Verwaltungsgericht Braunschweig
Urt. v. 17.07.2001, Az.: 6 A 40/01

Ehegatte; Eheleute; Ehepartner; Einkommen; glaubensverschiedene Ehegatten; Glaubensverschiedenheit; Kirche; Kirchenmitglied; Kirchensteuer; Kirchgeld; Lebensführungsaufwand; Pauschalierung; Religionsgemeinschaft

Bibliographie

Gericht
VG Braunschweig
Datum
17.07.2001
Aktenzeichen
6 A 40/01
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2001, 40461
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Zur Erhebung von Kirchgeld, wenn der allein verdienende Ehemann nicht der Kirche angehört.

2. Bekanntgabe eines Kirchensteuerbeschlusses nach Beginn des Veranlagungszeitraums.

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger können eine Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheit in Höhe des festgesetzten Vollstreckungsbetrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

1

Die Kläger wenden sich gegen die Erhebung von Kirchgeld in Höhe von 660,-- DM für das Jahr 2000.

2

Der Kläger zu 1) ist nicht Mitglied einer Religionsgemeinschaft. Seine als Hausfrau tätige Ehefrau (Klägerin zu 2)), die über eigene Einkünfte nicht verfügt, gehörte bis zum Februar 2001 der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Braunschweig an. Für das Steuerjahr 2000 wurden die Kläger vom Finanzamt Helmstedt antragsgemäß zusammen zur Einkommenssteuer veranlagt. Mit Steuerbescheid vom 01. Februar 2001 setzte das Finanzamt nach Maßgabe der vom Kläger zu 1) im Jahre 2000 erzielten einkommenssteuerpflichtigen Einkünfte ein besonderes Kirchgeld in Höhe von 660,-- DM fest. Der Steuerbescheid enthielt in den Erläuterungen u.a. den Hinweis, dass "die Kirchensteuer für die Ehefrau festgesetzt" werde und sich diese "Festsetzung des Kirchgeldes ausschließlich gegen den kirchenangehörigen Ehegatten" richte.

3

Hiergegen erhoben die Kläger am 16. Februar 2001 Widerspruch. Zur Begründung führten sie im Wesentlichen aus, die Heranziehung zur Zahlung von Kirchgeld sei nicht zeitgerecht bekannt gegeben worden, so dass keine Gelegenheit bestanden habe, vorher über eine weitere Mitgliedschaft in der Kirche zu entscheiden. Im Übrigen führten sie allein deshalb, weil ein Ehepartner aus finanziellen Gründen der Kirche formal nicht mehr angehöre, nicht eine glaubensverschiedene Ehe, wie bei der Veranlagung zum Kirchgeld angenommen worden sei. Schließlich sei auch die in den kirchensteuerrechtlichen Vorschriften enthaltene Staffelung des Kindergeldes rechtswidrig, indem die der Lohn- und Einkommenssteuerpflicht nicht unterliegenden Rentnerehepaare von der Kirchgeldregelung ausgenommen und für steuerpflichtige Einkünfte von mehr als 400.000,-- DM jährlich keine weiteren Staffelungen vorgesehen seien.

4

Mit Widerspruchsbescheid vom 09. Februar 2001 wies die Beklagte - Landeskirchenamt Wolfenbüttel - den Rechtsbehelf mit der Begründung zurück, dass die Landessynode der Evangelisch-lutherischen Landeskirche im November 1999 die Festsetzung von Kirchgeld von Kirchenmitgliedern, deren allein verdienender Ehepartner nicht der Kirche angehörten, beschlossen habe. Hierdurch solle in den Fällen, in denen die Eheleute gemeinsam steuerlich veranlagt würden und eine Steuerschuldnergemeinschaft bildeten, eine größere Steuergerechtigkeit erreicht werden. Nur der der Kirche angehörende Ehepartner einer sogenannten glaubensverschiedenen Ehe werde zum Kirchgeld herangezogen. Das Kirchgeld betrage im Übrigen nur etwa 1/3 des Betrages, der nach dem Einkommen des allein verdienenden Ehepartners im Falle einer Veranlagung zu Kirchensteuern zu entrichten wäre. Ehepartner ohne Einkünfte oder mit einem zu versteuernden Einkommen unterhalb von 54.000,-- DM würden nicht zum Kirchgeld herangezogen.

5

Am 28. Februar 2001 haben die Kläger vor dem Verwaltungsgericht Klage erhoben. Zur Begründung machen sie über ihr Vorbringen im Widerspruchsverfahren hinaus geltend:

6

Bisher sei ein Kirchgeld nicht erhoben worden, obwohl das Kirchensteuerrahmengesetz schon seit dem Jahre 1986 in Kraft sei. Erst mit dem Steuerbescheid für das Jahr 2000, den sie im Februar 2001 erhalten hätten, hätten sie von der Erhebung des Kirchgeldes erfahren. Eine solche rückwirkende Veranlagung zur Kirchgeldzahlung sei rechtswidrig. Im Übrigen werde in Bayern von der Möglichkeit, Kirchgeld zu erheben, kein Gebrauch gemacht. Auch die katholische Kirche erhebe kein Kirchgeld.

7

Die Kläger beantragen,

8

den Bescheid des Finanzamtes Helmstedt vom 01. Februar 2001 i.d.F. des Widerspruchsbescheids des Landeskirchenamts Wolfenbüttel vom 09. Februar 2001 aufzuheben, soweit darin ein Kirchgeld in Höhe von 660,-- DM für das Jahr 2000 festgesetzt worden ist.

9

Die Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid,

10

die Klage abzuweisen.

11

Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung des Gerichts ohne eine mündliche Verhandlung erklärt.

12

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

13

Die Klage, über die mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung und durch den Einzelrichter (§ 6 VwGO) entschieden werden kann, hat keinen Erfolg.

14

Die Klage des Klägers zu 1) ist bereits als unzulässig abzuweisen, weil ihm die erforderliche Klagebefugnis fehlt (§ 42 Abs. 2 VwGO). Die Festsetzung von Kirchgeld im Bescheid des Finanzamtes Helmstedt vom 01. Februar 2001 ist ausdrücklich nur gegenüber der Klägerin zu 2), die im Veranlagungszeitraum noch der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Braunschweig angehört hatte, erfolgt. Eine wirtschaftliche Beeinträchtigung des allein verdienenden Klägers zu 1) als Folge der Zahlungspflicht seiner Ehefrau reicht für die von der Klagebefugnis vorausgesetzte Rechtsbetroffenheit nicht aus (vgl. hierzu: BFH, Beschl. vom 11.10.1995, II S 13/95 <juris>; VG Koblenz, Urt. vom 13.07.1995, KirchE 33, 254).

15

Im Übrigen ist die Klage nicht begründet. Die Klägerin zu 2) ist für das Jahr 2000 rechtmäßig zur Zahlung von Kirchgeld in Höhe von 660,-- DM veranlagt worden.

16

Rechtliche Grundlagen für die gegenüber der Klägerin zu 2) vorgenommene Festsetzung von Kirchgeld sind das Kirchensteuerrahmengesetz - KiStRG - vom 10. Februar 1972 (Nds. GVBl 1972, 109) i.d.F. der Neubekanntmachung vom 10. Juli 1986 (Nds. GVBl 1986, 281) sowie das Kirchengesetz der Konföderierten evangelischen Kirchen in Niedersachsen über die Erhebung von Kirchensteuer in den evangelischen Landeskirchen - KiStO ev - vom 14. Juli 1972 (Nds. MBl 1973, 314) i.d.F. der Änderung vom 06. Oktober 1999 (Nds. MBl 1999, 717). Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 KiStRG können die Landeskirchen, Diözesen, die anderen Religionsgemeinschaften, Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände aufgrund eigener Steuerordnungen Kirchensteuern der in Satz 2 dieser Vorschrift aufgeführten Kirchensteuerarten erheben. Soweit die Kirchensteuer als Kirchgeld nach gestaffelten Sätzen erhoben wird (§ 2 Abs.1 Satz 2 Nr. 4 KiStRG), sind die Heranziehungsbeträge nach dem Einkommen oder dem Vermögen des Kirchenangehörigen oder seines Ehegatten zu bemessen (§§ 2 Abs. 6, 6 Abs. 2 KiStRG). Die sich auf die Kirchenzugehörigkeit gründende Steuerschuld entsteht in einem solchen Fall mit dem Ablauf des Zeitraums, für den die Veranlagung vorgenommen wird (§ 5 Abs. 4 Satz 2, Abs. 1 Satz 1 KiStRG).

17

Nach Maßgabe dieser Rechtsgrundlagen ist die Evangelisch-lutherische Landeskirche in Braunschweig u.a. zu der Erhebung von Kirchensteuern in der Form von Kirchgeld ermächtigt worden (§ 1 KiStO ev.). Soweit die Kirchensteuer in der Form des besonderen Kirchgeldes nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 KiStO ev. in den Fällen erhoben wird, in denen der Ehegatte des Kirchenmitglieds einer steuererhebenden Kirche nicht angehört (sog. glaubensverschiedene Ehe), kann das Kirchgeld nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Kirchenmitglieds und nach gestaffelten Sätzen bemessen werden, die in der Form eines Landeskirchensteuerbeschlusses bekannt zu machen sind (§ 10 Abs. 2 KiStO ev.).

18

Mit Beschluss über die Landeskirchensteuer der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Braunschweig im Lande Niedersachsen für das Haushaltsjahr 2000 vom 20. November 1999 - KiStB 2000 - (veröffentlich im Landeskirchlichen Amtsblatt der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Braunschweig vom 15. Januar 2000 und in der am 09. Februar 2000 vom Nds. Kultusministerium genehmigten Form bekannt gemacht am 29. März 2000/Nds. MBl 2000, 169) hat die Beklagte für das Jahr 2000 u.a. die Erhebung eines besonderen Kirchgeldes für Kirchenmitglieder, deren Ehegatte einer steuerberechtigten Kirche nicht angehört, eingeführt, sofern die Ehegatten steuerrechtlich zusammen veranlagt werden. Außerdem wurde für das nach dem Einkommen zu bemessende Kirchgeld eine Staffelung vorgesehen, als deren untere Grenze ein gemeinsam zu versteuerndes Einkommen von 54.001,-- DM (216,-- DM Kirchgeld) und als obere Grenze ein Einkommen ab 400.000,-- DM (Kirchgeld von 4.500,-- DM) festgesetzt worden ist.

19

Auf der Grundlage eines für das Jahr 2000 zu versteuernden Einkommens des Klägers zu 1) von 124.160,-- DM hat das Finanzamt Helmstedt mit Steuerbescheid vom 01. Februar 2001 entsprechend der Staffelung ein besonders Kirchgeld von 660,-- DM für die Klägerin zu 2) festgesetzt. Diese Festsetzung ist rechtlich nicht zu beanstanden.

20

Die Besteuerung auch solcher Kirchenmitglieder, die ohne eigenes oder mit nur geringem Einkommen von ihrem einer steuererhebenden Kirche nicht angehörenden Ehegatten unterhalten werden, ist sowohl vom Bundesverfassungsgericht (Beschl. vom 14.12.1965, BVerfGE 19, 268; Beschl. vom 23.10.1986, BVerfGE 73, 388 m.w.N.) als auch vom Bundesverwaltungsgericht (Urt. vom 18.02.1977, BVerwGE 52, 104; Urt. vom 12.04.1991, NVwZ 1992, 66 m.w.N.) wiederholt für verfassungsmäßig gehalten worden. Die genannten rechtlichen Grundlagen für die kirchensteuerrechtliche Heranziehung der Klägerin zu 2) halten sich innerhalb der von diesen Gerichten aufgezeigten Grenzen statthafter Veranlagung zum besonderen Kirchengeld im Sinne des § 10 KiStO.

21

Mit der Bemessung des Kirchgeldes nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Kirchenmitglieds (§ 10 Abs. 1 KiStO ev.) wird letztlich dessen Lebensführungsaufwand zur Grundlage der Besteuerung gemacht. Hierdurch wird in zulässiger Weise dem Umstand Rechnung getragen, dass der einer steuererhebenden Kirche angehörende Ehegatte gegenüber seinem nicht kirchensteuerpflichtigen Ehepartner, der das Einkommen überwiegend oder allein erzielt, einen Unterhaltsanspruch hat, an dessen Einkommen letztlich partizipiert und seinen eigenen Lebensaufwand danach ausrichtet. Das gemeinsame Einkommen bildet innerhalb der durch den Landeskirchensteuerbeschluss vom 20. November 1999 aufgezeigten Grenzen lediglich einen Hilfsmaßstab für den als solchen nur mit erheblichen Schwierigkeiten messbaren Lebensführungsaufwand (BVerwG, Urt. vom 18.02.1977, BVerwGE 52, 104 m.w.N.). Die am gemeinsamen steuerpflichtigen Einkommen der Ehegatten orientierten und nur in größeren Abständen ansteigenden Kirchgeldsätze liegen bei etwa 1/3 der Beträge, die im Falle einer gemeinsamen Besteuerung zur Kirchensteuer gezahlt werden müssten. Sie finden außerdem eine Obergrenze bei einem gemeinschaftlichen steuerpflichtigen Jahreseinkommen von 400.000,-- DM, weil davon ausgegangen werden kann, dass ein diesen Betrag übersteigendes Einkommen nicht mehr im vollen Umfang zur Deckung des laufenden Unterhaltsbedarfs und damit zur Lebensführung verwendet wird (BGH, Urt. vom 04.11.1981, NJW 1982, 1645). Die Festlegung einer untersten Stufe des besonderen Kirchgeldes ab einem zu versteuernden Einkommen von 54.001,-- DM findet ihre sachliche Rechtfertigung darin, dass diese Festsetzung - ebenso wie in anderen Bundesländern - an eine ursprünglich geltende Veranlagungspflichtgrenze nach dem Einkommenssteuergesetz anknüpft (vgl. hierzu: OVG Lüneburg, Urt. vom 27.09.1982, 8 OVG A 34/82; FG Bad.-Württ., Urt. vom 26.05.2000, 9 K 436/99). Die Staffelung des Kirchgeldes innerhalb dieser Grenzen in zehn Stufen findet seinen sachlichen Grund darin, dass jedenfalls mit einer Veränderung der Einkommensverhältnisse im Umfang dieser grob bemessenen Abstufungen sich typischerweise auch der Lebensführungsaufwand verändert. Die Pauschalierung der Kirchgeldtabelle und die Spannweite der Einkommensstufen tragen darüber hinaus auch dem Umstand Rechnung, dass der Lebensführungsaufwand außer vom gemeinsamen Einkommen durch zahlreiche weitere Faktoren, die sich bei der steuerlichen Veranlagung nicht oder nur geringfügig auswirken (z.B. außergewöhnliche Belastungen), beeinflusst sein kann (BVerwG, Urt. vom 18.02.1977, BVerwGE 52, 104; OVG Lüneburg, Urt. vom 27.09.1982, 8 OVG A 34/82; FG Bad,.-Württ., Urt. vom 26.05.2000, 9 K 436/99 m.w.N.). Mit diesen Regelungen bewegt sich die Beklagte innerhalb der Grenzen der den Religionsgesellschaften gemäß Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV zukommenden Gestaltungsmöglichkeit bei der Festlegung von Art und Höhe der Kirchensteuern (vgl. hierzu: BVerfG, Beschl. vom 23.10.1986, BVerfGE 73, 388; BVerwG, Urt. vom 11.11.1988, NJW 1989, 1747 [BVerwG 11.11.1988 - BVerwG 8 C 10.87]). Abweichende Regelungen über die Erhebung von Kirchgeld in anderen Bundesländern und/oder durch nicht der Evangelischen Kirche angehörende steuererhebende Religionsgemeinschaften zwingen nicht dazu, dass die Beklagte ihre diesbezüglichen steuerrechtlichen Vorschriften in gleicher Weise hätte abfassen müssen.

22

Die Heranziehung zu Kirchgeld für das Jahr 2000 erweist sich auch unter dem Gesichtspunkt einer Rückwirkung der dieser Maßnahme zugrunde liegenden Rechtsvorschriften nicht als rechtswidrig.

23

Zwar wurde der Landeskirchensteuerbeschluss 2000 vom 20. November 1999 im Landeskirchlichen Amtsblatt der Beklagten erst am 15. Januar 2000 und in der vom Nds. Kultusministerium genehmigten Fassung am 29. März 2000 bekannt gemacht und damit zu einem Zeitpunkt wirksam, der nach dem Beginn des Zeitraums liegt, für den die Veranlagung zum Kirchgeld vorgenommen worden ist (§ 4 Abs. 4 Satz 2, Abs. 1 Satz 1 KiStRG). Wird - wie hier - Kirchgeld nach gestaffelten Sätzen erhoben, entsteht die Steuerschuld jedoch erst mit Ablauf des Veranlagungszeitraums, so dass die Einführung des Kirchgelds nach den §§ 2 Abs. 1 Nr. 5, 10 KiStO ev. nicht eine Rückbewirkung einer kirchensteuerrechtlichen Rechtsfolge, sondern lediglich die Neubestimmung einer bisher noch nicht eingetretenen Kirchensteuerverpflichtung darstellt (BVerfG, Beschl. vom 14.05.1986, NJW 1987, 1749/1752). Ein solches Einwirken auf einen zum Teil schon in der Vergangenheit begründeten, aber noch nicht vollständig abgeschlossenen Sachverhalt mit Wirkung für die Zukunft stellt eine sogenannte unechte Rückwirkung dar (BVerfG, Beschl. vom 09.03.1971, BVerfGE 30, 250/267; Urt. vom 30.09.1987, BVerfGE 76, 256 [BVerfG 30.09.1987 - 2 BvR 933/82]). Diese ist zulässig, es sei denn, der hiervon Betroffene durfte auf den Fortbestand des bisherigen Regelungsgefüges vertrauen. Das ist hier nicht der Fall. Die bereits im Grundsatz in den kirchengesetzlichen Regelungen angelegte Möglichkeit der Erhebung von Kirchgeld für sog. glaubensverschiedene Ehen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 KiStRG i.V.m. §§ 2 Abs. 1 Nr. 5, 10 KiStO ev.) ist mit einer vor Beginn des Veranlagungszeitraums des Jahres 2000 bekannt gemachten sprachlichen Neufassung der Regelung über die Veranlagung zu dem besonderen Kirchgeld aktualisiert worden (Bek. MK vom 02.11.1999 - Nds. MBl 1999, 717). Auf dieser Grundlage hat die Landessynode der Evangelisch-lutherischen Kirche am 20. November 1999 u.a. die Einzelheiten der Veranlagung zur Landeskirchensteuer, insbesondere zur Erhebung eines besonderen Kirchgeldes, beschlossen. Mit dieser auch in den Medien behandelten Beschlussfassung entfiel spätestens das Vertrauen in einen Fortbestand der ursprünglichen Rechtslage. Ab diesem Zeitpunkt mussten die Betroffenen mit der Bekanntmachung und dem Inkrafttreten der Neuregelung rechnen (vgl. hierzu: BVerfG, Beschl. vom 14.05.1986, NJW 1987, 1749/1754).

24

Die Klage ist deshalb mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Nebenentscheidungen im Übrigen beruhen auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.