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§ 39 ZRHO - Zustellungsantrag

Bibliographie

Titel
Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO)
Amtliche Abkürzung
ZRHO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31020000000001

(1) Für den Antrag ist das Formblatt in Anhang I der EG-Zustellungsverordnung zu verwenden.

(2) Die Übermittlungsstelle kann eine Frist setzen oder ein Datum bestimmen, nach der/dem die Zustellung nicht mehr erforderlich ist (Nummer 6.2. des Formblatts in Anhang I der EG-Zustellungsverordnung).