§ 47 ZRHO - Zustellung durch deutsche Auslandsvertretungen
Bibliographie
- Titel
- Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO)
- Amtliche Abkürzung
- ZRHO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31020000000001
(1) Eine Zustellung von gerichtlichen und außergerichtlichen Schriftstücken durch deutsche Auslandsvertretungen ohne Anwendung von Zwang ist möglich, wenn der Zustellungsempfänger deutscher Staatsangehöriger ist. Die Auslandsvertretung soll jedoch nur in Ausnahmefällen in Anspruch genommen werden (§ 14).
(2) Sofern der Zustellungsempfänger nicht deutscher Staatsangehöriger ist, ist eine solche Zustellung in dem Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats nicht zulässig, wenn der Mitgliedstaat erklärt hat, dass er eine solche Zustellung nicht zulässt. Ob ein Mitgliedstaat eine solche Erklärung abgegeben hat, ergibt sich aus dem jeweiligen Länderabschnitt.
(3) Die Auslandsvertretung kann zwar nur ohne Zwang zustellen (§ 14 Absatz 1), jedoch ist auch diese Zustellung eine gültige Zustellung im Sinne der Zivilprozessordnung. Die Zustellung wird gemäß § 183 Absatz 4 Satz 2 zweite Alternative der Zivilprozessordnung durch das Zustellungszeugnis der ersuchten Auslandsvertretung (§ 16 des Konsulargesetzes) nachgewiesen.
(4) Über das Annahmeverweigerungsrecht ist der Empfänger durch die Auslandsvertretung zu belehren. Die Übermittlungsstelle soll zu diesem Zweck dem Zustellungsantrag das Formblatt in Anhang II der EG-Zustellungsverordnung beifügen.