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§ 2 KiStRGKirchensteuerberechtigung

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Redaktionelle Abkürzung
KiStRG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
62100010000000

(1) Die Landeskirchen, Diözesen, anderen Religionsgemeinschaften, Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände können von ihren Angehörigen (Kirchenangehörigen) auf Grund eigener Steuerordnungen Kirchensteuer erheben. Kirchensteuern können erhoben werden als

  1. 1.

    Steuer vom Einkommen

    1. a)

      in einem Vomhundertsatz der Einkommensteuer (Lohnsteuer) oder

    2. b)

      nach Maßgabe des Einkommens (Arbeitslohns),

  2. 2.

    Steuer vom Vermögen

    1. a)

      in einem Vomhundertsatz der Vermögensteuer oder

    2. b)

      nach Maßgabe des Vermögens,

  3. 3.

    Steuer vom Grundbesitz

    1. a)

      in einem Vomhundertsatz der Messbeträge der Grundsteuer oder

    2. b)

      nach Maßgabe des Einheitswerts des Grundbesitzes,

  4. 4.

    Kirchgeld in festen oder gestaffelten Beträgen.

(2) Die Kirchensteuer kann als Steuer der Landeskirchen, Diözesen und anderen Religionsgemeinschaften (Landes- oder Diözesankirchensteuer) und als Kirchensteuer der Kirchengemeinden, Kirchengemeindeverbände und der entsprechenden Körperschaften der anderen Religionsgemeinschaften (Ortskirchensteuer) erhoben werden; jede in Absatz 1 Nrn. 1 bis 3 bezeichnete Kirchensteuerart kann jedoch nur als Landes-(Diözesan-) Kirchensteuer oder nur als Ortskirchensteuer erhoben werden.

(3) Erhebt ein Kirchensteuerberechtigter von einem Kirchenangehörigen Kirchensteuer nach Absatz 1 Nr. 1 und Kirchgeld nach Absatz 1 Nr. 4, so sind die Kirchensteuer und das Kirchgeld aufeinander anzurechnen. Im Übrigen ist in den Steuerordnungen (Absatz 1) zu bestimmen, inwieweit Kirchensteuer einer Art auf Kirchensteuern einer anderen Art anzurechnen sind.

(4) Für die Kirchensteuer können Mindestbeträge und Höchstbeträge bestimmt werden. Die Erhebung eines Mindestbetrages setzt

  1. 1.
    bei der in den Buchstaben a der Nummern 1 bis 3 in Absatz 1 bezeichneten Kirchensteuer voraus, dass jeweils die Einkommensteuer, Lohnsteuer oder Vermögensteuer (Maßstabsteuer) oder ein Messbetrag der Grundsteuer festgesetzt oder abgezogen,
  2. 2.
    bei der in den Buchstaben b Nummern 1 bis 3 in Absatz 1 bezeichneten Kirchensteuer voraus, dass jeweils ein Einkommen, Arbeitslohn oder Vermögen für steuerliche Zwecke ermittelt oder ein Einheitswert des Grundbesitzes festgestellt

worden ist.

(5) Die in Absatz 1 Nr. 3 bezeichnete Kirchensteuer kann von dem Kirchenangehörigen

  1. 1.
    als Landes-(Diözesan-) Kirchensteuer insoweit erhoben werden, als er Eigentümer von Grundbesitz im Bezirk seiner Landeskirche, Diözese oder anderen Religionsgemeinschaft ist,
  2. 2.
    als Ortskirchensteuer insoweit erhoben werden, als er Eigentümer von Grundbesitz im Bezirk einer Kirchengemeinde oder eines Kirchengemeindeverbandes ist, die oder der zu seiner Landeskirche Diözese oder anderen Religionsgemeinschaft gehört.

(6) Die in Absatz 1 Nr. 4 bezeichnete Kirchensteuer darf nur von einem Kirchenangehörigen erhoben werden, der selbst oder dessen Ehegatte eigene Einnahmen oder eigenes Vermögen hat.

(7) In Steuerordnungen (Absatz 1) kann bestimmt werden, dass ein Kirchgeld vom Grundbesitz (Absatz 1 Nr. 4) von dem kirchenangehörigen Pächter des Grundbesitzes erhoben wird. Absatz 5 gilt entsprechend. Das Kirchgeld darf vom Pächter nicht erhoben werden, soweit ein Kirchensteuerberechtigter ein solches Kirchgeld oder eine Kirchensteuer nach Absatz 1 Nr. 3 für den gepachteten Grundbesitz von dessen Eigentümer erhebt.

(8) Bei mehrfachem Wohnsitz oder mehrfachem gewöhnlichen Aufenthalt eines Kirchenangehörigen darf die Kirchensteuer nicht den Betrag übersteigen, den der Kirchenangehörige bei Heranziehung an dem Wohnsitz oder dem gewöhnlichen Aufenthalt mit der höchsten Steuerbelastung zu entrichten hätte; Absatz 5 und die §§ 12 und 13 bleiben unberührt.

(9) Die Steuerordnungen, ihre Änderungen und Ergänzungen und die Beschlüsse der Landeskirchen, Diözesen, anderen Religionsgemeinschaften, Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände über die Kirchensteuersätze bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der staatlichen Genehmigung, die durch die Landesregierung oder die von ihr beauftragten Behörden erteilt wird. Der Kultusminister macht die Steuerordnungen und die Beschlüsse über die Kirchensteuersätze der Landeskirchen, Diözesen und anderen Religionsgemeinschaften im Niedersächsischen Ministerialblatt bekannt.

(10) Die für die staatliche Genehmigung nach Absatz 9 zuständige Stelle kann für

  1. 1.
    Landeskirchen, Diözesen und andere Religionsgemeinschaften außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, soweit sich ihr Gebiet auf den Geltungsbereich dieses Gesetzes erstreckt,
  2. 2.
    Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände im Geltungsbereich dieses Gesetzes, die einer Landeskirche, Diözese oder anderen Religionsgemeinschaft außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes angehören,

Abweichungen von den Absätzen 4 bis 6 und Absatz 9 Satz 2 zulassen.