Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Beschl. v. 03.02.2009, Az.: L 9 B 339/08 AS
Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung eines einstweiligen Anordnungsverfahrens wegen Gewährung eines Mehrbedarfszuschlages für kostenaufwändige Ernährung bei Diabetes
Bibliographie
- Gericht
- LSG Niedersachsen-Bremen
- Datum
- 03.02.2009
- Aktenzeichen
- L 9 B 339/08 AS
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2009, 13560
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LSGNIHB:2009:0203.L9B339.08AS.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Hildesheim - 31.10.2008 - AZ: S 23 AS 1831/08 ER
Rechtsgrundlagen
- § 73a SGG
- § 114 ZPO
Fundstelle
- ZfSH/SGB 2009, 364-365
Tenor:
Die Beschwerde gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Sozialgerichtes Hildesheim vom 31. Oktober 2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten um die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung eines einstweiligen Anordnungsverfahrens wegen Gewährung eines Mehrbedarfszuschlages für kostenaufwändige Ernährung wegen einer Erkrankung vom Typ Diabetes mellitus, Typ II a.
Der Beschwerdeführer steht im laufenden Bezug von existenzsichernden Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II). In der Vergangenheit hatte er aufgrund der bei ihm vorliegenden Diabetes-Erkrankung auch einen Mehrbedarfszuschlag für kostenaufwändige Ernährung bezogen.
Mit Bescheid vom 09. Juli 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02. September 2008 lehnte die Antragsgegnerin die Weitergewährung dieses Zuschlages unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des erkennenden Gerichtes ab, da sie der Auffassung war, bei der Erkrankung des Beschwerdeführers sei eine weitere Gewährung eines derartigen Mehrbedarfszuschlages wegen neuerer wissenschaftlicher Erkenntnisse nicht mehr gerechtfertigt.
Der Beschwerdeführer hat am 02. Oktober 2008 die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe bei dem Sozialgericht (SG) Hildesheim beantragt.
Das SG hat mit Beschlüssen vom 31. Oktober 2008 die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes sowie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen darauf hingewiesen, angesichts neuerer wissenschaftlicher Erkenntnisse, wie sie sich auch in der 3. Auflage der Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge zur Gewährung von Krankenkostzulagen in der Sozialhilfe vom 01. Oktober 2008 ausdrücken würden, sei bei einer Diabetes-Erkrankung, wie sie bei dem Beschwerdeführer vorliege, ein Mehrbedarfszuschlag nicht mehr zu rechtfertigen.
Gegen den am 03. November 2008 zugestellten, Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss ist am 03. Dezember 2008 Beschwerde eingelegt worden.
Der Beschwerdeführer ist unter Bezugnahme auf diverse von ihm vorgelegte ärztliche Stellungnahmen nach wie vor der Auffassung, er bedürfe eines Mehrbedarfszuschlages, da ihm sonst unmittelbar gesundheitliche Gefahren drohen würden.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Das SG hat es in Anwendung von § 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) wegen nicht vorliegender hinreichender Erfolgsaussichten zu Recht abgelehnt, dem Beschwerdeführer für die Durchführung des einstweiligen Anordnungsverfahrens PKH zu bewilligen.
Zur Begründung bezieht sich der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen in Anwendung von § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG auf die zutreffenden Ausführungen des SG in seinem einstweiligen Rechtsschutz versagenden Beschluss vom 31. Oktober 2008, der von dem Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss gleichen Datums ebenfalls in Bezug genommen wird. Das SG bezieht sich darin zu Recht u.a. auf die Spruchpraxis des erkennenden Senats (vgl. nochmals den bereits vom SG zitierten Beschluss des Senats vom 10. Januar 2008, L 9 AS 605/07 ER). Der Senat hat in seinem Beschluss unter ausführlicher Heranziehung des ihm zur Verfügung stehenden sozialmedizinischen Schrifttums ausgeführt, nach dem aktuellen medizinisch-ernährungswissenschaftlichen Erkenntnisstand sei bei Diabetes mellitus keine besondere Diät oder keine Ernährung notwendig, die einen erhöhten finanziellen Aufwand erfordere. Zu dieser Auffassung des Senats (vgl. dazu auch schon die ebenfalls bereits zitierte Entscheidung des 6. Senates des erkennenden Gerichts (Beschluss vom 26. Februar 2007, Az.: L 6 AS 71/07 ER) ist mittlerweile auch der Deutsche Verein für öffentliche und private Vorsorge in der 3. Auflage seiner Empfehlungen zur Gewährung von Krankenkostzulagen in der Sozialhilfe vom 01. Oktober 2008 unter Auswertung im Wesentlichen desselben Schrifttums wie der Senat in seinen bereits zitierten Empfehlungen gelangt (vgl. insbesondere die Ausführungen unter II.2. Gliederungsnr. 4.1 der Empfehlungen des Deutschen Vereins). Angesichts all dieser wissenschaftlichen Äußerungen ist der Senat mit dem LSG Mecklenburg-Vorpommern (Beschluss vom 19. Dezember 2008, Az.: L 8 B 386/08) der Auffassung, dass die Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Vorsorge in ihrer 3. Auflage nunmehr wieder als antizipierte Sachverständigengutachten anzusehen sind und die Bedenken des Bundessozialgerichtes (Urteil vom 15. April 2008, Az.: B 14/11b AS 3/07 R) insoweit ausgeräumt sind.
Vor diesem Hintergrund vermögen auch die vom Beschwerdeführer zur Stützung seines Begehrens vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen keine Hinweise dafür zu entfalten, dass im Fall des Beschwerdeführers von einer anderen Sachlage auszugehen sei. Insoweit nimmt der Senat erneut Bezug auf die Ausführungen des SG in seinem Beschluss zur Versagung einstweiligen Rechtsschutzes im Hinblick auf die erstinstanzlich bereits vorgelegten Bescheinigungen. Soweit der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren ergänzend noch eine Bescheinigung der Fachärztin für Allgemeinmedizin D. vom 28. November 2008 vorgelegt hat, ist auch dieser Bescheinigung nichts anderes zu entnehmen. Diese Bescheinigung steht insbesondere im Gegensatz zum bisherigen Vortrag des Beschwerdeführers. Dieser hatte nämlich in der Vergangenheit vorgetragen, er habe unter Gewährung eines Mehrbedarfszuschlages beschwerdefrei gelebt. Aus der nunmehr vorgelegten Bescheinigung ergibt sich indessen, dass er bisher offenbar noch keine Schulung in diätetischer Lebensweise absolviert hat. Soweit die behandelnde Ärztin in der Folge eine Ernährung mit viel frischem Gemüse, Vollkornbrot, Vollkornprodukten, magerem Käse, magerem Fleisch und Fischsorten sowie mit hochwertigen Ölen und Streichfetten empfiehlt, decken sich diese Empfehlungen mit den Ausführungen in den Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge. Soweit die behandelnde Ärztin abschließend ausführt, eine solche Ernährung sei in aller Regel teurer als eine übliche Normalkost, da es sich um hochwertige Lebensmittel handele, setzt sie sich damit indessen in Widerspruch zu den Ausführungen in den Empfehlungen des Deutschen Vereins. Sie gibt hierfür indessen keinerlei Begründung an. Die Empfehlungen des Deutschen Vereins beruhen indessen auf einer Auswertung der statistischen Grundlagen für die Bildung des Regelsatzes unter Heranziehung der marktgängigen Preise. Vor diesem Hintergrund vermögen die Ausführungen der behandelnden Ärztin nicht zu überzeugen. Die Annahme von hinreichenden Erfolgsaussichten lässt sich hierauf nicht stützen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der Anwendung von § 73a SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Der Beschluss ist in Anwendung von § 177 SGG unanfechtbar.