Verwaltungsgericht Hannover
Beschl. v. 17.02.2010, Az.: 12 B 5464/09
Untersagung gewerblicher Altpapiersammlung aus privaten Haushalten mittels Aufstellung und regelmäßiger Leerung von blauen Tonnen; Auf freiwilliger Basis beruhendes Angebot der unentgeltlichen Überlassung verwertbarer Abfälle als Indiz für das Vorliegen einer gewerblichen Müllsammlung
Bibliographie
- Gericht
- VG Hannover
- Datum
- 17.02.2010
- Aktenzeichen
- 12 B 5464/09
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2010, 34393
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:VGHANNO:2010:0217.12B5464.09.0A
Rechtsgrundlagen
- § 13 Abs. 3 Nr. 3 KrW-/AbfG
- § 21 KrW-/AbfG
Verfahrensgegenstand
Untersagung gewerblicher Altpapiersammlung
Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Nach § 13 Abs. 1 S. 1 und 2 KrW-/AbfG sind die Erzeuger und Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen (wie z.B. das Altpapier) grundsätzlich verpflichtet, diese dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu überlassen, soweit sie zu einer Verwertung nicht in der Lage sind oder diese nicht beabsichtigen. Die Ausnahme von der Überlassungspflicht beschränkt sich auf Hausmüllbestandteile, die die Erzeuger und Besitzer selbst verwerten können.
- 2.
Gewerbliche Sammlungen i.S.v. § 13 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 KrW-/AbfG sind typischerweise ein allgemeines, auf freiwilliger Basis beruhendes Angebot der unentgeltlichen Überlassung verwertbarer Abfälle. Der Begriff der gewerblichen Sammlung schließt Tätigkeiten aus, die nach Art eines Entsorgungsträgers auf der Grundlage vertraglicher Bindungen zwischen den sammelnden Unternehmen und den privaten Haushalten in dauerhaften festen Strukturen abgewickelt werden. Ein solcher Fall liegt vor, wenn blaue Altpapiertonnen an alle Privathaushalte im Gebiet des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers verteilt und im Rahmen eines festen Entsorgungsplans, welcher den betreffenden Haushalten als Entsorgungskalender vorliegt, geleert werden.
In der Verwaltungsrechtssache
...
hat das Verwaltungsgericht Hannover - 12. Kammer -
am 17. Februar 2010
beschlossen:
Tenor:
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt 4/5 und der Antragsgegner trägt 1/5 der Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 12.500,00 EURO festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin wendet sich gegen eine abfallrechtliche Untersagungsverfügung des Antragsgegners.
Die Antragstellerin ist ein zertifizierter Entsorgungsfachbetrieb. Hauptsächlich betätigt sie sich im Bereich der Altpapiersammlung und -verwertung. Seit über 40 Jahren ist sie im Gebiet des Antragsgegners tätig. Dieser ist öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger gemäß § 13 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) i.V.m. § 6 Abs. 1 Satz 1 des Niedersächsischen Abfallgesetzes (NAbfG). Die Entsorgung von Altpapier regelt § 7 der Satzung über die Abfallentsorgung im Landkreis D. (Abfallentsorgungssatzung - AbfEntsS), wonach Altpapier dem Antragsgegner oder einem durch ihn beauftragten Dritten in Pappkartons oder gebündelt an den festgelegten Abfuhrterminen zu überlassen ist.
Die Antragstellerin sammelte bis zum Jahr 2003 im Gebiet des Antragsgegners in dessen Auftrag Altpapier im Rahmen einer sogenannten "Bündelsammlung" bei den Haushalten ein. Ab dem Jahr 2003 beauftragte der Antragsgegner nach entsprechender Ausschreibung ein anderes Unternehmen mit der Erfassung und Entsorgung des Altpapiers. Gleichwohl setzte die Antragstellerin ihre Altpapiersammlung bei Vereinen, Schulen und Kirchengemeinden fort, ohne dass der Antragsgegner etwas dagegen unternahm. Diese Sammlung erfolgt zum Einen durch das Aufstellen von Containern, wobei die Antragstellerin hierbei pro eingesammelter Tonne Altpapier 30,00 € vergütet. Zum Anderen fährt sie jeden vierten Samstag mit einem Spezial-Lkw und Fahrer in bestimmte Gebiete des Antragsgegners, in denen dann örtliche Vereine zwei Personen abstellen, die das bereitgestellte Altpapier auf den Lkw werfen. Hierbei erhalten die Vereine 25,00 €/t Altpapier.
Mit Schreiben vom 26.05.2008 teilte die Antragstellerin dem Antragsgegner mit, dass sie ab sofort eine gewerbliche Sammlung von Altpapier i.S.v. § 13 Abs. 3 Nr. 3 KrW-/AbfG im gesamten Gebiet des Antragsgegners anbieten wolle. Dazu seien flächendeckend blaue 240-I-Papiertonnen an die Haushalte verteilt worden. Die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung des Altpapiers wurde unter Vorlage entsprechender Bescheinigungen versichert. Weiter führte die Antragstellerin aus, dass entgegenstehende überwiegende öffentliche Interessen nicht erkennbar seien und verwies auf entsprechende Beschlüsse des Nds. OVG und des erkennenden Gerichts.
Die Tonnen der Antragstellerin wurden von einem Teil der Haushalte - nach Angaben der Antragstellerin ca. 2.000 - angenommen, die übrigen wurden wieder abgeholt.
Mit Urteil vom 18.06.2009 entschied das Bundesverwaltungsgericht (- 7 C 16/08 -, zitiert nach [...]), dass private Haushalte grundsätzlich ihren gesamten Hausmüll (einschließlich Altpapier) den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern überlassen müssen. Weiter stellte es klar, was unter gewerblichen Sammlungen und diesen entgegenstehenden überwiegenden öffentlichen Interessen i.S.v. § 13 Abs. 3 Nr. 3 KrW-/AbfG zu verstehen sei.
Im September 2009 hörte der Antragsgegner die Antragstellerin unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zu einer beabsichtigten Untersagung der Altpapiersammlung an. Die Antragstellerin erklärte daraufhin, die Aufstellung der blauen Tonnen und die Sammlung des darin befindlichen Altpapiers seien gem. § 13 Abs. 3 Nr. 3 KrW-/AbfG zulässig, da es sich um eine gewerbliche Sammlung handele, deren ordnungsgemäße und schadlose Verwertung nachgewiesen worden sei, und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstünden, da keine mehr als nur geringfügigen Auswirkungen auf die Organisation und die Planungssicherheit des Antragsgegners erkennbar seien.
Mit Bescheid vom 12.10.2009 untersagte der Antragsgegner der Antragstellerin ab dem 02.11.2009 die Straßensammlung von Altpapier aus privaten Haushalten und anderen Herkunftsbereichen. Diesbezüglich ordnete er die sofortige Vollziehung der Verfügung an. Zugleich drohte er der Antragstellerin für den Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000,00 Euro an, wobei als ein Fall der Zuwiderhandlung jede Kalenderwoche gelten solle, in der die Antragstellerin eine Straßensammlung durchführe. Zur Begründung führte er aus, Rechtsgrundlage dieses Bescheides sei § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2 KrW-/AbfG. Danach seien Erzeuger und Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen verpflichtet, diese dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu überlassen, soweit sie zu einer Verwertung nicht in der Lage seien, oder diese nicht beabsichtigten. Dies gelte auch für Erzeuger und Besitzer von Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen, soweit sie diese nicht in eigenen Anlagen beseitigten oder überwiegende öffentliche Interessen eine Überlassung erfordern würden. Daher sei das im Gebiet des Antragsgegners anfallende Altpapier aus privaten Haushaltungen und anderen Herkunftsbereichen, die zu einer Verwertung nicht in der Lage seien oder diese nicht beabsichtigten, der Abfallwirtschaft des Antragsgegners zu überlassen. Die Ausnahmeregelung des § 13 Abs. 3 Nr. 3 KrW-/AbfG greife hier nicht, da keine gewerbliche Sammlung i.S.d. Vorschrift vorliege. Nach den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts schließe der Begriff der gewerblichen Sammlung Tätigkeiten aus, die nach Art eines Entsorgungsträgers auf der Grundlage vertraglicher Bindungen zwischen den sammelnden Unternehmen und den privaten Haushalten in dauerhaften festen Strukturen abgewickelt würden. So liege es hier, da die blauen Tonnen im Rahmen eines festen Entsorgungsplans, welcher den betreffenden Haushalten als Entsorgungskalender vorliege, geleert würden. Diese festen Entsorgungsstrukturen nach Art eines Entsorgungsträgers würden eine gewerbliche Sammlung ausschließen. Durchgreifende Gründe, diese rechtswidrige Sammlung nicht zu untersagen, seien weder im Rahmen der Anhörung vorgetragen, noch sonst ersichtlich. Die Frist von zwei Wochen sei so bemessen, dass die Einstellung der Sammlung in dieser Zeit möglich sei. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung liege im besonderen öffentlichen Interesse, da zurzeit die Verwertung des Altpapiers ausgeschrieben sei und zum 01.01.2010 die Abfuhr durch den Eigenbetrieb Abfallwirtschaft erfolgen solle. Es müsse deshalb rechtzeitig Klarheit über die anfallenden bzw. zu erwartenden Altpapiermengen bestehen.
Gegen diese Verfügung legte die Antragstellerin mit Schreiben vom 23.10.2009 Widerspruch ein, der noch nicht beschieden wurde.
Am 30.10.2009 hat sie um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung trägt sie vor, die Verfügung des Antragsgegners sei trotz des - von ihr für falsch erachteten - Urteils des Bundesverwaltungsgerichts nicht offensichtlich rechtmäßig. Bezüglich der Untersagung der Sammlung von Altpapier aus anderen Herkunftsbereichen sei die Verfügung bereits deshalb rechtswidrig, weil für Abfälle zur Verwertung - darum handele es sich bei Altpapier - aus anderen Herkunftsbereichen gem. § 13 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG keine Überlassungspflicht bestehe. Weiter sei die Verfügung rechtswidrig, weil der Antragsgegner fälschlicher Weise davon ausgegangen sei, dass § 13 KrW-/AbfG Rechtsgrundlage der Untersagung sei, während diese Norm nur die materiellen Rechtspflichten der Erzeuger und Besitzer von Abfällen regele. Rechtsgrundlage für eine behördliche Anordnung sei vielmehr § 21 KrW-/AbfG. Da der Antragsgegner diese Regelung nicht gesehen habe, habe er folglich auch das darin eröffnete Ermessen nicht gesehen, nicht ausgeübt und die wesentlichen Erwägungen nicht angestellt.
Entgegen der Auffassung des Antragsgegners sei durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts auch noch nicht "das letzte Wort gesprochen", da die Sache an das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein zurückverwiesen worden sei. Dieses müsse nun prüfen, ob es dem EuGH die Frage zur Entscheidung vorlegt, ob die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Auslegung des § 13 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 3 KrW-/AbfG mit Europarecht vereinbar sei. Nach Auffassung der Antragstellerin sei dies nicht der Fall. Es liege mit dieser Auslegung eine Einschränkung der Warenverkehrsfreiheit vor, welche nach Art. 86 Abs. 2 EGV und Art. 16 der EG-Abfallrichtlinie 2008/98/EG nicht gerechtfertigt sei. Ferner sei zu beachten, dass die Bundesregierung im Rahmen der Umsetzung der EG-Abfallrichtlinie auch eine Änderung bzw. Klarstellung des § 13 KrW-/AbfG beabsichtige, welche zu einer Liberalisierung i.S. einer umfassenden Zulässigkeit gewerblicher Altpapiersammlungen führen werde.
Die Tätigkeit der Antragstellerin unterfalle jedoch auch der Auslegung des Begriffs der gewerblichen Sammlung durch das Bundesverwaltungsgericht. Dieses gehe davon aus, dass der Sammlungsbegriff des KrW-/AbfG Tätigkeiten ausschließe, die nach Art eines Entsorgungsträgers auf der Grundlage vertraglicher Bindungen zwischen den sammelnden Unternehmen und den privaten Haushalten in dauerhaften festen Strukturen abgewickelt würden. Diese Voraussetzungen seien hier nicht erfüllt, da die Antragstellerin mit den privaten Haushalten keinerlei Verträge geschlossen habe. Die Altpapiertonne könne jederzeit ohne Begründung wieder abgegeben werden. Auch mit den Vereinen seien keine Verträge geschlossen worden. Die Antragstellerin verfahre bereits seit 40 Jahren auf die gleiche Weise im Gebiet des Antragsgegners. Sie habe nun lediglich die Art und Weise der Sammlung von "Bündelsammlung" auf "Tonnensammlung" umgestellt. Dies bedeute aber keine grundlegende Änderung. Bezüglich ihrer Vereinssammlungen sei zudem davon auszugehen, dass es sich hierbei um gemeinnützige Sammlungen i.S.v. § 13 Abs. 3 Nr. 2 KrW-/AbfG handele.
Da der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nach alldem offen sei, komme es auf eine Folgenabwägung an, welche zu Gunsten der Antragstellerin ausgehe. Der Antragsgegner habe weder in der angefochtenen Verfügung noch im gerichtlichen Verfahren überwiegende öffentliche Interessen i.S.d.§ 13 Abs. 3 Nr. 3 KrW-/AbfG dargelegt. Eine Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Entsorgung insgesamt sei nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners würden nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts auch nicht generell bereits mehr als geringfügige Auswirkungen auf die Organisation und Planungssicherheit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers ausreichen. Dies könne unter Berücksichtigung aller Einzellfallumstände der Fall sein. Solche Umstände seien hier jedoch nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich. Auch eine relevante Beeinträchtigung gebührenbezogener Interessen habe der Antragsgegner nicht dargelegt. Demgegenüber würden die Interessen der Antragstellerin deutlich überwiegen. Sie habe im Vertrauen auf die bisherige gefestigte Rechtsprechung insbesondere des Nds. OVG erhebliche Investitionen getätigt. So habe sie die Altpapiertonnen gemietet, einen Spezial-Lkw gekauft und drei zusätzliche Mitarbeiter eingestellt. Ihre gewerbliche Tätigkeit stehe zudem unter dem besonderen Schutz des Art. 12 Abs. 1 GG. Gerade unter Berücksichtigung der zu erwartenden Liberalisierung würde die Antragstellerin im Verhältnis zum Antragsgegner einen nicht wieder gut zu machenden Wettbewerbsnachteil erleiden, wäre sie für die Dauer des noch offenen Verfahrens an der Durchführung ihrer Altpapiersammlung gehindert. Es würden ihr auch erhebliche Erlöse entgehen.
Darüber hinaus seien keine ausreichenden besonderen öffentlichen Interessen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Verfügung dargelegt worden. Um Klarheit über die Mengenentwicklung zu erreichen, sei die Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht erforderlich. Es sei dem Antragsgegner bekannt, dass die Antragstellerin über ihre ca. 2.000 Altpapiertonnen monatlich ca. 40 t und somit im Jahr ca. 500 t Altpapier einsammele. Aus der Ausschreibung des Jahres 2003 ergebe sich, dass die zu erwartende Gesamtmenge Altpapier ca. 5.000 t betrage. Bei einer evtl. Vergabe der Altpapierverwertung an einen Dritten könne mit einem sog. "Mengenkorridor" gearbeitet werden. Dies sei allgemein üblich.
Auf entsprechenden Hinweis des Gerichts hob der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 03.02.2010 seine Untersagungsverfügung vom 12.10.2009 insoweit auf, als darin der Antragstellerin die Straßensammlung von Altpapier aus anderen Herkunftsbereichen untersagt wurde. Insoweit erklärten die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt.
Die Antragstellerin beantragt,
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 12.10.2009 wiederherzustellen bzw. anzuordnen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Er verteidigt die angefochtene Verfügung und weist zunächst darauf hin, dass er ab Oktober 2008 den privaten Haushalten ebenfalls Altpapiertonnen anbiete. Ca. 1/3 der Haushalte habe dieses Angebot inzwischen angenommen. Der Antragsgegner stellt klar, dass mit der angefochtenen Untersagungsverfügung lediglich die Sammlung von Altpapier aus privaten Haushalten mittels der von der Antragstellerin aufgestellten blauen Altpapiertonnen untersagt werden solle. Es sei jedoch beabsichtigt, im noch laufenden Widerspruchsverfahren die Untersagung auf die von der Antragstellerin durchgeführte Altpapiersammlung bei Vereinen u.ä. zu erweitern. Rechtsgrundlage der angefochtenen Verfügung sei § 13 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 21 KrW-/AbfG. Danach seien die Erzeuger und Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen verpflichtet, diese den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern zu überlassen. Die Antragstellerin sei daher nicht berechtigt, Altpapier von privaten Haushaltungen abzuholen. Hierbei handele es sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch nicht um eine gewerbliche Sammlung nach § 13 Abs. 3 Nr. 3 KrW-/AbfG. Die Antragstellerin führe ihre Sammlung regelmäßig, dauerhaft und in festen Strukturen und damit nach Art eines Entsorgungsträgers aus. Dies schließe eine gewerbliche Sammlung aus.
Jedoch selbst dann, wenn von einer gewerblichen Sammlung ausgegangen würde, sprächen überwiegende öffentliche Interessen entgegen. Nach dem Bundesverwaltungsgericht sei dies nicht erst bei einer Existenzgefährdung der öffentlichen Entsorgung gegeben. Es reiche aus, wenn durch die private Sammlung mehr als nur geringfügige Auswirkungen auf die Organisation und Planungssicherheit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers einträten. Dies sei beispielsweise der Fall, wenn er wesentliche Änderungen und Anpassungen seiner Entsorgungsstruktur vornehmen müsse - etwa durch Vorhaltung von Personal - oder wenn die Ausschreibung von Entsorgungsleistungen erschwert bzw. Ausschreibungsverfahren unterlaufen würden. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin sei er von der Richtigkeit des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts überzeugt und verweise nach wie vor darauf. Danach gehe er davon aus, dass weder Art. 12 GG noch Europarecht verletzt werde.
Der Antragsgegner habe auch das ihm eröffnete Ermessen gesehen und richtig ausgeübt. Die von der Antragstellerin im Anhörungsverfahren vorgebrachten und sonst bekannten Umstände seien berücksichtigt worden. Dies lasse die Verfügung erkennen. Die nun vorgebrachten Investitionen hätten allein der Entscheidung der Antragstellerin und deren wirtschaftlichem Risiko unterlegen.
Bezüglich der Anordnung der sofortigen Vollziehung wiederholt und vertieft der Antragsteller die im angefochtenen Bescheid gegebene Begründung.
Wegen der weiteren Einzelheiten und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den vom Antragsgegner vorgelegten Verwaltungsvorgang Bezug genommen. Diese sind Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.
II.
Soweit die Beteiligten übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.
Im Übrigen ist der nach § 80 Abs. 5 VwGO zulässige Antrag unbegründet.
Die für die Anordnung der sofortigen Vollziehung gegebene Begründung genügt den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Dem Erfordernis einer schriftlichen Begründung wird bereits genügt, wenn überhaupt eine schriftliche, einzelfallbezogene und nicht lediglich formelhafte Begründung vorhanden ist, die die von der Behörde getroffene Interessenabwägung erkennen lässt. Diese Voraussetzungen werden von der hier gegebenen Begründung erfüllt. Der Antragsgegner hat die Anordnung der sofortigen Vollziehung in ausreichender Weise damit begründet, dass zurzeit die Verwertung des anfallenden Altpapiers ausgeschrieben sei und zum 01.01.2010 die Abfuhr durch den Eigenbetrieb Abfallwirtschaft erfolgen solle. Es müsse deshalb rechtzeitig Klarheit über die anfallenden bzw. zu erwartenden Altpapiermengen bestehen.
Auch nach Auffassung des Gerichts überwiegt das öffentliche Interesse am Sofortvollzug der angefochtenen Verfügung das private Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung der Verfügung vorläufig verschont zu bleiben. Maßgeblich für die vom Gericht vorzunehmende Interessenabwägung ist dabei, dass an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung des Antragsgegners bei der im vorliegenden Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO nur möglichen summarischen, gleichwohl im Hinblick auf die von der Antragstellerin behaupteten Folgen eingehenden Prüfung der Sach- und Rechtslage insbesondere unter Berücksichtigung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.06.2009 (7 C 16/08) keine ernstlichen Zweifel bestehen.
Der Antragsgegner hat die Untersagung des angezeigten Vorhabens der Antragstellerin, flächendeckend Altpapier aus privaten Haushalten mittels Aufstellung und regelmäßiger Leerung von blauen Tonnen zu sammeln, zutreffend auf § 21 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG gestützt. Wenn auch in der angefochtenen Verfügung nur der § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG als Rechtsgrundlage genannt wird, so wies das vorangegangene Anhörungsschreiben bereits auf § 21 KrW-/AbfG hin. Im gerichtlichen Verfahren stellte der Antragsgegner ausdrücklich klar, dass auch § 21 KrW-/AbfG als Rechtsgrundlage seiner Verfügung dient. Dies ist ausreichend.
Gem. § 21 KrW-/AbfG kann die zuständige Behörde im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung dieses Gesetzes treffen.
Der Antragsgegner ist gem. § 41 Abs. 2, § 42 Abs. 1 und § 43 Abs. 1 NAbfG als untere Abfallbehörde die sachlich und örtlich zuständige Behörde i.S.d. § 21 KrW-/AbfG. Er konnte daher die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung des KrW-/AbfG treffen.
Solche Anordnungen können nur erlassen werden zur Durchsetzung von konkreten Rechtspflichten, die sich aus dem KrW-/AbfG selbst oder aus den darauf gestützten Verordnungen ergeben (Weidemann, in: Jarass/Peters/Weidemann, KrW-/AbfG, Stand Juli 2008, B 100 § 21 RN. 21 ff.; Versteyl, in: Kunig/Paetow/Versteyl, KrW-/AbfG, § 21 Rnr. 8). Die angefochtene Untersagungsverfügung des Antragsgegners dient der Durchsetzung der in § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG geregelten Überlassungspflicht.
Gem. § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG sind abweichend von § 5 Abs. 2 und § 11 Abs. 1 die Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen verpflichtet, diese den nach Landesrecht zur Entsorgung verpflichteten juristischen Personen (öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger) zu überlassen, soweit sie zu einer Verwertung nicht in der Lage sind oder diese nicht beabsichtigen.
Dass hiernach private Haushaltungen ihren Hausmüll einschließlich der verwertbaren Bestandteile (wie z.B. das Altpapier) grundsätzlich dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger überlassen müssen und nicht befugt sind, mit der Verwertung Dritte zu beauftragen, hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem oben genannten Urteil wie folgt dargelegt:
"2.
Die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, die untersagte Tätigkeit der Klägerin sei gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG zulässig und das angeordnete Verbot aus diesem Grund rechtswidrig, verletzt Bundesrecht. Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG sind die Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen verpflichtet, diese den nach Landesrecht zuständigen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern zu überlassen, soweit sie zu einer Verwertung nicht in der Lage sind oder diese nicht beabsichtigen. Ob der Betroffene die Abfälle selbst verwerten muss oder sie zu diesem Zweck einem Dritten überlassen kann, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten (vgl. die Darstellung der divergierenden Rechtsauffassungen bei Wenzel, ZUR 2008, 411 [OVG Schleswig-Holstein 22.04.2008 - 4 LB 7/06] und Koch/Reese, AbfallR 2009, 58). Aus der Systematik und der Entstehungsgeschichte der Norm und des Gesetzes ist jedoch herzuleiten, dass die Ausnahme von der Überlassungspflicht sich auf Hausmüllbestandteile beschränkt, die die Erzeuger und Besitzer selbst - also ohne Beauftragung eines Dritten - verwerten können.[ ...]
b)
Systematik und Entstehungsgeschichte sprechen aber für einen Ausschluss der Drittbeauftragung und die Beschränkung des § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG auf Fälle der Eigenverwertung. Nach der Überzeugung des Senats hat der Gesetzgeber in § 13 Abs. 1 i.V.m. § 15 KrW-/AbfG eine Grundentscheidung zu Gunsten der öffentlich-rechtlichen Entsorgung des Abfalls aus privaten Haushaltungen getroffen, der gegenüber sich die in § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG enthaltene Einschränkung ("soweit ...") und die in § 13 Abs. 2 und 3 KrW-/AbfG aufgeführten Sachverhalte als im Zweifel eng auszulegende Ausnahmen vom Regelfall darstellen.[ ...]
Dass § 13 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 KrW-/AbfG nicht als Option verstanden werden kann, Verwertungsabfälle mit Hilfe Dritter zu entsorgen und sie damit dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu entziehen, ergibt sich rechtssystematisch des Weiteren aus dem Umstand, dass andernfalls die in § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und 3 KrW-/AbfG enthaltenen qualifizierten Ausnahmen von der Überlassungspflicht ohne Bedeutung blieben (VGH Mannheim, Urteil vom 21. Juli 1998 a.a.O.). Die nach Ansicht der Klägerin durch § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG eröffnete beliebige Beauftragung Dritter hätte eine weitgehend voraussetzungslose Freistellung von der Überlassungspflicht zur Folge und würde damit die an bestimmte Voraussetzungen geknüpften Ausnahmen gemäß § 13 Abs. 3 KrW-/AbfG unterlaufen. Der Gesetzgeber hätte von den dort aufgeführten, einschränkenden Regelungen zur gemeinnützigen und gewerblichen Sammlung absehen können, wenn Abfälle aus privaten Haushaltungen dritten Sammlern ohne weitere Beschränkung nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 KrW-/AbfG zur Verwertung überlassen werden könnten.
[ ...]
c)
Sinn und Zweck bestätigen diese Auslegung des § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG. Mit der Überlassungspflicht für Abfälle aus privaten Haushaltungen an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger wollte der Gesetzgeber eine ordnungsgemäße, schadlose und damit umweltverträgliche Abfallentsorgung sichergestellt sehen. Dies spricht ebenfalls dafür, private Haushaltungen nur eingeschränkt von der Überlassungspflicht freizustellen."
Unter Berücksichtigung dieser überzeugenden Ausführungen verstoßen die privaten Haushaltungen, die zurzeit ihr Altpapier der Antragstellerin in den von dieser aufgestellten blauen Tonnen überlassen, gegen ihre Überlassungspflicht aus § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG gegenüber dem Antragsgegner als öffentlich-rechtlichem Entsorgungsträger.
Es liegt entgegen der Auffassung der Antragstellerin keine Ausnahme von der Überlassungspflicht gem. § 13 Abs. 3 Nr. 3 KrW-/AbfG vor. Nach dieser Regelung besteht die Überlassungspflicht nicht für Abfälle, die durch gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, soweit dies den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern nachgewiesen wird und nicht überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen.
Bei der durch die angefochtene Verfügung untersagten Tätigkeit der Antragstellerin handelt es sich bereits nicht um eine gewerbliche Sammlung i.S.d. § 13 Abs. 3 Nr. 3 KrW-/AbfG. Das Bundesverwaltungsgericht hat zum Begriff der gewerblichen Sammlung im o.a. Urteil Folgendes ausgeführt:
"Gewerbliche Sammlungen i.S.v. § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG sind von den Entsorgungstätigkeiten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger und der nach § 16 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG beauftragten gewerblichen Entsorgungsunternehmen abzugrenzen. Deren Tätigkeit ist dadurch gekennzeichnet, dass sie auf vertraglichen Grundlagen und in regelmäßig dauerhaften Strukturen wiederkehrende Entsorgungsleistungen erbringen. Gewerbliche Sammlungen sind dagegen typischerweise ein allgemeines, auf freiwilliger Basis beruhendes Angebot der unentgeltlichen Überlassung verwertbarer Abfälle. Die im Wege einer Gesamtwürdigung vorzunehmende Abgrenzung gewerblicher Sammlungen hat sich an einem Vergleich mit dem Bild des Entsorgungsträgers unter Einbeziehung der genannten Kriterien zu orientieren. Dabei sprechen Entgeltvereinbarungen oder verbindliche Einzelaufträge sowie dauerhafte und in festen Strukturen erfolgende Sammeltätigkeiten, die sich von den Entsorgungstätigkeiten nach § 16 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG beauftragter Dritter nicht wesentlich unterscheiden, gegen die Qualifizierung als gewerbliche Sammlung. Dass sich eine dauerhaft durchgeführte gewerbliche Sammlung auf bestimmte Abfallfraktionen beschränkt, ändert hieran nichts. Der Sammlungsbegriff des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes schließt somit Tätigkeiten aus, die nach Art eines Entsorgungsträgers auf der Grundlage vertraglicher Bindungen zwischen den sammelnden Unternehmen und den privaten Haushalten, in dauerhaften festen Strukturen abgewickelt werden.
Die Ausnahmetatbestände in § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und 3 KrW-/AbfG knüpfen an den Vorgängerregelungen in § 1 Abs. 3 Nr. 6 und 7 AbfG 1986 an. Der Entstehungsgeschichte zu dieser Vorschrift kann entnommen werden, dass der Gesetzgeber das tradierte Bild der - gelegentlichen und vom Tätigkeitsbild des Entsorgungsträgers sich deutlich abhebenden - Sammlung vor Augen hatte. Sein Anliegen war es, die gegenwärtige Praxis bei den gemeinnützigen und gewerblichen Sammlungen zu erhalten (BTDrucks 10/5656 S. 55/56). Es fehlt an jeglichen Anhaltspunkten dafür, dass der Gesetzgeber des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes den Sammlungsbegriff weiter verstanden hat und über eine Ausnahmevorschrift ein Einfallstor zur Etablierung paralleler privater Entsorgungs- und Verwertungsstrukturen beim Hausmüll schaffen wollte."
Die untersagte Tätigkeit der Antragstellerin ist nach der im vorliegenden Verfahren gebotenen summarischen Prüfung eine Tätigkeit nach Art eines Entsorgungsträgers und damit keine gewerbliche Sammlung.
Nach ihrem eigenen Vortrag verteilte die Antragstellerin an alle privaten Haushalte im Gebiet des Antragsgegners blaue Altpapiertonnen, welche von ca. 2.000 Haushalten dauerhaft angenommen wurden. Ausweislich des vorgelegten Abfuhrkalenders der Antragstellerin für das Jahr 2009 erfolgt die Sammlung im gesamten Entsorgungsgebiet des Antragsgegners. Die blauen Altpapiertonnen stehen in drei Größen zur Verfügung und verbleiben im Eigentum der Antragstellerin. Am Abfuhrtag ist die Altpapiertonne bis 6.00 Uhr an der Straße bereit zu stellen. Die Leerung erfolgt im vierwöchigen Turnus. Der Kalender enthält für die einzelnen Ortschaften, Ortsteile und Straßen die jeweiligen Abfuhrtage für das gesamte Jahr.
Ob hier zwischen den privaten Haushalten und der Antragstellerin tatsächlich ein Entsorgungsvertrag hinsichtlich des Altpapiers geschlossen wurde, so wie dies das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht in seinem Urteil vom 23.02.2006 (- 12 A 147/04 -, zitiert nach [...]), welches dem Urteil des Bundesverwaltungsgericht vom 18.06.2009 zugrunde liegt, und das OVG Berlin-Brandenburg in seinem Beschluss vom 21.12.2009 (- 11 S 50.08 -, zitiert nach [...]) jeweils bei ähnlich gelagerten Konstellationen angenommen haben, Kann offen bleiben. Das flächendeckende Altpapierentsorgungsangebot der Antragstellerin enthält keinerlei zeitliche Begrenzung und ist mithin dauerhaft angelegt. Dass die Besteller - d.h. die privaten Haushalte - sich hiervon ohne großen Aufwand wieder lösen können, stellt dies nicht in Frage. Die Entsorgung des Altpapiers selbst erfolgt nach festen Abfuhrrhythmen und Tourenplänen. Die Unentgeltlichkeit der Altpapierentsorgung durch die Antragstellerin ist unerheblich, da Entgeltlichkeit keine zwingende Voraussetzung für die Feststellung einer Tätigkeit nach Art eines Entsorgungsträgers ist. Damit liegen jedenfalls dauerhafte und feste Entsorgungsstrukturen vor, die sich von den Entsorgungstätigkeiten eines öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträges oder eines nach § 16 Abs. 1 KrW-/AbfG beauftragten Dritten nicht wesentlich unterscheiden und somit nicht als gewerbliche Sammlung zu qualifizieren sind.
Liegt bereits keine gewerbliche Sammlung i.S.d. § 13 Ab. 3 Nr. 3 KrW-/AbfG vor, so bedarf die Frage, ob einer solchen überwiegende öffentliche Interessen entgegenstünden, keiner weiteren Klärung.
Bei der vorliegend gebotenen summarischen Prüfung bestehen entgegen der Auffassung der Antragstellerin auch keine ernsthaften Zweifel an der Vereinbarkeit der Auslegung des § 13 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Nr. 3 KrW-/AbfG durch das Bundesverwaltungsgericht mit dem Grundgesetz und dem europäischen Gemeinschaftsrecht, die die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs rechtfertigen würden. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 18.06.2009 ausführlich und unter Heranziehung der Rechtsprechung des EuGH dargelegt, dass dieses Verständnis und dieser Maßstab mit dem primären und dem sekundären Gemeinschaftsrecht in Einklang stehen. Es hat hierzu in seiner Entscheidung Folgendes ausgeführt:
"4.
§ 13 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG stehen in dieser Auslegung in Einklang mit dem Grundgesetz und mit Gemeinschaftsrecht.a)
Art. 12 Abs. 1 GG wird nicht verletzt, weil der partielle Ausschluss privater Entsorgungsunternehmen aus der Verwertung von Hausmüllbestandteilen nur einen schmalen Ausschnitt aus dem Tätigkeitsfeld der Abfallsammlung und -entsorgung betrifft und daher nur als Berufsausübungsregelung zu qualifizieren ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Oktober 1977 - 1 BvR 216/75, 217/75 - BVerfGE 46, 120 [BVerfG 12.10.1977 - 1 BvR 217/75]<149 ff.>), die durch vernünftige Erwägungen des Allgemeinwohls (s.o.) gerechtfertigt ist.b)
Sekundäres Gemeinschaftsrecht steht dem durch § 13 Abs. 1 Satz 1, § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 und § 15 KrW-/AbfG geschaffenen weitgehenden öffentlichen Entsorgungs- und Verwertungsmonopol für Haushaltsabfälle nicht entgegen. Die novellierte Abfallrahmenrichtlinie vom 19. November 2008 (RL 2008/98/EG), die noch nicht verbindlich ist, weil die Umsetzungsfrist noch nicht verstrichen ist, trifft in Art. 16 nur Regelungen für gemischte Siedlungsabfälle. Zur Frage der Überlassungspflicht für sortenreine Abfallfraktionen aus privaten Haushaltungen verhält sie sich - ebenso wie die Altfassung der Abfallrahmenrichtlinie vom 5. April 2006 (RL 2006/12/EG) - nicht.Einer grundsätzlichen Überlassungspflicht von Abfällen aus privaten Haushaltungen an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger steht auch die neugefasste Verordnung Nr. 1013/2006 vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (EG-AbfVerbrV) nicht entgegen. Die Überlassungspflicht für Abfälle aus privaten Haushaltungen auch in Form von Reinfraktionen erfasst nur das Stadium des Einsammelns und steht einer anschließenden Verbringung nicht entgegen.
c)
§ 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG verstößt mit der vom Senat für richtig gehaltenen Auslegung auch nicht gegen gemeinschaftliches Primärrecht. Ein Verstoß gegen die Wettbewerbsfreiheit (Art. 82 i.V.m. Art. 86 Abs. 1 EG) dürfte schon tatbestandlich ausscheiden. Zwar betreibt die Beklagte - soweit sie mit ihrem Abfallwirtschaftsbetrieb tätig wird - ein öffentliches Unternehmen, das den Bestimmungen des Art. 82 EG unterliegt. Es fehlt aber schon an einer herrschenden Stellung auf dem Gemeinsamen Markt oder einem wesentlichen Teil hiervon, denn die Tätigkeit der Beklagten beschränkt sich auf ihr eigenes Stadtgebiet. Für darüber hinausgehende betriebliche Verbindungen zu anderen Entsorgungsbetrieben im Bundesgebiet ist nichts ersichtlich. Einer derartigen Annahme dürfte schon die dezentrale Betrauung der Landkreise und Städte mit den Aufgaben der Abfallbewirtschaftung im Bundesgebiet entgegenstehen.Einer abschließenden Entscheidung bedarf es insoweit nicht. Denn die Wettbewerbsregeln des EG-Vertrages gelten für Unternehmen, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse - also der Daseinsvorsorge - betraut sind, nur, soweit die Anwendung dieser Vorschriften nicht die Erfüllung der ihnen übertragenen besonderen Aufgaben rechtlich oder tatsächlich verhindert (Art. 86 Abs. 2 Satz 1 EG). Der Europäische Gerichtshof hat zu dieser Vorschrift in der Arnheim-Entscheidung (EuGH, Urteil vom 10. November 1998, - Rs. C-360/96, BFI-Holding BV - Slg. 1998, I-6846, Rn. 52) entschieden, dass das Abholen und die Behandlung von Haushaltsabfällen unbestreitbar eine im Allgemeininteresse liegende öffentliche Aufgabe ist. Sie gehöre zu denjenigen Aufgaben, die ein Staat von Behörden wahrnehmen lassen könne oder auf die er entscheidenden Einfluss behalten dürfe. Der Gerichtshof sieht darüber hinaus eine Verhinderung der Aufgabenerfüllung i.S.v. Art. 86 Abs. 2 EG bereits dann als gegeben an, wenn die öffentliche Aufgabe unter den Voraussetzungen des freien Wettbewerbs nicht mehr zu wirtschaftlich annehmbaren bzw. ausgewogenen Bedingungen erfüllt werden kann (EuGH, Urteil vom 10. Februar 2000 - Rs. C-147 und 148/97, Deutsche Post - Slg. 2000, I-825 Rn. 49 f.; ebenso Urteil vom 17. Mai 2001 - Rs. C-340/99, TNT - Slg. 2001, I-4109 Rn. 54), wobei auch die Möglichkeit einer Quersubventionierung innerhalb einer öffentlichen Aufgabe als Voraussetzung ausgewogener wirtschaftlicher Bedingungen der Aufgabenerfüllung anerkannt wird (EuGH, Urteil vom 19. Mai 1993 - Rs. C-320/91, Corbeau - Slg. 1993, I-2533 Rn. 17 f.).
Die in § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG begründeten Überlassungspflichten finden damit ihre Rechtfertigung in der primärrechtlichen Ausnahmebestimmung des Art. 86 Abs. 2 EG. Angesichts zu erwartender Funktionsstörungen bei einer Freigabe des Wettbewerbs im Markt um Abfälle aus privaten Haushaltungen ist eine Aufgabenzuweisung an den öffentlichen Entsorgungsträger gerechtfertigt. Die kontinuierliche und verlässliche Aufgabenerfüllung der Hausmüllentsorgung durch den öffentlichen Entsorgungsträger setzt ein Mindestmaß an Planbarkeit voraus, das bei einem ungehinderten Zugriff privater Dritter nicht gewährleistet wäre (EuGH, Urteil vom 23. Mai 2000 - Rs. C-209/98, Kopenhagen - Slg. 2000, I-3743 Rn. 78 f., 81).
Ob sich mit der Überlassungspflicht nach § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG auch ein Eingriff in die Warenverkehrsfreiheit nach Art. 29 EG verbindet, kann dahinstehen. Denn ein solcher Eingriff wäre zur Aufrechterhaltung besonderer Aufgaben, nämlich der Daseinsvorsorge im Bereich der Abfallentsorgung aus privaten Haushaltungen ebenfalls nach Art. 86 Abs. 2 EG gerechtfertigt."
Das Gericht sieht im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes keine Veranlassung, von der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts abzuweichen (ebenso OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 21.12.2009 - 11 S 50.08 -, a.a.O.). Dass durch dieses Urteil in dem zugrunde liegenden Verfahren keine abschließende Entscheidung getroffen wurde, sondern die Sache an das OVG Schleswig-Holstein zurückverwiesen wurde, weil die bislang festgestellten Tatsachen unvollständig waren und keine abschließende Beurteilung gestatteten, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Auslegung des§ 13 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Nr. 3 KrW-/AbfG kann ohne weiteres auf das vorliegende Verfahren übertragen werden. Wie das OVG Schleswig-Holstein entscheidet - ob es die Sache tatsächlich dem EuGH vorlegt, so wie dies die Antragstellerin für einzig richtig erachtet - ist zurzeit völlig offen und daher ebenfalls ohne Bedeutung.
Ebenso offen und spekulativ ist die von der Antragstellerin behauptete von der Regierungskoalition angekündigte Änderung desKrW-/AbfG. Ob die von ihr gewünschte Liberalisierung des Abfallrechtes tatsächlich wie vorgetragen beschlossen wird, ist derzeit nicht absehbar. Dies hat auch der VGH Baden-Württemberg in seinem Beschluss vom 25.01.2010 (- 10 S 2701/09 -, zitiert nach [...]) so gesehen und hierzu Folgendes ausgeführt:
"Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist auch nicht deshalb geboten, weil eine sofortige Vollziehung im Hinblick auf eine in naher Zukunft zu erwartende Gesetzesänderung unverhältnismäßig wäre. Die Frist für die Umsetzung der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19.11.2008 über Abfälle - Abfallrahmenrichtlinie - (Abl. L 312) läuft noch bis zum 12.12.2010 (Art. 40 Abs. 1). Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist nicht absehbar, dass eine Novellierung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vor diesem Zeitpunkt erfolgen wird. Soweit ersichtlich, liegt derzeit noch kein Gesetzesentwurf vor. Abgesehen von dem Ungewissen zeitlichen Rahmen einer Gesetzesnovellierung ist nicht vorhersehbar, in welcher Weise die hier einschlägige Vorschrift des§ 13 KrW-/AbfG geändert wird. Es ist derzeit noch offen, ob der Interessenkonflikt zwischen den öffentlichen und privaten Entsorgungsträgern im politischen Meinungsbildungsprozess zugunsten der Antragstellerin entschieden wird. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin macht auch das primäre und sekundäre Gemeinschaftsrecht keine derart detaillierten Vorgaben im Hinblick auf die Zulässigkeit privater gewerblicher Abfallsammlung und -entsorgung, dass die zukünftige Gesetzesfassung hinreichend konkret vorhersehbar wäre, wie schon der Meinungsstreit über die Auslegung der Abfallrahmenrichtlinie durch das Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 18.06.2009 (a.a.O.) zeigt. Welche rechtlichen Gestaltungspielräume dem nationalen Gesetzgeber - etwa im Hinblick auf Art. 86 Abs. 2 EGV (seit 01.12.2009 inhaltsgleich: Art. 106 Abs. 2 AEUV) - bleiben, ist umstritten (vgl. zum Streitstand etwa OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 21.12.2009 - 11 S 50.08; Klett, AbfallR 2009, 279 m.w.N.; Karpenstein, AbfallR 2009, 247; Queitsch, AbfallR 2009, 249; Schmehl, NVwZ 2009, 1262 m.w.N.)."
Konsequenzen für das vorliegende Verfahren ergeben sich aus einer in der Zukunft allenfalls zu erwartenden Gesetzesänderung jedenfalls nicht.
Liegt damit insgesamt ein Verstoß gegen die Überlassungspflicht des § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG vor, so steht es gem. § 21 KrW-/AbfG im Ermessen des Antragsgegners, ob, wie und gegen wen er deshalb tätig werden will.
Zwar verstößt nicht die Antragstellerin gegen die Überlassungspflicht des § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG, da sie nicht selbst Erzeugerin oder Besitzerin des Altpapiers ist, sondern der private Haushalt, der ihr das Altpapier überlässt. Der Antragsgegner durfte seine Unterlassungsverfügung dennoch gegen die Antragstellerin richten. Denn Adressat einer solchen Anordnung kann - zumindest als Zweckveranlasser - auch derjenige sein, der den Pflichtigen zur Missachtung der Überlassungspflicht veranlasst (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 21.12.2009 - 11 S 50.08 -, a.a.O.). So liegt es hier: Ohne das entsprechende Angebot zur Altpapierentsorgung durch die Antragstellerin hätten die privaten Haushalte gar nicht die Möglichkeit, gegen ihre Überlassungspflicht gegenüber dem Antragsgegner zu verstoßen.
Entgegen der Auffassung der Antragstellerin hat der Antragsgegner das ihm zustehende Ermessen auch fehlerfrei gem. § 114 VwGO ausgeübt. Dass sich der Antragsgegner seines Ermessens bewusst war und sich für ein Einschreiten entschied, wird aus der angefochtenen Verfügung deutlich. Dort heißt es:
"Durchgreifende Gründe, hier die rechtswidrige Sammlung nach der inzwischen erfolgten obergerichtlichen Klärung der Rechtslage nicht zu untersagen, sind weder von Ihnen im Rahmen der Anhörung vorgetragen, noch sonst ersichtlich."
Ein Ermessensausfall, wie ihn die Antragstellerin behauptet, liegt nicht vor, da der Antragsgegner die Möglichkeit, nicht einzuschreiten, gesehen hat, sich jedoch dagegen entschieden hat. Auch im Übrigen sind keine Ermessensfehler ersichtlich, insbesondere ist die Untersagungsverfügung verhältnismäßig. Sie ist geeignet, den Verstoß gegen die Überlassungspflicht zu beenden; sie ist erforderlich, da ein milderes Mittel nicht zur Verfügung steht und sie ist auch angemessen, da die durch sie bedingten Nachteile nicht völlig außer Verhältnis zu den bewirkten Vorteilen stehen. Dass die Antragstellerin im Vertrauen auf die bisherige Rechtsprechung Investitionen getätigt hat, die nun möglicherweise nicht mehr - in vollem Umfang - von Nutzen sind, unterfällt dem Unternehmerrisiko. Dass die Antragstellerin nunmehr in ihrer Existenz bedroht wäre, ist nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich.
Da die Untersagungsverfügung des Antragsgegners sich danach voraussichtlich auch im Hauptsacheverfahren als rechtmäßig erweisen wird, vermag das von der Antragstellerin geltend gemachte Interesse an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung nicht zu überwiegen.
Ob sich auch die vom Antragsgegner angekündigte Erweiterung der Unterlassungsverfügung auf die von der Antragstellerin durchgeführten bzw. unterstützten sog. Vereinssammlungen als rechtmäßig erweisen wird, bedarf hier noch keiner Entscheidung. Das Gericht weist jedoch bereits darauf hin, dass es sich bei Sammlungen von als gemeinnützig anerkannten Vereinen, Kirchen u.ä. wohl um gemeinnützige Sammlungen i.S.d. § 13 Abs. 3 Nr. 2 KrW-/AbfG handeln dürfte. Solchen Sammlungen dürfen private Haushalte ihren Abfall - hier ihr Altpapier - überlassen, ohne damit gegen ihre Überlassungspflicht gegenüber dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger aus § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG zu verstoßen. Die Vereine werden damit Besitzer dieses Abfalls und sind gem. § 5 Abs. 2 KrW-/AbfG zu dessen Verwertung verpflichtet. Mit dieser Verwertung können sie - anders als private Haushaltungen - gem. § 16 Abs. 1 KrW-/AbfG einen Dritten - hier z.B. die Antragstellerin - beauftragen. Wenn der daraus erzielte Erlös gemeinnützigen Zwecken des Vereins dient, handelt es sich um eine gemeinnützige Sammlung i.S.d. § 13 Abs. 3 Nr. 2 KrW-/AbfG (von Lersner/Wendenburg, Recht der Abfallbeseitigung, Bd. 1, § 13 KrW-/AbfG, Rnr. 25). Die "Beteiligung" der Antragstellerin an Sammlungen, die diese Voraussetzungen erfüllen, sei es durch Überlassung von Containern oder durch Abnahme und Bezahlung des gesammelten Altpapiers, könnte daher wohl nicht untersagt werden.
Die Zwangsgeldandrohung findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 64, 65, 67 und 70 Nds. SOG. Die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes begegnet keinen Bedenken.
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit für erledigt erklärt haben entspricht es gem. § 161 Abs. 2 VwGO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes billigem Ermessen, dem Antragsgegner die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, denn er hat die Verfügung insoweit aufgehoben. Das Gericht schätzt den Anteil der Erledigung am gesamten Streitwert - mangels weiterer Anhaltspunkte - auf 1/5.
Die Kostenentscheidung im Übrigen beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Die Kammer orientiert sich dabei an dem wirtschaftlichen Wert der Altpapiersammlung und multipliziert die von der Antragstellerin erwartete Jahresmenge an Altpapier (etwa 500 t) mit dem zu erzielenden Erlös für eine Tonne Altpapier (nach Angaben der Antragstellerin im Mittelwert 50,00 €). Der für das Hauptsacheverfahren anzusetzende Streitwert ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren.
[Rechtsmittelbelehrung]
Döpp
Schraeder