Versionsverlauf

Pflichtfeld

§ 39 ZRHO - Schriftliche Befragung

Bibliographie

Titel
Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO)
Amtliche Abkürzung
ZRHO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31020000000001

Durch die Erledigung von Vernehmungsersuchen entstehen den Parteien vielfach erhebliche Kosten. Sie lassen sich vermindern, wenn nach § 377 Abs. 3 ZPO die schriftliche Beantwortung der Beweisfrage angeordnet wird. Das deutsche Gericht darf jedoch die zu vernehmende Person nicht unmittelbar befragen, da der ausländische Staat darin einen unzulässigen Eingriff in seine Hoheitsrechte erblicken kann. Das erleichterte Verfahren wird vornehmlich für Rechtshilfeersuchen in Betracht kommen, die von Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland in eigener Zuständigkeit erledigt werden können.