Verwaltungsgericht Lüneburg
Urt. v. 24.10.2002, Az.: 6 A 157/00
Altenheim; Altenteilsvertrag; Betreuung; bewohnerbezogener Aufwendungszuschuss; Einkommen; Geldrente; Instandhaltungsmaßnahmen; Löschung; Pflegebedürftigkeit; Pflegeeinrichtung; Vermögen; Wertersatz; Wohnrecht
Bibliographie
- Gericht
- VG Lüneburg
- Datum
- 24.10.2002
- Aktenzeichen
- 6 A 157/00
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2002, 43631
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 16 BGBAG ND
- Art 93 BGBEG
- § 13 PflegeG ND
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
1. Ein Wohnrecht, das weitere Leistungen wie die Instandhaltung und Renovierung der Wohnung umfaßt, kann ein Altenteilsvertrag nach Art. 93 EGBGB sei.
2.Im Falle der dauerhaften Heimpflegebedürftigkeit wandelt sich ein derartiges Wohnrecht nach § 16 Nds. AGBGB in einen Anspruch auf eine Geldrente um, die als Einkommen bei der Berechnung des bewohnerbezogenen Aufwendungszuschusses nach § 13 Nds. PflegeG anzurechnen ist.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt die Verpflichtung des Beklagten, dem {D.} einen höheren bewohnerbezogenen Aufwendungszuschuss für ihre Betreuung zu gewähren.
Die am 15. August 1924 geborene Klägerin war bis 1994 alleinige Eigentümerin des im Grundbuch von {E.} eingetragenen Flurstücks {F.}. Durch notariellen Grundstücksübertragungsvertrag vom 23. September 1994 übertrug sie das Grundstück „im Wege der vorweggenommenen Erbfolge“ unentgeltlich an ihren Sohn {G.}. § 5 des Vertrages lautet:
„Wohnrecht
Der Erschienene zu 2) räumt seiner Mutter, der Erschienenen zu 1), ein lebenslängliches unentgeltliches Wohnrecht an der gesamten unteren Wohnung des Hauses {H.}in Eicklingen ein. Der Erwerber hat auf seine Kosten die Wohnung zu erhalten, die notwendigen Schönheitsreparaturen und die erforderlichen Instandsetzungsarbeiten ausführen zu lassen. Zum Wohnrecht gehört das Recht auf Mitbenutzung aller dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Hausbewohner dienenden Räume und Einrichtungen. Die Erschienene zu 1) hat auch das Recht des freien Umgangs im Garten und auf dem ganzen Grundstück {I.}.“
Der Jahreswert des Wohnrechts wird mit 10.800 DM angegeben.
Durch weiteren notariellen Vertrag vom 3. April 1998 erwarb der andere Sohn der Klägerin, {J.}, das Grundstück {I.} zu einem Kaufpreis von 80.000,-- DM. Nach § 4 des Vertrages sollte das für die Klägerin eingetragene Wohnrecht bestehen bleiben.
Da die Klägerin schwer stürzte, musste sie am 14. Dezember 1999 in die Pflegeeinrichtung {K.} auf Dauer aufgenommen werden. Bei ihr wurde zudem eine schwerwiegende Erkrankung - HOPS – festgestellt.
Unter dem 6. Januar 2000 bewilligte die Klägerin die Löschung des Wohnrechtes.
Am 23. Dezember 1999 beantragte das {K.} die Festsetzung und Auszahlung des bewohnerbezogenen Aufwendungszuschusses gemäß § 13 des Nds. Pflegegesetzes ab dem 14. Dezember 1999 für die Klägerin.
Am 23. Februar 2000 wurde Herr {J.} zum Betreuer der Klägerin bestellt.
Am 2. Februar 2000 erörterte der Beklagte mit dem Betreuer der Klägerin die Sachlage und erläuterte, dass das vorhandene Vermögen zur Deckung der Kosten bis einschließlich Juni 2000 reiche. Der Betreuer verzichtete daraufhin auf einen Ablehnungsbescheid und bat um einen Bewilligungsbescheid zum 1. Juli 2000 ohne neues Antragsverfahren.
Mit Bescheid vom 17. Mai 2000 gewährte der Beklagte dem {D.} ab dem 1. Mai 2000 für die Klägerin einen monatlichen bewohnerbezogenen Aufwendungszuschuss in Höhe von 931,10 DM.
Am 19. Juni 2000 legte der Betreuer der Klägerin gegen diesen Bescheid Widerspruch ein und erklärte, er halte die wertmäßige Berücksichtigung des ursprünglichen Wohnrechts als Einkommen von 650,-- DM monatlich für ungerechtfertigt. Das Wohnrecht sei vertraglich so ausgestaltet, dass es weder verkauft, vererbt noch vermietet werden dürfe. Seine Mutter sei durch Beschluss des Gerichts in das Altenheim eingewiesen worden. Daher habe sie keinen Anspruch mehr aus diesem Wohnrecht.
Mit Widerspruchsbescheid vom 8. August 2000, zugestellt am 10. August 2000, wies die Bezirksregierung Lüneburg den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung führte sie aus, Herr {J.} habe das Anwesen seiner Mutter von seinem Bruder Jürgen Bormann einschließlich aller im Grundbuch eingetragenen Rechten und Verpflichtungen erworben. Deshalb trete er im vollen Umfang in die von seinem Bruder übernommenen Verpflichtungen ein. Bei dem lebenslangen Wohnrecht handelt es sich um ein in das Grundbuch der Gemeinde Eicklingen eingetragenes Recht im Sinne eines Altenteilvertrages. Dieses Wohnrecht könne die Klägerin aufgrund ihres Gesundheitszustandes nicht mehr ohne pflegerische Betreuung ausüben. Die gerichtlich verfügte Aufnahme in die Pflegeeinrichtung sei daher geboten gewesen, da es zu diesem Zeitpunkt zur Heimaufnahme keine Alternative mehr gegeben habe. Daraus resultiere die Unmöglichkeit der Erfüllung des Wohnrechtes wie auch der Wahrnehmung des Wohnrechtes seitens der Klägerin. Gemäß § 15 iVm § 16 des Nds. Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch habe die Klägerin einen Anspruch auf Wertersatz, der zweckmäßiger Weise in Form einer Geldrente erfolge. Auch wenn das Wohnrecht weder verkauft, vererbt noch vermietet werden könne, bedeute dies lediglich, dass die Klägerin das Wohnrecht selbst nicht veräußern könne. Jedoch sei die Vermietung der Wohnung oder ihr Verkauf durchaus möglich, solange sichergestellt sei, dass das Wohnrecht bzw. der Wertersatz gegenüber der Klägerin in diesem Sinne gewährt werde. Die Anrechnung eines Wertersatzes in Höhe von 650,-- DM sei nachvollziehbar und angemessen. Sie entspreche dem Satz, der dem Sohn der Klägerin im Falle der Vermietung der Wohnung an Sozialhilfeempfänger – diese Absicht sei von ihm geäußert worden – vom zuständigen Sozialhilfeträger erstattet würde. Die vom Sohn der Klägerin bewirkte Löschung des Wohnrechtes, die überdies nach Heimaufnahme erfolgt sei, sei darüber hinaus sehr bedenklich, da dem Sohn die gesundheitliche Situation der Klägerin zu diesem Zeitpunkt nicht unbekannt gewesen sein dürfte. Bei der festgestellten Erkrankung – HOPS -, träten organische Schädigungen des Hirns auf. Eine Geschäftsfähigkeit sei zu diesem Zeitpunkt offensichtlich nicht mehr gegeben gewesen.
Am Montag, den 11. September 2000, hat die Klägerin Klage erhoben.
Sie ist der Ansicht, dass das Wohnrecht nicht bei der Berechnung ihres monatlichen Einkommens zugerechnet werden dürfe. Auf dem freien Wohnungsmarkt sei für eine derartige Wohnung kein Mietzins in dieser Höhe zu erzielen. Das Anwesen habe sich zum damaligen Zeitpunkt in einem sehr schlechten Zustand befunden. Die Klägerin sei finanziell nicht in der Lage gewesen, Sanierungsmaßnahmen durchzuführen. Ihr Sohn habe nach Erwerb des Anwesens folgende Renovierungs- und Instandsetzungsarbeiten durchgeführt:
a) Trockenlegung von Nässeschäden und Isolierungsanstrich, Kosten ca. 15.000,-- DM,
b) Erneuerung im Sanitärbereich, Kosten ca. 10.000,-- DM,
c) komplette Modernisierung der Elektroanlage inkl. neuer Verteilerschrank, Kosten ca. 15.000,-- DM,
d) Ausbau eines modernen Badezimmers im Erdgeschoss, Kosten ca. 10.000,-- DM.
Alle diese Maßnahmen seien zwingend erforderlich gewesen, um überhaupt Interessenten für die Wohnung zu finden. Diese Maßnahmen seien nicht als Schönheitsreparaturen zu bewährten. Es handele sich um Instandsetzungsarbeiten, die der Sohn der Klägerin keineswegs hätte übernehmen müssen. Erst danach wäre erstmals daran gedacht werden können, eine Miete in Höhe von insgesamt 650,-- DM zu verlangen.
Zudem sei das vertraglich vereinbarte Wohnrecht so auszulegen, dass es zu dem Zeitpunkt enden solle, zu dem die Ausübung des Wohnrechts nicht mehr möglich sei. Dies sei spätestens mit der Übernahme der Klägerin in das Seniorenzentrum der Fall gewesen. Durch die vertragliche Vereinbarung sei das Wohnungsrecht als höchstpersönliches Recht ausgestaltet gewesen, weshalb insbesondere eine Vermietung ausgeschlossen gewesen sei.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten unter Abänderung seines Bescheides vom 17. Mai 2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Lüneburg vom 8. August 2000 zu verpflichten, dem {D.} für die Zeit ab 1. Mai 2000 einen bewohnerbezogenen Aufwendungszuschuss ohne Anrechnung von Einkommen der Klägerin aus dem Wohnrecht zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er trägt vor, bereits im Übergabevertrag vom 23. September 1994 sei der Jahreswert des Wohnrechtes mit 10.800,-- DM angegeben gewesen. Bei der Weiterveräußerung im Kaufvertrag vom 3. April 1998 sei in § 4 geregelt worden, dass das eingetragene Wohnrecht bestehen bleibe und vom Verkäufer übernommen werde. Zudem sei der Wohnrechtsnehmerin in § 5 ausdrücklich noch die Benutzung des Gartens nach ihren Vorstellungen eingeräumt worden. Der Kaufpreis habe lediglich einen Viertel des im Übergabevertrag festgesetzten Wertes betragen. In § 10 des ersten Kaufvertrages sei der Wert des übertragenen Grundbesitzes mit 250.000,-- DM bemessen worden. Bei dem Übergabevertrag vom 23. September 1994 handele es sich um einen Altenteilsvertrag. Die Versorgungserwartung der Übergeberin und jetzigen Klägerin habe in dem ihr eingeräumten Recht auf Wohnenbleiben und Erhalt der Wohnung bestanden. Die vom Altenteilsgeber zu erbringende Sachleistung habe aus dem Zurverfügungstellen und der Instandhaltung der vertraglich festgelegten Wohnräume bestanden. Durch die nunmehr eingetretene Pflegebedürftigkeit und die notwendige Heimaufnahme der Klägerin habe sie die versprochenen Leistungen nicht in Anspruch nehmen können. Es liege eine Leistungsstörung wegen Nichterfüllung eines Vertrages nach Art. 96 EG BGB vor. Die Leistungsstörung habe keine der Vertragsparteien zu vertreten. Für den Fall, dass die Unmöglichkeit der Leistung weder vom Schuldner noch vom Gläubiger zu vertreten sei, sehe § 15 Abs. 2 des Nds. Ausführungsgesetzes zum BGB vor, dass der Schuldner eine Geldrente zu zahlen habe. Dieser bestimme sich nach dem geschätzten Wert der Vorteile, die der Schuldner dadurch erlange, dass er von der Verpflichtung zur Überlassung der Wohnung und zu Dienstleistungen befreit werde. Schätzungsgrundlage für den Vorteilswert sei der vom Altenteilsgeber bei der Samtgemeinde {L.}, Sozialamt {M.} selbst abgesprochene Quadratmeterpreis von 10,-- DM bei einer Vermietung an Sozialhilfeempfänger angesetzt worden. Dies entspreche nach den Grundstücksmarktberechnungen seit 1999 in etwa den durchschnittlichen Mietforderungen für die Gemeinde Eicklingen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der beigezogenen Akten des Beklagten sowie der Gerichtsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig als Verpflichtungsklage, gerichtet auf die Verpflichtung des Beklagten, einen bewohnerbezogenen Aufwendungszuschuss ohne Anrechnung von Einkommen aus dem Wohnrecht zu gewähren.
Die Klage ist jedoch unbegründet.
Streitgegenstand ist - wie bei Streitigkeiten um laufende Sozialhilfeleistungen - der Zeitraum vom 1. Mai 2000 bis zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides, dem 8. August 2000, da das Gericht auf eine Kontrolle der Behördenentscheidungen beschränkt ist und nicht den laufenden Leistungsfall unter Kontrolle halten kann.
Anspruchsgrundlage für den bewohnerbezogenen Aufwendungszuschuss für vollstationäre Einrichtungen der Dauerpflege ist § 13 des Gesetzes zur Planung und Förderung von Pflegeeinrichtungen nach dem 11. Buch Sozialgesetzbuch (Nds. Pflegegesetz –NPflegeG-) vom 22. Mai 1996 (Nds. GVBl. S. 245) in der Fassung der Änderung durch das Gesetz vom 21. Januar 1999 (Nds. GVBl. S. 10). Nach § 13 Abs. 1 NPflegeG erhalten Träger von vollstationären Einrichtungen der Dauerpflege bewohnerbezogene Zuschüsse in Höhe der Aufwendung nach § 9 für diejenigen nach § 8 Abs. 3 zu berücksichtigenden Pflegebedürftigen, die Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz oder den Vorschriften über Kriegsopferfürsorge erhalten oder ohne den bewohnerbezogenen Aufwendungszuschuss erhalten würden. Der Zuschuss nach Satz 1 vermindert sich um das nach Maßgabe des Abs. 5 einzusetzende Einkommen und Vermögen des Pflegebedürftigen. Nach Abs. 5 der Vorschrift gelten bei der Ermittlung des einzusetzenden Einkommens und Vermögens der Pflegebedürftigen das Bundessozialhilfegesetz und die Vorschriften über die Kriegsopferfürsorge entsprechend. Es bleiben jedoch unberücksichtigt:
1. ihre Unterhaltsansprüche ausgenommen gegenüber Ehegatten,
2. ein Barbetrag zur persönlichen Verfügung in Höhe von 45 von Hundert des Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes nach § 22 BSHG.
Nach Abs. 6 der Vorschrift gehört, wenn eine pflegebedürftige Person vor dem 1. Februar 1999 Vermögen verschenkt oder unterhalb seines Wertes veräußert und ihr ein Rückforderungsanspruch zusteht, ein solcher Anspruch nicht zum Vermögen im Sinne des Abs. 5. Hat eine pflegebedürftige Person eine solche Verfügung jedoch nach Aufnahme oder in den letzten drei Jahren vor Aufnahme in eine vollstationäre Einrichtung vorgenommen, so ist bei der Einkommensermittlung der Ertrag zu berücksichtigen, der ohne die Schenkung oder Veräußerung üblicher Weise erzielt würde.
Der Beklagte hat zu Recht angenommen, dass die Klägerin gegen ihren Sohn {J.} einen Anspruch auf eine Geldrente hat, die als Einkommen nach § 13 Abs. 5 des Nds. Pflegegesetzes anzurechnen ist.
Anspruchsgrundlage ist insoweit § 16 des Nds. Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch iVm Art. 96 EG BGB.
Bei dem am 23. September 1994 zwischen der Klägerin und ihrem Sohn {G.} geschlossenen Übertragungsvertrag handelt es sich um einen Altenteilsvertrag im Sinne von Art. 96 EG BGB.
Auch die Übertragung eines Hausgrundstücks kann Gegenstand eines Altenteilsvertrages sein. Der Annahme eines Altenteilsvertrags steht nicht entgegen, dass das Grundstück nicht die wirtschaftliche Existenzgrundlage für den Unternehmer darstellt (Landgericht Kiel, Beschl. v. 25.10. 1985 – 9 O 311/84 -, in Schleswig-Holsteinischer Anzeiger 1986, S. 87 bis 89; OLG Karlsruhe, Urt. v. 26.08.1998 – 6 U 32/97 – in Justiz 1999, S. 15). Ein Altenteilsvertrag ist in der Regel dann anzunehmen, wenn gewisse persönliche Beziehungen zwischen dem Übergeber und Übernehmer bestehen und persönliche Beweggründe zum Vertrag führen, wobei Leistung und Gegenleistung sich wertmäßig nicht entsprechen müssen, wenn ein Grundstück übergeben wird, dass vom Übergeber bis zum Übergabezeitpunkt selbst genutzt wurde und wenn die vertraglichen Ansprüche langfristig der persönlichen (nicht notwendig vollen) Versorgung des Übergebers dienen (so OVG Karlsruhe, Urt. v. 25.08.1998 – 2 K 1761/98). Diese Voraussetzungen liegen hier vor, denn die Klägerin hat das bis 1994 von ihr selbst genutzte Hausgrundstück ihrem Sohn überlassen, der sich vertraglich verpflichtete, ihr ein Wohnrecht in der gesamten unteren Wohnung des Hauses einzuräumen und der sich ferner verpflichtete, auf seine Kosten die Wohnung zu erhalten, die notwendigen Schönheitsreparaturen und die erforderlichen Instandsetzungsarbeiten ausführen zu lassen. Daneben hat die Klägerin auch das Recht auf Mitbenutzung aller dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Hausbewohner dienenden Räume und Einrichtungen erhalten sowie das Recht des freien Umgangs im Garten und auf dem ganzen Grundstück. Für einen Altenteilsvertrag spricht, dass die Rechtsgewährung nicht lediglich in der Einräumung des Wohnrechtes bestand, sondern auch auf die Übernahme der Unterhaltungskosten in Form von Schönheitsreparaturen und Instandhaltungskosten gerichtet war. Daneben durfte die Klägerin gemeinsame Einrichtungen benutzen. Damit zielte die Vereinbarung auf eine persönliche Teilversorgung der Klägerin und wurde ersichtlich von verwandtschaftlichen Beziehungen geprägt. Die Übertragung des Grundstücks erfolgte in Vorwegnahme der Erbfolge.
Der vertragliche Anspruch der Klägerin gegen ihren Sohn ist auch weder durch ihre Aufnahme in ein Heim noch durch die von ihr im Januar 2000 erteilte Löschungsbewilligung für das Wohnrecht erloschen.
Ein Wille der Vertragsparteien zur Aufhebung des Wohnrechtes für den Fall, dass die Klägerin in einem Pflegeheim untergebracht werden muss, ist dem Vertrag weder nach seinem Wortlaut noch nach seinem Sinn zu entnehmen. § 5 des Vertrages vom 23. September 1994 spricht ausdrücklich von einem lebenslänglichen Wohnrecht und macht die Fähigkeit, das Recht wahrzunehmen, nicht zur Vertragsbedingung, obwohl bei Abschluss eines derartigen Vertrages unter notarieller Beratung die Annahme eines späteren Pflegefalles nicht fernliegend ist. Vertragszweck des Wohnrechtes ist die Versorgung der Klägerin, die ihr Grundeigentum zugunsten ihres Sohnes aufgibt. Eine derartige Versorgung und Absicherung der Klägerin ist aber mit Eintritt ihrer Pflegebedürftigkeit nicht obsolet geworden.
Die von der Klägerin unter dem 6. Januar 2000 bewilligte Löschung des Wohnrechtes betrifft nur das dingliche Wohnrecht, während eine Aufhebung des vertraglichen Wohnrechtes nicht vereinbart worden ist. Im Übrigen war die Klägerin am 6. Januar 2000 wohl nicht mehr geschäftsfähig, da bei ihr schon im Dezember eine hirnorganische Erkrankung diagnostiziert wurde, die im Februar 2000 zur Bestellung eines Betreuers führte.
Nach § 16 des Nds. Ausführungsgesetzes zum BGB hat der Schuldner, wenn der Gläubiger aus anderen als in den §§ 14 und 15 genannten Gründen (Störung des Zusammenlebens) das Grundstück für dauernd verlässt, ihm eine Geldrente nach § 15 Abs. 2 zu zahlen. Zur Bemessung der Geldrente regeln § 15 Abs. 2, dass sich deren jeweilige Höhe bestimmt 1. nach dem geschätzten Wert der Vorteile, die der Schuldner dadurch erlangt, dass er von der Verpflichtung zur Überlassung der Wohnung und zu Dienstleistungen befreit wird, 2. nach dem Erzeugerpreis für die Erzeugnisse des Grundstücks, die nach dem Vertrag zu liefern sind, und 3. nach den ersparten Aufwendungen für andere Sachleistungen.
Der Beklagte ist für die 65 m² große Wohnung von einem Quadratmeterpreis von 10,-- DM ausgegangen, der von der Samtgemeinde Flothwedel bei einer Vermietung an Sozialhilfeempfänger übernommen würde. Gegen diese Schätzung kann die Klägerin nicht einwenden, ihr Sohn habe die Wohnung erst instand setzen müssen. Nach § 5 des notariellen Vertrages aus dem Jahre 1994 hat der Erwerber auf seine Kosten die Wohnung zu erhalten, die notwendigen Schönheitsreparaturen und die erforderlichen Instandsetzungsarbeiten ausführen zu lassen. Diese Verpflichtung ergibt sich auch aus § 12 des Nds. Ausführungsgesetzes zum BGB. Wenn der Sohn der Klägerin diese Verpflichtung zu der Zeit vernachlässigt hat, als die Klägerin selbst das Wohnrecht ausübte, so bedeutet dies nicht, dass sich der Wert des Wohnrechtes durch den offenbar entstandenen Reparaturstau nun mindert. Ferner ist zu berücksichtigen, dass das Wohnrecht – anders als eine Vermietung der Wohnung – noch weitere Rechte umfasst, wie beispielsweise die Durchführung der Schönheitsreparaturen und der erforderlichen Instandsetzungsarbeiten sowie das Recht auf freien Umgang im gesamten Garten und im gesamten Grundstück und das Recht auf Mitbenutzung aller dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Hausbewohner dienenden Räume und Einrichtungen. Zweifelhaft ist, was mit dem Vertrag damals gemeint gewesen ist; denkbar sind etwa Gemeinschaftseinrichtungen, wie Waschmaschine und Antenneneinrichtungen. Ob darüber hinaus noch gemeinschaftliche Räume gab, ist bisher nicht ersichtlich. Zu berücksichtigen ist auch, dass der angenommene Mietwert von 650,-- DM im Monat deutlich unter dem im Vertrag von 1994 angenommenen Jahreswert des Wohnrechtes von 10.800,-- DM (monatlich 900,-- DM) liegt. Daher ist die vom Beklagten vorgenommene Bewertung nicht rechtsfehlerhaft.