Verwaltungsgericht Göttingen
Beschl. v. 30.06.2003, Az.: 4 B 54/03
Antragsbefugnis; glaubensverschiedene Ehe; Kirchensteuer; Kirchgeld; Lebensführungsaufwand; unechte Rückwirkung; Unterhaltsanspruch; Vertrauen
Bibliographie
- Gericht
- VG Göttingen
- Datum
- 30.06.2003
- Aktenzeichen
- 4 B 54/03
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2003, 48050
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- nachfolgend
- OVG - 08.12.2003 - AZ: 13 ME 298/03
Rechtsgrundlagen
- § 2 Abs 1 KiStRG ND
- § 2 Abs 6 KiStRG ND
- § 5 Abs 4 KiStRG ND
- § 6 Abs 2 KiStRG ND
- § 2 Abs 1 Nr 5 EvKiStO ND
- § 10 Abs 1 EvKiStO ND
- § 10 Abs 2 EvKiStO ND
Tenor:
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens je zu Hälfte.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes auf 213,63 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Die Antragsteller wenden sich gegen die Erhebung von Kirchgeld in Höhe von 1.800,00 DM für das Jahr 2000.
Die Antragstellerin zu 1. war im Jahr 2000 Mitglied der (Kirche). Der Antragsteller zu 2., der den wesentlichen Anteil des Familieneinkommens erzielt, ist nicht Mitglied einer Kirchengemeinde. Das Finanzamt () veranlagte die Antragsteller für das Steuerjahr 2000 antragsgemäß gemeinsam zur Einkommensteuer. Mit Steuerbescheid vom 17.01.2002 setzte das Finanzamt nach Maßgabe der von den Antragstellern im Jahr 2000 erzielten einkommensteuerpflichtigen Einkünfte ein besonderes Kirchgeld in Höhe von 1.800,00 DM fest. Der Steuerbescheid enthält in den Erläuterungen u. a. die Hinweise, die Kirchensteuer werde für die Ehefrau festgesetzt und die Festsetzung des Kirchgeldes richte sich ausschließlich gegen den kirchenangehörigen Ehegatten.
Am 08.02.2002 erhoben die Antragsteller gegen die Kirchgeldfestsetzung Widerspruch und beantragten insoweit die Aussetzung der Vollziehung des Bescheides. Zur Begründung führten sie im Wesentlichen aus, die Festsetzung eines Kirchgelds, das als Grundlage die Einkünfte des nicht der Kirche angehörenden Ehegatten berücksichtige, sei mit dem Grundgesetz (GG) unvereinbar. Ein Kirchgeld dürfe auch nicht mit der Begründung erhoben werden, der Unterhaltsanspruch des der Kirche angehörenden einkommenslosen Ehegatten solle besteuert werden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 27.01.2003 wies die Antragsgegnerin den Widerspruch zurück, nachdem sie mit Verfügung vom 18.12.2002 auch die Aussetzung der Vollziehung abgelehnt hatte. Zur Begründung führte sie aus, der Widerspruch des Antragstellers zu 2. sei unzulässig, da der Steuerbescheid nur an die Antragstellerin zu 1. gerichtet sei und der Antragsteller zu 2. durch ihn nicht in eigenen Rechten verletzt sein könne. Der Widerspruch der Antragstellerin zu 1. sei zulässig, aber unbegründet. Der Erhebung eines besonderen Kirchgeldes entspreche den in Niedersachsen geltenden kirchensteuerrechtlichen Vorschriften und sei nicht verfassungswidrig.
Am 10.02.2003 haben die Antragsteller vor dem Verwaltungsgericht Klage erhoben, mit der sie die Aufhebung des Steuerbescheides begehren, soweit das Kirchgeld höher sei, als eine gegenüber der Antragstellerin zu 1. festzusetzende Kirchensteuer. Am 17.04.2003 haben die Antragsteller sodann um einstweiligen verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung machen sie über ihr Vorbringen im Widerspruchsverfahren hinaus geltend, die Erhebung des Kirchgeldes verstoße gegen das Rückwirkungsverbot. Die entsprechende Neuregelung sei erst am 29.03.2000 bekannt gemacht worden, so dass sie - die Antragsteller - sich für das Jahr 2000 nicht hätten darauf einstellen können. Die Regelung verstoße auch gegen das Bestimmtheitsgebot und gegen das Willkürverbot.
Die Antragsteller beantragen,
die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die Kirchgeld-Festsetzung im Bescheid des Finanzamts () vom 17.01.2002 anzuordnen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Sie nimmt auf die Begründung ihres Widerspruchsbescheides Bezug und ergänzt ihre Ausführungen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und die Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin Bezug genommen, die Gegenstand der Beratung gewesen sind.
II. Das Rechtsschutzbegehren hat keinen Erfolg.
Der Antrag des Antragstellers zu 2. ist unzulässig, weil ihm die erforderliche Antragsbefugnis fehlt (§ 42 Abs. 2 VwGO). Die Festsetzung von Kirchgeld im Bescheid des Finanzamtes () vom 17.01.2002 ist ausdrücklich nur gegenüber der Antragstellerin zu 1. erfolgt, die der (Kirche) angehört. Eine wirtschaftliche Beeinträchtigung des Antragstellers zu 1. als Folge der Verpflichtung seiner Ehefrau, das Kirchgeld zu zahlen, reicht nicht aus, um die von der Antragsbefugnis vorausgesetzte Rechtsbetroffenheit zu begründen (vgl. hierzu: BVerfG, Beschl. vom 30.08.1982 - 1 BvR 1109/81 -, HFR 1984, 73; BFH, Beschl. vom 11.10.1995 - II S 13/95 -, juris).
Der Antrag der Antragstellerin zu 1. ist zulässig, aber nicht begründet.
Gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 i. V. m. Abs. 4 S. 3 VwGO ordnet das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung eines gegen die Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten im Sinne von § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO eingelegten Rechtsbehelfs an, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
Die Antragstellerin zu 1. ist nach der im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen und notwendigen summarischen Prüfung für das Jahr 2000 rechtmäßig zur Zahlung von Kirchgeld in Höhe von 1.800,-- DM veranlagt worden.
Rechtliche Grundlagen für die gegenüber der Antragstellerin zu 1. vorgenommene Festsetzung von Kirchgeld sind das Kirchensteuerrahmengesetz - KiStRG - vom 10.02.1972 (Nds. GVBl. S. 109) i. d. F. der Neubekanntmachung vom 10.07.1986 (Nds. GVBl. S. 281) sowie das Kirchengesetz der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen über die Erhebung von Kirchensteuern in den evangelischen Landeskirchen (Gemeinsame Kirchensteuerordnung; KiStO ev) vom 14.07.1972 (Nds. MBl. 1973 S. 314) i. d. F. der Änderung vom 06. Oktober 1999 (Nds. MBl. S. 717). Nach § 2 Abs. 1 S. 1 KiStRG können die Landeskirchen, Diözesen, die anderen Religionsgemeinschaften, Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände aufgrund eigener Steuerordnungen Kirchensteuern der in Satz 2 dieser Vorschrift aufgeführten Kirchensteuerarten erheben. Soweit die Kirchensteuer als Kirchgeld nach gestaffelten Sätzen erhoben wird (§ 2 Abs.1 S. 2 Nr. 4 KiStRG), sind die Heranziehungsbeträge nach dem Einkommen oder dem Vermögen des Kirchenangehörigen oder seines Ehegatten zu bemessen (§§ 2 Abs. 6, 6 Abs. 2 KiStRG). Die sich auf die Kirchenzugehörigkeit gründende Steuerschuld entsteht in einem solchen Fall mit dem Ablauf des Zeitraums, für den die Veranlagung vorgenommen wird (§ 5 Abs. 4 S. 2, Abs. 1 S. 1 KiStRG).
Nach Maßgabe dieser Rechtsgrundlagen ist die Antragsgegnerin zu der Erhebung von Kirchensteuern ermächtigt worden (§ 1 KiStO ev). Soweit die Kirchensteuer in der Form des besonderen Kirchgeldes nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 KiStO ev in den Fällen erhoben wird, in denen der Ehegatte des Kirchenmitglieds einer steuererhebenden Kirche nicht angehört (sog. glaubensverschiedene Ehe), kann das Kirchgeld nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Kirchenmitglieds und nach gestaffelten Sätzen bemessen werden, die in der Form eines Landeskirchensteuerbeschlusses bekannt zu machen sind (§ 10 Abs. 2 KiStO ev).
Mit Beschluss vom 26.11.1999 (veröffentlich im Kirchl. Amtsbl. Hannover Nr. 3/2000 S. 65 und im Nds. MBl. vom 29.03.2000, S. 169 - KiStB 2000 -) hat die Antragsgegnerin für das Haushaltsjahr 2000 u. a. die Erhebung eines besonderen Kirchgeldes für Kirchenmitglieder eingeführt, deren Ehegatte einer steuerberechtigten Kirche nicht angehört, sofern die Ehegatten steuerrechtlich zusammen veranlagt werden. Außerdem wurde für das nach dem Einkommen zu bemessende Kirchgeld eine Staffelung vorgesehen, als deren untere Grenze ein gemeinsam zu versteuerndes Einkommen von 54.001,00 DM (Kirchgeld i. H. v. 216,00 DM) und als obere Grenze ein Einkommen ab 400.000,00 DM (Kirchgeld i. H. v. von 4.500,00 DM) festgesetzt worden ist.
Auf der Grundlage eines für das Jahr 2000 zu versteuernden Einkommens der Antragsteller von insgesamt 214.724,00 DM hat das Finanzamt () mit Steuerbescheid vom 17.01.2002 entsprechend der Staffelung ein besonders Kirchgeld von 1.800,00 DM für die Antragstellerin zu 1. festgesetzt. Diese Festsetzung ist bei summarischer Prüfung rechtlich nicht zu beanstanden.
Die Besteuerung auch solcher Kirchenmitglieder, die ohne eigenes oder mit nur geringem Einkommen von ihrem einer steuererhebenden Kirche nicht angehörenden Ehegatten unterhalten werden, ist sowohl vom Bundesverfassungsgericht (Beschl. vom 14.12.1965 - 1 BvR 606/60 -, BVerfGE 19, 268, 282 [BVerfG 14.12.1965 - 1 BvR 571/60]; Beschl. vom 23.10.1986 - 2 BvL 7, 8/84 -, BVerfGE 73, 388, 402 m.w.N.) als auch vom Bundesverwaltungsgericht (Urt. vom 18.02.1977 - VII C 48.73 -, BVerwGE 52, 104; Urt. vom 12.04.1991 - 8 C 62.88 -, NVwZ 1992, 66 m.w.N.) wiederholt für verfassungsmäßig gehalten worden. Die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts befassen sich mit der Prüfung von Verstößen gegen Art. 3, 4 und 6 GG und verneinen diese. Insbesondere wird auch die unterschiedliche Behandlung getrennt und zusammen veranlagter Eheleute unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen den Gleichheitssatz als verfassungsgemäß angesehen. Die Kammer hat keine Veranlassung, im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes von dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung abzuweichen. Die rechtlichen Grundlagen für die kirchensteuerrechtliche Heranziehung der Antragstellerin zu 1. halten sich innerhalb der von den genannten Gerichten aufgezeigten Grenzen statthafter Veranlagung zum besonderen Kirchgeld im Sinne des § 10 KiStO (so für einen vergleichbaren Fall auch VG Braunschweig, Urt. vom 17.07.2001 - 6 A 40/01 -, Nds. VBl. 2001, 324). Eine Vorlage der Sache beim Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 GG hält das Gericht bereits deshalb nicht für geboten, weil ein sofortiger Vollzug der Regelung die endgültige Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren nicht vorweg nimmt (vgl. BVerfG, Beschl. vom 05.10.1977 - 2 BvL 10/75 -, BVerfGE 46, 43, 51; Beschl. vom 08.02.1983 - 1 BvL 20/81 -, BVerfGE 63, 131, 141; Jarass/Pieroth, GG, 6. Aufl. 2002, Art. 100 Rn. 13).
Mit der Bemessung des Kirchgeldes nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Kirchenmitglieds (§ 10 Abs. 1 KiStO ev) wird letztlich dessen Lebensführungsaufwand zur Grundlage der Besteuerung gemacht. Hierdurch wird in zulässiger Weise dem Umstand Rechnung getragen, dass der einer steuererhebenden Kirche angehörende Ehegatte gegenüber seinem nicht kirchensteuerpflichtigen Ehepartner, der das Einkommen überwiegend oder allein erzielt, einen Unterhaltsanspruch hat, an dessen Einkommen letztlich partizipiert und seinen eigenen Lebensaufwand danach ausrichtet. Das gemeinsame Einkommen bildet innerhalb der durch den Landeskirchensteuerbeschluss vom 26.11.1999 aufgezeigten Grenzen lediglich einen Hilfsmaßstab für den als solchen nur mit erheblichen Schwierigkeiten messbaren Lebensführungsaufwand (BVerwG, Urt. vom 18.02.1977, a.a.O., m.w.N.). Die am gemeinsamen steuerpflichtigen Einkommen der Ehegatten orientierten und nur in größeren Abständen ansteigenden Kirchgeldsätze liegen bei etwa einem Drittel der Beträge, die im Falle einer gemeinsamen Besteuerung zur Kirchensteuer gezahlt werden müssten. Sie finden außerdem eine Obergrenze bei einem gemeinschaftlichen steuerpflichtigen Jahreseinkommen von 400.000,-- DM, weil davon ausgegangen werden kann, dass ein diesen Betrag übersteigendes Einkommen nicht mehr im vollen Umfang zur Deckung des laufenden Unterhaltsbedarfs und damit zur Lebensführung verwendet wird (BGH, Urt. vom 04.11.1981 - IV b ZR 624.80 -, NJW 1982, 1645 [BGH 04.11.1981 - IVb ZR 624/80]). Die Staffelung des Kirchgeldes in zehn Stufen findet ihren sachlichen Grund darin, dass jedenfalls mit einer Veränderung der Einkommensverhältnisse im Umfang dieser grob bemessenen Abstufungen sich typischerweise auch der Lebensführungsaufwand verändert. Die Pauschalierung der Kirchgeldtabelle und die Spannweite der Einkommensstufen tragen darüber hinaus auch dem Umstand Rechnung, dass der Lebensführungsaufwand außer vom gemeinsamen Einkommen durch zahlreiche weitere Faktoren, die sich bei der steuerlichen Veranlagung nicht oder nur geringfügig auswirken (z.B. außergewöhnliche Belastungen), beeinflusst sein kann (BVerwG, Urt. vom 18.02.1977, a.a.O.; OVG Lüneburg, Urt. vom 27.09.1982 - 8 OVG A 34/82 -). Mit diesen Regelungen bewegt sich die Antragsgegnerin innerhalb der Grenzen der den Religionsgesellschaften gemäß Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV zukommenden Gestaltungsmöglichkeit bei der Festlegung von Art und Höhe der Kirchensteuern (vgl. hierzu: BVerfG, Beschl. vom 23.10.1986, a.a.O.; BVerwG, Urt. vom 11.11.1988 - 8 C 10/87 -, NJW 1989, 1747). Einen Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot oder das Willkürverbot sieht die Kammer bei summarischer Prüfung nicht. Abweichende Regelungen über die Erhebung von Kirchgeld in anderen Bundesländern und/oder durch nicht der Evangelischen Kirche angehörende steuererhebende Religionsgemeinschaften zwingen nicht dazu, dass die Antragsgegnerin ihre diesbezüglichen steuerrechtlichen Vorschriften in gleicher Weise hätte abfassen müssen.
Die Heranziehung zu Kirchgeld für das Jahr 2000 erweist sich auch unter dem Gesichtspunkt einer Rückwirkung der dieser Maßnahme zugrunde liegenden Rechtsvorschriften nicht als rechtswidrig.
Zwar wurde der Landeskirchensteuerbeschluss 2000 vom 26.11.1999 im Landeskirchlichen Amtsblatt der Antragsgegnerin erst am 15.01.2000 und in der vom Nds. Kultusministerium genehmigten Fassung erst am 29.03.2000 bekannt gemacht und damit zu einem Zeitpunkt wirksam, der nach dem Beginn des Zeitraums liegt, für den die Veranlagung zum Kirchgeld vorgenommen worden ist. Wird - wie hier - Kirchgeld nach gestaffelten Sätzen erhoben, entsteht die Steuerschuld jedoch - wie bereits angemerkt - erst mit Ablauf des Veranlagungszeitraums (§ 5 Abs. 4 Satz 2, Abs. 1 Satz 1 KiStRG), so dass die Einführung des Kirchgelds nach den §§ 2 Abs. 1 Nr. 5, 10 KiStO ev nicht eine Rückbewirkung einer kirchensteuerrechtlichen Rechtsfolge, sondern lediglich die Neubestimmung einer bisher noch nicht eingetretenen Kirchensteuerverpflichtung darstellt (vgl. BVerfG, Beschl. vom 14.05.1986 - 2 BvL 2/83 -, NJW 1987, 1749, 1752). Ein solches Einwirken auf einen zum Teil schon in der Vergangenheit begründeten, aber noch nicht vollständig abgeschlossenen Sachverhalt mit Wirkung für die Zukunft stellt eine sogenannte unechte Rückwirkung dar (BVerfG, Beschl. vom 09.03.1971 - 2 BvR 326 u. a./69 -, BVerfGE 30, 250/267; Urt. vom 30.09.1987 - 2 BvR 933/82 -, BVerfGE 76, 256, 345 ff.). Diese ist zulässig, es sei denn, der hiervon Betroffene durfte auf den Fortbestand des bisherigen Regelungsgefüges vertrauen. Das ist hier nicht der Fall. Die bereits im Grundsatz in den kirchengesetzlichen Regelungen angelegte Möglichkeit der Erhebung von Kirchgeld für sog. glaubensverschiedene Ehen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 KiStRG i.V.m. §§ 2 Abs. 1 Nr. 5, 10 KiStO ev) ist mit einer vor Beginn des Veranlagungszeitraums des Jahres 2000 bekannt gemachten sprachlichen Neufassung der Regelung über die Veranlagung zu dem besonderen Kirchgeld aktualisiert worden (Bek. d. MK vom 02.11.1999, Nds. MBl. S. 717). Auf dieser Grundlage hat die Landessynode der Evangelisch-lutherischen Kirche am 26.11.1999 u. a. die Einzelheiten der Veranlagung zur Landeskirchensteuer, insbesondere zur Erhebung eines besonderen Kirchgeldes, beschlossen. Spätestens mit dieser auch in den Medien behandelten Beschlussfassung entfiel das Vertrauen in einen Fortbestand der ursprünglichen Rechtslage. Ab diesem Zeitpunkt mussten die Betroffenen mit der Bekanntmachung und dem Inkrafttreten der Neuregelung rechnen (vgl. hierzu: BVerfG, Beschl. vom 14.05.1986, a.a.O.; VG Braunschweig, Urt. vom 17.07.2001, a.a.O.).
Anhaltspunkte dafür, dass durch die sofortige Vollziehung für die Antragstellerin zu 1. Nachteile entstehen, die über die eigentliche Zahlung hinausgehen und die nicht oder nur schwer wieder gut zu machen sind ("unbillige Härte", vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl. 2003, § 80 Rn. 116), hat das Gericht nicht.
Der Antrag ist deshalb mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 und § 159 S. 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO abzuweisen.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 2 GKG. Wäre die Antragstellerin zu 1. unter Berücksichtigung nur ihres Jahreseinkommens zur Kirchensteuer veranlagt worden, so wäre die Steuer in Höhe von 128,70 DM festgesetzt worden. Da der Antrag im Klageverfahren entsprechend beschränkt wurde, beträgt der Streitwert im Hauptsacheverfahren (1.800,00 - 128,70 = 1.671,30 DM =) 854,52 Euro. Im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes beträgt der Wert in Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nach Abs. I Nr. 7 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (DVBl. 1996, 605 ff.) ein Viertel des Hauptsache-Streitwerts und daher vorliegend 213,63 Euro.