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§ 2 KiStRG - Kirchensteuerberechtigung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Erhebung von Steuern durch Kirchen, andere Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgemeinschaften (Kirchensteuerrahmengesetz - KiStRG -)
Amtliche Abkürzung
KiStRG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
62100010000000

(1) Die Landeskirchen, Diözesen und anderen Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, sowie ihre Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände (steuerberechtigte Religionsgemeinschaften) können von ihren Angehörigen (Kirchenangehörigen) aufgrund eigener Steuerordnungen Kirchensteuer erheben. Kirchensteuern können erhoben werden als

  1. 1.

    Steuer vom Einkommen

    1. a)

      in einem Vomhundertsatz der Einkommensteuer oder

    2. b)

      nach Maßgabe des Einkommens (Arbeitslohns),

  2. 2.

    Steuer vom Vermögen

    1. a)

      in einem Vomhundertsatz der Vermögensteuer oder

    2. b)

      nach Maßgabe des Vermögens,

  3. 3.

    Steuer vom Grundbesitz

    1. a)

      in einem Vomhundertsatz der Messbeträge der Grundsteuer oder

    2. b)

      nach Maßgabe des Einheitswerts des Grundbesitzes,

  4. 4.

    Kirchgeld in festen oder gestaffelten Beträgen, insbesondere auch als Kirchgeld von Kirchenangehörigen, deren Ehegatte einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft nicht angehört (besonderes Kirchgeld).

(2) Die Kirchensteuer kann als Steuer der Landeskirchen, Diözesen und anderen Religionsgemeinschaften (Landes- oder Diözesankirchensteuer) und als Kirchensteuer der Kirchengemeinden, Kirchengemeindeverbände und der entsprechenden Körperschaften der anderen Religionsgemeinschaften (Ortskirchensteuer) erhoben werden; jede in Absatz 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 3 bezeichnete Kirchensteuerart kann jedoch nur als Landes-(Diözesan-)Kirchensteuer oder nur als Ortskirchensteuer erhoben werden.

(3) Erhebt ein Kirchensteuerberechtigter von einem Kirchenangehörigen Kirchensteuer nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 und Kirchgeld nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 4, so sind die Kirchensteuer und das Kirchgeld aufeinander anzurechnen. Im Übrigen ist in den Steuerordnungen (Absatz 1) zu bestimmen, inwieweit Kirchensteuer einer Art auf Kirchensteuern einer anderen Art anzurechnen sind.

(4) Für die Kirchensteuer können Höchstbeträge oder Höchstgrenzen bestimmt werden. Wird die Höchstgrenze in einem Vomhundertsatz des zu versteuernden Einkommens bemessen, so gilt für deren Ermittlung § 51a Abs. 1 bis 2d des Einkommensteuergesetzes (EStG). Der Kirchensteuerabzug vom Kapitalertrag (§ 13a) ist auf die übrige Kirchensteuer vom Einkommen anzurechnen, soweit die zugrunde liegenden Kapitalerträge in die Ermittlung des zu versteuernden Einkommens einbezogen wurden.

(5) Die in Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 bezeichnete Kirchensteuer kann von dem Kirchenangehörigen

  1. 1.
    als Landes-(Diözesan-)Kirchensteuer insoweit erhoben werden, als er Eigentümer von Grundbesitz im Bezirk seiner Landeskirche, Diözese oder anderen Religionsgemeinschaft ist,
  2. 2.
    als Ortskirchensteuer insoweit erhoben werden, als er Eigentümer von Grundbesitz im Bezirk einer Kirchengemeinde oder eines Kirchengemeindeverbandes ist, die oder der zu seiner Landeskirche Diözese oder anderen Religionsgemeinschaft gehört.

(6) Die in Absatz 1 Satz 2 Nr. 4 bezeichnete Kirchensteuer darf nur von einem Kirchenangehörigen erhoben werden, der selbst oder dessen Ehegatte eigene Einnahmen oder eigenes Vermögen hat.

(7) In Steuerordnungen (Absatz 1) kann bestimmt werden, dass ein Kirchgeld vom Grundbesitz (Absatz 1 Satz 2 Nr. 4) von dem kirchenangehörigen Pächter des Grundbesitzes erhoben wird. Absatz 5 gilt entsprechend. Das Kirchgeld darf vom Pächter nicht erhoben werden, soweit ein Kirchensteuerberechtigter ein solches Kirchgeld oder eine Kirchensteuer nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 für den gepachteten Grundbesitz von dessen Eigentümer erhebt.

(8) Bei mehrfachem Wohnsitz oder mehrfachem gewöhnlichen Aufenthalt eines Kirchenangehörigen darf die Kirchensteuer nicht den Betrag übersteigen, den der Kirchenangehörige bei Heranziehung an dem Wohnsitz oder dem gewöhnlichen Aufenthalt mit der höchsten Steuerbelastung zu entrichten hätte; Absatz 5 und die §§ 12 und 13 bleiben unberührt.

(9) Die Steuerordnungen, ihre Änderungen und Ergänzungen und die Beschlüsse der Landeskirchen, Diözesen, anderen Religionsgemeinschaften, Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände über die Kirchensteuersätze bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der staatlichen Genehmigung, die durch die Landesregierung oder die von ihr beauftragten Behörden erteilt wird. Das Kultusministerium macht die Steuerordnungen und die Beschlüsse über die Kirchensteuersätze der Landeskirchen, Diözesen und anderen Religionsgemeinschaften im Niedersächsischen Ministerialblatt bekannt. Die Steuerordnungen und die Beschlüsse über die Kirchensteuersätze der Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände, die Ortskirchensteuern betreffen, sind durch die Landeskirche, Diözese oder andere Religionsgemeinschaft öffentlich bekannt zu machen. Die Form der öffentlichen Bekanntmachung bleibt ihnen überlassen.

(10) Die für die staatliche Genehmigung nach Absatz 9 zuständige Stelle kann für

  1. 1.
    Landeskirchen, Diözesen und andere Religionsgemeinschaften außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, soweit sich ihr Gebiet auf den Geltungsbereich dieses Gesetzes erstreckt,
  2. 2.
    Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände im Geltungsbereich dieses Gesetzes, die einer Landeskirche, Diözese oder anderen Religionsgemeinschaft außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes angehören,

Abweichungen von den Absätzen 4 bis 6 und Absatz 9 Satz 2 zulassen. Sie kann auch die Bestimmung von Mindestkirchensteuerbeträgen zulassen.