Amtsgericht Cuxhaven
Beschl. v. 09.08.2007, Az.: 12 IK 15/00
Restschuldbefreiung trotz Beeinträchtigung der Befriedigung der Insolvenzgläubiger
Bibliographie
- Gericht
- AG Cuxhaven
- Datum
- 09.08.2007
- Aktenzeichen
- 12 IK 15/00
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2007, 56479
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:AGCUXHA:2007:0809.12IK15.00.0A
Verfahrensgang
- nachfolgend
- LG Stade - 17.06.2008 - AZ: 7 T 9/08
- BGH - 08.10.2009 - AZ: IX ZB 169/08
Rechtsgrundlagen
- § 295 InsO
- § 296 Abs. 2 S. 3 InsO
Tenor:
Die Restschuldbefreiung wird versagt.
Die Laufzeit der Abtretungserklärung, das Amt des Treuhänders und die Beschränkung der Rechte der Gläubiger enden mit der Rechtskraft dieser Entscheidung.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Schuldner.
Gründe
In dem auf Antrag des Schuldners eröffneten Verbraucherinsolvenzverfahren kündigte ihm das Insolvenzgericht mit Beschluss vom 06.05.2004 die Erteilung der Restschuldbefreiung an, sofern er für die Laufzeit der Abtretungserklärung, mithin bis zum 05.03.2007, den Obliegenheiten des §295 InsO nachkomme.
Der Schuldner hat während der Laufzeit der Abtretungserklärung vorwerfbar gegen seine Obliegenheit gemäß §295 Abs. 2 InsO verstoßen. Er hat nach dieser Vorschrift während der Wohlverhaltensperiode, soweit er eine selbständige Tätigkeit ausübt, die Insolvenzgläubiger durch Zahlungen an den Treuhänder so zu stellen, wie wenn er ein angemessenes Dienstverhältnis eingegangen wäre.
Seit 01.10.2004 ist der Schuldner selbständig tätig. Er betreibt den Verlag ... in Cuxhaven. In der gesamten Zeit der Selbständigkeit konnte kein pfändbares Einkommen durch den Schuldner erzielt werden. Es ergab sich kein verteilungsfähiges Guthaben für die Gläubiger.
Der Schuldner hat eine kaufmännische Ausbildung im Bereich Kaufmann der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft durchlaufen und sich zunächst im Bereich Vermietung und Verkauf von Ferienwohnungen betätigt. Später hat er sich im Werbe- und Verlagsgewerbe betätigt und hier u.a. den ... herausgegeben und den ... herausgebracht. Bei dieser Qualifikation wäre ein angemessenes Dienstverhältnis in einer leitenden Stellung im Verlagswesen oder Kunstbereich zu sehen. Die hierfür anzusetzende Bruttovergütung ist bei 3.000,00 bis 4.000,00 € monatlich anzusetzen, was ein Nettogehalt von ca. 2.000,00 € monatlich ergäbe. Bei diesem Nettogehalt hätte sich ein Zahlbetrag von ca. 700,00 € monatlich seit Oktober 2004 ergeben. Unterhaltsverpflichtungen sind von diesem fiktiven Zahlbetrag nicht in Abzug zu bringen, da der Schuldner trotz mehrfacher Aufforderung keine Angaben zu eventuellen Unterhaltszahlungen an seine Sohn gemacht hat.
In entsprechender Höhe ist es zu einer Beeinträchtigung der Befriedigung der Insolvenzgläubiger gekommen. Auch trifft den Schuldner ein Verschulden an der Verletzung dieser Obliegenheit. Es ist die freie Entscheidung eines Schuldners, während der laufenden Wohlverhaltensperiode selbständig unternehmerisch tätig zu sein, allerdings muss er sich darüber im Klaren sein, dass er den fiktiven Verdienst, den er in einem angemessenen Dienstverhältnis erzielen könnte, an die Gläubiger abzuführen hat. Das Risiko des wirtschaftlichen Erfolges trägt der Schuldner. Er kann sich nicht darauf berufen, aus der selbständigen Tätigkeit keine ausreichenden Einnahmen erzielt zu haben. Die Ausführungen des Schuldners in seinem Schreiben vom 23.04.2007 zu seiner selbständigen Tätigkeit und den Gründen des Misserfolges können ihn nicht entlasten. Er hätte sich längst eine Beschäftigung in einem angemessenen Dienstverhältnis suchen können und müssen.
Die Gläubiger zu Nrn. 11, 14, 8, 16, 15, 6, 13 und 12 der Insolvenztabelle haben aus diesem Grunde zu Recht eine Versagung der Restschuldbefreiung beantragt.
Auch ist dem Schuldner ein Verstoß gegen die Obliegenheit gemäß §295 Abs. 1 Nr. 3 InsO zur Last zu legen. Nach dieser Vorschrift hat der Schuldner während der Wohlverhaltensperiode dem Treuhänder auf Verlangen Auskunft über seine Erwerbstätigkeit über seine Bezüge und sein Vermögen zu erteilen.
Der Treuhänder hat den Schuldner seit 17.05.06 mehrfach schriftlich aufgefordert, Einkommensnachweise für die Zeit seit 01.01.2006 vorzulegen und mitzuteilen, woraus er seinen Lebensunterhalt bestreitet, ohne dass der Schuldner darauf geantwortet hat. Allerdings ist es insoweit nicht zu einer Beeinträchtigung der Befriedigung der Insolvenzgläubiger gekommen, denn es konnte anhand der später doch noch erteilten Auskünfte kein pfändbares Einkommen des Schuldners festgestellt werden.
Schließlich ist dem Schuldner die Restschuldbefreiung gemäß §296 Abs. 2 S. 3 InsO zu versagen. Dem Schuldner ist mit gerichtlichem Schreiben vom 05.04.2007 eine Frist von zwei Wochen zur Erteilung von Auskunft u.a. über erzielte Einnahmen und Ausgaben seit 01.01.2006 und Unterhaltszahlungen an seinen Sohn ... gesetzt worden sowie zu der Erfüllung seiner Obliegenheit nach §295 Abs. 2 InsO. Zwar hat der Schuldner hierauf rechtzeitig geantwortet mit Schreiben vom 23.04.2007, jedoch verhält sich dieses Schreiben nicht zu den vorgenannten geforderten Auskünften.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§4 InsO, 91 ZPO.