Verwaltungsgericht Hannover
Urt. v. 09.01.2012, Az.: 7 A 820/11

Abmeldung; Rundfunkgebühren; Scheinanschrift; Verjährung

Bibliographie

Gericht
VG Hannover
Datum
09.01.2012
Aktenzeichen
7 A 820/11
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2012, 44509
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Versäumt der Rundfunkteilnehmer, der Rundfunkanstalt das Ende des Bereithaltens eines Rundfunkempfangsgerätes oder einen Wohnungswechsel anzuzeigen, bleibt er auch dann rundfunkgebührenpflichtig, wenn er seine Wohnung aufgibt, in das Ausland verzieht und unter seiner bisherigen Anschrift lediglich noch eine Scheinanschrift aufrechterhält.

2. Eine Scheinanschrift im Sinne einer fingierten Wohnung liegt vor, wenn der Betreffende in der Wohnung nicht wohnt, sondern lediglich durch Aufrechterhaltung der ordnungsbehördlichen Meldung den Eindruck erweckt, er unterhalte dort eine Wohnung.

3. Gelangen Postsendungen an den Rundfunkteilnehmer unter seiner ordnungsbehördlich gemeldeten Scheinanschrift mit dem Vermerk "unbekannt verzogen" zurück und ist er deshalb "postalisch nicht zu identifizieren", setzt der Lauf der Verjährungsfrist erst bei Kenntnis seiner wahren Anschrift ein.

4. Die Verjährungseinrede eines Rundfunkteilnehmers mit Scheinanschrift stellt sich in einem solchen Fall auch als unzulässige Rechtsausübung dar.

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des festgesetzten Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Der Kläger wurde vom Beklagten unter der Rundfunkteilnehmernummer D. mit einem Radio und einem Fernsehgerät geführt. Bis einschließlich 1/05 war er wegen einer Schwerbehinderung von der Rundfunkgebührenpflicht befreit. Der Kläger war unter der Anschrift E. in F. gemeldet. Der Kläger stellte keinen Folgeantrag auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht und leistete auch die Rundfunkgebühren nicht mehr.

Ab 10/2004 konnten dem Kläger unter der vorgenannten Meldeanschrift keine Schriftstücke der GEZ mehr bekannt gegeben werden. Auf wiederholte Anfragen der GEZ aus den Jahren 2005 und 2006 wurde von der Einwohnermeldebehörde die Meldeanschrift E. in F. bestätigt.

Mit Datenträgerausgleich wurde der GEZ am 19. April 2010 die neue Anschrift des Klägers G. in H. bekannt. Als Umzugsdatum von der bisherigen Anschrift in Peine wurde der 30. März 2010 mitgeteilt. Mit Schreiben vom gleichen Tag teilte die GEZ dem Kläger einen Gebührenrückstand für den Zeitraum 2/05-4/10 in Höhe von 1.086,33 € mit.

Der Kläger widersprach mit anwaltlichem Schriftsatz vom 29. April 2010 der Gebührenforderung und teilte mit, dass er sehr wohl im Zeitraum zwischen 2/05-4/10 postalisch erreichbar gewesen sei, und zwar auch in der Zeit, als er sich in Spanien aufgehalten hätte. Er besitze keine Empfangsgeräte. Bereits vor Jahren habe er seinen Hausstand aufgelöst. Die Rundfunk- und Fernsehgeräte habe er auf Trödelmärkten weggegeben. Hierauf bestätigte die GEZ eine Abmeldung der Geräte mit Ablauf des Monats 4/10. Eine rückwirkende Abmeldung [bereits zum Monat 2/05] sei nicht möglich. Hingegen beharrte der Kläger auf einer rückwirkenden Abmeldung seiner Rundfunkgeräte.

Mit dem streitbefangenen Bescheid vom 5. November 2010 setzte der Beklagte daraufhin gegen den Kläger für den Zeitraum 2/05-4/06 Rundfunkgebühren in Höhe von insgesamt 258,80 € fest (2 Monate x 16,15 € Rundfunkgebühren + 13 Monate x 17,03 € Rundfunkgebühren + 5,11 € Säumniszuschlag).

Den hiergegen vom Kläger erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit einem Widerspruchsbescheid vom 21. Januar 2011 zurück. Zur Begründung wird ausgeführt, dass eine rückwirkende Abmeldung rechtlich nicht zulässig sei. Der frühere Auslandsaufenthalt beseitige die Rundfunkgebührenpflicht bereits in Ermangelung einer Anzeige nicht. Der Kläger habe keine Wohnungswechsel angezeigt.

Mit seiner am 22. Februar 2011 beim Verwaltungsgericht Hannover erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Ziel weiter. Er habe sich bis 2008/2009 jährlich mehrere Monate - und zwar im Zusammenhang mehr als sechs Monate - im mediterranen Raum aufgehalten, wobei der Schwerpunkt Spanien gewesen sei. Sein Eigentum E. in F. hätte er an den Mieter I. verkauft. Die Meldeanschrift sei nur vorsorglich aufrecht erhalten worden. Er habe dort jedoch nicht mehr gewohnt. Da er in F. keinen Wohnsitz mehr gehabt hätte, sei dort auch keine Rundfunkgebührenpflicht entstanden. Gleichwohl sei es möglich gewesen, ihn über die Anschrift in F. zu erreichen. Post, die an seine Anschrift in F. gerichtet gewesen sei, sei ihm von den tatsächlichen Nutzern zur Verfügung gestellt bzw. er darüber informiert worden. Zudem habe er im streitbefangenen Gebührenzeitraum einen Anspruch auf Rundfunkgebührenbefreiung gehabt, weil er schwerbehindert sei. Hierzu legt der Kläger eine Ablichtung seines am 4. Oktober 2010 erteilten und unbefristet geltenden Schwerbehindertenausweises mit einem GdB von 100 und den Merkzeichen "G" und "aG" (letzteres ab 6. Dezember 2010) vor. Schließlich erhebe er die Einrede der Verjährung.

Der Kläger beantragt,

den Rundfunkgebührenbescheid des Beklagten vom 5. November 2010 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 21. Januar 2011 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er erwidert, dass die Rundfunkgebührenpflicht erst mit dem Ablauf des Monats der Beendigung des Bereithaltens der Rundfunkgeräte und der Anzeige dieses Sachverhalts ende. Eine solche Anzeige sei vor dem 29. April 2010 unterblieben.

Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Der Rundfunkgebührenbescheid des Beklagten vom 5. November 2010 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 21. Januar 2011 sind rechtmäßig.

Gemäß § 13 des Rundfunkstaatsvertrages (Nds. GVBl. 1991, S. 311, 312) - RStV - in Verbindung mit § 2 Abs. 2 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages (Nds. GVBl. 1991, S. 311, 332) - RGebStV - jeweils in der Fassung des für den streitbefangenen Gebührenzeitraum maßgeblichen Siebten und Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrages (Nds. GVBl. 2004 S. 27, 30 bzw. 2005, S. 61, 62, 64) hat jeder Rundfunkteilnehmer vorbehaltlich der Regelungen der §§ 5 und 6 RGebStV für jedes von ihm zum Empfang bereitgehaltene Rundfunkempfangsgerät eine Grundgebühr zu entrichten. Rundfunkteilnehmer ist gemäß § 1 Abs. 2 RGebStV, wer ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithält. Die monatliche Rundfunkgebühr beträgt nach § 8 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages (Nds. GVBl. 1991, S. 311, 336) - RFinStV - in der Fassung des Fünften Rundfunkänderungsstaatsvertrages (Nds. GVBl. S. 327, 330) für den Teil-Zeitraum 2/05-3/05 16,15 € und in der Fassung des Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrages (Nds. GVBl. 2005, S. 61, 67) für den sich anschließenden Teil-Zeitraum 4/05-4/06 17,03 €. Gemäß § 4 Abs. 3 RGebStV sind die Rundfunkgebühren in der Mitte eines Dreimonatszeitraums für jeweils drei Monate zu leisten. Die Gebühren sind der Höhe nach zutreffend vom Beklagten berechnet.

Der Kläger war unstreitig bis 2004 Rundfunkteilnehmer. Er war sogar bis einschließlich 1/05 von der Rundfunkgebührenpflicht befreit. Im Gegensatz zu seiner Rechtsauffassung ist er auch bis einschließlich 4/10 Rundfunkteilnehmer geblieben. Aus diesem Grund ist er auch für den streitbefangenen Teil-Gebührenzeitraum 2/05-4/06 rundfunkgebührenpflichtig. Die hiergegen vom Kläger erhobenen Einwände und die Verjährungseinrede sind unerheblich.

1. Gemäß § 4 Abs. 2 RGebStV endet die Rundfunkgebührenpflicht mit Ablauf des Monats, in dem das Bereithalten eines Rundfunkempfangsgerätes endet, nicht jedoch vor Ablauf des Monats, in dem dies der Landesrundfunkanstalt angezeigt worden ist. Gemäß § 3 Abs. 1 RGebStV ist das Ende des Bereithaltens eines Rundfunkempfangsgerätes zum Empfang unverzüglich der Landesrundfunkanstalt anzuzeigen. Entsprechendes gilt für einen Wohnungswechsel. Bei der Anzeige hat der Teilnehmer gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 9 RGebStV auch den Grund der Abmeldung mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen. Fehlt die Angabe des Grundes der Abmeldung, ist die Abmeldung schwebend unwirksam und die schwebende Unwirksamkeit der Anzeige wird durch die nachträgliche Benennung des Abmeldegrundes nicht ex tunc, sondern nur ex nunc beseitigt (Nds. OVG, Beschluss vom 21.4.2008, - 4 ME 122/08 - NdsRpfl. 2008, S. 289 = NdsVBl. 2008, S. 237 = www.dbovg.niedersachsen.de). Fehlt es an der erforderlichen Anzeige überhaupt, tritt noch nicht einmal eine schwebende Unwirksamkeit ein. Vielmehr besteht die Rundfunkgebührenpflicht fort.

Unstreitig ist das Ende des Bereithaltens eines Rundfunkempfangsgerätes durch den Kläger erstmals mit anwaltlichem Schreiben vom 29. April 2010 angezeigt worden und bleibt deshalb für den hier streitbefangenen Gebührenzeitraum 2/05-4/06 unberücksichtigt. Der Vortrag des Klägers, er habe sich bis zum Jahreswechsel 2008/2009 jeweils mehrere Monate im Jahr in Spanien aufgehalten, ist bereits wegen der fehlenden Anzeige gegenüber der Rundfunkanstalt unerheblich. Dessen ungeachtet beseitigt auch ein längerfristiger Auslandsaufenthalt die Rundfunkgebührenpflicht nicht (vgl. BayVGH, Urteil vom 17.10.2006 - 7 B 05.2412 -; OVG Koblenz, Beschluss vom 17.10.2008 - 7 A 10551/08 -)

2. Auch der Einwand des Klägers, er habe im Gebührenzeitraum 2/05-4/06 wegen seiner Schwerbehinderung einen (Folge-)Anspruch auf Erteilung einer Rundfunkgebührenbefreiung gehabt, trifft nicht zu. Die ihm erteilte Rundfunkgebührenbefreiung war bis einschließlich 1/05 befristet. Eine Folgebefreiung wird gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1, 4 und 5 RGebStV nur auf Antrag gewährt und der Kläger hatte für den streitbefangenen Gebührenzeitraum versäumt, diesen Antrag zu stellen. Darüber hinaus hätte dem Kläger auch kein Anspruch auf Erteilung einer Rundfunkgebührenbefreiung zugestanden. Denn dem von ihm im Klageverfahren in Ablichtung vorgelegten und später ausgestellten Schwerbehindertenausweis fehlt das Merkzeichen "RF". Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 RGebStV haben jedoch nur solche Personen Anspruch auf Rundfunkgebührenbefreiung, deren Grad der Behinderung nicht nur vorübergehend 80 vom Hundert beträgt und die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können. Letzteres wird durch das Merkzeichen "RF" belegt (Hahn/Vesting [Hrsg.], Beck´scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 2. Aufl., § 6 RGebStV Rdnr. 25 mwN).

3. Schließlich ist die Einrede der Verjährung unerheblich.

a. Die Verjährung von Rundfunkgebühren ist durch Art. 5 Nr. 4 des Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrages (s.o.) neu geregelt worden. Nach der seit 1. April 2005 geltenden Fassung des § 4 Abs. 4 RGebStV richtet sich die Verjährung nach den Vorschriften des BGB über die regelmäßige Verjährung. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt nach § 195 BGB drei Jahre. Sie beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem (1.) der Anspruch entstanden ist und (2.) der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste. Zur Kenntnis von der Person zählt die Kenntnis von dessen Anschrift (BGH, Urteil 23.9.2008 - XI ZR 395/07 - NJW 2009, S. 587).

Demgegenüber verjährte der Anspruch auf Rundfunkgebühren nach § 4 Abs. 4 RGebStV in der bis zum 31. März 2005 geltenden Fassung in vier Jahren. Nach ständiger Rechtsprechung begann der Lauf auch dieser Verjährungsfrist entsprechend § 201 BGB erst mit dem Schluss des Jahres, in welchem die Rundfunkgebührenforderung entstanden war und der Beklagte bzw. die von ihm beauftragte Stelle Kenntnis von den die Gebührenschuld begründenden Tatsachen und der Person des Rundfunkteilnehmers erlangte, zu der auch dessen Anschrift gehörte (VG Düsseldorf, Urteil vom 1.2.2011 - 27 K 1831/10 mwN - juris).

In der Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts ist geklärt (Beschluss vom 20.11.2009 - 4 LA 709/07 - NVwZ-RR 2010, S. 135 Ls - www.dbovg.niedersachsen.de), dass bei einer Veränderung der Verjährungsfristen auf die noch nicht verjährten Ansprüche die neue, im Zeitpunkt der Geltendmachung einer Forderung maßgebliche Frist entsprechend Art. 169 Abs. 1 Sätze 1 und 2 EGBGB anzuwenden ist. Ist diese neue Verjährungsfrist - wie hier - kürzer als nach den bisherigen Gesetzen, so wird die kürzere Frist von ihrem Inkrafttreten an berechnet (vgl. Art. 169 Abs. 2 Satz 1 EGBGB). Läuft jedoch die in dem bisherigen Gesetz bestimmte längere Frist früher als die im neuen Gesetz bestimmte kürzere Frist ab, tritt der Fristablauf mit dem Ablauf der längeren Frist ein (vgl. Art. 169 Abs. 2 Satz 2 EGBGB). Eine entsprechende Regelung enthält Art. 229 § 6 Abs. 1 und 4 EGBGB (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 26.4.2007 - 2 S 290/07 - ZUM-RD 2007, S. 555; VG Düsseldorf, aaO, mwN).

Danach gilt für die nach dem 31. März 2005 entstandenen Rundfunkgebühren die dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB. Da vorliegend der die Verjährung gemäß § 1 Abs. 1 Nds. VwVfG i.V.m. § 53 Abs. 1 Satz 1 VwVfG hemmende Rundfunkgebührenbescheid erst am 5 November 2010 ergangen ist, wären alle zwischen dem 1. April 2005 und dem 31. Dezember 2005 entstandenen Ansprüche seit 31. Dezember 2008 verjährt. Für die seit 1. Januar 2006 entstandenen Ansprüche beginnt die Verjährungsfrist gemäß § 199 Abs. 1 BGB erst mit dem 31. Dezember 2006 zu laufen, so dass diese Ansprüche am 31. Dezember 2009 verjährt wären. Für die vor dem 1. April 2005 entstandenen Gebührenforderungen - hier des Gebührenzeitraums 2/05-3/05 - ist entsprechend Art. 169 Abs. 1 Satz 1 EGBGB ebenfalls die dreijährige Verjährungsfrist des § 4 Abs. 4 RGebStV in der ab 1. April 2005 geltenden Fassung anzuwenden. Da diese Verjährungsfrist kürzer ist als die vierjährige Verjährungsfrist des § 4 Abs. 4 RGebStV in der bis zum 31. März 2005 geltenden Fassung, beginnt die dreijährige Verjährungsfrist entsprechend Art. 169 Abs. 2 Satz 1 EGBGB im Zeitpunkt der Rechtsänderung. Die Ansprüche wären auch insoweit seit dem 31. Dezember 2008 verjährt.

b. Jedoch setzt - wie bereits oben ausgeführt - der Lauf der Verjährungsfrist erst ein, wenn der Gläubiger Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste. Zur Kenntnis von der Person zählt die Kenntnis von dessen Anschrift.

Dem Beklagten war bis zum 19. April 2010 nur die Anschrift des Klägers E. in F. bekannt.

Bei dieser Anschrift handelte es sich spätestens seit Oktober 2004 um eine Scheinanschrift des Klägers im Sinne einer fingierten Wohnung. Eine Scheinanschrift im Sinne einer fingierten Wohnung liegt vor, wenn der Betreffende in der Wohnung nicht wohnt, sondern lediglich durch Aufrechterhalten der ordnungsbehördlichen Meldung den Eindruck erweckt, er unterhalte dort eine Wohnung.

Vorliegend hat der Kläger im Klageverfahren ausdrücklich eingeräumt, dass er die ordnungsbehördliche Meldeanschrift E. in F. nur vorsorglich aufrechterhalten hatte. Einen Wohnsitz hatte er nach seinen eigenen Ausführungen in F. nicht mehr. Vielmehr hatte er seine Wohnung E. in F. an einen Dritten verkauft und sich bis 2008/2009 jährlich mehrere Monate - und zwar im Zusammenhang mehr als sechs Monate - im mediterranen Raum aufgehalten, wobei nach seinen eigenen Angaben der Schwerpunkt in Spanien gewesen sei.

Es kann dahingestellt bleiben, ob die Kenntnis der Scheinanschrift im Sinne einer fingierten Wohnung bereits grundsätzlich geeignet ist, den Lauf der Verjährungsfrist zum Nachteil des Gläubigers beginnen zu lassen. Denn die Kenntnis einer Scheinanschrift ist dem Gläubiger jedenfalls dann nicht zuzurechnen, wenn den Schuldner unter seiner Scheinanschrift keine Mitteilungen des Gläubigers erreichen.

So verhält es sich hier.

Während der Kläger nur pauschal behauptet hat, dass ihm die an die Scheinanschrift gerichtete Post von den tatsächlichen Nutzern [der Wohnung] zur Verfügung gestellt bzw. er darüber informiert worden sei, hat der Beklagte durch Vorlage seiner "Historie" als Inhaltsverzeichnis seiner elektronisch geführten Akte zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen, dass Zusendungen an die ihm ausschließlich bekannte Anschrift des Klägers E. in F. mit dem Vermerk "unbekannt verzogen" an ihn zurückgelangten. Der Kläger war postalisch "nicht zu identifizieren".

Deshalb ist vorliegend nur die Kenntnis der Rundfunkanstalt von der wahren Anschrift des Rundfunkteilnehmers geeignet, den Lauf der Verjährungsfrist beginnen zu lassen.

Weder der Beklagte noch das Gericht haben Kenntnis von der bzw. den wahren Anschrift(en), unter der bzw. denen sich der Kläger zwischen Oktober 2004 und 30. März 2010 aufgehalten hat.

Da dem Beklagten erst am 19. April 2010 die Ummeldung des Klägers von seiner bisherigen Scheinanschrift zu der in der Klageschrift genannten neuen Anschrift G. in H. bekannt geworden ist, ist der streitbefangene Rundfunkgebührenbescheid vom 5. November 2010 rechtzeitig ergangen.

c. Dessen ungeachtet stellt sich die Einrede der Verjährung im Falle des Klägers auch als unzulässige Rechtsausübung dar.

In der Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts ist geklärt, dass die Einrede der Verjährung eine unzulässige Rechtsausübung (§ 242 BGB) darstellt, wenn es der Rundfunkteilnehmer entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 RGebStV unterlassen hat, der Landesrundfunkanstalt seinen Wohnungswechsel mitzuteilen, und diese aufgrund dieser Pflichtverletzung außerstande gewesen ist, das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gebührenpflicht zu überprüfen und - was entscheidend - ist, die Gebühren vor Ablauf der Verjährungsfrist festzusetzen. Die Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts bezieht sich auf die Fälle, in denen es der Rundfunkteilnehmer sowohl versäumt hatte, die Anzeige nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 RGebStV an die Rundfunkanstalt bzw. die GEZ zu richten, als auch sich ordnungsgemäß ordnungsbehördlich umzumelden (Nds. OVG, Beschluss vom 21.4.2008, aaO).

Beides ist der Fall. Weder hat der Kläger dem Beklagten gemäß seiner Verpflichtung aus § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 RGebStV spätestens zum Ablauf seiner Rundfunkgebührenbefreiung im Monat 1/05 den tatsächlich von ihm vorgenommenen Wohnungswechsel angezeigt, noch hat er sich gemäß § 9 Abs. 2 des Niedersächsischen Meldegesetzes -NMG - bei der Ordnungsbehörde trotz Wegzugs ins Ausland abgemeldet.

Da Briefsendungen an die vom Kläger aufrechterhaltene Scheinanschrift im Inland mit dem Vermerk "unbekannt Verzogen" zurückgelangten, war dem Beklagten auch die Möglichkeit genommen, die Rundfunkgebühren gegenüber dem Kläger vor dem 19. April 2010 festzusetzen und ihm den erforderlichen Rundfunkgebührenbescheid gemäß § 41 VwVfG bekanntzugeben. Auch eine Ersatzzustellung nach § 3 Abs. 2 VwZG i.V.m. § 181 ZPO wäre bei einem postalisch "unbekannt verzogenen" Empfänger mit einem Rücklauf verbunden gewesen. Das Gericht kann deshalb die in der Rechtsprechung unterschiedlich beantwortete Frage dahingestellt lassen, ob die Ersatzzustellung an eine Scheinanschrift überhaupt wirksam gewesen wäre, wenn der Empfänger - wie der Kläger - dort tatsächlich keine Wohnung unterhält (bejahend: OVG Hamburg, Beschluss vom 27.11.1995 - Bs VII 207/95 - HmbJVBl 1996, S. 18; LG Berlin, Urteil vom 28.9.2001 - 63 S 42/01 - Grundeigentum 2002, S. 194; KG Berlin, Beschluss vom 15.12.2006 - 24 W 311/06 -; verneinend: OLG Frankfurt, Beschluss vom 14.1.1985 - 22 W 52/84 - NJW 1985, S. 1910; LG Berlin, Beschluss vom 17.8.1999 - 64 T 65/99 - MDR 1999, S. 1463).

4. Die Rechtmäßigkeit des Säumniszuschlages in Höhe von 5,11 € beruht auf § 4 Abs. 7 RGebStV in Verbindung mit § 6 Abs. 1 der Satzung des Beklagten über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkgebühren vom 17.12.1993 (Nds. MBl. S. 1329) in der Fassung vom 6.12.1996 (Nds. MBl. S. 1866).

Nach alledem war die Klage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.

Gründe, die Berufung durch das Verwaltungsgericht zuzulassen, liegen nicht vor.