positive Feststellung lässt sich anhand des Tatsachenvorbringens des Klägers und mit Hilfe des von ihm - einzigen in prozessual zulässiger Weise - benannten Beweismittels nicht treffen.

a) Bei dem bewussten Beweismittel handelt es sich um die Aussage des Zeuge M.. Diesen hat der Senat in der mündlichen Verhandlung vom 18. Juni 2020 über die Behauptungen des Klägers vernommen,

- die Beklagte, vertreten durch den Zeugen M., habe im Jahr 2006 und danach gewusst, dass dem Kläger in den Folgejahren sukzessive Geldbeträge zur Verfügung stehen würden, die er nach und nach für seine Altersversorgung habe anlegen wollen, insgesamt etwa 300.000 €,

- es sei deshalb klar gewesen, dass sich die "ca. Ende 2006" erteilte Anlageempfehlung auch auf die in den Folgejahren anzulegenden Geldbeträge bezogen habe,

- es habe auch nach dem Jahr 2006, insbesondere im Jahr 2010, immer wieder Telefongespräche zwischen dem Kläger und dem Zeugen M. gegeben, in denen es darum gegangen sei, ob der Kläger das "Anlagemodell", also das Zurverfügungstellen von Geldbeträgen für den verstorbenen Rechtsanwalt S., fortführen sollte; dazu habe der Zeuge M. geraten;

- bei einem dieser Telefongespräche habe der Kläger den Zeugen M. gebeten, bei Rechtsanwalt S. eine monatliche Auszahlungsweise bei Erreichen seines Rentenalters zu erreichen, wozu sich der Zeuge M. bereit erklärt habe,

- es habe Vereinbarungen der Parteien und Hinweise des Zeugen Meiks darauf gegeben, dass das eingezahlte Kapital bei Rechtsanwalt S. jeweils stehen gelassen werden sollte, um so einen Kapitalstock aufzubauen.

Die Aussage des Zeugen M. ist negativ ergiebig gewesen. Der Zeuge hat keine einzige der vom Kläger vorgetragenen Behauptungen bestätigt, sondern das Gegenteil ausgesagt. Er hat bekundet, dem Kläger nur einmal den Tipp gegeben zu haben, sich wegen eines einmaligen Anlagewunsches, der auf kurze Laufzeit gerichtet gewesen sei, an den Rechtsanwalt S. zu wenden. Alle Einzelheiten der Anlage habe der Kläger mit diesem besprechen sollen. Weder habe der Kläger mit ihm darüber gesprochen, einen Kapitalstock für seine Altersversorgung bilden zu wollen, noch sei - mit ihm, dem Zeugen - darüber gesprochen worden, dass dieses Kapital im Ruhestand des Klägers in monatlichen Raten ausgezahlt werde sollte. Der Zeuge hat sogar die (nicht im Mittelpunkt der Beweisaufnahme) stehende Behauptung verneint, dass er namens der Beklagten gegenüber dem Kläger darauf bestanden habe, alle späteren Anlageverträge ausschließlich über die Beklagte einzureichen und vom direkten Kontakt zu Rechtsanwalt S. abzusehen. Er hat vielmehr ausgesagt, dass der Kläger alle wesentlichen Frage direkt mit Rechtsanwalt S. habe klären müssen, dass der Kläger durchaus auch von einem "Superverhältnis zu Rechtsanwalt S." berichtet habe und dass er nur gelegentlich ausgeholfen habe, als Unklarheiten über die Anzahl der mittlerweile geschlossenen Anlageverträge bestanden hätten, oder manchmal Schriftverkehr weitergeleitet habe.

b) Da der Zeuge M. die Behauptungen des Klägers ausnahmslos nicht bestätigt, sondern das Gegenteil bekundet hat, bedarf es (an dieser Stelle) keiner Ausführungen dazu, inwieweit die Aussage des Zeugen glaubhaft und der Zeuge glaubwürdig gewesen ist. Mit diesem Beweismittel kann der Kläger den ihm obliegenden Beweis, dass der Schutzzweck des zu Ende 2006 mit der Beklagten geschlossenen Anlageberatungsvertrags auch die von ihm später entsprechend der von der Beklagten erteilten Empfehlung getroffenen Anlageentscheidungen mit umfasste, jedenfalls nicht führen.

c) Der Senat hat erwogen, ob er dem Angebot des Klägers nachgehen muss, ihn zum Beweis der im Vorstehenden (unter a) bezeichneten Behauptungen als Partei zu vernehmen und ihm auf diese Weise die Beweisführung zu ermöglichen. Der Senat sieht für ein solches Vorgehen keinen Anlass.

aa) Eine Parteivernehmung der beweisbelasteten Partei auf ihren eigenen Antrag hin ist gemäß § 447 ZPO nur mit der Zustimmung des Prozessgegners zulässig. Die Zustimmung der Beklagten hat der Kläger nicht beigebracht.

bb) Darüber hinaus kann das Gericht gemäß § 448 ZPO von Amts wegen die Vernehmung (unter anderem) der beweisbelasteten Partei anordnen.

Voraussetzung für eine Parteivernehmung nach § 448 ZPO ist allerdings, dass das Ergebnis der Verhandlung und einer eventuellen Beweisaufnahme zur Überzeugungsbildung des Gerichts noch nicht ausreicht. Es muss somit eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der Behauptung bestehen ("Anbeweis"). Das heißt, dass mehr für als gegen sie sprechen muss. Dieser "Anbeweis" kann sich aus einer schon durchgeführten Beweisaufnahme oder aus dem sonstigen Verhandlungsinhalt, insbesondere aus einer Anhörung nach § 141 ZPO oder aus Ausführungen der Partei nach § 137 Abs. 4 ZPO ergeben (vgl. BGH, Urteil vom 12. Dezember 2019 - III ZR 198/18, juris Rn. 20). Liegen dagegen nur widerstreitende Behauptungen der Parteien vor, ist eine Vernehmung nach § 448 ZPO grundsätzlich unzulässig (Baumbach/Hartmann, ZPO, 72. Aufl., § 448 Rn. 4 m. w. N.). Die Vorschrift des § 448 ZPO dient mithin nicht dazu, die beweisbelastete Partei von den Folgen einer Beweisfälligkeit zu befreien. Der Zweck des § 448 ZPO besteht vielmehr darin, dem Gericht dann, wenn nach dem Ergebnis der Verhandlung eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der streitigen Behauptung spricht und andere Erkenntnisquellen nicht mehr zur Verfügung stehen, ein Mittel zur Gewinnung letzter Klarheit an die Hand zu geben (vgl. Zöller/ Greger, ZPO, 33. Aufl., § 448 Rn. 2). Das Gericht wird das ihm durch § 448 ZPO eröffnete Ermessen daher vor allem dann zugunsten der beweisbelasteten Partei ausüben, wenn es von der Parteivernehmung eine Ausräumung seiner Restzweifel erwartet (Zöller/Greger, a. a. O., Rn. 4).

Befindet sich die beweisbelastete Partei in Beweisnot, beantragt sie Parteivernehmung und spricht für die Richtigkeit ihres Vortrags eine gewisse Wahrscheinlichkeit, muss das Gericht in nachprüfbarer Weise darlegen, weshalb es von der Parteivernehmung abgesehen hat. Anderenfalls kann nicht davon ausgegangen werden, dass es von seinem ihm nach § 448 ZPO eingeräumten Ermessen überhaupt Gebrauch gemacht hat (BGH, Urteil vom 9. März 1990 - V ZR 244/88, juris Rn. 14; vgl. auch BGH, Urteil vom 12. Dezember 2019 a. a. O., Rn. 25).

Im Streitfall fehlt es am sog. Anbeweis.

(1) Trotz ihres negativ ergiebigen Inhalts bildet die Aussage des Zeugen M. bei einer Gesamtbetrachtung durchaus einen Anhaltspunkt dafür, dass das Tatsachenvorbringen des Klägers der Wahrheit entsprechen könnte. Der Senat hält den Zeugen M. für insgesamt unglaubwürdig, weil er mit Gewissheit davon ausgeht, dass der Zeuge jedenfalls im letzten Teil seiner Aussage gelogen hat. Der Zeuge hat auf den ersten vom Kläger persönlich gemachten Vorhalt mit der Gegenfrage "Wer sind Sie eigentlich?" geantwortet und sodann erklärt, er kenne den Kläger überhaupt nicht. Angesichts der Umstände (lange geschäftliche Beziehung, die damals - vom Zeugen insoweit bestätigt - sogar zum Duzen führte, Begegnung mit dem Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 16. November 2017 ohne damaligen Hinweis, den Kläger nicht wiedererkannt zu haben) ist dieser Teil der Aussage nicht einmal im Ansatz nachvollziehbar. Der Senat berücksichtigt insofern durchaus, dass sich das äußere Erscheinungsbild eines Menschen innerhalb eines Zeitraum von 15 bis 20 Jahren verändern kann und dass auch das Erinnerungsvermögen in einem solch langen Zeitraum nachlassen kann, zumal wenn frühere direkte Kontakte lediglich sporadisch waren und die Kommunikation stattdessen zumeist fernmündlich erfolgte. Allein das im Wortsinne "ungläubige Erstaunen" sämtlicher in der mündlichen Verhandlung am 18. Juni 2020 Anwesenden auf die vom Zeugen M. geäußerte Gegenfrage, das sich mit Händen greifen lassen hat und in einem sekundenlangen Schweigen seinen Ausdruck gefunden hat, belegt allerdings, dass nach dem Eindruck des Senats eigentlich keiner der Anwesenden diesen Teil der Aussage des Zeugen M. für glaubhaft gehalten hat. Auf mehrfache Nachfrage des Senats hat der Zeuge seine Äußerung auch nicht plausibel erklären können. Nach dem Eindruck des Senats hat dem Zeugen erst nach und nach gedämmert, dass seine - womöglich aus spontaner Verärgerung über die vom Kläger gemachte Vorhaltung - provozierend gemeinte Äußerung zu weit ging. Er hat dann versucht, eine Begründung zu konstruieren. Dieser Versuch war jedoch unbeholfen und nicht überzeugend, weil der Zeuge zu viel Zeit benötigte, um diese Begründung zu finden und die Begründung sodann oberflächlich und karg blieb und eine Überprüfung anhand objektiver Merkmale nicht ermöglichte. Hätte der Zeuge auf das mehrfache kritische Befragen und die Wiederholung des Hinweises des Senatsvorsitzenden auf die Wahrheitspflicht eingeräumt, zuvor aus Verärgerung gleichsam "über das Ziel hinaus geschossen" zu sein, wäre sein Aussageverhalten insgesamt für den Senat womöglich noch nachvollziehbar gewesen. Das hat er aber nicht getan. So verbleibt beim Senat als Eindruck von dem Zeugen und seiner Aussage, dass er

- den Senat zu jedenfalls einer Fragestellung, die allerdings nicht unmittelbar das Beweisthema betroffen hat, angelogen hat

- und dass er im Übrigen hinsichtlich des Beweisthemas mit einer - gleichfalls eher kargen und desinteressiert wirkenden - Schilderung in vollem Umfang das Vorbringen seines Arbeitgebers bestätigt hat.

Zwar folgt nicht allein daraus, dass der Senat dem Zeugen M. hinsichtlich einer einzelnen Fragestellung nicht glaubt, ohne Weiteres, dass der Aussage des Zeugen auch zu den anderen (für den Streitfall allein entscheidenden) Fragestellungen, über die er vernommen worden ist, nicht zu glauben ist. Überdies lässt sich aus einer etwaigen - im Rahmen dieser Überlegung unterstellten - vollständigen Unglaubhaftigkeit einer negativ ergiebigen Aussage nicht ohne Weiteres der Umkehrschluss ziehen, dass dann das Gegenteil dessen, das der Zeuge bekundet hat, der Wahrheit entsprechen muss. Der Kläger benötigt vielmehr zur Erbringung des ihm obliegenden Beweises ein positiv ergiebiges Beweismittel. Bei der Ausübung des dem Senat obliegenden Ermessens gemäß § 448 ZPO ist der Umstand aber zu berücksichtigen.

(2) Indes geben auch die Einlassungen und Erklärungen des Klägers Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit seines Tatsachenvortrags. Der Senat kann daher - für den Kläger bestenfalls - feststellen, dass er die Richtigkeit dieses Vortrags für möglich hält. Der Senat sieht aber bei einer Gesamtbetrachtung aller Umstände keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür, dass dieser Vortrag eher der Wahrheit entspricht als derjenige der Beklagten.

(a) Der Senat hatte bereits in dem vom Bundesgerichtshof aufgehobenen (ersten) Berufungsurteil ausgeführt (Seite 15 f.), dass der Kläger gegenüber dem Landgericht die folgende Erklärung abgegeben hat: "Dann hat Herr M. mir noch in 1 oder 2 Telefonaten oder sogar noch mehreren Telefonaten immer mal wieder diese Anlage angeboten, bis ich schließlich im Jahr 2007 für mich entschieden hatte, dass ich das ja einmal versuchen könnte. Herr M. hatte davon gesprochen, dass eine Mindestanlage von 10.000 € notwendig sei, diese habe ich dann auch investiert und wollte mit das 1 Jahr lang mal angucken" (Seite 2 f. des Sitzungsprotokolls vom 16. November 2017, Bl. 72 f. d. A.). Der Senat hat diese Einlassung dahin bewertet, dass ihr zufolge keineswegs schon im Jahr 2007 feststand, dass der Kläger auch bei allen nachfolgenden Anlageentscheidungen wieder auf den Vorschlag des Zeugen M. zurückgreifen würde.

Der Senat hatte (a.a.O.) weiter ausgeführt, dass der Kläger (in der Berufungsverhandlung am 27. September 2018, bei der er sich vor dem Senat zur Sache äußerte) auch gegenüber dem Senat keineswegs in Abrede nahm, dass er den Erfolg der jedenfalls im Februar 2007 vorgenommene Anlage zunächst einmal abwarten wollte. Er hat sodann darauf verwiesen, dass diese Anlage aber dergestalt erfolgreich gewesen sei, dass er die versprochene Rendite erhalten habe. Hierzu hatte der Senat ausgeführt, dass das - also die Auszahlung von 800 € durch Rechtsanwalt S. - zum einen aus objektiver Sicht schon deshalb ohne Aussagekraft gewesen sei, weil der Kläger das angelegte Kapital von 10.000 € offenbar bei Rechtsanwalt S. beließ und daher nicht überprüfen konnte, ob dieser tatsächlich zur vollständigen Rückzahlung in der Lage war. Zum anderen bestätigte das Vorbringen gerade, dass der Kläger nach der ersten Anlageentscheidung mindestens eine weitere eigenständige Anlageentscheidung traf, die er vom - vermeintlichen - Erfolg der ersten Entscheidung abhängig machte.

An dieser Einschätzung hält der Senat nach wie vor fest. Die damaligen Einlassungen des Klägers stehen seiner Behauptung entgegen, dass bei Erhalt der streitgegenständlichen Anlageempfehlung klar gewesen sei, dass diese einem langjährigen Anlagekonzept zum Zwecke des Aufbaus einer Altersversorgung habe dienen sollen. Aus diesen Einlassungen ergibt sich vielmehr, dass der Kläger auf die von der Beklagten erteilte Empfehlung hin erst einmal eine vergleichsweise kleinere Kapitalanlage "zur Probe" machte. Der Senat unterliegt insofern nicht einer Bindung gemäß § 563 Abs. 2 ZPO an etwaige gegenteilige Ausführungen in dem Revisionsurteil, weil der Bundesgerichtshof sich mit diesem Teil des aufgehobenen (ersten) Berufungsurteils in dem Revisionsurteil nicht befasst hat.

Bemerkenswert ist im Übrigen, dass die beiden damaligen Einlassungen - insoweit - mit der Aussage des Zeugen M. durchaus übereinstimmen, wonach der Kläger zum Ende des Jahres 2006 nur eine einmalige Anlagemöglichkeit mit kurzer Laufzeit und hoher Rendite suchte.

(b) Der Senat hat im Rahmen der von ihm gemäß § 286 Abs. 1 ZPO anzustellenden Gesamtschau sämtlicher Umstände des Einzelfalls auch den Umstand zu berücksichtigen, dass der Kläger den mit der im Vorstehenden zitierten Einlassung unvereinbaren Tatsachenvortrag, wonach sich die Empfehlung des Zeugen M. auf ein langjähriges Anlagekonzept bezogen habe, auch erst gehalten hat, nachdem der Senat mit der Ladung zu der mündlichen Verhandlung am 27. September 2018 auf die Problematik des Zurechnungszusammenhangs hinwies. Ein solches an die Verfahrensentwicklung angepasstes Vortragsverhalten mindert dessen Glaubhaftigkeit.

(c) Überdies steht der Inhalt der vom Kläger geschlossenen Anlageverträge in krassem Widerspruch zu seinem (neueren) Vorbringen. Alle Verträge - auch die erst im Jahr 2011 geschlossenen - hatten eine Laufzeit von nur einem Jahr. Es ist unstreitig, dass diese kurze Laufzeit dem Kläger auch bewusst war; er hat dies in seiner Einlassung gegenüber dem Landgericht bestätigt. Eine Laufzeit von nur einem Jahr lässt sich mit dem Ziel des Aufbaus einer Altersversorgung und eines Kapitalstocks rundweg nicht vereinbaren. Diese Erkenntnis kann und muss auch ein unerfahrener Kapitalanleger, wie es der Kläger zu sein behauptet, gewinnen. Es ist dem Senat schlechthin unerklärlich, wie der Kläger dennoch die Vorstellung entwickeln konnte, auf diese Weise eine Altersversorgung oder auch nur einen Kapitalstock mit späterer kontinuierlicher Rentenauszahlung aufbauen zu können. Der Kläger hat auch nicht erklärt, aus welchem Grund er nicht mit dem Rechtsanwalt S. eine längere Laufzeit vereinbarte. Sollte es so gewesen sein, dass Rechtsanwalt S. auf der kurzen Laufzeit der Verträge bestand, hätte allein diese Haltung gezeigt, dass die von ihm angebotenen Anlagen eben gerade nicht einer langfristigen Anlagestrategie dienen konnten.

(d) Der Senat hatte bereits in seinem (aufgehobenen) Urteil vom 8. November 2018 (dort Seite 10) erläutert, dass sich die Behauptung des Klägers, die Anlage habe der Altersvorsorge dienen und deshalb möglichst sicher sein sollen, kaum nachvollziehen lässt. Dagegen spricht nicht nur der im Vorstehenden (unter (c)) genannte Aspekt. Dagegen spricht auch - nachhaltig - das Fehlen einer nachvollziehbaren Erklärung des Klägers, warum er trotz des von ihm behaupteten Anlageziels die ihm von der Beklagten angebotenen "klassischen" Vorsorgeformen (etwa Lebens- oder Rentenversicherungen) ausschlug (und einen derartigen Vertrag - jedenfalls nach der Aussage des Zeugen M. vor dem Senat - sogar kündigte). Nimmt man noch den Umstand hinzu, dass der Kläger sich sodann gerade auf die streitgegenständlichen Anlagen einließ, für die ihm eine feste Rendite von zunächst 8 % p.a., später 9 % p.a., versprochen wurden, bleibt nach wie vor nur die Erklärung, welche die Beklagte auch vorträgt: Der Kläger wollte in möglichst kurzer Zeit eine möglichst hohe Rendite erzielen. Dieses Ziel mag im Ergebnis auch geeignet sein, die eigene Altersversorgung sicherzustellen. Wer auf diese Weise Vermögen schafft, kann im Alter darauf zurückgreifen. Das Vorgehen hat aber mit einer Kapitalanlage zum Zwecke der Altersversorgung im üblichen Sinne nichts zu tun. Es handelt sich vielmehr schlicht um risikoreiche Spekulation. Und für den vorliegenden Rechtsstreit ist entscheidend, dass angesichts eines solchen Vorgehens die Annahme fernliegt, dass der Anleger seinem Berater ursprünglich vorgab, ein langfristig angelegtes Anlagekonzept zu entwickeln.

(e) Die vom Kläger nach der Zurückverweisung durch den Bundesgerichtshof vorgelegten Schriftstücke vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern.

Aus dem mit Schriftsatz vom 10. Juni 2020 als Anlage K 33 vorgelegten Schreiben des Zeugen M. vom 24. Februar 2009 ergibt sich lediglich, dass er zum Zeitpunkt jenes Schreibens einen vorformulierten Anlagevertrag an den Kläger übersandte, in den dieser zu einem beliebigen Zeitpunkt die von ihm gewünschte Anlagesumme eintragen konnte. Einen konkreten Anhaltspunkt für eine zu jenem Zeitpunkt erbrachte neue Beratungsleistung des Zeugen M. erbringt dieses Schreiben nicht. Vielmehr ergibt sich im Gegenteil auch aus diesem Schreiben, dass für den Zeugen M. auch im Jahr 2009 noch völlig unklar war, welche Geldsummen der Kläger anlegen wollte. Das aber spricht sowohl gegen einen über die einmalige Anlage im Jahr 2007 hinausreichenden Zweck der ursprünglichen Beratung als auch gegen eine erneute Beratungsleistung, sondern lediglich dafür - wovon der Senat ohnehin schon bislang jedenfalls ausgegangen ist -, dass die Beklagte den Kläger auch nach dem Jahr 2007 beim Kontakt mit dem verstorbenen Rechtsanwalt S. administrativ unterstützte.

Sollte sich das am 18. Juni 2020 zu Protokoll gereichte Schreiben vom 10. August 2011 - wie naheliegend - ebenfalls auf einen der streitgegenständlichen Anlageverträge bei Rechtsanwalt S. bezogen haben, gälte das Vorstehende in gleicher Weise.

cc) Der Grundsatz der "Waffengleichheit" erfordert eine von Amts wegen durchzuführende Parteivernehmung des Klägers nicht. In dem Fall, dass die beweisbelastete Partei für den Inhalt eines Vieraugengesprächs kein anderes Beweismittel als die Vernehmung ihrer selbst als Partei hat, werden die für eine solche Vernehmung im Gesetz vorgesehenen Hürden, das heißt vor allem das Erfordernis des sog. Anbeweises gemäß § 448 ZPO, nicht durch den Gedanken der "Waffengleichheit" verdrängt. Der Herstellung der "Waffengleichheit" bedarf es nur, wenn eine Partei bereits "angegriffen" hat und der anderen Partei ermöglicht werden muss, sich gegen diesen Angriff in einer Erfolg versprechenden Weise zu verteidigen. Nur in solchen Fällen hat der Bundesgerichtshof eine Parteivernehmung zur Herstellung der Waffengleichheit erwogen (vgl. etwa BGH, Urteil vom 8. Juli 2010 - III ZR 249/09, juris Rn. 16; vom 14. Mai 2013 - VI ZR 325/11, juris Rn. 10 f.). Solange es am (prozessual zulässigen) Angriff fehlt, muss keine Waffengleichheit hergestellt werden. Die Partei, der ein Angriffsmittel fehlt, bleibt dann vielmehr beweisfällig (aus jüngerer Zeit ausdrücklich: BGH, Urteil vom 20. Juli 2017 - III ZR 296/15, juris Rn. 21).

d) Bereits aus den vorstehenden Überlegungen, ob der Kläger zumindest den sog. Anbeweis erbracht hat, dass er dem Zeugen M. im Jahr 2006 deutlich gemacht hatte, dass dessen Anlageempfehlung auch Bedeutung für künftige weitere Anlageentscheidungen des Klägers haben sollte, ergibt sich, dass auch die vom Senat gemäß § 286 Abs. 1 ZPO anzustellende Gesamtschau aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls - jenseits der negativen Ergiebigkeit der Aussage des Zeugen M. - nicht dazu führt, dass der Senat von der Richtigkeit dieses Vortrags überzeugt ist.

aa) Der Maßstab der richterlichen Überzeugungsbildung ist in § 286 Abs. 1 ZPO festgelegt. Nach dem dort bestimmten Grundsatz der "freien Beweiswürdigung" muss das Gericht davon überzeugt sein, dass auf der Grundlage eines Beweisergebnisses eine Tatsache mit derart hoher Wahrscheinlichkeit festzustellen ist, dass Zweifeln Schweigen geboten ist, ohne sie - in Anbetracht der allgemeinen Grenzen menschlicher Erkenntnisfähigkeit - völlig auszuschließen (vgl. BGH, Urteile vom 18. Januar 2000 - VI ZR 375/98, juris Rn. 18; vom 6. Juni 1973 - IV ZR 164/71, juris Rn. 17; vom 17. Februar 1970 - III ZR 139/67, juris Rn. 72). Einer - in einem Zivilprozess ohnehin kaum jemals zu erreichenden - absoluten oder unumstößlichen Gewissheit im Sinne des wissenschaftlichen Nachweises bedarf es dafür nicht, sondern nur eines für das praktische Leben brauchbaren Grades von persönlicher Gewissheit der erkennenden Richter (vgl. etwa BGH, Urteil vom 16. April 2013 - VI ZR 44/12, juris Rn. 8). Die bloße Möglichkeit oder auch nur eine überwiegende Wahrscheinlichkeit genügen hingegen nicht.

bb) Der Bundesgerichtshof hat dem Senat unter anderem (Revisionsurteil, Rn. 29) aufgegeben, bei der weiteren Tatsachenfeststellung "auch die in der Revisionsinstanz von beiden Parteien vorgebrachten Gesichtspunkte zur Sachverhaltswürdigung in seine Betrachtung mit einzubeziehen." In seiner Revisionsbegründung hat der Kläger das Folgende vortragen lassen, das sich auf diesen Gesichtspunkt beziehen könnte:

- Die Beklagte sei an sämtlichen Anlagen bei dem Rechtsanwalt S. beteiligt gewesen; sie habe (entgegen den Ausführungen auf Seite 15 des aufgehobenen Senatsurteils) nicht nur eine koordinierende Funktion ausgeübt. Zur Beteiligung der Beklagten hat der Kläger (auch) in seiner Revisionsbegründung sodann allerdings zunächst nur genau das vorgetragen, was der Senat als bloße Koordination verstanden hatten: die Weiterleitung der Vertragsangebote (bis auf eines) an Rechtsanwalt Schultz, die Angabe ("CAV") als Verwendungszweck bei den Überweisungen des Klägers an jenen Rechtsanwalt (Revisionsbegründung Seite 6 f., 10 f.).

- Außerdem hat er vorgetragen, der Zeuge M. habe einmal im Jahr 2010 zugesagt, mit Rechtsanwalt S. über eine höhere Verzinsung zu sprechen und dabei einen Betrag von 300.000 € in Aussicht zu stellen (Revisionsbegründung Seite 8 unter Verweis auf Bd. I Bl. 74 d. A.).

- Die Anlagesummen hätten (entgegen den Ausführungen auf Seite 10 des aufgehobenen Senatsurteils) gerade nicht kurzfristig verfügbar sein müssen (Revisionsbegründung Seite 7 f.). In dem Formularvertrag aus dem Jahr 2008 (Anlage K 3) sei deshalb auch von einem "Rentenanlagevertrag" die Rede, in den übrigen Verträgen jedenfalls von einem "Rentendepot", was gegen eine Kurzfristigkeit spreche. Dagegen spreche auch, dass sich der Kläger sogar die versprochenen Zinsen nicht auszahlen ließ.

- Die Beklagte habe das Vertrauen des Klägers in das "Anlagemodell S." perpetuiert, indem sie der kontinuierlichen Erhöhung des angelegten Betrags zugeschaut habe, ohne den Kläger bei den jeweiligen Neuanlagen auf das Anlagerisiko hinzuweisen (Revisionsbegründung Seite 14).

Auch die Berücksichtigung dieses Vorbringens führt, insbesondere bei Beachtung des im Vorstehenden dargestellten Maßstabs der richterlichen Überzeugungsbildung, zu keiner anderen Beurteilung. Das zitierte Vorbringen des Klägers in seiner Revisionsbegründung beruht ganz überwiegend auf entsprechendem schriftsätzlichen Vortrag, den er bereits zuvor in den ersten beiden Rechtszügen gehalten hatte. Dieser Vortrag ist - wie auch das Tatsachenvorbringen in der Revisionsbegründung - streitig. Da der Kläger den Beweis für dessen Wahrheit nicht erbracht hat, darf der Senat ihn seiner Entscheidung nicht zugrunde legen. Die Umstände, dass in den schriftlichen Verträgen von einem Rentendepot (wohlgemerkt des Rechtsanwalts S. - nicht etwa des Klägers) die Rede ist und der im Jahr 2008 geschlossene (zweite) Vertrag (Anlage K 3) die Überschrift "Rentenanlagevertrag" enthält, berücksichtigt der Senat. Beide Umstände vermögen aber an dem viel wichtigeren Umstand nichts zu ändern, dass diese Verträge - ohne Weiteres erkennbar - allesamt tatsächlich nur eine Laufzeit von einem Jahr aufwiesen. Die Bedeutung dieses Umstands hat der Senat bereits im Vorstehenden ausgeführt. Es mag durchaus sein, dass diese Kurzfristigkeit nicht das Anlageziel des Klägers war. Sie bestand aber nun einmal ausnahmslos, war für ihn auf den ersten Blick erkennbar und weckt daher Zweifel an seiner Behauptung, er habe die Anlagen als Teil eines langfristigen Gesamtkonzepts verstanden.

cc) In der Gesamtschau stellt sich der Fall nach wie vor als in tatsächlicher Hinsicht so ungewöhnlich dar, dass der Senat sich nicht in der Lage sieht, sich von der Wahrheit der Darstellung der einen oder der anderen Prozesspartei die hinreichende Überzeugung zu bilden. Der Senat kann keineswegs ausschließen, dass der Vortrag des Klägers der Wahrheit entspricht. Sein damaliges Verhalten und auch sein prozessuales Verhalten lassen sich für den Senat unter Berücksichtigung der allgemeinen Lebenserfahrung und unter Berücksichtigung der besonderen Erfahrungen, die der für die Haftung von Kapitalanlageberatern langjährig (spezial-) zuständige Senat dienstlich gemacht hat, andererseits allzu wenig nachvollziehen.

3. Die Klage muss nach wie vor vollständig abgewiesen werden, das heißt insbesondere auch hinsichtlich des ersten Anlagebetrags in Höhe von 10.000 €. Der Senat hat das auf Seite 17 f. seines aufgehobenen (ersten) Urteils begründet. Auf die damaligen Ausführungen nimmt er an dieser Stelle zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug; sie gelten fort. Mittlerweile hat der Kläger klargestellt, dass er diesen Betrag - zunächst ohne Abschluss eines weiteren Anlagevertrags - bei Rechtsanwalt S. beließ und dass er ihn im Jahr 2011 in eine weitere dortige Kapitalanlage einbrachte. Da der Verlust auch dieses Kapitals folglich auf einer neuen Anlageentscheidung beruht, die der Kläger ohne erneute Hinzuziehung der Beklagten traf, fehlt es auch diesbezüglich am Zurechnungszusammenhang mit der im Jahr 2006 von der Beklagten erbrachten Beratungsleistung.

III.

1. Die Kostenentscheidung, die auch die Kosten des Revisionsverfahrens umfasst, beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

2. Einer Zulassung der Revision bedarf es nicht mehr, weil der Bundesgerichtshof die maßgeblichen rechtlichen Fragstellungen in seinem Revisionsurteil vom 21. November 2019 geklärt hat.

3. Den Streitwert hatte der Senat bereits für die erste und zweite Instanz in seinem Urteil vom 8. November 2018 festgesetzt. Mit dieser Festsetzung hat es weiterhin sein Bewenden.