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Abschnitt 5 FRL RVI-RdErl - Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Investitionen in die Radverkehrsinfrastruktur (Richtlinie Förderung von Radverkehrsinfrastruktur - Sonderprogramm Stadt und Land)
Redaktionelle Abkürzung
FRL RVI-RdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
92000

5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilsfinanzierung zur Projektförderung gewährt.

5.2 Die Zuwendung beträgt bis zu 75 % der zuwendungsfähigen Ausgaben; es kann eine Zuwendung von bis zu 80 % gewährt werden, wenn die Bewilligung bis zum 31. 12. 2021 erfolgt. Bei finanzschwachen Kommunen beträgt die Zuwendung bis zu 90 %. Der Förderhöchstbetrag liegt bei 10 Mio. EUR. Eine Kommune ist finanzschwach, wenn ihre durchschnittliche Steuereinnahmekraft je Einwohner in dem Zeitraum 2018 bis 2020 im Vergleich zu den Durchschnittswerten einer sachgerecht gebildeten Gruppe kommunaler Einheiten unterdurchschnittlich ist.

5.3 Zuwendungsfähige Ausgaben sind

5.3.1 die Ausgaben für Vorhaben einschließlich der Kosten für den benötigten Grunderwerb,

5.3.2 Planungsleistungen, einschließlich der Erstellung von erforderlichen Konzepten, zählen zu den zuwendungsfähigen Ausgaben, wenn sie von unabhängigen Dritten für den Antragsteller erbracht werden. Planungsleistungen sind pauschal in Höhe von 20 % der Bauausgaben förderfähig.

5.4 Nicht zuwendungsfähig sind

5.4.1
Machbarkeitsstudien und Potenzialanalysen;

5.4.2
Radschnellwege i. S. des Artikels 3 Abs. 1 der Verwaltungsvereinbarung "Radschnellwege 2017 bis 2030";

5.4.3
als Vorsteuer abzugsfähige Umsatzsteuer;

5.4.4
Eigenleistungen;

5.4.5
Finanzierungskosten;

5.4.6
Verwaltungsausgaben.

5.5 Projekte mit einer Zuwendung unter 10 000 EUR werden nicht gefördert.

5.6 Die Zuwendungsempfänger haben einen angemessenen Eigenanteil zu tragen, für den keine Haushaltsmittel des Bundes oder der EU in Anspruch genommen werden dürfen.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 8 des Runderlasses vom 29. Juni 2021 (Nds. MBl. S. 1179)