Verwaltungsgericht Lüneburg
Urt. v. 08.10.2002, Az.: 2 A 192/01

Bauantrag; Baugenehmigung; Bauvorlagen; Einvernehmen; Großgemengelage; Gutachten; Gutachterkosten; Holzlagerplatz; Immissionen; Lagerplatz; Lärmschutz; lärmschutzrechtliches Gutachten; Sachverständigengutachten; Sachverständiger; Sägewerk; Wohnbebauung

Bibliographie

Gericht
VG Lüneburg
Datum
08.10.2002
Aktenzeichen
2 A 192/01
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2002, 43406
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Bei einem notwendigen Gutachten zur immissionschutzrechtlichen Zulässigkeit eines Vorhabens handelt es sich nicht um eine vom Bauherrn mit seinem Bauantrag vorzulegende Bauvorlage

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand:

1

Der Kläger begehrt eine Baugenehmigung für einen Holzlagerplatz.

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Der Kläger ist Inhaber eines Sägewerkes in Hambühren. Anlässlich der nicht genehmigten Erweiterung eines Holzlagerplatzes erging am 27. Februar 1990 gegen ihn eine bauordnungsrechtliche Nutzungsuntersagungsverfügung. Das sich an diese Verfügung anschließende verwaltungsgerichtliche Verfahren (2 A 80/93) wurde am 26. Juli 1995 mit einem gerichtlichen Vergleich beendet, in dessen Ziffer 3 es wie folgt hieß:

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„Der Kläger verpflichtet sich bis zum 30. September 1995 für die Polter 9 Rest, 10 – 12 einen prüffähigen Bauantrag beim Beklagten zu stellen. Für diesen Fall verpflichtet sich der Beklagte, die Holzlagerung auf den Poltern 9 Rest, 10 – 12 im normalen Umfang bis zur Entscheidung über den Bauantrag zu dulden.“

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Der daraufhin am 29. September 1995 vom Kläger gestellte Bauantrag wurde von dem Beklagten mangels korrekter Unterlagen als nicht „prüffähig“ im Sinne des Vergleichs angesehen und dem Kläger zurückgesandt. Nach längerem Schriftwechsel erklärte der Kläger sich mit Schreiben vom 3. August 1996 bereit, bis zum 1. September 1996 „die geänderten Unterlagen nachzureichen“. Dazu kam es nicht.

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Schließlich stellte der Kläger am 29. Januar 1997 beim Beklagten erneut einen Bauantrag für die Errichtung eines Lagerplatzes. Diesen Antrag sah der Beklagte als unvollständig an und gab dem Kläger am 3. Juni 1997 auf, bestimmte in der Verfügung näher beschriebene Unterlagen nachzureichen bzw. fehlende Angaben nachzuholen. Mit Bescheid vom 26. August 1997 versagte die Beigeladene ihr Einvernehmen zu dem Bauvorhaben. In der Folgezeit wurde die weitere Bearbeitung des Bauantrages einvernehmlich zurückgestellt. Nachdem der Kläger im August 2000 um die Fortsetzung des Verfahrens gebeten hatte, kam der Beklagte in einem Vermerk vom 12. September 2000 zu dem Ergebnis, dass das Vorhaben in einem Gebiet verwirklicht werden solle, dass keinem Baugebiet der BauNVO entspreche (§ 34 Abs. 1 BauGB). Bei einer solchen Gemengelage sollte der Kläger aufgefordert werden, durch ein schalltechnisches Gutachten nachzuweisen, dass auch mit der beantragten erweiterten Lagerfläche die zulässigen Immissionswerte für die benachbarten Wohnhäuser eingehalten werden könnten. Einer entsprechenden Aufforderung des Beklagten vom 14. Dezember 2000 kam der Kläger in der Folgezeit nicht nach. Zur Begründung berief er sich im wesentlichen darauf, dass ein solches Gutachten in dem gerichtlichen Vergleich vom 26. Juli 1995 nicht vorgesehen sei. Im übrigen würde es Kosten in Höhe von ca. 5.000,-- bis 8.000,-- DM verursachen, die er nicht bereit zu tragen sei.

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Mit hier angefochtenem Bescheid vom 2. Mai 2001 lehnte daraufhin der Beklagte den Bauantrag des Klägers ab. Zur Begründung verwies er auf das fehlende Einvernehmen der Beigeladenen. Ergänzend führte er aus, dass die Behandlung des Bauantrages auch gem. § 73 Abs. 2 NBauO abzulehnen gewesen wäre, da die Bauvorlagen wesentliche Mängel aufwiesen. Das für eine abschließende Entscheidung unerlässliche schalltechnische Gutachten sei von ihm trotz mehrfacher Aufforderung nicht vorgelegt worden.

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Hiergegen legte der Kläger unter Vertiefung seines bisherigen Vorbringens Widerspruch ein, den die Bezirksregierung Lüneburg mit Bescheid vom 28. August 2001 zurückwies. Die nähere Umgebung des in einem Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne des § 34 BauGB gelegenen Sägewerkes entspreche aufgrund des Nebeneinanders von gewerblicher Nutzung und Wohngebäuden einer Großgemengelage. In dem vorgegebenen Rahmen, bestehend aus einer Tischlerei und einem Sonderpostenmarkt westlich des Grundstücks des Klägers und der Wohnbebauung im Osten füge sich ein Sägewerk grundsätzlich ein. Die verschiedenen Nutzungen müssten jedoch aufeinander Rücksicht nehmen, insbesondere müssten die von dem Sägewerk ausgehenden Lärmimmissionen für die Nachbarschaft zumutbar sein. Zum Nachweis, dass die Zumutbarkeitsschwelle eingehalten werde, sei ihm die Möglichkeit eingeräumt worden, ein Gutachten beizubringen. Als Bauherr habe er die Einhaltung der Immissionswerte zu belegen, da er mit der Erweiterung seiner Lagerfläche an die bereits vorhandene Wohnbebauung heranrücke. Zur Beurteilung der Immissionsbelastung könne auch nicht auf die im Jahre 1981 durchgeführte Lärmmessung zurückgegriffen werden, da sich im Laufe von 20 Jahren Betriebsabläufe und Maschineneinsätze geändert haben könnten. Die Beibringung eines Gutachtens widerspreche auch nicht dem gerichtlichen Vergleich. Denn darin habe er sich verpflichtet, einen prüffähigen Bauantrag zu stellen. Hierzu gehöre u.a. auch die Vorlage des geforderten Gutachtens.

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In der nunmehr gegen diese Bescheide erhobenen Klage hat der Kläger sein Vorbringen im wesentlichen wiederholt und vertieft.

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Der Kläger beantragt,

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den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 2. Mai 2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Lüneburg vom 28. August 2001 zu verpflichten, ihm die beantragte Baugenehmigung zu erteilen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

13

Er bezieht sich zur Begründung im wesentlichen auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden.

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Der Beigeladene beantragt ebenfalls

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die Klage abzuweisen.

16

Er unterstützt  das Vorbringen des Beklagten.

17

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und die vorgelegten Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Beklagte hat zu Recht den Bauantrag des Klägers abgelehnt. Der Bauantrag des Klägers scheitert jedenfalls daran, dass er nicht bereit ist, ein Lärmschutzgutachten einzuholen.

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Die Bauaufsichtsbehörde soll die Behandlung eines Bauantrags unter Angabe von Gründen ablehnen, wenn die Bauvorlagen wesentliche Mängel aufweisen (§ 73 Abs. 2 NBauO). Vorliegend ist der Beklagte zu Recht davon ausgegangen, dass der vom Kläger vorgelegte Bauantrag nicht „prüffähig“ im Sinne des gerichtlichen Vergleiches vom 26. Juli 1995 ist, weil er sich weigert, ein Lärmschutzgutachten beizubringen. Ob der Kläger einen Anspruch auf die begehrte Baugenehmigung hat, lässt sich erst entscheiden, wenn ein schlüssiges und fachlich überzeugendes Lärmschutzgutachten vorliegt.

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Die Kammer folgt nicht der Auffassung des Klägers, dass es vorliegend der Vorlage eines lärmschutzrechtlichen Gutachtens überhaupt nicht bedarf. Der Kläger beruft sich für seine Auffassung zu Unrecht auf den gerichtlichen Vergleich vom 26. Juli 1995. Denn gemäß Ziffer 3 dieses Vergleichs hat er sich verpflichtet, einen Bauantrag zu stellen. Welche Unterlagen er bei der Bauantragstellung vorzulegen hat und welcher sachverständigen Beurteilungen es zur Einschätzung der baurechtlichen Zulässigkeit bedarf, ist nicht Gegenstand des Vergleichs gewesen. Dieses ergibt sich vielmehr aus § 71 Abs. 2 NBauO. Danach sind alle für die Beurteilung der Baumaßnahmen und die Bearbeitung erforderlichen Unterlagen einzureichen. Näheres regelt die Bauvorlagenverordnung - BauVorlVO - vom 22. September 1989 (GVBl. S.358, zuletzt geändert durch VO v. 6. 6. 1996, GVBl. S. 287, abgedruckt bei Große-Suchsdorf/ Lindorf/ Schmaltz/ Wiechert, Nds. Bauordnung, Komm., 7. Aufl. 2002, § 71 ). Dass bei der baurechtlichen Konfliktsituation zwischen einem lärmverursachenden Sägewerk und einer benachbarten Wohnbebauung ein Gutachten erforderlich ist, um die Genehmigungsfähigkeit einer Erweiterung - ggf. unter Beifügung von lärmmindernden Auflagen - zu prüfen, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Zu Recht ist der Beklagt auch davon ausgegangen, dass Lärmprognosen aus den 80.er Jahren angesichts der veränderten baulichen Umgebung (Hinzutreten weiterer Wohnbebauung) und veränderter Produktionsweisen (neue Maschinen für die Holzverarbeitung) für die Beurteilung des hier im Streit befindlichen Bauantrages keine verwertbaren Aussagen mehr liefern können. Strittig kann daher nur die Frage sein, ob Bauherr oder Bauaufsichtsbehörde verpflichtet sind, ein notwendiges Lärmschutzgutachten einzuholen.

21

Bei dem notwendigen Gutachten zur immissionsschutzrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens des Klägers handelt es sich nicht um eine Bauvorlage im Sinne von § 71 Abs. 2 NBauO i. V. m. der Bauvorlagenverordnung. Schon begrifflich ist ein Gutachten keine Bauvorlage. Die Bauvorlagenverordnung lässt in ihren einzelnen Vorschriften auch nicht erkennen, dass sie unter den dort genannten Vorlagen oder Unterlagen auch die Beibringung von Gutachten verstände. Aus § 73 Abs. 5 NBauO 1973 ergibt sich vielmehr, dass die NBauO klar unterscheidet zwischen der Einreichung von Bauantrag und Bauvorlagen durch den Bauherrn nach § 71 Abs. 2 NBauO und der Heranziehung von Sachverständigen (auf Kosten des Bauherrn) bei der anschließenden Behandlung des Bauantrages durch die Bauaufsichtsbehörde. Mit der Aufhebung des § 73 Abs. 5 NBauO a.F. sollte eine Änderung dieser Rechtslage nicht erfolgen. Der Gesetzgeber hielt die Vorschrift des § 73 Abs. 5 NBauO lediglich im Hinblick auf die allgemeine Regelung des § 26 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 VwVfG für entbehrlich (Grosse-Suchsdorf/ Lindorf/ Schmaltz/ Wiechert, § 73 Rn. 1 und 31). Danach kann die Behörde zur Ermittlung des Sachverhalts u.a. die schriftliche Äußerung von Sachverständigen einholen.

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Allerdings wird es in der 7. Auflage des zitierte Kommentars von Grosse-Suchsdorf unter der Rdn. 34 zu § 73 NBauO unter Hinweis auf die §§ 1 Abs. 5, 5 Abs. 2 Ziffer 1 BauVorlVO erstmals für möglich gehalten, von dem Bauherrn die Vorlage eines Gutachtens eines Sachverständigen zu verlangen (die 6. Aufl. des Kommentars von 1996 enthielt unter den Rdn. 30 - 32 zu § 73 noch keinen entsprechenden Hinweis). Die Kammer schließt sich dieser Auffassung an, hat aber Bedenken, ob § 71 Abs. 2 NBauO i.V.m. § 1 Abs. 5 BauVorlVO hierfür eine ausreichende Rechtsgrundlage darstellt. Denn grundsätzlich ist es Aufgabe der Bauaufsichtsbehörden im Rahmen der Amtsermittlung bei der Prüfung des Bauantrages, wenn sie mit der Beurteilung von Sonderfragen technischer Art (z. B. Baugrund, Lärmimmissionen) überfordert ist, Sachverständige nach § 26 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VwVfG heranzuziehen. Eine Verlagerung dieser Aufgabe auf den Bauherrn ist im übrigen auch unter sachlichen Gesichtspunkten vielfach problematisch. Das gilt vor allem im Hinblick darauf, dass es sich bei einem vom Bauherrn beigebrachten Gutachten um ein Parteigutachten handelt, dessen Ersteller vom Bauherrn ausgewählt wird und dessen Vorgaben vom Bauherrn weitgehend bestimmt werden. Die Kontrollmöglichkeiten der Bauaufsichtsbehörde sind bei einem solchen Gutachten naturgemäß beschränkt.

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Die durch ein notwendiges Gutachten entstehenden Kosten kann die Bauaufsichtsbehörde nach § 13 Abs. 2 d Verwaltungskostengesetz auf den Bauherrn als Veranlasser der Amtshandlung abwälzen (Grosse-Suchsdorf/ Lindorf/ Schmaltz/ Wiechert, NBauO, § 73 Rn. 31). Daher geht der Einwand des Klägers ins Leere, dass er nicht mit den Kosten eines Gutachtens belastet werden dürfe. Wenn - wie vorliegend - die Einholung eines Lärmschutzgutachtens notwendig ist, muss der Bauherr die dadurch entstehenden Kosten „als Auslagen der Amtshandlung“ letztlich tragen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO. Die Berufung war zuzulassen (§§ 124 a iVm 124 Abs. 2 Ziffer 3 VwGO).