Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urt. v. 24.02.2009, Az.: L 9 U 41/06

§ 22 SGB VIII (Sozialgesetzbuch Achtes Buch) als vom Gesetzgeber formulierter Erziehungsauftrag; Ausdehnung des unfallversicherungsrechtlichen Schutzes in Kindergärten auf andere Tageseinrichtungen durch § 22 SGB VIII; Voraussetzungen für das Bestehen eines Versicherungsschutzes nach § 2 Abs. 1 Nr. 8a SGB VII

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen-Bremen
Datum
24.02.2009
Aktenzeichen
L 9 U 41/06
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2009, 13591
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:2009:0224.L9U41.06.0A

Verfahrensgang

vorgehend
SG Hannover - 11.01.2006 - AZ: S 36 U 454/04

Fundstellen

  • Breith. 2009, 514-520
  • FStBW 2009, 482-483
  • FStNds 2009, 742-743
  • Jugendhilfe 2010, 212-218
  • NZS 2010, 50-53
  • ZAP EN-Nr. 498/2010

Tenor:

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 11. Januar 2006 wird zurückgewiesen. Die Berufungsklägerin hat dem Berufungsbeklagten seine notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um die Anerkennung eines Ereignisses vom 3. Dezember 2003 als Arbeitsunfall.

2

Der 1996 geborene Berufungsbeklagte besuchte im Dezember 2003 neben der allgemeinbildenden Schule den Schülerladen "Bunte Tüte" in C ... Am 3. Dezember 2003 besuchte der Schülerladen mit den Kindern - wie zu dieser Zeit jeden Donnerstag - das D. Bad, um mit den Kindern schwimmen zu gehen. Nach Beendigung des gemeinsamen Schwimmens sammelten sich die Kinder - je nach dem Zeitpunkt des Fertigwerdens mit dem Umziehen und Föhnen - im Vorraum des Schwimmbades. Eine anwesende Erzieherin verteilte an die bereits wartenden Kinder mitgebrachte und vorbereitete Nahrungsmittel (u.a. Pfannkuchen). Sie entdeckte nach einer Weile den Berufungskläger leblos am Boden und begab sich zu ihm. Sie stellte fest, dass dieser leblos war und der hinzu eilende Bademeister brachte den Berufungsbeklagten in seinen Raum, wo eine Wiederbelebung eingeleitet und der Notarzt verständigt wurde. Aus dem Notarzteinsatzprotokoll ergibt sich, dass bei dem Berufungsbeklagten eine Asystolie, Apnoe sowie eine Prellmarke an der Stirn festgestellt wurden. Es wurde die Diagnose Bolustod gestellt. Bei dem Berufungsbeklagten liegt jetzt eine schwere Mehrfachbehinderung vor mit schwerem kognitiven Defizit, einer Tetraspastik, die zur vollständigen Immobilität, sowie zu Blindheit, Schluck- und Ernährungsstörung, schwerer Einschränkung der verbalen und nonverbalen Kommunikationsfähigkeit, Harn- und Stuhlinkontinenz sowie epileptische Anfällen geführt hat.

3

Die Berufungsklägerin leitete - auf die Unfallanzeige vom 4. Dezember 2003 hin - Ermittlungen ein und zog unter anderem Unterlagen aus der Medizinischen Hochschule C. (MHH) über die Behandlung des Berufungsklägers (Bericht vom 21. Januar 2004) und unter anderem Zeugenaussagen der Erzieherinnen und eines abholenden Vaters bei (insoweit wird auf die genannten Unterlagen Bezug genommen). Mit Bescheid vom 16. März 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.November 2004 lehnte sie die Anerkennung des Ereignisses als Unfallereignis im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung ab. Zur Begründung wies sie im Wesentlichen darauf hin, die Tätigkeit des Essens, die hier als unfallverursachend in Betracht komme, unterliege nicht dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Zudem sei nicht nachgewiesen, dass der bei dem Berufungsbeklagten eingetretene Herzstillstand auf Pfannkuchenreste zurückzuführen sei, die im Hals des Berufungsbeklagten steckengeblieben seien.

4

Am 29. Dezember 2004 ist Klage erhoben worden.

5

Das Sozialgericht (SG) Hannover hat die schriftliche Aussage des Zeugen E. vom 9. Dezember 2004 beigezogen. Mit Urteil vom 11. Januar 2006 hat es der Klage stattgegeben, den Bescheid der Beklagten vom 16. März 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. November 2004 aufgehoben und festgestellt, dass der Berufungsbeklagte am 3. Dezember 2003 einen Arbeitsunfall erlitten hat. Zur Begründung hat das SG im Wesentlichen darauf hingewiesen, der Berufungsbeklagte habe im fraglichen Zeitpunkt unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden. Dies ergebe sich aus dem weitgehenden Schutz von Kindern während ihres Aufenthalts in Betreuungseinrichtungen. Es sei auch für die Zwecke des Verfahrens genügend nachgewiesen, dass der Herzstillstand des Berufungsbeklagten, der zu erheblichen Folgeschäden geführt habe, auf die Einwirkungen von verschluckten Pfannkuchenresten zurückzuführen sei.

6

Gegen das am 19. Januar 2006 zugestellte Urteil ist am 13. Februar 2006 Berufung eingelegt worden.

7

Die Berufungsklägerin macht geltend, der Berufungsbeklagte habe im fraglichen Zeitpunkt nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden. Der vom SG angenommene weitgehende Schutz von Kindern in Betreuungseinrichtungen beziehe sich nicht auf Kinder, die bereits das Schulalter erreicht hätten. Zudem sei nicht nachgewiesen, dass der Herzstillstand des Berufungsbeklagten auf eingeatmete Pfannkuchenreste zurückzuführen sei.

8

Die Berufungsklägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 11. Januar 2006 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

9

Der Berufungsbeklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

10

Zur Begründung bezieht er sich auf das erstinstanzliche Urteil sowie das Ergebnis der ergänzenden zweitinstanzlichen Sachverhaltsaufklärung.

11

Der Senat hat zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts das Kinder-Untersuchungsheft des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen betreffend den Berufungsbeklagten beigezogen. Sodann hat er Befundberichte von der Fachärztin für Allgemeinmedizin F. vom 9. September 2008 sowie von der Fachärztin für Allgemeinmedizin G. vom 10. September 2008 eingeholt und sich ein Gutachten von der Fachärztin für Kinderheilkunde und Jugendmedizin Dr. H. vom 10. Oktober 2008 nebst ergänzender Stellungnahme vom 10. Dezember 2008 erstatten lassen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die genannten Unterlagen Bezug genommen.

12

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze, den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den Inhalt des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Berufungsklägerin Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

14

Das SG hat in seinem Urteil vom 11. Januar 2006 zutreffend festgestellt, dass das Ereignis vom 3. Dezember 2003 ein Arbeitsunfall im Sinne des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung ist ( § 55 Abs.1 Nr. 3 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).

15

Der Bescheid der Berufungsklägerin vom 16. März 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. November 2004 ist rechtswidrig und verletzt den Berufungsbeklagten in seinen Rechten. Dieser hat aus § 56 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII) i.V.m. §§ 8, 2 Abs. 1 Nr. 8a SGB VII einen Anspruch gegen die Berufungsklägerin, auf Anerkennung des Ereignisses vom 3. Dezember 2003 als Arbeitsunfall.

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Zur Begründung nimmt der Senat zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen in Anwendung von § 153 Abs. 2 SGG Bezug auf die zutreffenden Ausführungen des SG zu den rechtlichen Voraussetzungen für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls in seinem Urteil vom 11. Januar 2006. Das Ergebnis der ergänzenden Ermittlungen im Berufungsverfahren ist nicht dazu geeignet, zu einer anderen Bewertung zu gelangen. Auch aufgrund der ergänzenden Ermittlungen des Senats ist nach der Überzeugung des Senates davon auszugehen, dass es am 3. Dezember 2003 zu einem Unfallereignis im Sinne des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung gekommen ist (dazu nachstehend unter 2). Der Berufungsbeklagte stand im Zeitpunkt dieses Unfallereignisses auch unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, weil die von ihm zu diesem Zeitpunkt verrichtete Tätigkeit im Zusammenhang mit versicherter Tätigkeit gestanden hat (dazu nachstehend unter 1).

17

1.

a.

Der Berufungsbeklagte stand in dem Moment, in dem sich das hier streitige Ereignis abspielte, im Gegensatz zur Auffassung der Berufungsklägerin in Anwendung von § 2 Abs. 1 Nr. 8a SGB VII unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Nach dieser Vorschrift sind Kinder während des Besuchs von Tageseinrichtungen, deren Träger für den Betrieb der Einrichtung der Erlaubnis nach § 45 Sozialgesetzbuch - Achtes Buch - Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) bedürfen, kraft Gesetzes versichert. Um eine solche Einrichtung handelt es sich bei dem Schülerladen "Bunte Tüte", einem Hort im Sinne von § 22 SGB VIII,- was zwischen den Beteiligten unstreitig ist - ohne Zweifel.

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Versicherungsschutz besteht insoweit abweichend von der herkömmlichen Terminologie etwa in § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII des Unfallversicherungsrechtes "während des Besuchs der Tageseinrichtung" (vgl. hierzu und zum Nachstehenden Kruschinsky in Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, SGB VII, § 2 Rn 485; vgl. ebendort auch Krasney zu § 8 Rn 153; BSG , Urteil vom 30. Juni 1998, B 2 U 20/97 R = NZS 1999,42 ff ausdrücklich auch im Hinblick auf § 2 Abs. 1 Nr. 8a SGB VII, obwohl der dieser Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt noch nach den Vorschriften der RVO zu beurteilen war). Damit hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass Kinder während der gesamten Zeit des Besuchs der Tageseinrichtung - hier des Horts - durch die gesetzliche Unfallversicherung geschützt sein sollen (so auch Richter in LPK SGB VII, 2. Aufl., § 2 Rn 49; Riebel in Hauck/Noftz, K § 2 SGB VII, Rn 95; Keller in Hauck/Noftz, K § 8 Rn 171). Entgegen der Auffassung der Berufungsklägerin ist nicht zwischen Kindergärten - als Einrichtungen der vorschulischen Erziehung - und Horten - als Einrichtungen, die zu einem späteren Zeitpunkt an der Erziehung von Kindern mitwirken - zu differenzieren.

19

Dies ergibt sich aus § 22 SGB VIII. Darin formuliert der Gesetzgeber den Erziehungsauftrag für alle darin genannten Tageseinrichtungen - also auch für Horte wie den hier betroffenen Schülerladen - dahingehend, dass er die Förderung, die Betreuung, Bildung und Erziehung von Kindern umfasst (diese Überlegung führt auch das BSG in seiner bereits zitierten Entscheidung ein, vgl. auch Kruschinsky a.a.O. Rn 486a). Zum Betreuungsauftrag gehört die Gewährleistung einer lückenlosen Obhut für das Kind, die im Zusammenwirken mit den Sorgeberechtigten herbeizuführen ist. Dem Gesetzestext lässt sich die von der Berufungsklägerin angenommene Differenzierung zwischen Kindern, die einen Kindergarten besuchen, und Kindern, die eine andere Tageseinrichtung im Sinne von § 22 SGB VIII besuchen, gerade nicht entnehmen. Im Gegenteil macht es § 22 Abs. 3 Nr. 3 SGB VIII den Tageseinrichtungen zur Aufgabe, den Eltern der Kinder dabei zu helfen, Erwerbstätigkeit und Erziehung besser miteinander vereinbaren zu können. Daraus ergibt sich, dass gerade die sonst dem Personensorgeberechtigten obliegende Obhuts- und Betreuungsfunktion, die er aufgrund seiner Erwerbstätigkeit nicht umfassend wahrnehmen kann, durch die Tageseinrichtung zum Teil abgenommen werden soll. Dies gilt auch für Einrichtungen zur Betreuung und Förderung von Kindern, die das Kindergartenalter bereits hinter sich gelassen haben. Gerade auf diesen Personenkreis soll aber auch der unfallversicherungsrechtliche Schutz ausgedehnt werden.

20

Auch aus den Gesetzesmaterialien, worauf schon der Prozessbevollmächtigte des Berufungsbeklagten zutreffend hingewiesen hat, ergibt sich, dass der Gesetzgeber eine Ausdehnung des lückenlosen Schutzes in Kindergärten, den auch die Berufungsklägerin einräumt, auf alle Tageseinrichtungen wollte. So heißt es in der Begründung der Bundesregierung zum Entwurf der heutigen Regelung in § 2 Abs. 1 Nr. 8a SGB VII (BT-Drucks. 13/2204, S. 74 abgedruckt bei Kruschinsky a.a.O. Rn 472) wörtlich: "Der Unfallversicherungsschutz wird auf alle Tageseinrichtungen (Krippen, Horte, altersgemischte Gruppen, kindergartenähnliche Einrichtungen) im Sinne des § 22 SGB VIII erstreckt." Damit hat die Bundesregierung deutlich gemacht, dass sie den bisher existierenden und ihr bekannten unfallverischerungsrechtlichen Schutz in Kindergärten auf andere Tageseinrichtungen ausdehen wollte. In ihrer weiteren Begründung des Gesetzentwurfs weist die Bundesregierung darauf hin, die Aufgabe aller Tageseinrichtungen nach § 22 SGB VIII umfasse die Betreuung, Bildung und Erziehung der Kinder. Der Hort habe inzwischen einen eigenständigen Erziehungs- und Bildungsauftrag. Zudem sähen die landesrechtlichen Regelungen die Möglichkeit von altersgemischten Gruppen und damit eine organisatorische Einheit von Krippe, Kindergarten und Hort vor, was wiederum eine eindeutige Abgrenzung der genannten Einrichtungen nicht mehr zulasse. Auch hieraus ergibt sich für den Senat, dass der von der Berufungsklägerin vermutete Unterschied im unfallversicherungsrechtlichen Schutz von Hort- und Kindergartenkindern vom Gesetzgeber gerade nicht gewollt war. Sie würde vielmehr zu der nur schwer verständlichen Konsequenz führen, dass bei gemischten Gruppen manche Kinder bei derselben Handlung unfallversicherungsrechtlich geschützt wären, andere aber nicht. Die Auslegung durch die Berufungsklägerin ist für den Senat vielmehr eher überraschend und gerade angesichts der Gesetzgebungsgeschichte und der von der Berufungsklägerin gesehenen und zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht nachvollziehbar.

21

Versicherungsschutz besteht deshalb nach § 2 Abs. 1 Nr. 8a SGB VII schon nach dem Gesetzeswortlaut umfassend auch dann, wenn Tätigkeiten verrichtet werden, die sonst nicht versichert sind - etwa wie hier das Essen (vgl. erneut BSG a.a.O ...; Riebel a.a.O.; Kruschinsky a.a.O. Rn 485; Ricke in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, § 8 SGB VII Rn 148). Ein den privatwirtschaftlichen und damit nicht versicherten Verrichtungen zuzurechnender Bereich ist während des Besuchs von Tageseinrichtungen im Gegenteil kaum denkbar (BSG a.a.O.; Richter a.a.O.). Eine Differenzierung danach, ob es sich etwa bei dem gemeinsamen Essen, um eine pädagogisch notwendige oder jedenfalls auch aus pädagogischen Gründen durchgeführte Tätigkeit handelt, wie dies die Berufungsklägerin bei Hortkindern annehmen will, kommt daher schon grundsätzlich nicht in Betracht. Soweit sich die Berufungsklägerin für ihre Auffassung auf den Aufsatz von Leube (SGb 2008, 398 ff) bezieht , kann sie damit nicht überzeugend ihren Rechtsstandpunkt begründen. Zunächst weist Leube, der sich mit dem Unfallversicherungsschutz von Schülern befasst (auf S. 400 in Fußnote 30), selbst darauf hin, dies sei bei dem Besuch von Tageseinrichtungen im Sinne von § 22 SGB VIII anders zu bewerten, ohne hierbei zwischen den verschiedenen Formen von Tageseinrichtungen zu differenzieren, zu denen - wie ausgeführt - auch Schülerhorte gehören. Zudem hält der Senat - ohne dass es für die Entscheidung des Rechtsstreits hierauf ankäme - die Auffassung von Leube aber auch aus den zuvor dargestellten Gründen des Wortlauts und der Gesetzgebungsgeschichte, die auch für§ 2 Abs. 1 Nr. 8 b SGB VII gelten, für unzutreffend. Auch Leube hat darauf hingewiesen, Schüler seien "während des Besuchs" versichert, also immer dann, wenn die unfallbringende Verrichtung im Organisationsbereich der Schule - hier des Horts - liege (a.a.O. S. 398 bei Fußnoten 7 und 8).

22

Dies gilt insbesondere auch, wenn es sich - wie hier - bei dem von der Einrichtung durchgeführten Schwimmbadbesuch um Verrichtungen außerhalb des Aufenthalts in der Tageseinrichtung handelt, wenn sie nur in den Verantwortungsbereich der Tageseinrichtung fallen (vgl. hierzu schon LSG Niedersachsen, Urteil vom 5. Juli 1990, L 6 U 334/89 = Breithaupt 1991, 197; zustimmend Kruschinsky a.a.O. Rn 486 a). Das Bundessozialgericht (a.a.O.) hat insoweit überzeugend ausgeführt, der Unfallversicherungsschutz folge der Obhutsverpflichtung des Kindergartens und mithin unter Geltung von § 2 Abs. 1 Nr. 8a SGB VII der Tageseinrichtung - hier des Horts. Die Kinder unterliegen also dem umfassenden unfallversicherungsrechtlichen Schutz, solange sie nicht wieder in die Obhut des Sorgeberechtigten gewechselt sind, was bei dem Berufungsbeklagten gerade noch nicht wieder der Fall war.

23

b.

Daneben und selbständig tragend unterfällt das Essen der Kinder nach dem Schwimmbadbesuch in der Vorhalle des Schwimmbades schon aus anderen Gründen - unabhängig von der normativen Wirkung des § 2 Abs. 1 Nr. 8a SGB VIII - dem unfallversicherungsrechtlichen Schutz.

24

Die Ausführungen der Berufungsklägerin, wonach der Berufungsbeklagte im Zeitpunkt des Ereignisses schon deswegen nicht unter Versicherungsschutz gestanden habe, weil er einer privatwirtschaftlichen Verrichtung, nämlich dem Essen, nachgegangen sei, hält einer rechtlichen Überprüfung nicht Stand. Die Berufungsklägerin will damit offenbar den sachlichen Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der Tätigkeit zur Zeit des Unfalls bestreiten.

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In der Tat ist ein solcher Zusammenhang grundsätzlich Voraussetzung für die Anerkennung eines Ereignisses als Arbeitsunfall im Sinne von § 8 SGB VII. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist auch seit langem anerkannt, dass persönliche Verrichtungen - wie zum Beispiel die Esseneinnahme - nicht in einem solchen sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehen (vgl. Krasney in Brackmann, a.a.O., § 8 Rn 70 ff). Das BSG hat in seiner ständigen Rechtsprechung, der der Senat in seiner Spruchpraxis folgt, aber auch seit langem Ausnahmen von dieser Grundregel entwickelt (vgl. für den Unfallversicherungsschutz von Schülern nach § 2 Abs. 1 Nr. 8b SGB VII auch schon Senatsurteil vom 29. November 2006, L 9 U 75/05 mit umfangreichen Hinweisen zur Rechtsprechung; zusammenfassend aus jüngerer Zeit auch Leube, SGb 2008,398).

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Dies gilt zunächst schon dann, wenn das Essen direkt auf eine dem unfallversicherungsrechtlichen Schutz unterliegende Tätigkeit zurückzuführen ist, weil die versicherte Tätigkeit unmittelbar zu verstärkten Hungergefühlen geführt hat (vgl. zu dieser Überlegung BSG, Urt. v. 30. Januar 2007, B 2 U 8/06 R, zitiert nach [...] dort Rn 13 unter Hinweis auf ältere Rechtsprechung des BSG; Krasney a.a.O. Rn 72; so auch der von der Berufungsklägerin zur Stützung ihrer Ansicht herangezogene Aufsatz von Leube a.a.O. S. 400 bei Fußnote 33) - nämlich wie hier der der Förderung der Kinder im Sinne von § 22 SGB VIII dienende Schwimmbadbesuch. Schon deswegen steht die hier streitgegenständliche Esseneinnahme auch im nach § 8 SGB VII erforderlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit. Wie die Mitglieder des Senats aus vielfacher eigener Erfahrung wissen, führt ein Schwimmbadbesuch bei Kindern in diesem Alter wegen der damit verbundenen körperlichen Anstrengungen und auch wegen der für den kindlichen Körper besonders anstrengenden Temperaturunterschiede zwischen menschlichem Körper und Wasser zuweilen schon während des Schwimmbadbesuchs zu ganz erheblichen Hungergefühlen, die unmittelbar befriedigt werden müssen. So ist auch zu erklären, dass die Betreuungspersonen der Schülerladengruppe - dies wissend - diverse Nahrungsmittel (Pfannkuchen, Kohlrabi, Gurke, rote Paprika - vgl. dazu Zeugenaussage I. von Dezember 2004, Bl. 33 der Gerichtsakte) - mitgeführt haben, um unmittelbar nach dem Schwimmbadbesuch den nach ihrer Erfahrung auftretenden Hunger alsbald befriedigen zu können. Die Ausführungen der Berufungsklägerin in der Berufungsbegründung, worin gerade dies bestritten wird, sind lebensfremd und erkennbar von dem Bemühen getragen, eine Leistungspflicht zu vermeiden. Die versicherte Tätigkeit Schwimmbadbesuch hat damit ein besonderes Hunger- und Durstgefühl verursacht, womit der Zusammenhang zwischen versicherter Tätigkeit und Essen im Sinne der zitierten Rechtsprechung des BSG hergestellt ist.

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Eine weitere Ausnahme wird in der Rechtsprechung des BSG angenommen, wenn der Versicherte durch die versicherte Tätigkeit veranlasst war, seine Mahlzeit an einem bestimmten Ort oder in einer besonderen Form einzunehmen oder wenn bestimmte betriebliche Umstände den Versicherten zwar nicht zwangen, aber wenigstens veranlassten, seine Mahlzeit an einem bestimmten Ort einzunehmen, mithin betriebliche Umstände die Einnahme des Essens also wesentlich mitbestimmten (hierzu erneut BSG, Urt. v. 30.Januar 2007 a.a.O). Auch diese Voraussetzungen für diese Ausnahme sind vorliegend gegeben. Durch die Umstände des Schwimmbadbesuchs war der Berufungsbeklagte gezwungen, seine Mahlzeit unter ganz besonderen und nicht kindgemäßen Umständen, worauf die Sachverständige Dr. H. hinweist, nämlich in der Vorhalle des D. Bades einzunehmen, wo es u.a. nicht genug Sitzgelegenheiten gibt. Auch aus diesem Grund bestand ein sachlicher Zusammenhang zwischen versicherter Tätigkeit und der Einnahme der Mahlzeit.

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Hinzu kommt, dass die Situation nach dem Schwimmbadbesuch nicht allein durch die Verrichtung "Essen" geprägt war, sondern auch dadurch, dass abgewartet wurde, bis alle Kinder umgezogen waren, um dann gemeinsam den Rückweg zum Schülerladen antreten zu können beziehungsweise um einzelne Kinder vor Ort in die elterliche Obhut durch Abholen durch die Eltern zu übergeben. In dieser Situation stand nicht allein das Essen im Vordergrund, sondern ebenso die fortdauernde Obhut und Betreuung der Kinder, wie sie von § 2 Abs. Nr. 8a SGB VII in Verbindung mit § 22 SGB VIII - wie bereits mehrfach erwähnt - besonders in den Vordergrund gestellt und dem unfallversicherungsrechtlichen Schutz unterworfen wird. Da die Situation aber eben nicht allein durch eine - etwaige - persönliche Verrichtung geprägt war, sondern jedenfalls auch gleichermaßen durch die fortdauernde Obhut und Betreuung anlässlich des Besuchs der Tageseinrichtung und damit eine gemischte Tätigkeit mit entsprechender Handlungstendenz vorlag, kann schon deswegen der unfallversicherungsrechtliche Schutz nicht verneint werden.

29

2.

Dieses geschützte Essen führte auch zu einer als Unfallereignis im Sinne von § 8 Abs. 1 SGB VII zu bewertenden Einwirkung auf den Körper des Berufungsbeklagten. Für das zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignis nach § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII ist kein besonderes, ungewöhnliches Geschehen erforderlich. Diese Voraussetzung dient der Abgrenzung zu Gesundheitsschäden aufgrund von inneren Ursachen wie Herzinfarkt, Kreislaufkollaps usw. sowie zur vorsätzlichen Selbstschädigung. Die Unfreiwilligkeit der Einwirkung bei demjenigen, den das Geschehen betrifft, ist dem Begriff des Unfalls immanent, weil ein geplantes, willentliches Herbeiführen einer Einwirkung dem Begriff des Unfalls widerspricht (BSG, SozR 2200, § 1252, Nr. 6, S. 20). Hiervon zu unterscheiden sind jedoch die Fälle eines gewollten Handelns und einer ungewollten Einwirkung; in diesen Fällen liegt eine äußere Einwirkung vor (Keller in Hauck/Noftz, a.a.O., § 8 RdNr. 14). Dies ist für äußerlich sichtbare Einwirkungen unbestritten, z.B. für den Sägewerker, der nicht nur ein Stück Holz absägt, sondern auch unbeabsichtigt seinen Daumen. Gleiches gilt für äußere Einwirkungen, deren Folgen äußerlich nicht sichtbar sind. Die äußere Einwirkung kann auch in der (unsichtbaren) Kraft liegen, die der schwere und festgefrorene Stein dem Versicherten entgegensetzt, wenn ein Versicherter zur Ausübung einer versicherten Tätigkeit eine erhebliche Kraftanstrengung unternimmt und dabei einen Gesundheitsschaden nach der Theorie der wesentlichen Bedingung erleidet (BSG SozR 4-2700 § 8 Nr. 15, RdNr. 7 ff). Die Einwirkung selbst kann, muss aber nicht sichtbar sein, z.B. radioaktive Strahlen, elektromagnetische Wellen, eine starke Sonneneinstrahlung, die von außen zu einem Kreislaufkollaps führt (vgl. BSG SozR 2200 § 548 Nr. 56; zu allem die schon mehrfach zitierte Entscheidung des BSG vom 30. Januar 2007 a.a.O. Rn 15).

30

Von daher stellt die Fehlaufnahme von Nahrung, ein Verschlucken, im Rahmen eines der versicherten Tätigkeit zuzurechnenden Essens ohne weiteres ein Unfallereignis dar, für das auch die Unfallkausalität gegeben ist, weil die Aufnahme und krankmachende Wirkung durch das Essen verursacht wurde und ihm zuzurechnen ist. Die durch die falsch aufgenommene Nahrung im Körper des Versicherten ausgelösten Prozesse stellen in diesen Fällen typischerweise eine plötzliche Einwirkung von außen dar.

31

Der Senat hat aufgrund der überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen Dr. H. mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit festgestellt, dass der Herzstillstand des Berufungsbeklagten und die auf diesen zurückzuführenden, verbliebenen Schädigungen des Gehirns auf die Einwirkungen dieses Essens zurückzuführen sind. Der Berufungsbeklagte hat mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit Teile des von ihm verzehrten Pfannkuchens angeatmet, was zu einer Verlegung der Atemwege geführt hat, wodurch es wiederum zu Sauerstoffmangel und daraus folgend zum Herzstillstand gekommen ist.

32

Die Sachverständige hat es zunächst als äußerst unwahrscheinlich angesehen, dass es aus innerer Ursache zu dem Herzstillstand gekommen ist, wofür die Berufungsklägerin aber beweispflichtig wäre, weil hierfür keinerlei Hinweise in der Krankenvorgeschichte aufzufinden waren. Auch in den ärztlichen Unterlagen über das akute Geschehen waren keine Nachweise dafür vorhanden, dass eine (innere) Anlage des Berufungsbeklagten zu dem Herzstillstand geführt hat. Die Sachverständige hat - insoweit für den Senat überzeugend - im Einzelnen denkbare Differentialdiagnosen aufgezeigt und jeweils herausgearbeitet und im Einzelnen begründet, warum diese im Hinblick auf den Berufungsbeklagten nicht in Betracht kommen.

33

Die Sachverständige hat darüber hinaus aus dem gesamten Aktenvorgang Tatsachen zusammengetragen, die die Grundlage der Überzeugungsbildung sind, dass der Berufungsbeklagte Teile des Pfannkuchens aspiriert hat, was zu einer Verlegung des Kehlkopfes oder der Atemröhre geführt hat. Sie hat insbesondere darauf hingewiesen, dass sowohl die Erzieherin als auch der Bademeister davon berichtet haben, im Mund des Berufungsbeklagten hätten sich Pfannkuchenteile befunden, die ausgeräumt worden seien. Sie hat darüber hinaus darauf hingewiesen, dass anlässlich des stationären Aufenthaltes in der medizinischen Hochschule C. weitere Hinweise auf den Unfallhergang gefunden worden sind. Bei bildgebenden Untersuchungen der Lunge des Berufungsbeklagten sind nämlich "rechts vermehrt streifig-netzige Verdichtungen, vor allem im Oberlappen, vereinbar mit Aspiration" gesehen worden. Die Sachverständige hat insofern im Einzelnen dargelegt, dass gerade ein solcher Befund auf die Aspiration von Nahrungsmitteln hindeutet. Sie hat auch darauf hingewiesen, der Berufungsbeklagte müsse schon im Moment des Sturzes jedenfalls bewusstseinsgetrübt gewesen sein, weil sich keine Hinweise auf eine Abstützreaktion gefunden hätten. Auch hieraus muss darauf geschlossen werden, dass es in schneller Folge zu Sauerstoffmangelversorgung, Bewusstlosigkeit und Herzstillstand gekommen ist. Sie kommt daher für den Senat überzeugend zu dem abschließenden Ergebnis, nach differentialdiagnostischen Abwägungen komme lediglich das Ein- oder Anatmen des Pfannkuchens mit folgender Sauerstoffminderversorgung als Ursache in Betracht. Die Sachverständige befindet sich damit auch in Übereinstimmung mit der Einschätzung der nach dem Ereignis behandelnden Ärzte in der Medizinischen Hochschule C., die durchgängig von einem sogenannten Bolustod als Ursache für den Herzstillstand ausgegangen sind.

34

Die Kostenentscheidung beruht auf der Anwendung von § 193 SGG.

35

Anlass die Revision in Anwendung von § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen besteht nicht. Der Senat sieht insbesondere nicht die von der Berufungsklägerin vermutete grundsätzliche Bedeutung der Sache, weil die wesentlichen Rechtsfragen in diesem Zusammenhang bereits vom BSG geklärt worden sind.