Verwaltungsgericht Lüneburg
Urt. v. 18.10.2002, Az.: 6 A 434/01

Bibliographie

Gericht
VG Lüneburg
Datum
18.10.2002
Aktenzeichen
6 A 434/01
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2002, 35946
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGLUENE:2002:1018.6A434.01.0A

In der Verwaltungsrechtssache

...

Streitgegenstand: Hilfe zum Lebensunterhalt

hat das Verwaltungsgericht Lüneburg - 6. Kammer - auf die mündliche Verhandlung vom 18. Oktober 2002 durch den Richter am Verwaltungsgericht ... als Einzelrichter für Recht erkannt:

Tenor:

  1. Die Klage wird abgewiesen.

  2. Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

  3. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

  4. Der Kläger kann die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe des festzusetzenden Kostenerstattungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG).

2

Der 1958 geborene Kläger, seine geschiedene Ehefrau sowie deren fünf Kinder stammen aus dem ... und wurden zum 2. März 1992 der Samtgemeinde ... zugewiesen. Sie erhielten zunächst Leistungen nach dem BSHG, seit dem 1. Januar 1993 Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und seit dem 17. März 1998 wiederum Leistungen nach dem BSHG in Form von Hilfe zum Lebensunterhalt sowie Krankenhilfe. Mit Bescheid vom 27. September 1999 stellte die Samtgemeinde ... die Gewährung von Sozialleistungen an den Kläger mit Wirkung vom 1. Juli 1999 ein, da u.a. bekannt geworden war, dass der Kläger Inhaber eines Sparkontos und eines Girokontos mit erheblichem Vermögen gewesen, ist. Ein hiergegen gerichteter Widerspruch wurde vom Beklagten mit Bescheid vom 11. Mai 2000 zurückgewiesen. Insoweit ist bei der Kammer ein Klageverfahren (6 A 93/00) anhängig, welches sich auf den Zeitraum 1. Juli 1999 bis 11. Mai 2000 erstreckt.

3

Am 17. Oktober 2000 stellte der Kläger einen neuen Antrag auf Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt und gab hierzu an, dass er über keine Einkünfte und kein Vermögen verfüge und seinen Lebensunterhalt mit geliehenem Geld bestreite. Dem Antrag fügte er eine handschriftliche Erklärung der Frau ... bei, wonach sie nicht mit dem Kläger zusammenwohne. Der Kläger hat Frau ... am 29. Dezember 2000 geheiratet.

4

Die Samtgemeinde Lachendorf lehnte den Antrag mit Bescheid vom 8. November 2000 ab und führte in den Gründen aus, es bestünden erhebliche Zweifel an der Bedürftigkeit des Klägers. So habe Frau ... zuvor bei anderer Gelegenheit erklärt, sie unterstütze den Kläger und er selbst habe im Sommer 1999 angegeben, dass er Frau ... umgehend zu ehelichen beabsichtige. Ferner habe der Kläger in der Vergangenheit darüber gesprochen, finanzielle Unterstützung auch durch den in Amerika lebenden Bruder und seine Mutter erhalten zu haben. Des weiteren sei der Kläger Halter eines Pkw Mercedes 190, den er laut gegenüber dem Sozialamt getätigter Aussage von einem Onkel geschenkt bekommen habe, während er gegenüber dem Verwaltungsgericht erklärt habe, ein Neffe habe ihm den Mercedes geschenkt. Wie der Kläger die Unterhaltungskosten für den Pkw finanziere, sei offen geblieben. Die Versicherung betrage jährlich 2 831,20 DM und die Kfz-Steuer betrage 752,- DM/jährlich. Ferner habe der Kläger als Wohnort die Adresse angegeben, wo seine geschiedene Frau und die Kinder leben. Dieses sei nicht glaubhaft. Bereits im Juni 1998 habe der Kläger behauptet, sich von seiner Ehefrau getrennt zu haben und auch den Erklärungen der geschiedenen Ehefrau und der Kinder nach, könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger dort tatsächlich noch wohne.

5

Der Kläger legte hiergegen am 10. November 2000 Widerspruch ein. Ein Darlehen über 4 000,- DM habe er nicht von seiner Mutter, sondern seiner Tante aus ... erhalten. Den Mercedes habe er von einem Neffen aus ... geschenkt bekommen. Frau ... habe ihn nur dahingehend unterstützt, dass er bei ihr gegessen habe. Das Geld, was ihm sein Bruder aus den USA geschickt habe, sei nicht für ihn, sondern die Eltern im Kosovo bestimmt gewesen. Er habe lediglich das Geld an seine Eltern weiterleiten lassen. Die Versicherung und die Steuer für den Mercedes habe er von geliehenem Geld bezahlt. Seit den letzten zwei Jahren sei er ohne Krankenschutz und ohne Hilfe zum Lebensunterhalt.

6

Der Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 25. Oktober 2001 zurück. In den Gründen wurde ausgeführt, der Kläger habe die Zweifel an seiner Hilfebedürftigkeit nicht ausgeräumt. Nachweise, wie er bisher seinen Lebensunterhalt finanziert habe, habe der Kläger nicht erbracht. Soweit der Kläger angebe, er sei von seiner jetzigen Ehefrau nur mit Essen unterstützt worden, sei dies nicht glaubhaft, da diese nach ihrem Vorbringen sogar die Eltern des Klägers finanziell unterstützt habe. Auch sei zu vermuten, dass der in den USA lebende Bruder den Kläger unterstützt habe. So habe der Sohn des Klägers von dem Bruder 1 100,- US $ für den Führerschein erhalten.

7

Der Kläger hat am 21. November 2001 Klage erhoben. Die Behauptung, er habe unterhaltsähnliche Leistungen von Dritter Seite erhalten, seien reine Vermutungen. Er und seine jetzige Ehefrau hätten vor der Heirat nicht zusammengewohnt. Bis zum 30. Juni 2000 habe noch der geschiedene Ehemann im Haus von Frau ... gelebt. Aus der Ehe seien drei Kinder hervorgegangen, wobei zwei der Kinder bei der Mutter leben. Frau ... sei im fraglichen Zeitraum finanziell auch nicht in der Lage gewesen, ihn zu unterstützen. Die seinerzeit von ihr an seine Eltern vorgenommenen Zahlungen hätten sich auf einige 100,- DM belaufen und seien von rein caritativem Charakter gewesen.

8

Der Kläger beantragt,

  1. den Bescheid der Samtgemeinde ... vom 8. November 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 25. Oktober 2001 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger gemäß seinem Antrag vom 17. Oktober 2000 Hilfe zum Lebensunterhalt und Hilfe in besonderen Lebenslagen in gesetzlicher Hilfe zu gewährleisten.

9

Der Beklagte beantragt,

  1. die Klage abzuweisen.

10

Er ist dem Vorbringen des Klägers entgegengetreten. Inzwischen sei bekannt gewordenen, dass die Scheidung bereits durch Urteil vom 4. März 1997 erfolgt sei und der Kläger und seine geschiedene Ehefrau zu dieser Zeit bereits zwei Jahre getrennt gelebt haben sollen. Vor diesem Hintergrund sei nicht geklärt, wo der Kläger gewohnt habe. Entgegen den Angaben im Sozialhilfeantrag habe der Kläger laut Aussage seiner geschiedenen Ehefrau jedenfalls nicht mehr in ... gewohnt.

11

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und die vorgelegten Verwaltungsvorgänge sowie auf den Inhalt der Gerichtsakte nebst Beiakten im Verfahren 6 A 93/00 verwiesen.

Entscheidungsgründe

12

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

13

Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat für den hier streitigen Zeitraum keinen Anspruch auf Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt oder Hilfe in besonderen Lebenslagen.

14

Nach § 11 Abs. 1 BSHG ist Hilfe zum Lebensunterhalt demjenigen zu gewähren, der seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem aus seinem Einkommen und Vermögen, beschaffen kann. Zum Vermögen gehört nach § 88 Abs. 1 BSHG das gesamte verwertbare Vermögen. Um einen Anspruch nach diesen Vorschriften darzulegen, muss der Antragsteller seine aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse vollständig offenbaren und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorlegen (§ 60 Abs. 1 SGB I).

15

Diesen Mitwirkungspflichten ist der Kläger bisher nicht nachgekommen. Abgestellt auf den im Streit befindlichen Zeitraum hat er seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse nach wie vor nicht hinreichend offen gelegt. Es ist daher rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Beklagte nach § 66 SGB I die beantragten Sozialleistungen versagt hat und weiterhin versagt. Hierzu im einzelnen:

16

Bei Würdigung der Tatsachen, die der Beklagte festgestellt hat, den Ermittlungsergebnissen der Strafbehörden sowie der Einlassungen des Klägers geht das Gericht davon aus, dass der Kläger in wesentlichen Punkten die Unwahrheit sagt und über die Herkunft und den Verbleib des auf dem Sparkonto angelegten Vermögens getäuscht hat. Es kann bei lebensnaher Würdigung des Sachverhalts nur davon ausgegangen werden, dass der Kläger jedenfalls über wesentliche Teile der angelegten Gelder frei verfügen konnte und das verfügbare Vermögen die Grenzen des Schonvermögens deutlich überschritt.

17

Gegen die Behauptung, das Geld auf dem Sparkonto habe er für seinen Vater aufbewahrt, spricht, dass der Kläger gegenüber dem Sozialamt trotz Vorhaltes die Existenz der Konten zunächst geleugnet hat. Dies ist nicht verständlich, da er nach eigenen Angaben nichts zu verbergen hat. Im weiteren Verwaltungsverfahren hat er dann die Existenz lediglich des Girokontos eingeräumt und erst auf Vorhalt der strafrechtlichen Ermittlungsergebnisse hat er auch die Existenz des Sparkontos zugegeben. In der mündlichen Verhandlung am 18. Oktober 2002 hat der Kläger demgegenüber behauptet, er habe nur ein Sparkonto angelegt, und erst auf Vorhalt hat er sich dahin eingelassen, dass er wohl auch ein Girokonto besessen habe. Ferner hat er in der mündlichen Verhandlung zunächst wahrheitswidrig erklärt, auf das Sparkonto habe er nur die Gelder aus dem Grundstücksverkauf eingezahlt. Auf den Vorhalt, dass dies nicht stimmen könne, da auf das Sparkonto weitaus mehr Gelder eingezahlt worden seien als der angebliche Grundstückskaufpreis von 60 000,- DM, hat er dann behauptet, er habe wohl auch andere Gelder von Angehörigen auf das Sparkonto eingezahlt, wobei alle diese Gelder für die Familie im ... bestimmt gewesen seien. Wann er von welchen Personen welche Geldbeträge erhalten habe, vermochte er nicht zu sagen. Diese nachgeschobenen Erklärungen sind nicht glaubhaft.

18

Die Einlassungen des Klägers sind durchgehend dadurch gekennzeichnet, dass er sich in zentralen Punkten seines Vorbringens - nicht nur hinsichtlich der beiden Konten in deutliche Widersprüche verwickelt, auf Vorhalt der Widersprüche sich an keine Einzelheiten erinnern will und sich in Ausreden flüchtet, um seine Geschichte glaubhaft erscheinen zu lassen. So hat er in der mündlichen Verhandlung zunächst auch behauptet, er habe nach Einstellung der Sozialleistungen nicht gearbeitet. Auf Vorhalt, dass er doch bei einer Bedachungsfirma gearbeitet habe, hat er dann behauptet, es habe sich um einen Gelegenheitsjob gehandelt und er habe insgesamt nur 300,- DM verdient. Dies habe er auch angezeigt. Auf weiteren Vorhalt, dass er laut Bescheinigung des Arbeitgebers über mehrere Monate regulär gearbeitet habe und entgegen seinen Erklärungen in dieser Zeit auch krankenversichert gewesen sei, hat er dann schlicht behauptet, er habe diese Tätigkeit dem Sozialamt angezeigt. Letztlich ist auch dies nicht zutreffend, da dem Sozialamt diese Erwerbstätigkeit erst durch einen Datenaustausch bekannt geworden ist. Soweit es das Sparkonto betrifft, konnte der Kläger des weiteren nicht nachvollziehbar erklären, welchen Hintergrund die zahlreichen Kontobewegungen haben. Das Sparkonto wurde wie ein Wirtschaftskonto genutzt. Neben Einzahlungen von insgesamt etwa 76 000,- DM und zusätzlichen erheblichen Zinseinkünften wurden auch zahlreiche Auszahlungen getätigt. Hierauf hingewiesen hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung dann behauptet, er habe auch zwischendurch schon Gelder vom Sparkonto über Herrn ... an die Familie in den ... geleitet. Dies steht wiederum nicht im Einklang mit den strafrechtlichen Feststellungen und den früheren Einlassungen des Klägers, wonach er insgesamt nur vier Überweisungen in Höhe von insgesamt ca. 5 000,- DM auf das Konto des Herrn ... getätigt habe. Außerdem hat er früher insoweit behauptet, dieses Geld sei hauptsächlich durch Dritte, insbesondere seinen Bruder aus den USA aufgebracht worden, er habe nur etwas Geld dazugetan. Die bisher bezifferten Unterstützungsgelder, die er von dritter Seite für die Familie im ... erhalten haben will, decken sich im Übrigen nicht mit den Einzahlungen auf dem Sparkonto, die den Betrag aus dem angeblichen Grundstückskauf von 60 000,- DM weit übersteigen. Hinzu kommt, dass daneben ein Girokonto bestanden hat, über das ebenfalls erhebliche Zahlungen u.a. auch eine Überweisung auf das Konto des Herrn ... getätigt worden sind. Soweit der Kläger im Nachhinein behauptet, auch Gelder von anderen Personen zur Weiterleitung an deren Angehörige in den ... erhalten zu haben, lassen sich die im einzelnen genannten Summen (5 000,- DM bzw. 4 400,- DM) jedenfalls anhand der polizeilich beschlagnahmten Einzahlungsbelege nicht verifizieren.

19

Zwar mag es sein, dass der Kläger auf dem Sparkonto auch den Kaufpreis aus dem besagten Grundstücksverkauf angelegt hat. Seine weitere Behauptung, er habe das Geld treuhänderisch für seinen Vater verwaltet, erscheint nach dem Eindruck, den der Kläger gerade auch in der mündlichen Verhandlung hinterlassen hat, indes nicht glaubhaft. So hat er zunächst behauptet, die Auflösung des Sparkontos habe nicht im Zusammenhang mit der polizeilichen Hausdurchsuchung gestanden. Dem Schreiben der Volksbank ... das LKA Niedersachsen vom 25. März 2000 ist jedoch zu entnehmen, dass er schon vor der eigentlichen Kontoauflösung bei der Geschäftsstelle der Volksbank mehrfach telefonisch nachgefragt hat, ob die Polizei sich schon gemeldet habe. Ferner hat er früher gegenüber der Volksbank angegeben, er habe das Sparguthaben von seinen Sozialleistungen angespart. Von einer treuhänderischen Vermögensverwaltung war auch der Volksbank nichts bekannt. Bei der eigentlichen Kontoauflösung bei der Hauptgeschäftsstelle der Volksbank ... hat er dann gegenüber dem Mitarbeiter der Volksbank sinngemäß als Grund für die Kontoauflösung angegeben, dass die Polizei ihm mitgeteilt habe, dass man seine Konten überprüfen müsse. Dass der Kläger sich hieran und auch an andere umfangreiche Finanztransfers nicht mehr erinnern will, wie er in der mündlichen Verhandlung am 18. Oktober 2002 vorgegeben hat, hält das Gericht für nicht glaubhaft. Auch lassen die von ihm durchgeführten Geldtransfers erkennen, dass er sich in banktechnischen Angelegenheiten sehr gut auskennt. Angesichts der Umstände der überstürzten Kontoauflösung unter Inkaufnahme einer Vorfälligkeitszinsentschädigung und dem Verzicht auf weitere Zinseinkünfte, obwohl das Geld nur nach und nach in den ... gebracht werden sollte, kann nur davon ausgegangen werden, dass dem Kläger das Vermögen auf den beiden Konten zur freien Verfügung stand und er das Geld vor einem polizeilichen Zugriff in Sicherheit bringen wollte. Dafür sprechen auch die weiteren Umstände. So hat der Kläger erst am 7. Oktober 1999 gegenüber dem Sozialamt erklärt, die 57 000,- DM vom Sparkonto würden aus einem Grundstücksverkauf stammen und seinem Vater gehören. Wenn dies zu treffen würde und der Kläger - wie er vorgibt - auch sonst nichts zu verbergen hatte, wäre zu erwarten gewesen, dass er schon im Juli 1999, als er erstmals durch das Sozialamt um Offenlegung seiner Konten und um Vorlage entsprechender Bankunterlagen gebeten worden ist, zumindest aber bei den persönlichen Vorsprachen beim Sozialamt im August 1999 den Verwendungszweck des Sparkontos und die vermeintliche Herkunft des Geldes offen legt. Nicht nachvollziehbar ist ebenfalls, dass der Kläger keinerlei Unterlagen (Bankmitteilungen, Auszahlungsbelege etc.) über die Gelder besitzt, die er von seinem Bruder aus den USA erhalten haben will, denn andere Überweisungsträger und Einzahlungsbelege hat er sorgfältig aufbewahrt. Widersprüchlich sind schließlich auch seine Angaben über die Rückführung des Geldes aus dem besagten Grundstücksverkauf.

20

Er will das Geld vom Sparkonto an den Grundstückserwerber ... zurückgegeben haben, wobei er zunächst ausführt, dies sei ratenweise geschehen, wann, wie oft und in welchen Beträgen er das Geld überreicht habe, wisse er nicht mehr. Im weiteren Verlauf der mündlichen Verhandlung hat er dann erklärt, die Summe habe er in einem Betrag an Herrn ... zurückgereicht, er wisse aber nicht wie oft, wann und in welchen Beträgen Herr ... das Geld in den ... weitergeleitet habe. Auch diese Version ist nicht nachvollziehbar, da es für den Kläger von erheblichem Interesse gewesen sein muss, wann und in welcher Weise sein Vater das angeblich treuhänderisch verwaltete Geld zurückerhält. Wenn er keinerlei Kenntnis hatte, in welchen Zeitabschnitten das Geld an die Familie im ... weitergeleitet wird, bestand auch keinerlei Veranlassung für eine überstürzte Kontoauflösung und Übergabe des gesamten Geldes an Herrn ... der es nun seinerseits aufbewahren musste. Trotz des behaupteten Vertrauensverhältnisses ist ebenso wenig nachvollziehbar, dass weder bei der Entgegennahme der Anzahlungen auf den Kaufpreis und erst Recht bei der Rückaushändigung des Geldes keinerlei Quittungen ausgestellt worden sein sollen. Gegen die Richtigkeit des Vorbringens des Klägers spricht im Übrigen auch, dass seine geschiedene Ehefrau und die gemeinsamen Kinder von dem geschilderten Grundstücksverkauf und der Verwahrung des Geldes auf dem Sparkonto keinerlei Kenntnis gehabt haben wollen. Selbst unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Eheleute später in Scheidung lebten, ist nicht nachvollziehbar, dass der Kläger dies alles schon seit 1996 vor der Familie verheimlicht hat. Des weiteren sind auch die Überweisungen ungeklärt geblieben, die der Kläger ausweislich der bei der polizeilichen Durchsuchung beschlagnahmten Bankbelege seinerseits an Dritte getätigt hat. Nach allem ist daher davon auszugehen, dass auf den eingerichteten Konten der Volksbank ... erhebliches Vermögen jedenfalls auch des Klägers angelegt war und der Kläger dieses Vermögen aufgrund der polizeilichen Ermittlungen anderweitig angelegt hat. Solange der Kläger diese Vorgänge und den Verbleib bzw. die Verwendung der Gelder nicht zweifelsfrei aufklärt, kann ihn nicht entlasten, dass er die beiden Konten bereits im September 1999 aufgelöst hat und im hier maßgebenden Zeitraum bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides am 25. Oktober 2001 diese Bankkonten nicht mehr bestanden haben.

21

Der Kläger kann dem nicht entgegenhalten, dass er im Strafverfahren durch das Amtsgericht ... vom Vorwurf des Betruges frei gesprochen worden sei und der Zeuge ... den geschilderten Grundstücksverkauf, die Kaufpreiszahlung an den Vater sowie die Rückgabe des Geldes bestätigt habe. Der Ausgang des Strafverfahrens ist für den vorliegenden Verwaltungsrechtsstreit ohne rechtsbindende Wirkung, denn ein Strafverfahren richtet sich nach anderen Verfahrengrundsätzen als das Verwaltungverfahrens- und Verwaltungsprozessrecht. Bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld wird vermutet, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist. Eine Verurteilung kann nur dann erfolgen, wenn das Strafgericht die volle Überzeugung der Täterschaft des Angeklagten gewinnt. Schon geringe Zweifel an der Schuld können zu einem Freispruch führen. Außerdem ist im Strafurteil vom 20. September 2000 lediglich ausgeführt, dass der Angeklagte aus tatsächlichen Gründen freizusprechen sei, ohne dass dies näher erläutert ist. Insbesondere ist nicht ersichtlich, inwieweit sich das Strafgericht mit den oben aufgezeigten zahlreichen Widersprüchen überhaupt auseinandergesetzt hat. Schließlich mag es durchaus sein, dass der Kläger auch Geld seitens des Zeugen ... in Abwicklung eines Grundstücksverkaufs erhalten hat. Die weitere Behauptung des Klägers, er habe das Geld für seinen Vater nur verwaltet, ist angesichts der zahlreichen Widersprüche jedoch nicht glaubhaft.

22

Der Kläger muss sich des weiteren entgegenhalten lassen, dass auch seine Angaben zu den von ihm erzielten Arbeitseinkünften nicht glaubhaft sind. Bezeichnend ist, dass der Kläger selbst in der mündlichen Verhandlung zunächst noch behauptet hat, er habe nicht gearbeitet. Erst auf Vorhalt hat er dann geringfügige Einkünfte über insgesamt 300,- DM zugegeben. Ausweislich der Auskunft seines früheren Arbeitgebers hat der Kläger indes zumindest im Zeitraum 1. Juni bis 31. Dezember 1999 einen monatlichen Verdienst von 630,- DM erzielt und er war in dieser Zeit auch krankenversichert. Diese Tätigkeit wurde laut Vermerk des Sozialamtes zu keiner Zeit vom Kläger angegeben, sie ist dem Sozialamt erst infolge eines Datenaustausches bekannt geworden. Zwar liegen die vorgenannten Einkünfte außerhalb des hier zu betrachtenden Zeitraums. Angesichts dieser falschen Angaben des Klägers ist es jedoch um so mehr Sache des Klägers substantiiert darzulegen, wovon er im hier maßgebenden Zeitraum seinen Lebensunterhalt bestritten hat. Die bisherigen pauschalen Angaben des Klägers, er habe von Angehörigen Darlehen erhalten, reichen auch deswegen nicht aus, da allein schon die Unterhaltung des Mercedes 190 erhebliche Kosten verursacht hat.

23

Nicht hinreichend aufgeklärt ist vom Kläger auch die Frage, wo er sich seit der Trennung von seiner Ehefrau tatsächlich aufgehalten und wo er gewohnt hat. Nach den Angaben seiner Ehefrau und der Kinder ist davon auszugehen, dass entgegen den Feststellungen im Scheidungsurteil die endgültige Trennung im Sommer 1999 erfolgt ist. Hierfür sprechen aber auch die Angaben des Klägers, die er seinerzeit persönlich gegenüber dem Sozialamt und der Standesamtsaufsicht gemacht hat. Wenn der Kläger nunmehr in der mündlichen Verhandlung behauptet, er habe bis zur Eheschließung am 29. Dezember 2000 noch bei seiner Familie in ... gewohnt, ist dies mit den Feststellungen des Sozialamtes und den Angaben seiner Angehörigen nicht in Einklang zu bringen. Nachvollziehbare Angaben, wo er in den 1 1/2 Jahren vom September 1999 bis Ende Dezember 2000 tatsächlich gewohnt hat, hat der Kläger auch im Verwaltungsverfahren nicht gemacht. Für die Vermutung des Beklagten, dass der Kläger bei seiner jetzigen Ehefrau nicht nur gelegentlich gegessen hat, sprechen jedenfalls auch die Ausführungen der jetzigen Ehefrau des Klägers im Schreiben vom 12. August 2000, wonach es ihr zu verdanken sei, dass der Kläger ohne Sozialhilfe über die Runden gekommen sei. Ob der Kläger in dieser Zeit nicht doch maßgebend von seiner jetzigen Ehefrau wirtschaftlich unterstützt worden ist, kann letztlich dahin stehen. Dem Kläger ist jedenfalls vorzuhalten, dass verständliche und nachvollziehbare Angaben, wo er in diesem Zeitraum gelebt und gewohnt hat, fehlen.

24

Vorsorglich weist die Kammer abschließend darauf hin, dass der Kläger selbst dann, wenn er seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse nachträglich offen legen würde, nicht ohne weiteres für einen in der Vergangenheit bestehenden Bedarf Hilfe zum Lebensunterhalt beanspruchen könnte. Wird die Mitwirkung nachgeholt und liegen die Leistungsvoraussetzungen vor, steht die Erbringung von Sozialleistungen nach § 67 Abs. 1 SGB I vielmehr im pflichtgemäßen Ermessen des Sozialhilfeträgers. Insbesondere in den Fällen, in denen der Hilfesuchende - wie hier - beharrlich seine Mitwirkungspflichten verletzt, falsche Angaben gemacht und sogar Einkommen verschwiegen hat, ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn der Sozialhilfeträger Sozialleistungen für einen vergangenen Bedarf nicht mehr gewährt.

25

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.

26

Gründe für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht liegen nicht vor.

Streitwertbeschluss:

Der Gegenstandswert wird gemäß §§ 8, 10 BRAGO i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG auf 2 687,35 EUR (entspricht 5 256,- DM = Jahresbetrag der streitigen Leistungen) festgesetzt.