Verwaltungsgericht Hannover
Beschl. v. 05.01.2012, Az.: 12 B 5095/11

Rechtmäßigkeit einer Ausweisungsverfügung wegen rechtskräftiger Verurteilungen zu mehreren Freiheits- oder Jugendstrafen von mindestens 3 Jahren innerhalb von 5 Jahren; Rechtliche Ausgestaltung einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung i.R.d. § 53 Nr. 1 AufenthG; Annahme eines Ausnahmefalls von der Regel des § 54 Nr. 1 AufenthG bei Eingriff in den Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK

Bibliographie

Gericht
VG Hannover
Datum
05.01.2012
Aktenzeichen
12 B 5095/11
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2012, 10485
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGHANNO:2012:0105.12B5095.11.0A

In der Verwaltungsrechtssache
des A.
Antragstellers,
Proz.-Bev.: B.
gegen
den Landkreis Holzminden Ordnungsamt - Ausländerbehörde, vertreten durch den Landrat, Bgm.-Schrader-Straße 24, 37603 Holzminden, - -
Antragsgegner,
Streitgegenstand: Ausweisung und - Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO -Aufenthaltserlaubnis
hat das Verwaltungsgericht Hannover - 12. Kammer - am 5. Januar 2012
beschlossen:

Tenor:

Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 15.09.2011 wird wiederhergestellt, soweit sie sich gegen die Ausweisung wendet.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Beteiligten tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die Vollziehbarkeit seiner Ausreisepflicht.

2

Der am C. geborene Antragsteller ist D. Staatsangehöriger. Im Februar 1995 reiste er gemeinsam mit seiner Mutter, die einen Deutschen geheiratet hatte, erstmals in das Bundesgebiet ein. Er erhielt eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 20 Abs. 3 AuslG i.V. mit § 17 Abs. 1 AuslG, die der Antragsgegner fortlaufend - nach Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes als Aufenthaltserlaubnis gemäß § 34 Abs. 2 und 3 AufenthG - verlängert hat. Im Oktober 2000 reiste der Antragsteller nach der Begehung einer Straftat nach Russland aus, kehrte aber bereits im Januar 2001 nach Deutschland zurück.

3

In Deutschland besuchte der Antragsteller zunächst die Grundschule, dann die Orientierungsstufe und von 1999 bis 2000 die Hauptschule E., die er nach der 8. Klasse ohne Abschluss verließ. Anschließend absolvierte er erfolglos ein Berufsvorbereitungsjahr und holte in den Jahren 2002 und 2003 an der Volkshochschule den Hauptschulabschluss nach. Anschließend nahm er ohne Erfolg an einem Berufsgrundbildungsjahr teil und bemühte sich wiederholt erfolglos, den Realschulabschluss zu erreichen. Nach verschiedenen Praktika arbeitete der Antragsteller im Jahr 2008 zeitweise bei einem F. Betrieb. Zuletzt war der Antragsteller arbeitslos. Seinen eigenen Angaben im Aufnahmegespräch in der Justizvollzugsanstalt G. zufolge lebte der Antragsteller durchweg von Sozialleistungen.

4

Der Antragsteller ist ledig und hat keine Kinder. Es besteht nach Einschätzung der Justizvollzugsanstalt ein gutes Verhältnis zu der in Deutschland lebenden Mutter, die den Antragsteller in der Haft regelmäßig besucht. Über weitere familiäre Kontakte verfügt er - soweit das aus den Akten ersichtlich ist - weder in Deutschland noch in Russland.

5

Seit dem Alter von 14 Jahren begeht der Antragsteller kontinuierlich und mit hoher Frequenz Straftaten. Ein Auszug aus dem Zentralregister und dem Erziehungsregister vom 12.10.2011 enthält folgende Einträge:

6

- Am 04.11.1999 sah die Staatsanwaltschaft Hildesheim von der Verfolgung einer gefährlichen Körperverletzung gemäߧ 45 Abs. 2 JGG ab.

7

- Urteil des Amtsgerichts Holzminden vom 26.06.2001, rechtskräftig seit dem 04.07.2001, richterliche Weisung zur Erbringung von Arbeitsleistungen wegen Diebstahls in zwei besonders schweren Fällen, versuchten schweren Diebstahls in zwei Fällen, Sachbeschädigung in zwölf Fällen, Unterschlagung.

8

- Urteil des Amtsgerichts Holzminden vom 18.12.2001, rechtskräftig seit dem 28.12.2001, zwei Wochen Jugendarrest wegen gemeinschaftlichen Diebstahls.

9

- Urteil des Amtsgerichts Holzminden vom 25.06.2002, rechtskräftig seit dem 25.06.2002, vier Wochen Jugendarrest wegen Diebstahls geringwertiger Sachen, Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte, unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in 128 Fällen, einbezogen wurden die Urteile vom 26.06.2001 und vom 18.12.2001.

10

- Urteil des Amtsgerichts Holzminden vom 06.05.2003, rechtskräftig seit dem 06.05.2003, acht Monate Jugendstrafe wegen gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung, Beleidigung, Bedrohung, Hausfriedensbruch.

11

- Am 07.04.2004 sah die Staatsanwaltschaft Hildesheim von der Verfolgung eines Betrugs gemäß § 45 Abs. 2 JGG ab.

12

- Urteil des Amtsgerichts Holzminden vom 05.04.2005, rechtskräftig seit dem 16.09.2005, acht Monate Jugendstrafe wegen Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung in sechs Fällen, davon geringwertiger Sachen in drei Fällen.

13

- Urteil des Amtsgerichts Hameln vom 08.06.2006, rechtskräftig seit dem 16.10.2006, sieben Monate Jugendstrafe auf - später widerrufener - Bewährung wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr in Tatmehrheit mit Sachbeschädigung, versuchter Körperverletzung, Beleidigung, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte in vier Fällen, davon zweimal in Tateinheit mit Beleidigung und Körperverletzung.

14

- Urteil des Amtsgerichts Holzminden vom 26.02.2008, rechtskräftig seit dem 25.04.2008, zehn Monate Freiheitsstrafe wegen Körperverletzung in zwei Fällen in Tatmehrheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Körperverletzung und Beleidigung tateinheitlich in vier Fällen. Der Verurteilung lag unter anderem zugrunde, dass der Antragsteller in alkoholisiertem Zustand einen Passanten angegriffen, erheblich verletzt und sich seiner anschließenden Festnahme durch körperliche Angriffe auf die eingesetzten Polizeibeamten widersetzt hatte.

15

- Urteil des Amtsgerichts Hannover vom 28.10.2010, rechtskräftig seit dem 28.10.2010, sieben Monate Freiheitsstrafe auf Bewährung wegen Diebstahls mit Waffen in Tateinheit mit einem Verstoß gegen das Waffengesetz. Der Verurteilung lag ein Ladendiebstahl zugrunde, bei dessen Begehung der Antragsteller einen Schlagring mit sich geführt hatte.

16

- Urteil des Amtsgerichts Hannover vom 19.05.2011, rechtskräftig seit dem 19.05.2011, ein Jahr und vier Monate Freiheitsstrafe wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit einem Verstoß gegen das Waffengesetz, einbezogen wurde das Urteil vom 28.10.2010. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Antragsteller in alkoholisiertem Zustand den Türsteher einer Diskothek, der ihm den Zutritt verweigern wollte, in Verletzungsabsicht mit einem Springmesser mit 10 cm langer Klinge angegriffen hatte.

17

- Strafbefehl des Amtsgerichts Holzminden vom 03.06.2011, rechtskräftig seit dem 28.06.2011, 50 Tagessätze Geldstrafe wegen des Erschleichens von Leistungen in 14 Fällen.

18

Mit Beschluss vom 04.10.2011 - rechtskräftig seit dem 15.11.2011 - hat das Amtsgericht Hannover gemäߧ§ 53, 55 StGB unter Auflösung der mit Urteil vom 19.05.2011 gebildeten Gesamtstrafe aufgrund der Verurteilungen vom 28.10.2010, vom 19.05.2010 und vom 03.06.2011 nachträglich eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und fünf Monaten gebildet.

19

Ein weiteres Verfahren wegen Sachbeschädigung ist anhängig; über den Ausgang ist nichts bekannt.

20

Seit dem 28.07.2011 befindet sich der Antragsteller in Haft; zum Strafantritt hat er sich nicht selbst gestellt. Zuvor hatte der Antragsteller bereits Haftstrafen von einem Jahr und vier Monaten in der Jugendanstalt H. und von einem Jahr in der Justizvollzugsanstalt I. verbüßt. Das aktuelle Verhalten des Antragstellers in Haft ist nicht beanstandungsfrei; am 25.10.2011 wurde dem Antragsteller ein Verweis erteilt, nachdem er sich außerhalb des ihm zugewiesenen Bereichs aufgehalten hatte.

21

Nachdem der Antragsgegner die Aufenthaltserlaubnis des Antragstellers ungeachtet der Straftaten und des Sozialleistungsbezugs fortlaufend, zuletzt am 10.12.2009 mit Wirkung bis zum 09.12.2010, verlängert hatte, lehnte er einen am 09.12.2010 gestellten Verlängerungsantrag mit Bescheid vom 15.09.2011 ab, wies den Antragsteller aus dem Bundesgebiet aus, ordnete die sofortige Vollziehung der Ausweisung und drohte die Abschiebung an. Zur Begründung führte der Antragsgegner aus, der Antragsteller sei gemäß § 53 Nr. 1 AufenthG auszuweisen, weil er in den letzten fünf Jahren zu mehreren Freiheits- oder Jugendstrafen von zusammen mindestens drei Jahren verurteilt worden sei. Besonderer Ausweisungsschutz komme dem Antragsteller nicht zugute. Ihm sei eine Rückkehr in die Heimat zuzumuten, weil er in die deutschen Lebensverhältnisse nicht integriert sei. Er verfüge weder über einen Schulabschluss noch über eine Berufsausbildung, sondern verstoße laufend gegen Strafrechtsnormen. Er lasse sich vorherige Verurteilungen nicht als Warnung dienen, sondern begehe immer wieder Straftaten. Aus diesem Grund sei mit größter Wahrscheinlichkeit zu befürchten, dass der Antragsteller auch in Zukunft erneut gegen Bestimmungen der deutschen Rechtsordnung verstoßen und Straftaten begehen werde. Die sofortige Vollziehung werde angeordnet, da das öffentliche Interesse an der Bekämpfung nicht unbedeutender Kriminalität die Interessen des Antragstellers überwiege. Schützenswerte Bindungen des Antragstellers seien nicht vorhanden. Überdies werde der Antragsteller nach seiner Haftentlassung erneut auf die Gewährung öffentlicher Mittel angewiesen sein und damit den örtlichen Träger belasten. Der Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis werde aufgrund der Ausweisung gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG und wegen des Vorliegens von Ausweisungsgründen gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG abgelehnt.

22

Gegen den Bescheid hat der Antragsteller am 17.10.2011 Klage erhoben und am 24.11.2011 einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt. Die Ausweisungsverfügung sei rechtswidrig. Der Antragsteller genieße besonderen Ausweisungsschutz gemäß § 56 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG aufgrund seines langjährigen rechtmäßigen Aufenthalts. Der Antragsgegner habe keine angemessenen Ermessenserwägungen angestellt. Zu berücksichtigen sei die Verwurzelung des Antragstellers im Bundesgebiet gemäßArt. 8 EMRK.

23

Der Antragsteller beantragt,

die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid vom 15.09.2011 wiederherzustellen bzw. anzuordnen.

24

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

25

Er bezieht sich auf die Gründe des angefochtenen Bescheids.

26

Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

27

II.

Der statthafte Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO ist zulässig, aber nur teilweise begründet.

28

Der Antrag ist zulässig. Insbesondere fehlt dem Antragsteller nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis für ein Vorgehen gegen die sofortige Vollziehbarkeit sowohl der Ausweisungsverfügung als auch der Ablehnung seines Verlängerungsantrags. Sowohl die Ausweisungsverfügung als auch die Ablehnung des Verlängerungsantrags führen nämlich - jeweils selbstständig - die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht herbei. Nur wenn der Antragsteller gegen die sofortige Vollziehbarkeit beider Entscheidungen gleichermaßen vorgeht, kann er sein Rechtsschutzziel - die Suspendierung seiner Ausreisepflicht - erreichen.

29

Der Antrag ist nur im Hinblick auf die Ausweisungsverfügung (dazu unter 1.), nicht aber die Ablehnung des Verlängerungsantrags (dazu unter 2.) und die Abschiebungsandrohung (dazu unter 3.) begründet.

30

1. Soweit sich der Antragsteller gegen die Ausweisungsverfügung wendet, überwiegt sein Aussetzungsinteresse das öffentliche Vollzugsinteresse. Die Ausweisungsverfügung, die das Gericht in der Hauptsache anhand der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der (letzten) mündlichen Verhandlung beurteilen wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.11.2007 - 1 C 45.06, [...]), erweist sich bei summarischer Prüfung als rechtswidrig.

31

Der Antragsgegner hat die Ausweisung auf § 53 Nr. 1 AufenthG gestützt. Nach dieser Vorschrift wird ein Ausländer ausgewiesen, wenn er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist oder wegen vorsätzlicher Straftaten innerhalb von fünf Jahren zu mehreren Freiheits- oder Jugendstrafen von zusammen mindestens drei Jahren rechtskräftig verurteilt oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist. Das ist bei dem Antragsteller nicht der Fall. Insbesondere ist er nicht wegen vorsätzlicher Straftaten innerhalb von fünf Jahren zu mehreren Freiheits- oder Jugendstrafen von zusammen mindestens drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden.

32

Verurteilungen liegen dann innerhalb des maßgeblichen Zeitraums von fünf Jahren, wenn zwischen der Rechtskraft der ersten und der Rechtskraft der letzten einbezogenen Verurteilung nicht mehr als fünf Jahre liegen (vgl. Discher, in: GK-AufenthG, § 53, Rn. 153<Stand der Bearbeitung: Januar 2007>; Dienelt, in: Renner, Ausländerrecht, 9. Aufl. 2011, § 53, Rn. 17). Ausgehend davon sind alle Verurteilungen zu Freiheits- oder Jugendstrafen berücksichtigungsfähig, die innerhalb von fünf Jahren nach der am 16.10.2006 eingetretenen Rechtskraft des Urteils des Amtsgerichts Hameln vom 08.06.2006 ergangen sind. Das sind neben der vorgenannten Verurteilung zu sieben Monaten Jugendstrafe die Urteile des Amtsgerichts Holzminden vom 26.02.2008 zu zehn Monaten Freiheitsstrafe, des Amtsgerichts Hannover vom 28.10.2010 zu sieben Monaten Freiheitsstrafe und des Amtsgerichts Hannover vom 19.05.2011 zu einem Jahr und vier Monaten Freiheitsstrafe. Die Freiheitsstrafen dürfen in diesem Fall allerdings nicht - wie dies Antragsteller und Antragsgegner übereinstimmend meinen - einfach addiert werden, sodass man zu Verurteilungen zu Freiheits- und Jugendstrafen von drei Jahren und vier Monaten gelangt. Denn das Amtsgericht Hannover hat die Verurteilung vom 28.10.2010 in die Verurteilung vom 19.05.2011 einbezogen und gemäß den §§ 54, 55 StGB nachträglich eine Gesamtstrafe gebildet. Mit Beschluss vom 04.10.2011 gemäߧ 460 StPO hat das Amtsgericht Hannover überdies den Strafbefehl vom 03.06.2011 einbezogen und aus den Verurteilungen vom 28.10.2010, vom 19.05.2011 und vom 03.06.2011 eine weitere Gesamtstrafe - nunmehr von einem Jahr und fünf Monaten - gebildet. Diese Gesamtstrafe und nicht die Summe der einzelnen Strafen ist zur Beurteilung der Frage, ob der Ausländer innerhalb von fünf Jahren zu mehreren Freiheits- oder Jugendstrafen von zusammen mindestens drei Jahren verurteilt worden ist, zu berücksichtigen (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 05.01.1998 - 18 B 450/96, NVwZ-Beil. 1998, 92). Ob die Gesamtstrafe unmittelbar gemäß § 54 StGB, in einem nachfolgenden Urteil gemäß §§ 54, 55 StGB oder nachträglich durch Beschluss gemäß § 460 StPO i.V. mit §§ 54, 55 StGB erfolgt, ist unerheblich (vgl. Discher, in: GK-AufenthG, § 53, Rn. 121, 137 <Stand der Bearbeitung: Januar 2007>; Dienelt, in: Renner, Ausländerrecht, 9. Aufl. 2011, § 53, Rn. 14).

33

Die in § 55 StGB vorgesehene Möglichkeit der nachträglichen Gesamtstrafenbildung trägt der Tatsache Rechnung, dass eine - den Täter gemäß § 54 StGB begünstigende - Gesamtstrafe für Straftaten, die in Tatmehrheit (§ 53 StGB) zueinander stehen, von vornherein nur dann gebildet werden kann, wenn die Straftaten in einem einheitlichen Strafverfahren verhandelt werden. Ob das der Fall ist, hängt von Zufällen des Geschäftsgangs ab. Durch die nachträgliche Gesamtstrafenbildung soll ein Angeklagter, dessen mehrere Straftaten aus irgendwelchen Gründen in verschiedenen Verfahren abgeurteilt werden, deshalb nicht schlechter, aber auch nicht besser gestellt werden, als wenn alle Taten in einem, und zwar dem zuerst durchgeführten Verfahren abgeurteilt worden wären. Deshalb darf für die Gesamtstrafenbildung nicht die (zufällige) äußere Verfahrensgestaltung ausschlaggebend sein. Vielmehr kommt es auf die materielle Rechtslage an (vgl. zuletzt etwa BGH, Urt. v. 12.08.1998 - 3 StR 537/97, BGHSt. 44, 179, stRspr.; Stree/Sternberg-Lieben, in: Schönke/Schröder, StGB, 28. Aufl. 2010, § 55, Rn. 1).

34

Nichts anderes gilt im Rahmen des § 53 Nr. 1 AufenthG. Der Vorschrift liegt nämlich die gesetzgeberische Erwartung zugrunde, dass eine Verurteilung zu Freiheits- und Jugendstrafen von mindestens drei Jahren eine besondere Gefährlichkeit des Ausländers belegt, die eine Ausweisung stets und ungeachtet entgegenstehender persönlicher Belange erforderlich mache. Vor diesem Hintergrund dürfen Zufälle der Gestaltung des Strafverfahrens keine Rolle spielen. Die Gefährlichkeit eines Ausländers hängt von derartigen Zufällen nicht ab.

35

Kommt es mithin nicht auf die einzelnen Rechtsfolgenaussprüche der strafgerichtlichen Entscheidungen vom 28.10.2010, 19.05.2011 und 03.06.2011 an, sondern vielmehr auf die mit Beschluss vom 04.10.2011 nachträglich gebildete Gesamtstrafe von einem Jahr und fünf Monaten, ist der Antragsteller innerhalb von fünf Jahren lediglich zu insgesamt 34 Monaten Freiheits- und Jugendstrafe verurteilt worden. Die Mindeststrafe des § 53 Nr. 1 AufenthG von drei Jahren bzw. 36 Monaten ist damit nicht erreicht.

36

Die Ausweisung kann auch nicht als Regelausweisung gemäß § 54 Nr. 1 AufenthG aufrecht erhalten werden. Nach dieser Vorschrift wird ein Ausländer in der Regel ausgewiesen, wenn er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren oder zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Eine solche Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung liegt zwar vor. Gleichwohl handelt es sich bei dem vorliegenden Fall nicht um einen Regelfall mit der Folge, dass der Antragsteller nur nach Ermessen hätte ausgewiesen werden können.

37

Kennzeichnend für das Vorliegen eines Regelfalles ist es, dass keine besonderen Umstände vorliegen, die ihn von der Menge gleich liegender Fälle unterscheiden. Ausnahmefälle sind demgegenüber durch atypische Umstände gekennzeichnet, die so bedeutsam sind, dass sie das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regel beseitigen. Ein solcher Ausnahmefall von der Regelausweisung - und damit die Notwendigkeit einer behördlichen Ermessensentscheidung - liegt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der die Kammer folgt, bereits dann vor, wenn durch höherrangiges Recht oder Vorschriften der Europäischen Menschenrechtskonvention geschützte Belange des Ausländers eine Einzelfallwürdigung unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Falles gebieten (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.10.2007 - 1 C 10.07, BVerwGE 129, 367).

38

Wann genau eine Einzelfallwürdigung - und damit eine Ermessensentscheidung - rechtlich geboten ist, ist der vorgenannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nur ansatzweise zu entnehmen und in Rechtsprechung und Literatur bislang ungeklärt (vgl. zu den unterschiedlichen Ansätzen nur Alexy, DVBl. 2011, 1185 ff.; Discher, GK-AufenthG, § 54, Rn. 161.4 ff. <Stand der Bearbeitung: August 2009>; Hoppe, ZAR 2008, 251 ff.; Strieder, InfAuslR 2009, 371 ff.; Thym, DVBl. 2008, 1346 ff.; OVG Lüneburg, Urt. v. 25.11.2010 - 11 LB 481/09, [...]; OVG Koblenz,Urt. v. 22.04.2009 - 7 A 11361/08, NVwZ-RR 2009, 737; VGH Kassel, Beschl. v. 14.01.2009 - 9 A 1622/08.Z; OVG Bautzen, Beschl. v. 05.03.2008 - 3 BS 278/07, [...]). Nach Auffassung der Kammer ist von Folgendem auszugehen:

39

Einerseits liegt ein Ausnahmefall nicht erst dann vor, wenn sich die Ausweisung im Ergebnis aufgrund eines Verstoßes gegen höherrangiges Recht bzw. Völkervertragsrecht - beispielsweise gegen Art. 2 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 und 2 GG oder Art. 8 EMRK - als rechtswidrig darstellt. Denn bereits unterhalb der Schwelle eines Verstoßes bedarf es in manchen Fällen einer angemessenen Gewichtung der gegenläufigen Belange im Einzelfall (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.10.2007 - 1 C 10.07, BVerwGE 129, 367; BVerfG, Beschl. v. 10.08.2007 - 2 BvR 535/06, NVwZ 2007, 1300; dazu Hoppe, ZAR 2008, 251 <256 f.>). Andererseits kann aber nicht jede bloße Berührung des Schutzgutes höherrangiger oder völkervertraglicher Vorschriften zu dem Erfordernis einer Ermessensbetätigung führen (ebenso VGH Kassel, Beschl. v. 14.01.2009 - 9 A 1622/08.Z, [...]; Strieder, InfAuslR 2009, 371 <375>). Insbesondere im Hinblick auf den weiten Schutzbereich der allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG wäre eine Regelausweisung in der Praxis kaum mehr möglich. Das aber ist weder nach der vorgenannten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts noch des Bundesverwaltungsgerichts geboten.

40

Ein Ausnahmefall zeichnet sich deshalb dadurch aus, dass es einer über die Typisierung des § 54 AufenthG hinausgehenden einzelfallbezogenen Abwägungsentscheidung bedarf (vgl. BVerwG, Urt. v.23.10.2007 - 1 C 10.07, BVerwGE 129, 367). Davon ist nach Auffassung der Kammer auszugehen, wenn die Ausweisung in den Schutzbereich eines besonderen Freiheitsgrundrechts wie des Art. 6 Abs. 1 und 2 GG oder den Schutzbereich des Art. 8 EMRK eingreift und diesen nicht bloß berührt (zutreffend Alexy, DVBl. 2011, 1185<1192>; der Sache nach ebenso OVG Koblenz, Urt. v. 22.04.2009 - 7 A 11361/08, NVwZ-RR 2009, 737 [OVG Rheinland-Pfalz 22.04.2009 - 7 A 11361/08]; VG Hamburg, Urt. v. 18.02.2010 - 10 K 737/09, [...]). Liegt ein solcher Eingriff vor, bedarf es einer Rechtfertigung des Eingriffs im Einzelfall aufgrund der Schranken und Schranken-Schranken des jeweiligen Rechts. Namentlich ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Dabei kann sich die Typisierung des § 54 AufenthG als im Einzelfall unangemessen erweisen, ohne dass dies durch das - vor allem im Hinblick auf Art. 8 EMRK lückenhafte - System des besonderen Ausweisungsschutzes gemäߧ 56 AufenthG ausgeglichen wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.05.2007 - 2 BvR 304/07, NVwZ 2007, 946). Die bei Annahme eines Ausnahmefalls gebotene Ermessensentscheidung vermag diese Defizite zu kompensieren.

41

Begründet mithin (erst) ein Eingriff in den Schutzbereich eines besonderen Freiheitsgrundrechts bzw. des Art. 8 EMRK einen Ausnahmefall, ist im vorliegenden Fall von einem Ausnahmefall auszugehen. Die Ausweisung des Antragstellers greift in sein Recht auf Achtung seines Privatlebens gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK ein. Das Recht auf Achtung des Privatlebens umfasst die Summe der persönlichen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind (vgl. EGMR, Urt. v. 09.10.2003 - 48321/99, EuGRZ 2006, 560 <Slivenko>) und denen angesichts der zentralen Bedeutung dieser Bindungen für die Entfaltung der Persönlichkeit eines Menschen bei fortschreitender Dauer des Aufenthalts wachsende Bedeutung zukommt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 21.02.2011 - 2 BvR 1392/10, NVwZ-RR 2011, 420). Es schützt die in einem Vertragsstaat niedergelassenen Immigranten (vgl. EGMR, Urt. v. 23.06.2008 - 1638/03, InfAuslR 2008, 333 <Maslov II>), also diejenigen Immigranten, die dort aufgrund ihrer Niederlassung über intensive persönliche Bindungen bzw. starke persönliche, soziale und wirtschaftliche Kontakte verfügen (vgl. EMGR, Urt. v. 16.06.2005 - 60654/00, InfAuslR 2005, 349[EGMR 16.06.2005 - 60654/00]<Sisojeva>). Nicht jeder Aufenthalt eines Ausländers in einem Vertragsstaat fällt mithin in den Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK (vgl. EGMR, Urt. v. 16.09.2004 - 11103/03, NVwZ 2005, 1046<Ghiban>; ebenso Alexy, DVBl. 2011, 1185<1188>; Fritzsch, ZAR 2010, 14 <16>). Eine auf die Aufenthaltsbeendigung gerichtete Maßnahme greift mithin nur dann in den Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK ein, wenn der Ausländer einen langjährigen und - jedenfalls im Regelfall - rechtmäßigen (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.04.2009 - 1 C 3.08, [...]; Urt. v. 26.10.2010 - 1 C 18.09, [...]; OVG Lüneburg, Beschl. v. 12.08.2010 - 8 PA 182/10, [...]) Aufenthalt vorweisen kann und während dieses Aufenthaltes für seine Persönlichkeit konstitutive Bindungen an den Aufenthaltsstaat entwickelt hat. Das ist bei dem Antragsteller der Fall.

42

Zunächst kann der Antragsteller, der im Jahr 1995 in das Bundesgebiet eingereist ist, einen mittlerweile mehr als 16 Jahre andauernden rechtmäßigen Aufenthalt vorweisen. Dieser Aufenthalt ist von einer Dauer, die geeignet ist, intensive Bindungen zu begründen. Das gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Einreise im Alter von neun Jahren erfolgt ist, sodass der Antragsteller seine Sozialisation - insbesondere die besonders prägende Phase der Pubertät und des Erwachsenwerdens - in Deutschland erfahren hat. Die Kammer geht weiter davon aus, dass der Antragsteller trotz deutlicher Integrationsdefizite Bindungen an die Bundesrepublik entwickelt hat, die unter den Schutz von Art. 8 Abs. 1 EMRK fallen. Der Antragsteller hat in Deutschland die Schule besucht und - wenn auch nachträglich - immerhin einen Hauptschulabschluss erworben. Er spricht die deutsche Sprache fließend. Seine Mutter, die nach seinem insoweit plausiblen Vorbringen die einzige Familienangehörige darstellt, zu der er engen Kontakt pflegt, lebt ebenfalls in Deutschland.

43

Stellt die Ausweisung mithin einen Eingriff in den Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK dar, führt dies dazu, dass ein Ausnahmefall von der Regel des § 54 Nr. 1 AufenthG anzunehmen ist. Die Ausweisung des Antragstellers darf nur nach Ermessen erfolgen. Eine derartige Ermessensentscheidung hat der Antragsgegner nicht getroffen; es liegt vielmehr ein Ermessensausfall vor. Der Antragsgegner ist - von seinem Rechtsstandpunkt ausgehend folgerichtig - von einer Ist-Ausweisung ohne Ermessensbetätigung, also von einer Rechtspflicht zur Ausweisung ausgegangen. Zwar hat er gleichwohl - etwa im Sinne einer auf die Verhältnismäßigkeit bezogenen Ergebniskontrolle (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 24.03.2009 - 3 Bf 166/04, InfAuslR 2009, 279) - die individuelle Situation des Antragstellers in den Blick genommen und die - aus seiner Sicht - insgesamt fehlenden schutzwürdigen Bindungen dem überwiegenden öffentlichen Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegenübergestellt. Eine Ermessensbetätigung liegt darin jedoch nicht. Eine Ermessensbetätigung setzt stets voraus, dass die Behörde das ihr zustehende Ermessen als solches erkennt und nach Würdigung aller Umstände im Bewusstsein des ihr zukommenden Spielraums eine Entscheidung trifft (vgl. nur Kopp/Raumsauer, VwVfG, 12. Aufl. 2011, § 40, Rn. 59). Daran fehlt es hier.

44

Das Ermessen des Antragsgegners ist schließlich nicht dergestalt auf Null reduziert, dass sich lediglich die Entscheidung für eine Ausweisung als rechtsmäßig erweist. Im vorliegenden Fall liegen zwar angesichts der zahlreichen Straftaten und der von dem Antragsgegner zu Recht betonten erheblichen Wiederholungsgefahr gewichtige Gründe für eine Ausweisung vor. Angesichts der vorhandenen Bindungen des Antragstellers sind die Straftaten jedoch nicht von einem Gewicht, das den Antragsgegner - ungeachtet der (fortbestehenden) Möglichkeit, nach Ermessen eine Ausweisung zu verfügen - von Rechts wegen zwingt, den Antragsteller aus spezial- und/oder generalpräventiven Gründen tatsächlich auszuweisen.

45

2. Soweit sich der Antragsteller darüber hinaus gegen die Ablehnung seines Antrags auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis wendet, tritt sein Interesse, bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache von den Folgen der Entscheidung verschont zu bleiben, hinter das öffentliche Vollzugsinteresse zurück. Der Antragsgegner hat es offensichtlich zu Recht abgelehnt, die Aufenthaltserlaubnis des Antragstellers zu verlängern, sodass keine Gründe ersichtlich sind, von der in § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG zum Ausdruck kommenden Gewichtung der wechselseitigen Interessen abzuweichen.

46

Ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis folgt zunächst nicht aus § 34 Abs. 2 und 3 AufenthG. Nach dieser Vorschrift wird mit Eintritt der Volljährigkeit die einem Kind erteilte Aufenthaltserlaubnis zu einem eigenständigen, vom Familiennachzug unabhängigen Aufenthaltsrecht. Dieses Recht kann verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis und der Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG noch nicht vorliegen. Dabei setzt eine Verlängerung nach Ermessen bei Volljährigen gemäß § 34 Abs. 3 AufenthG - anders als die Verlängerung bei Minderjährigen gemäß § 34 Abs. 1 AufenthG - voraus, dass sämtliche allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG erfüllt sind. Ein Ermessen der Ausländerbehörde ist diesbezüglich nicht eröffnet (vgl. OVG Berlin, Beschl. v. 16.02.2010 - OVG 11 S 65.09, [...]; VGH München, Beschl. v. 15.02.2006 - 24 CS 05.2721, [...]; Dienelt, in: Renner, Ausländerrecht, 9. Aufl. 2011, § 34, Rn. 13). Vor diesem Hintergrund steht § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 AufenthG der Verlängerung entgegen.

47

Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG setzt die Erteilung eines Aufenthaltstitels in der Regel voraus, dass der Lebensunterhalt gesichert ist. Gemäߧ 2 Abs. 3 Satz 1 AufenthG ist das der Fall, wenn der Ausländer seinen Lebensunterhalt einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann. Der Antragsteller lebte demgegenüber vor seiner Inhaftierung - nach eigenen Angaben ausnahmslos - von Sozialleistungen. Die Prognose für die Zeit nach der Haftentlassung ist ungünstig. Der Antragsteller verfügt zwar über einen Hauptschulabschluss, aber - im Alter von immerhin J. Jahren - über keinerlei berufliche Qualifikation. Sämtliche Versuche in der Vergangenheit, sich entsprechend zu qualifizieren, sind fehlgeschlagen. Die Gefangenenpersonalakte lässt nicht erkennen, dass der Antragsteller mit Erfolg an seiner beruflichen Qualifikation arbeitet. Es ist mithin nicht zu erwarten, dass es dem Antragsteller nach der Haftentlassung gelingen könnte, seinen Lebensunterhalt ohne den Bezug öffentlicher Mittel sicherzustellen. Gründe für die Annahme eines Ausnahmefalls sind weder dargetan noch ersichtlich.

48

Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG setzt die Erteilung eines Aufenthaltstitels zudem in der Regel voraus, dass kein Ausweisungsgrund vorliegt. Ein Ausweisungsgrund liegt bereits vor, wenn ein abstrakter Ausweisungstatbestand nach den §§ 53 bis 55 AufenthG verwirklicht ist. Nicht erforderlich ist, dass der Ausländer tatsächlich ermessensfehlerfrei ausgewiesen werden kann. Der Antragsteller ist seit der letzten Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis am 10.12.2009 dreimal rechtskräftig wegen der Begehung verschiedener Straftaten verurteilt worden; diese Straftaten stellen - wie oben erläutert - Ausweisungsgründe gemäß § 54 Nr. 1 AufenthG und überdies gemäß § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG dar. Gründe für die Annahme eines Ausnahmefalls liegen nicht vor. Im Gegenteil geht von dem Antragsteller - dies zeigen die hohe Frequenz der Begehung von Straftaten in der Vergangenheit sowie die Tatsache, dass auch vorangegangene Inhaftierungen zu keiner Verhaltensänderung geführt haben - nach wie vor eine erhebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit aus.

49

Ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis besteht auch nicht gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 AufenthG i.V. mit § 35 Abs. 3 Satz 1 und 2 AufenthG. Gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AufenthG setzt eine Verlängerung nach den vorgenannten Vorschriften voraus, dass der Lebensunterhalt des Ausländers gesichert ist oder er sich in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss führt. Das ist - wie ausgeführt - nicht der Fall.

50

Die Aufenthaltserlaubnis des Antragstellers kann schließlich - ungeachtet der Frage, inwieweit dies von dem Streitgegenstand dieses Verfahrens umfasst ist (vgl. zum Streitgegenstand BVerwG, Urt. v. 04.09.2007 - 1 C 43.06, BVerwGE 129, 226) - nicht aus humanitären Gründen verlängert werden.

51

Gemäß § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG kann eine Aufenthaltserlaubnis abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 AufenthG verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Eine außergewöhnliche Härte liegt nur vor, wenn die Beendigung des Aufenthalts in Deutschland für den Ausländer mit Nachteilen verbunden ist, die ihn deutlich härter treffen als andere Ausländer in einer vergleichbaren Situation. Die Beendigung des Aufenthalts muss für den Ausländer bei dieser Vergleichsbetrachtung unzumutbar sein. Bei der Beurteilung, ob die Beendigung des Aufenthalts eines in Deutschland aufgewachsenen Ausländers eine außergewöhnliche Härte darstellt, kommt dem Umstand Bedeutung zu, inwieweit der Ausländer in Deutschland verwurzelt ist. Das Ausmaß der Verwurzelung bzw. die für den Ausländer mit einer "Entwurzelung" verbundenen Folgen sind unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Vorgaben der Art. 2 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 GG sowie der Regelung des Art. 8 EMRK zu ermitteln, zu gewichten und mit den Gründen, die für eine Aufenthaltsbeendigung sprechen, abzuwägen. Dabei ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.01.2009 - 1 C 40.07, [...]). Gemessen daran liegt eine außergewöhnliche Härte nicht vor.

52

Die Kammer geht zwar nach den obigen Ausführungen davon aus, dass die der Versagung des Aufenthaltsrechts folgende Aufenthaltsbeendigung in das Recht des Antragstellers auf Schutz seines Privatlebens gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK eingreift. Dieser Eingriff ist jedoch gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt. Nach dieser Vorschrift darf eine Behörde in die Ausübung des Rechts auf Schutz des Privatlebens nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. Das ist hier der Fall.

53

Die einwanderungspolitische Grundentscheidung des Gesetzgebers, die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis grundsätzlich an einen bestimmten Aufenthaltszweck zu knüpfen und die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen darüber hinaus nur in Ausnahmefällen zu ermöglichen, dient einem legitimen Zweck, nämlich der Aufrechterhaltung der Ordnung im Fremdenwesen (vgl. EMGR, Urt. v. 16.06.2005 - 60654/00, InfAuslR 2005, 349[EGMR 16.06.2005 - 60654/00]<Sisojeva>). Die Notwendigkeit dieser Entscheidung in einer demokratischen Gesellschaft steht grundsätzlich nicht in Frage. DieEuropäische Menschenrechtskonvention garantiert - wie auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in ständiger Rechtsprechung betont - kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem anderen Staat als dem Heimatstaat. Jeder Staat ist berechtigt, die Einreise von Ausländern in sein Hoheitsgebiet und ihren Aufenthalt dort nach Maßgabe seiner vertraglichen Verpflichtungen zu regeln (vgl. EMGR, Urt. v. 16.09.2004 - 11103/03, NVwZ 2005, 1046<Ghiban>; Urt. v. 16.06.2005 - 60654/00, InfAuslR 2005, 349[EGMR 16.06.2005 - 60654/00]<Sisojeva>; Urt. v. 06.12.2007 - 69735/01, InfAuslR 2008, 111[EGMR 06.12.2007 - 69735/01]<Chair>). Einer besonderen - über die allgemeinen einwanderungspolitischen Erwägungen hinausgehenden - Rechtfertigung bedarf die Versagung einer Aufenthaltserlaubnis daher nur dann, wenn ein Ausländer im Bundesgebiet in besonderer Weise gesellschaftlich integriert ist und zugleich die Bindungen in den Heimatstaat abgerissen sind (vgl. EGMR, Urt. v. 16.06.2005 - 60654/00, InfAuslR 2005, 349[EGMR 16.06.2005 - 60654/00]<Sisojeva>). Davon ist bei dem Antragsteller nicht auszugehen.

54

Der Antragsteller ist zwar - wie bereits ausgeführt - bereits im Alter von neun Jahren in das Bundesgebiet eingereist und lebt seit mehr als 16 Jahren in Deutschland, wo er die prägende Zeit seines Lebens verbracht hat. Zugleich hat er im Bundesgebiet die Schule besucht und einen Hauptschulabschluss erzielt. In familiärer Hinsicht lebt seine Mutter als einziges Familienmitglied, zu dem er engen Kontakt pflegt, ebenfalls in Deutschland. Aus alledem folgt indes keine besondere Integrationsleistung, die den mit der Versagung der Aufenthaltserlaubnis verbundenen Eingriff als ungerechtfertigt erscheinen ließe. Der Antragsteller verfügt weder über eine Berufsausbildung noch über berufspraktische Erfahrungen, die über Praktika oder Gelegenheitsarbeiten hinausgehen. Nach eigenen Angaben lebt er jedenfalls seit seiner Volljährigkeit ununterbrochen von Sozialleistungen. Eine wirtschaftliche Integration ist mithin nicht gegeben. Die soziale Integration ist nur gering ausgeprägt. Der Antragsteller begeht seit dem Alter von 14 Jahren kontinuierlich Straftaten und missachtet damit fortlaufend die in Deutschland geltenden Regeln für das Zusammenleben. Der Antragsteller verfügt über keine eigene Familie, sodass auch die familiären Bindungen als weniger ausgeprägt zu bezeichnen sind. Er spricht neben Deutsch auch Russisch, was ihm eine Rückkehr in die Heimat erleichtert. Es ist überdies davon auszugehen, dass dem Antragsteller, der bis zu seinem neunten Lebensjahr in Russland gelebt hat, die russische Gesellschaft und Kultur jedenfalls in Grundzügen vertraut ist. Seine Mutter dürfte ihm entsprechende Kenntnisse vermittelt haben. Auch vor diesem Hintergrund ist ihm eine Rückkehr nach Russland keinesfalls unzumutbar.

55

Selbst wenn man eine - über die oben genannten allgemeinen einwanderungspolitischen Erwägungen des Gesetzgebers hinausgehende - besondere Rechtfertigung verlangen wollte, wäre eine solche Rechtfertigung gegeben. Die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG setzt nämlich in der Regel voraus, dass die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach § 5 Abs. 1 AufenthG vorliegen (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.01.2009 - 1 C 40.07, [...]). Im Fall des Antragstellers liegen - wie erläutert - Ausweisungsgründe gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG vor, die der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis entgegenstehen. Diese gesetzgeberische Entscheidung dient der Verhinderung weiterer Straftaten und damit einem legitimen Zweck (vgl. EGMR, Urt. v. 22.03.2007 - 1638/03, InfAuslR 2007, 221[EGMR 22.03.2007 - 1638/03]<Maslov I>; Urt. v. 25.03.2010 - 40601/05, InfAuslR 2010, 325 <Mutlag>). Die Versagung der Aufenthaltserlaubnis erweist sich aus diesen Gründen auch als in einer demokratischen Gesellschaft notwendig (Art. 8 Abs. 2 EMRK).

56

Maßgebliche Kriterien zur Feststellung der Notwendigkeit sind bei einem - wie dem Antragsteller - ledigen und kinderlosen Ausländer die Natur und Schwere der begangenen Straftat, die Dauer des Aufenthalts im Gaststaat, die seit der Tatzeit verstrichene Zeitspanne und das Verhalten des Ausländers in dieser Zeit sowie die Festigkeit der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Gaststaat und zum Bestimmungsland (vgl. EGMR, Urt. v. 18.10.2006 - 46410/99, NVwZ 2007, 1279<Üner>; Urt. v. 23.03.2007 - 1638/03, InfAuslR 2007, 221[EGMR 22.03.2007 - 1638/03]<Maslov I>; Urt. v. 23.06.2008 - 1638/03, InfAuslR 2008, 333[EGMR 23.06.2008 - EGMR (Große Kammer) Nr. 1638/03]<Maslov II>; Urt. v. 25.03.2010 - 40601/05, InfAuslR 2010, 325 <Mutlag>). Gemessen daran überwiegt das Interesse an der Aufenthaltsbeendigung die Interessen des Antragstellers.

57

Der Antragsteller ist in Deutschland wiederholt erheblich straffällig geworden. Neben Vermögensdelikten überwiegen Gewaltdelikte, bei deren Begehung der Antragsteller sowohl unbeteiligte Dritte als auch die eingesetzten Polizeibeamten teilweise erheblich verletzt hat. In jüngerer Zeit ist eine Steigerung der Schwere der begangenen Delikte zu verzeichnen. Bei dem Ladendiebstahl, der der Verurteilung vom 28.10.2010 zugrunde liegt, hat der Antragsteller einen Schlagring und damit eine Waffe im Sinne des Waffengesetzes mit sich geführt. Die im Urteil vom 19.05.2011 behandelte versuchte Körperverletzung hat der Antragsteller mit Hilfe eines Messers mit einer 10 cm langen Klinge, ebenfalls einer Waffe im Sinne des Waffengesetzes, ausgeführt. Die Tat zeigt, dass der Antragsteller sogar vor dem Einsatz potenziell tödlicher Gewalt nicht zurückschreckt. Das Gewicht der begangenen Straftaten ist - wie auch die verwirkte Freiheitsstrafe zeigt - erheblich.

58

Zugleich zeigt die überaus hohe Frequenz der Begehung von Straftaten, dass der Antragsteller Verurteilungen und Haftzeiten in der Vergangenheit nicht zum Anlass genommen hat, sein Verhalten zu ändern. Die Kammer geht insofern in Übereinstimmung mit den strafgerichtlichen Entscheidungen und der Einschätzung der Justizvollzugsanstalt von einer besonders großen Wiederholungsgefahr aus. Das Gericht nimmt insofern Bezug auf das Urteil des Amtsgerichts Holzminden vom 26.02.2008, das ein Sachverständigengutachten zur Persönlichkeitsstruktur des Antragstellers eingeholt hatte. In dem Urteil heißt es:

59

"Die Feststellungen des Sachverständigen stützen die Annahme, dass bei dem Angeklagten die Begehung weiterer Gewalttaten zu befürchten ist. Der Sachverständige geht in seinem Gutachten von einer deutlich strukturellen Rückfallgefahr aus. Ohne jegliche Veränderung bzw. ohne Therapie oder andere risikosenkende Maßnahmen ist langfristige Rückfallfreiheit eher unwahrscheinlich. (...) Im Vordergrund steht bei dem Angeklagten eine dissoziale Persönlichkeitsstörung mit chronifizierter Gewaltbereitschaft. Erforderlich ist dem Grunde nach zunächst, dass der Angeklagte sich mit seiner Person und den begangenen Taten kritisch auseinandersetzt. Zu diesem Punkt ist der Angeklagte noch nicht gekommen. (...) Der Angeklagte geht (irrig) offenbar immer noch davon aus, dass er quasi "per Knopfdruck" in der Lage ist, sein Verhalten grundlegend zu verändern. Dass diese Einstellung die Gefahr weiterer Taten begründet, ergibt sich deutlich aus dem Umstand, dass der Angeklagte sich an die Begehung seiner Taten überhaupt nicht erinnern kann."

60

Diese Einschätzung hat sich - wie die im Anschluss begangenen Straftaten belegen - als uneingeschränkt zutreffend erwiesen; sie gilt auch heute fort. Das Gericht nimmt weiter Bezug auf die Verfügung der Justizvollzugsanstalt Sehnde vom 07.09.2011 zur Frage der Eignung des Antragstellers für den offenen Vollzug. Darin heißt es:

"Herr K. ist mit einem Haftbefehl verhaftet worden, da er sich auf die ergangene Ladung zum Strafantritt nicht gestellt hatte. Angesichts der hohen Rückfallgeschwindigkeit ist in Zukunft mit weiteren Straftaten zu rechnen, wie das aktuell anhängige Verfahren deutlich belegt. Herr K. zeigt keine Strafeinsicht. Seiner Auffassung nach ist er wegen des anhängigen Verfahrens nicht zur Verantwortung zu ziehen, sein "Kumpel" würde die Schuld auf sich nehmen.

Bereits verbüßte Haft hat Herrn K. nicht nachhaltig beeindruckt. Die Chancen der Bewährung hat er nicht genutzt, sondern ist erneut einschlägig und erheblich straffällig geworden. (...). Bisher war er durch Verurteilungen zu längeren Haftstrafen und die Teilverbüßung im geschlossenen Vollzug nicht zu beeindrucken. (...). Zusammenfassend wird festgestellt, dass Herr K. auf Grund der erhöhten Rückfall- und Missbrauchsgefahr für den offenen Vollzug nicht geeignet ist."

61

Nach diesen zutreffenden Ausführungen, die durch das nicht beanstandungsfreie Verhalten des Antragstellers in Haft bestätigt werden ist es überwiegend wahrscheinlich, dass der Antragsteller nach seiner Haftentlassung erneut schwere Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit anderer Menschen begehen wird.

62

Dem in der Wiederholungsgefahr begründeten besonderen öffentlichen Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung stehen weniger gewichtige persönliche Belange des Antragstellers gegenüber. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist die Kammer auf die obigen Ausführungen. Der Antragsteller ist weder wirtschaftlich noch sozial verwurzelt. Demgegenüber ist es ihm trotz der damit naturgemäß verbundenen Härten möglich und zumutbar, sein Privatleben in Russland zu führen.

63

Die Aufenthaltserlaubnis des Antragstellers kann schließlich nicht gemäß § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG verlängert bzw. neu erteilt werden. Nach dieser Vorschrift kann einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, abweichend von § 11 Abs. 1 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, weil es an einem Ausreisehindernis fehlt. Insbesondere folgt ein solches Ausreisehindernis nicht aus Art. 8 Abs. 1 EMRK, der - wie erläutert - einer Rückkehr des Antragstellers nach Russland nicht entgegensteht.

64

3. Soweit sich der Antragsteller schließlich gegen die gemäß § 64 Abs. 4 Nds. SOG sofort vollziehbare Abschiebungsandrohung wendet, tritt sein Suspensivinteresse ebenfalls hinter das öffentliche Vollzugsinteresse zurück. Die auf § 59 AufenthG beruhende Abschiebungsandrohung ist offensichtlich rechtmäßig. Aufgrund der - rechtmäßigen - Ablehnung seines Verlängerungsantrags ist der Antragsteller trotz der stattgebenden Entscheidung im Hinblick auf die sofortige Vollziehbarkeit der Ausweisung weiterhin vollziehbar ausreisepflichtig. Der Aufenthaltsbeendigung steht mithin nichts entgegen.

65

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

66

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird gemäß § 166 VwGO i.V. mit § 114 Satz 1, § 117 Abs. 2 ZPO abgelehnt, weil der Antragsteller entgegen seiner Zusicherung in seinem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz keine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt hat.

67

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 und § 53 Abs. 2, § 52 Abs. 2 GKG.

Lüerßen
Dr. Lenz
Hennig