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Abschnitt 7 EB-VO-GO - Zu § 7

Bibliographie

Titel
Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung über die gymnasiale Oberstufe (EB-VO-GO)
Amtliche Abkürzung
EB-VO-GO
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

Zeugnis und Studienbuch

7.1
In der Einführungsphase gilt das Zeugnismuster nach Anlage 3. In die Zeugnisse sind für die Einführungsphase alle Fächer, in denen die Schülerin oder der Schüler am Unterricht teilgenommen hat, mit Notenziffern einzutragen. Auf Nr. 9.1 des Erlasses "Zeugnisse in den allgemein bildenden Schulen" in der geltenden Fassung wird hingewiesen.

In der Qualifikationsphase gilt das Studienbuchmuster nach Anlage 4. In das Studienbuch sind alle belegten Fächer einzutragen; die als P4 und P5 gewählten Fächer sind durch den Zusatz "P4" bzw. "P5" entsprechend zu kennzeichnen. In der Qualifikationsphase kann das Studienbuch die Form einer Sammelmappe haben.

Die Zeugnisse und das Studienbuch müssen bei der Meldung zur Abiturprüfung vorliegen; nur die Zeugnisse und ein ordnungsgemäß geführtes Studienbuch werden als Nachweis über den durch Verordnung vorgeschriebenen Gang durch die gymnasiale Oberstufe anerkannt.

7.2
Im Studienbuch sind in allen Bewertungsspalten bei der Einführungsphase Notenziffern und bei der Qualifikationsphase Punktzahlen einzutragen, wobei die einstelligen Punktzahlen mit vorangestellter Null zu schreiben sind. Leerfelder sind zu entwerten.

7.3
In der Einführungsphase wird die Richtigkeit der Eintragungen durch die Unterschrift der Klassenlehrerin oder des Klassenlehrers, in der Qualifikationsphase durch die Unterschrift der Tutorin oder des Tutors bestätigt. Am Ende eines jeden Schulhalbjahres müssen das Zeugnis bzw. das Studienbuch von der Schulleiterin oder dem Schulleiter oder von der Vertreterin oder dem Vertreter unterschrieben werden. Unter "Bemerkungen" ist am Ende der Einführungsphase ein Vermerk über die Versetzung oder Nichtversetzung aufzunehmen.

7.4
Unterricht, aus dem die Schülerin oder der Schüler nach § 6 ausgeschieden ist, ist im Studienbuch zu streichen. Die Streichung ist von der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer, der Tutorin oder dem Tutor oder von der den Unterricht führenden Fachlehrkraft unter "Bemerkungen" zu bestätigen.

7.5
Wurde in ausgewählten Sachfächern bilingual unterrichtet, ist unter "Bemerkungen" aufzunehmen: "Das Fach wurde in .......... Sprache unterrichtet".

7.6
Die Erziehungsberechtigten oder die volljährige Schülerin oder der volljährige Schüler bestätigen durch Unterschrift im Zeugnis bzw. Studienbuch die Kenntnisnahme.

Leistungsnachweise

7.7
Im Fach Sport werden die Leistungen in Sporttheorie im Verhältnis 1:1 zu den Leistungen in Sportpraxis gewichtet und bewertet; tritt eine Dezimalstellen auf, so wird nach dem üblichen mathematischen Verfahren gerundet.

7.8
Die Mitarbeit im Unterricht besteht in mündlichen (Beteiligung am Unterrichtsgespräch, Referate u.a.) und schriftlichen Beiträgen (kurze Tests von weniger als einer halben Unterrichtsstunde Dauer, Datensammlungen, Protokolle, schriftliche Leistungen im Rahmen von Schülerbetriebspraktika u.a.) sowie in experimentellen, gestalterischen und praktischen Leistungen, die im Unterricht oder als Hausarbeiten erbracht werden.

7.9
Schriftliche Arbeiten (Klausuren) werden von Schülerinnen und Schülern einer Lerngruppe unter Aufsicht angefertigt und bewertet.

7.10
Jede Schülerin und jeder Schüler darf an einem Tag nicht mehr als eine Klausur, in einer Woche nicht mehr als drei Klausuren schreiben.

7.11
Wenn in der Einführungsphase bei mehr als 30 %, in der Qualifikationsphase bei mehr als der Hälfte der Klausuren in einer Lerngruppe das Ergebnis schlechter als "ausreichend" ist oder unter fünf Punkten liegt, wird die Klausur in der Regel nicht bewertet. Ausnahmen sind mit Zustimmung der Schulleiterin oder des Schulleiters zulässig.

Versäumnis

7.12
Die Schülerinnen und Schüler sind über die möglichen Folgen versäumten Unterrichts auch unter Hinweis auf Folgen für die Belegungsverpflichtungen nach § 12 Abs. 4 zu Beginn eines jeden Schuljahres zu unterrichten.

7.13
Besteht Grund zu der Annahme, dass die Gesamtleistung einer Schülerin oder eines Schülers in einem Fach wegen häufiger oder langfristiger Unterrichtsversäumnisse voraussichtlich nicht beurteilt werden kann, so ist die Schulleiterin oder der Schulleiter zu informieren und die Schülerin oder der Schüler schriftlich auf die mögliche Folge hinzuweisen.

7.14
Hat eine Schülerin oder ein Schüler Unterricht versäumt, so soll Gelegenheit gegeben werden, nachträglich Leistungen zu erbringen, die eine Beurteilung ermöglichen.

7.15
Hat eine Schülerin oder ein Schüler eine Klausur oder eine fachpraktische Arbeit versäumt, so muss in der Regel eine Ersatzleistung erbracht werden. Die Fachlehrkraft entscheidet, welche Ersatzleistung zu erbringen ist. Als Ersatzleistung kommen in Frage:

  1. a)
    eine Klausur oder eine fachpraktische Arbeit,
  2. b)
    ein Referat mit Diskussion,
  3. c)
    eine Hausarbeit, die eine selbstständige Leistung erfordert und innerhalb einer von der Fachlehrkraft festzusetzenden Frist anzufertigen ist, oder
  4. d)
    in Ausnahmefällen, z.B. aus Zeitgründen am Ende eines Schulhalbjahres, ein Kolloquium, das mindestens 20 Minuten dauert.

Ist in einem Schulhalbjahr nur eine Klausur vorgesehen, kann eine Ersatzleistung nur eine nach Buchstabe a bis c sein.

Liegen für das Versäumnis nachweislich wichtige Gründe vor, entscheidet die Fachlehrkraft, ob von einer Ersatzleistung abgesehen werden kann.

Im Falle von a sind Ausnahmen von Nr. 7.10 zulässig. Nr. 9 des Erlasses "Schriftliche Arbeiten in den allgemein bildenden Schulen" ist nicht anzuwenden.