Verwaltungsgericht Hannover
Urt. v. 04.08.2016, Az.: 1 A 675/16

Fraktion; Gruppe; Hauptausschuss; Ingerenz; Kommunalverfassungsstreit; Rat; Vertretung; Verwaltungsausschuss; Vorbereitungsgebot

Bibliographie

Gericht
VG Hannover
Datum
04.08.2016
Aktenzeichen
1 A 675/16
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2016, 43272
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Im Kommunalverfassungsstreit kann auch eine Fraktion oder Gruppe geltend machen, dass das in § 76 Abs. 1 Satz 1 NKomVG verankerte Gebot der Vorbereitung der Beschlüsse der Vertretung durch den Hauptausschuss nicht beachtet worden sei.

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerinnen dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand:

Die Klägerinnen, zwei Ratsfraktionen mit zusammen vier Abgeordneten, begehren im Rahmen eines Kommunalverfassungsstreits die Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unwirksamkeit eines Beschlusses des beklagten Rates der Stadt F. mit dem die Zustimmung zu einer mittelbaren Beteiligung an einer neu gegründeten Gesellschaft erteilt wurde.

Die Stadt G. hält im Bereich der Daseinsvorsorge - Versorgung der Bürgerinnen und Bürger mit Strom, Gas und Wasser - die Eigengesellschaft "H. " vor, welche wiederum 100% der Anteile an der "I. " sowie jeweils 75,1% der Anteile an der "J. " und der "K. " hält. Die übrigen Anteile liegen in der Hand der L. AG. Die "J. " kooperierte seit Anfang 2009 zur Erfüllung bestimmter Aufgaben mit entsprechenden Gesellschaften der Städte M. und N.. Im Rahmen der Kooperation wurden gemeinsame Organisationseinheiten in verschiedenen Bereichen - z. B. in der Informationstechnik - geschaffen; Aufträge an Dritte wurden indessen von den beteiligten Gesellschaften der drei Städte entsprechend einem vereinbarten Kostentragungsverhältnis erteilt.

Auf der Grundlage der Empfehlung einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft wurde im Frühjahr 2015 in einer Sitzung des Beklagten über die geplante Gründung der "O. " berichtet. Diese sollte Anfang 2016 - nach dem Ausstieg der Stadtwerke M. aus der beschriebenen Kooperation - verwirklicht werden und mit den verbleibenden Partnern der Kooperation an deren Stelle treten. In der Folgezeit wurden Entwürfe eines Gesellschaftsvertrages und eines Konsortialvertrages erarbeitet. Nach dem Entwurf des Gesellschaftsvertrages war eine Beteiligung der "J. " und der "P. " mit jeweils 50% am Stammkapital vorgesehen. Zur Überwachung und Beratung der Geschäftsführung der "O. " sollte ein Beirat mit sechs Mitgliedern geschaffen werden, wobei jeder Gesellschafter aus dem Kreis seiner Aufsichtsratsmitglieder drei Beiratsmitglieder entsprechend den mittelbaren Beteiligungsverhältnissen der Gesellschafter entsenden sollte. Dies hat zur Folge, dass jeweils zwei der drei entsandten Mitglieder des Beirates zugleich Vertreter der Städte N. und G. sein müssen. Der Entwurf des Konsortialvertrages ergänzte den Gesellschaftsvertrag und sah u. a. Regelungen zur Weiterentwicklung der "O. " hin zu einer möglichen "Großen Netzgesellschaft" vor, bei der die Leitungsnetze der Gesellschafter letztlich an die neu gegründete Gesellschaft verpachtet oder in diese eingebracht werden können.

In der Beschlussvorlage Nr. 2015/259 des Bürgermeisters der Q. vom 22. Oktober 2015 wurde die Zustimmung zu der Beteiligung an der "O. " auf der Basis der Vertragsentwürfe zum Gesellschafts- und Konsortialvertrag - vorbehaltlich der Zustimmung durch die Kommunalaufsicht - vorgeschlagen. In der Sitzung des Verwaltungsausschusses der Q. am 26. Oktober 2015 stimmte dieser dem Vorschlag zu, nachdem zuvor ein Antrag der Klägerin zu 1. auf Absetzung von der Tagesordnung abgelehnt worden war.

Am 29. Oktober 2015 beschlossen die Aufsichtsräte der "J. " und der "P. " Änderungswünsche an den Verträgen, denen die Gesellschafterversammlung der "J. " noch am gleichen Tage zustimmte. Die Änderungen im Gesellschaftsvertrag betreffen im Wesentlichen Abstimmungsquoren bei erforderlichen Zustimmungen des Beirats und im Konsortialvertrag die Streichung einer sich aus dem Wortlaut ergebenden Entscheidungsbefugnis der Vertragspartner in Bezug auf einen späteren Umgang mit den Leitungsnetzen (Verpachtung oder Einbringung).

Der Bürgermeister der Q. erstellte daraufhin unter dem 4. November 2015 die Beschlussvorlage Nr. R., der die geänderten Vertragsentwürfe sowie eine tabellarische Übersicht der Änderungswünsche beigefügt waren. Der Text des Beschlussvorschlags selbst blieb gegenüber der Beschlussvorlage Nr. S. unverändert. In der Sitzung des Beklagten am 5. November 2015 wurde ein Antrag der Klägerinnen zu 1. auf Absetzung von der Tagesordnung abgelehnt. Nach einer Erläuterung durch den Bürgermeister und der (teilweise schriftlichen) Beantwortung mehrerer Fragen u. a. der Vorsitzenden der Klägerinnen fasste der Beklagte mit 28 Ja-Stimmen bei 4 Gegenstimmen und einer Enthaltung den Beschluss entsprechend des Beschlussvorschlags.

Die Klägerinnen forderten den Bürgermeister der Q. unter dem 7. Dezember 2015 auf, gegen den Beschluss Einspruch einzulegen oder zumindest die Kommunalaufsicht von der Rechtswidrigkeit des Beschlusses zu unterrichten und weitere Schritte zum Vollzug des Beschlusses zu unterlassen. Zur Begründung wurde ausgeführt: Der Ratsbeschluss verstoße gegen § 76 NKomVG. Eine Vorbereitung der beschlossenen Vorlage im Verwaltungsausschuss habe nicht stattgefunden. Die oberflächliche Behandlung am 26. Oktober 2015 stelle keine Vorbereitung der Ergänzungsvorlage dar, weil diese wesentliche Änderungen enthalten habe. Diese seien z. B. darin zu sehen, dass für bestimmte Beiratsbeschlüsse in den §§ 9 und 12 des Gesellschaftsvertrages eine Mehrheit von mehr als 75% anstelle von 75% verlangt werde. Der Verstoß gegen die Vorbereitungspflicht wiege umso schwerer, als auch keine Beratung im Fachausschuss stattgefunden habe. Auch sei zuvor keine kontinuierliche Unterrichtung über den aktuellen Planungsstand erfolgt. Den Ratsmitgliedern und Fraktionen sei praktisch keine Möglichkeit der Vorbereitung und Meinungsbildung eingeräumt worden. Ein Eilfall im Sinne der Geschäftsordnung der Beklagten habe nicht vorgelegen, so sei etwa die Beschlussfassung im Rat der T. erst am 30. November 2015 vorgesehen gewesen. Der Beschluss verstoße ferner gegen § 138 NKomVG, weil keine Vorsorge getroffen worden sei, dass die kommunalen Vertreter in den Organen ihre Rechtsstellung im Sinne der kommunalen Anteilseigner ausüben und ausüben können. So müsse etwa der Umfang der gesellschaftsrechtlichen Verschwiegenheitspflicht in Gestalt ihrer Einschränkung zugunsten des Rates im Gesellschaftsvertrag geregelt werden. Eine Auflösung des Zielkonflikts zwischen gesellschaftsrechtlicher Nichtöffentlichkeit und kommunalverfassungsrechtlich gebotener öffentlicher Erörterung, Beratung und Entscheidung öffentlicher Angelegenheiten sei nicht erfolgt.

Unter dem 8. Dezember 2015 teilte der Bürgermeister der Stadt G. den Klägerinnen mit, dass weitere Schritte vor der ausstehenden Beurteilung durch die Kommunalaufsicht nicht zu veranlassen seien und der Vertrag bereits unterzeichnet sei. Die Kommunalaufsichtsbehörde teilte der Stadt G. unter dem 10. Dezember 2015 mit, dass sie der Auffassung des Bürgermeisters folgen könne, dass die Änderungen in den Vertragstexten den Kern der Verträge nicht berührten und damit auch die eigentliche Entscheidung über die Beteiligung nicht berührt gewesen sei, so dass eine erneute Vorbereitung durch den Verwaltungsausschuss nicht erforderlich gewesen sei.

Die Klägerinnen haben am 31. Januar 2016 Klage erhoben. Die Gründung der "O. " sei seit mehr als einem Jahr in den Verwaltungen und den Aufsichtsräten der Gesellschaften erörtert worden, ohne dass jemals eine vollständige Unterrichtung des Beklagten und der Fraktionen erfolgt wäre. In der Sitzung des Finanzausschusses sei dann am 20. Oktober 2015 mitgeteilt worden, dass aus zeitlichen Gründen eine dortige Befassung nicht mehr erfolgen könne. In der Sitzung des Verwaltungsausschusses am 26. Oktober 2015 habe eine inhaltliche Behandlung nicht stattgefunden; die Beschlussvorlage Nr. S. sei erst am vorangegangenen Freitag im Ratsinformationssystem veröffentlicht worden. Die Ergänzungsvorlage R. sei erst am 4. November 2015 im Ratsinformationssystem zur Verfügung gestellt und dann bei der Ratssitzung als Tischvorlage ausgegeben worden. Die Verstöße gegen §§ 76 und 138 NKomVG verletzten zugleich die eigenen Unterrichtungs- und Mitwirkungsrechte der Klägerinnen aus § 57 NKomVG. Eine fraktionsinterne Meinungsbildung über das Wochenende sei nicht möglich. Hinzu komme, dass der Informationsfluss aus den Tochtergesellschaften in den Rat und die Fraktionen ohnehin gestört sei. Der Informationsfluss werde in Bezug auf die "O. " strukturell auf die wenigen Ratsmitglieder begrenzt, die überhaupt in das Aufsichtsgremium gelangten.

Die Klägerinnen beantragen,

festzustellen, dass der Beschluss des Beklagten vom 5. November 2015 unter Punkt 5 der Tagesordnung rechtswidrig und damit unwirksam ist.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Den Klägerinnen fehle mangels Betroffenheit einer wehrfähigen Innenrechtsposition bereits die Klagebefugnis. § 76 Abs. 1 Satz 1 NKomVG regele ausschließlich die Zuständigkeit des Verwaltungsausschusses. Die Klägerinnen könnten hieraus keine eigenen Rechte geltend machen. Auch § 138 NKomVG betreffe nicht die Rechte der einzelnen Fraktionen des Beklagten, sondern regele die Vertretung der Kommune in den Eigengesellschaften. Es obliege der Kommune als solcher, ihre Einwirkungsrechte sicherzustellen und darüber hinaus der Kommunalaufsicht, die Einhaltung der §§ 136 ff. NKomVG zu gewährleisten. Die Klage sei auch unbegründet. Der Ratsbeschluss sei ordnungsgemäß vorbereitet worden. Der Verwaltungsausschuss sei am 26. Oktober 2015 offenbar der Ansicht gewesen, die Angelegenheit sei beschlussfähig. Die danach erfolgten Änderungen in den Verträgen seien unschädlich, weil unwesentlich. Sie beträfen nicht die Gründung der "O. " und die Beteiligung hieran, sondern Einzelheiten bezüglich der Aufgabenverteilung innerhalb der Gesellschaft. Auch liege kein Verstoß gegen § 138 NKomVG vor. Die Stadt Neustadt am Rübenberge sei ihrer Verpflichtung, sich einen angemessenen Einfluss zu erhalten und zu sichern, ausreichend nachgekommen. Die "O. " habe einen Beirat. Dessen zwei Mitglieder aus dem Kreis des Aufsichtsrates der "J. " seien unmittelbar durch die Entsendung des Beklagten legitimiert. Dadurch, dass zwei weitere Beiratsmitglieder ebenfalls von der öffentlichen Hand gestellt würden, sei auf kommunaler Ebene eine ausreichende Einflussmöglichkeit gesichert. Auch die Information der Kommune sei bei zwei entsandten Ratsmitgliedern gewährleistet.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Vorgänge der Stadt G. und des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage hat keinen Erfolg.

1. Im Rahmen einer kommunalverfassungsrechtlichen Streitigkeit können einzelne oder mehrere Mitglieder einer Vertretung sowie Organteile (nur) geltend machen, dass sie durch einen Beschluss oder eine andere Maßnahme der Vertretung oder eines anderen Organs in ihrer kommunalverfassungsrechtlichen Rechtsstellung beeinträchtigt bzw. in Organteilrechten verletzt sind. Die als verletzt bzw. beeinträchtigt bezeichneten Rechte müssen durch Gesetz oder Geschäftsordnung gerade (auch) dem jeweiligen Kläger zugeordnet sein, so dass etwa eine Fraktion oder Gruppe nicht die Verletzung von Rechten eines ihrer Mitglieder und umgekehrt ein Fraktions- oder Gruppenmitglied nicht die Beeinträchtigung von ausschließlich den Fraktionen und Gruppen zustehenden Befugnissen geltend machen kann. Auch kann eine Fraktion oder Gruppe nicht etwa die Beeinträchtigung von Rechten der Vertretung selbst oder eines anderen Organs oder Organteils mit Erfolg rügen. Es geht im Kommunalverfassungsstreit vielmehr immer nur um die Verletzung spezifischer Rechte, die gerade oder zumindest auch dem klagenden Organ oder Organteil zustehen. Eine Klage, mit der allein geltend gemacht wird, der Rat oder ein anderes Organ habe einen rechtswidrigen Beschluss gefasst, ist demgegenüber als Popularklage unzulässig (vgl. Thiele, Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz, § 66 Erl. 5); eine objektive Rechtmäßigkeitskontrolle von Sachbeschlüssen scheidet aus (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 31.10.2013 - 10 LC 72/12 -, juris Rn. 84). Eine solche Kontrolle kann im Kommunalverfassungsstreit auch dann nicht erfolgen, wenn der Kläger mit einer bestimmten Rüge, die eigene Rechte betrifft, die Zulässigkeitshürde zwar überschreitet, diese Rüge sich aber als unbegründet erweist. Eine auf Zulässigkeitsebene zwar möglich erscheinende, aber letztlich gerade nicht gegebene Verletzung einer subjektiven kommunalverfassungsrechtlichen Rechtsposition stellt nicht etwa einen "Türöffner" für eine allgemeine Rechtmäßigkeitskontrolle eines Beschlusses der Vertretung dar. Die allgemeine Rechtmäßigkeitskontrolle ist im Zusammenwirken mit der Kommunalaufsicht nämlich denjenigen Organen vorbehalten, die mit einem Beanstandungsrecht ausgestattet sind, also gemäß §§ 88, 79 NKomVG dem Hauptverwaltungsbeamten und dem Hauptausschuss (vgl. auch VG Oldenburg, Urt. v. 18.03.2014 - 1 A 6502/13 -, juris Rn. 24). Diese Konzeption würde missachtet, wenn man infolge einer bloß möglich erscheinenden Verletzung von subjektiven Rechten im Kommunalverfassungsstreit eine umfassende Rechtmäßigkeitskontrolle zuließe. Ist - wie hier - das Klageziel eines Kommunalverfassungsstreits nicht nur auf eine Feststellung der Verletzung einer eigenen Rechtsposition des Klägers, sondern (zusätzlich) auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unwirksamkeit eines Beschlusses der Vertretung gerichtet, ist für einen Klageerfolg erforderlich, dass gerade das verletzte subjektive Organteilrecht auch auf den Beschluss "durchschlägt". Bei Verfahrensvorschriften ist dies nur dann der Fall, wenn es sich um eine wesentliche Verfahrensvorschrift handelt (vgl. dazu etwa Urt. d. Kammer v. 23.06.2016 - 1 A 4130/15 -, juris Rn. 30).

2. Gemessen an diesen Maßstäben können die Rügen der Klägerinnen nicht zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unwirksamkeit des Beschlusses des Beklagten vom 5. November 2015 zu TOP 5 führen.

a) Hinsichtlich der geltend gemachten Missachtung des aus § 76 NKomVG resultierenden Gebots der Vorbereitung von Beschlüssen der Vertretung durch den Hauptausschuss kann eine subjektive Rechtsposition der Klägerinnen (noch) angenommen werden. Das Vorbereitungsgebot wurde aber nicht verletzt. Im Einzelnen:

aa) Nicht entscheidend ist im Hinblick auf die Frage der Beeinträchtigung einer subjektive Rechtsposition der Klägerinnen, dass bei Nichtbeachtung des Vorbereitungsgebots in erster Linie der übergangene Hauptausschuss in seiner in § 76 Abs. 1 NKomVG verankerten kommunalverfassungsrechtlichen Rechtsstellung berührt ist. Daraus kann entgegen der wohl von dem Beklagten vertretenen Auffassung nicht etwa abgeleitet werden, dass im Kommunalverfassungsstreit nur der Hauptausschuss eine Verletzung des Vorbereitungsgebots rügen könnte. Das Vorbereitungsgebot gewährleistet nämlich jedenfalls auch den Schutz der Ratsmitglieder davor, ohne gehörige Vorbereitung abschließend Stellung beziehen zu müssen und verhindert gleichzeitig, dass der Rat insgesamt übereilt und ohne die den Augen und Ohren der Öffentlichkeit entzogene Beratung im Verwaltungsausschuss entscheidet (so: Thiele, a. a. O., § 76 Erl. 2; Menzel in KVR-NKomVG, Stand: Juni 2016, § 76 Rn. 11). Die Schutzfunktion ist indessen nach Auffassung der Kammer nicht dahingehend begrenzt, dass nur einzelne oder mehrere Mitglieder der Vertretung gerade in dieser Eigenschaft eine Verletzung des Vorbereitungsgebots rügen könnten, nicht aber als Fraktion oder Gruppe. Zwar handelt es sich bei dem Vorbereitungsgebot nicht um eine spezifisch (auch) einer Fraktion oder Gruppe zugeordnete Rechtsposition, wie es etwa im Zusammenhang mit der Besetzung der Ausschüsse der Vertretung (§ 71 Abs. 2 S. 7, Abs. 9 S. 3 NKomVG) oder im Hinblick auf die Gewährung von Akteneinsicht (§ 58 Abs. 4 S. 3 NKomVG) der Fall ist (vgl. Beschl. d. Kammer v. 01.04.2014 - 1 B 3147/14 -, juris Rn. 55). Andererseits ist es aber auch nicht ausdrücklich lediglich den Mitgliedern der Vertretung als Rechtsposition zugewiesen, wie es sich etwa beim Antragsrecht nach § 56 Satz 1 NKomVG verhält (vgl. VG Lüneburg, Urt. v. 21.05.2015 - 5 A 38/12 -, Rathaus und Recht Nr. 24/2015, mit ablehnender Anmerkung von Thiele). Nach § 57 Abs. 2 Satz 1 NKomVG wirken Fraktionen und Gruppen bei der Willensbildung und Entscheidungsfindung in der Vertretung, im Hauptausschuss und in den Ausschüssen mit. Diese Norm ist nach Auffassung der Kammer nicht lediglich als programmatische Verweisung auf andere spezifisch geregelte Rechtspositionen zu verstehen, sondern hat einen eigenständigen Regelungsgehalt. Es ist in Rechnung zu stellen, dass das Funktionieren des internen Austauschs der einer Fraktion oder Gruppe zugehörigen Mitglieder der Vertretung auf eine ordnungsgemäße Vorbereitung in gleicher Weise angewiesen ist, wie das einzelne Mitglied bei seiner persönlichen Meinungsbildung. Daraus ergibt sich, dass das Vorbereitungsgebot auch als kommunalverfassungsrechtliche Rechtsposition einer Fraktion oder Gruppe anzusehen ist. Ein Verstoß gegen die seitens einer Fraktion oder Gruppe mithin rügefähige und gesetzlich zwingend vorgeschriebene Vorbereitung der Beschlüsse der Vertretung durch den Hauptausschuss stellt auch einen schweren Verfahrensmangel dar, der zur Rechtswidrigkeit und Unwirksamkeit des nachfolgenden Beschlusses der Vertretung führen kann (vgl. etwa Menzel in KVR-NKomVG, § 76 Rn. 32).

bb) Ein Verstoß gegen das Vorbereitungsgebot, der zur Rechtswidrigkeit und Unwirksamkeit des Beschlusses des Beklagten vom 5. November 2015 unter Punkt 5 der Tagesordnung führen könnte, liegt indessen nicht vor.

(1) Dies gilt zunächst hinsichtlich der Rüge der Klägerinnen, dass die ursprüngliche Beschlussvorlage Nr. 2015/259 nebst Anlagen erst am Freitag vor der Sitzung des Verwaltungsausschusses am darauffolgenden Montag in das Ratsinformationssystem eingestellt worden und die Vorbereitungszeit deshalb zu kurz gewesen sei. Eine zwingende Regelung auf gesetzlicher Ebene zur Vorlage bestimmter Unterlagen vor einer Sitzung des Hauptausschusses und eine diesbezügliche Fristenregelung existiert nicht. Gesetzliche Vorgaben beschränken sich insoweit auf die bei der Ladung mitzuteilende Tagesordnung (§ 78 Abs. 4 Satz 1 i. V. m. § 59 Abs. 1 NKomVG). Die Geschäftsordnung des Beklagten regelt in § 3 Abs. 5 Satz 2 i. V. m. § 17 für den Verwaltungsausschuss, dass zu jedem Beratungsgegenstand der Tagesordnung eine kurze Sachdarstellung als Erläuterung in der Tagesordnung oder als Vorlage mit einem zur Entscheidung geeignet formulierten Beschlussvorschlag hinzugefügt werden soll. Nach § 3 Abs. 5 Satz 2 i. V. m. § 17 der Geschäftsordnung sind Ergänzungen zur Sachdarstellung jederzeit zulässig. Aus diesen Bestimmungen ergibt sich nicht, dass bei der Ladung stets die Beifügung von Beschlussvorlagen mit allen Anlagen zwingend erforderlich wäre. Die Geschäftsordnungsregelungen gehen auch gerade nicht davon aus, dass die Vorlage von Unterlagen nach (fristgerechter) Ladung nicht mehr möglich wäre. Vor diesem Hintergrund lässt sich aus der Einstellung der maßgeblichen Beschlussvorlage (mit Anlagen) in das Ratsinformationssystem erst am Freitag vor der Sitzung am Montag nicht ableiten, dass der vom Verwaltungsausschuss am 26. Oktober 2015 gefasste Beschluss unwirksam und damit zur Vorbereitung des Beschlusses des Beklagten vom 5. November 2015 seinerseits nicht geeignet gewesen wäre. Dass der zeitliche Ablauf sicherlich nicht optimal ausgestaltet war, reicht für die Annahme der Unwirksamkeit des Beschlusses des Verwaltungsausschusses nicht aus. Ein wirksamer Vorbereitungsbeschluss lag mithin vor.

(2) Ein Verstoß gegen das Vorbereitungsgebot nach § 76 Abs. 1 NKomVG folgt auch nicht daraus, dass der Verwaltungsausschuss nur zu der Beschlussvorlage Nr. 2015/259 vom 22. Oktober 2015 eine zustimmende Entscheidung getroffen hat, sich dann aber nicht mehr mit der Beschlussvorlage Nr. 2015/259/1 vom 4. November 2015 befasst hat, der als Anlage die zwischenzeitlich mit Änderungswünschen der Gesellschafter der zu gründenden "O. " versehen Verträge beigefügt waren. Inhaltliche Änderungen in Beschlussvorlagen lösen keineswegs stets eine neue Vorbereitungsverpflichtung aus. Es liegt vielmehr in der Natur des Entscheidungsfindungsprozesses in mehreren nacheinander zu beteiligenden Gremien, dass ein ursprünglicher Entwurf in der Beratungsabfolge Änderungen erfahren kann. Dies ist zum einen der Fall, wenn die Gremienmitglieder selbst Änderungen vornehmen wollen. Zum anderen ist es aber auch nicht ausgeschlossen, dass der Hauptverwaltungsbeamte bzw. die Verwaltung den Gremien während der Beratungsabfolge noch Änderungen vorschlagen. Der Weg zu einem Beschluss der kommunalen Vertretung ist als dynamischer Prozess zu verstehen, der nicht stets von vorne beginnen kann und soll, wenn das ursprüngliche Ansinnen der Verwaltung Änderungen erfährt. Nur dann, wenn ein Änderungsantrag so weitgehend ist, dass - wenn ihm gefolgt würde - ein wesentlich anderes Ergebnis herauskäme, bedarf es der erneuten Vorbereitung durch den Hauptausschuss, wenn die Vertretung dem Änderungsantrag folgen will; Gleiches gilt, wenn ein Änderungsantrag einen eigenständigen Punkt mit der vorbereiteten Angelegenheit verknüpft (so Menzel, a. a. O., § 76 Rn. 31).

Die Kammer teilt die Auffassung des Beklagten, dass die Änderungen im Vertragswerk letztlich nur untergeordneter Natur waren. Unberührt bleibt nicht nur der Kern der Verträge, nämlich der Umstand, dass die Gründung der "O. " unter mittelbarer Beteiligung der Stadt Neustadt am Rübenberge erfolgen soll. Vielmehr sind auch die inneren Verhältnisse der Gesellschaft nur unwesentlich und zum Teil lediglich redaktionell überarbeitet worden. Dies betrifft insbesondere die Rüge der Klägerinnen, dass für bestimmte Beiratsbeschlüsse in den §§ 9 und 12 des Gesellschaftsvertrages eine Mehrheit von mehr als 75% anstelle von 75% in ursprünglichen Vertragsentwurf verlangt werde. Die Änderung auf mehr als 75% in § 9 kann bei sechs Mitgliedern des Beirats nicht grundsätzlich bedeutend sein. Auf exakt 75% (=4,5 Stimmen) kann man bei sechs Beiratsmitgliedern bei einer Abstimmung regelmäßig gar nicht kommen. Die vier kommunalen Vertreter im Beirat der "O. " allein können weder nach der alten noch der neuen Version des § 9 des Gesellschaftsvertrages die qualifizierte Mehrheit erreichen. Weiterhin erschließt sich, dass bei Anwesenheit von weniger Mitgliedern (wobei nach § 8 Abs. 3 des Vertrages mindestens vier für eine Beschlussfähigkeit erforderlich sind), dann nicht etwa mit drei Stimmen die qualifizierte Mehrheit erreicht werden können soll, um nicht das Grundkonzept (5 von 6 Stimmen für bestimmte Beschlüsse) zu verwässern. Außerdem werden durch die Veränderung die kommunalen Einflussmöglichkeiten der Stadt G. verbessert, weil dann ausgeschlossen ist, dass die beiden nicht von den beteiligten Kommunen entsandten Beiratsmitglieder mit einem Beiratsmitglied der Stadt N. eine qualifizierte Mehrheit erreichen können (im Falle vier anwesender/abstimmender Mitglieder). In § 12 des Gesellschaftsvertrages wurde für die Verfügung über Geschäftsanteile indessen entgegen des Vortrags der Klägerinnen das Quorum für zustimmende Beiratsbeschlüsse nicht nur von 75% auf mehr als 75% erhöht, sondern diese qualifizierte Mehrheit erstmals eingefügt. Auch dies ist jedoch keine wesentliche Änderung. Die Verfügung über Geschäftsanteile ist mindestens ebenso bedeutsam, wie etwa die Veräußerung von Grundstücken oder die Aufnahme von nicht im Wirtschaftsplan enthaltenen Darlehen, für die in § 9 des Vertrages auch ursprünglich schon eine qualifizierte Mehrheit gefordert war. Hinsichtlich der übrigen Änderungen, welche die Klägerinnen nicht explizit inhaltlich gerügt haben, kann ebenfalls nicht von wesentlichen Änderungen ausgegangen werden. Dies gilt etwa, soweit in § 9 des Gesellschaftsvertrages die Wertgrenze für die Zustimmungsbedürftigkeit für Schenkungen und Anspruchsverzicht von 25.000,00 EUR auf 5.000,00 EUR gesenkt wurde, zumal dadurch die kommunalen Einflussmöglichkeiten über den Beirat gerade erhöht wurden. Soweit in § 10 des Konsortialvertrages die Streichung einer sich aus dem Wortlaut ergebenden Entscheidungsbefugnis der Vertragspartner in Bezug auf einen späteren Umgang mit den Leitungsnetzen (Verpachtung oder Einbringung) erfolgt ist, dürfte es sich um eine bloße Klarstellung handeln. Aus den Antworten des Bürgermeisters zu den Fragen des Vorsitzenden der Klägerin zu 1. geht hervor, dass über die etwaige Gründung einer "Großen Netzgesellschaft" keineswegs von den kommunalen Eigengesellschaften eigenständig entschieden werden kann, sondern dann eine erneute Befassung der zuständigen kommunalen Gremien zu erfolgen hat.

cc) Soweit die Klägerinnen im Zusammenhang mit der Nichtbeachtung des Vorbereitungsgebots allgemein Informationsdefizite im Vorfeld des konkreten Entscheidungsfindungsprozesses sowie ein übereiltes Verfahren rügen, fehlt es an der Geltendmachung einer konkreten Rechtsposition, die zugleich zu einer Rechtswidrigkeit und Unwirksamkeit des angegriffenen Ratsbeschlusses führen könnte. Hinsichtlich der im Vorfeld vermissten hinreichenden Unterrichtung durch den Hauptverwaltungsbeamten (§ 85 Abs. 4 NKomVG) geht es zum einen schon nicht um ein spezifisches Unterrichtungsrecht einer Fraktion oder Gruppe. Zum anderen hätten die Mitglieder der Klä-gerinnen Auskunftsansprüche nach § 56 Satz 2 NKomVG geltend machen können und müssen. Abgesehen davon vermag eine etwaige unzureichende Unterrichtung im Vorfeld eines späteren formellen Beratungsvorgangs nicht ohne weiteres auf die Rechtmäßigkeit eines Beschlusses "durchzuschlagen", wenn dieser Beratungsvorgang nicht selbst an durchgreifenden Fehlern leidet.

Hinsichtlich der vermissten Vorbereitung des angegriffenen Beschlusses des Beklagten durch den nach der Geschäftsordnung zuständigen Finanzausschuss gilt im Ergebnis nichts anderes. Die Vorbereitung von Beschlüssen der Vertretung durch deren Ausschüsse ist anders als die Vorbereitung durch den Hauptausschuss nicht gesetzlich zwingend vorgeschrieben; vielmehr "soll" der Hauptverwaltungsbeamte im Rahmen der Vorbereitung der Beschlüsse des Hauptausschusses die Ausschüsse der Vertretung beteiligen (§ 85 Abs. 1 Satz 2 NKomVG). Verfahrensverstöße anlässlich der Vorbereitung einer Angelegenheit in einem Fachausschuss bleiben ohne Auswirkungen auf die nachfolgenden Beschlüsse der Organe (vgl. Menzel, a. a. O., § 71 Rn. 21; Thiele, a. a. O., § 71 Erl. 2). Dies hat nach Auffassung der Kammer auch dann zu gelten, wenn ein Fachausschuss - wie hier - die Auffassung vertreten hat, dass für eine inhaltliche Befassung mit einer Angelegenheit vor der Beschlussfassung im Hauptausschuss und der Vertretung nicht genügend Zeit sei.

b) Soweit die Klägerinnen rügen, der Ratsbeschluss verstoße gegen § 138 NKomVG, weil keine Vorsorge getroffen worden sei, dass die kommunalen Vertreter in den Organen der Gesellschaft ihre Rechtsstellung im Sinne der kommunalen Anteilseigner ausüben und ausüben können, stellt sich die Klage bereits als unzulässig dar. Die Rüge läuft in der Sache nicht auf die Geltendmachung einer den Klägerinnen zustehenden Innenrechtsposition, sondern auf eine allgemeine Rechtmäßigkeitskontrolle hinaus:

Die in §§ 137, 138 NKomVG verankerte Verpflichtung einer Kommune, sich bei von ihr in Rechtsformen des privaten Rechts gegründeten Unternehmen hinreichende Einwirkungsmöglichkeiten vorzubehalten (Ingerenzpflicht), bezweckt ersichtlich nicht den Schutz von spezifischen Rechtspositionen von Fraktionen und Gruppen. Der Bezug zu deren in § 57 Abs. 2 NKomVG verankerter Mitwirkung bei der Willensbildung und Entscheidungsfindung in der Vertretung, im Hauptausschuss und in den Ausschüssen ist lediglich mittelbarer Natur. Die Steuerung bzw. die Ausübung von Einfluss auf Unternehmen, an denen eine Kommune (mittelbar) beteiligt ist, wird durch die Entsendung von Vertretern der Kommune in die Beschlussgremien der privatrechtlichen Unternehmen gewährleistet. Diese werden von der Vertretung gewählt (§ 138 Abs. 1 Satz 1 NKomVG) und nicht etwa von einzelnen Fraktionen oder Gruppen entsandt (wenngleich für die Wahl die Regelungen in § 71 Abs. 5 und Abs. 9 Satz 4 NKomVG anwendbar sind, vgl. VG Göttingen, Beschl. v. 29.11.2012 - 1 B 191/12 -, juris Rn. 32). Sie sind an die Beschlüsse der Vertretung und des Hauptausschusses gebunden (§ 138 Abs. 1. Satz 2 NKomVG). Der Informationsfluss aus dem Unternehmen in die Kommune wird durch die gesetzliche Verankerung einer Unterrichtungspflicht gegenüber der Vertretung abgesichert (§ 138 Abs. 4 Satz 1). Eine unmittelbare Einflussmöglichkeit oder ein Unterrichtungsanspruch einzelner Fraktionen oder Gruppen ist nicht vorgesehen. Diese sind vielmehr nach der Konzeption der gesetzlichen Regelungen darauf beschränkt, in den Organen, denen die Verwirklichung der Ingerenzpflicht zugeordnet ist, auf Vorgaben gegenüber den entsandten Vertretern oder die Geltendmachung von Unterrichtungsansprüchen hinzuwirken. Eine spezifische eigene kommunalverfassungsrechtliche Rechtsposition einer Fraktion oder Gruppe ist damit indessen nicht verbunden. Dies gilt auch dann, wenn sich - wie die Klägerinnen meinen - die Stadt G. eine Struktur gegeben hätte, die eine Transparenz und Öffentlichkeit wirtschaftlich-gemeindlicher Angelegenheiten verhindern würde. Ob dies der Fall ist und inwieweit dies den Vorgaben aus den §§ 136 ff. NKomVG genügt, kann im Kommunalverfassungsstreit nicht geklärt werden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.