Verwaltungsgericht Lüneburg
Beschl. v. 28.10.2002, Az.: 1 B 71/02
Abordnung; Aussetzung der Vollziehung; Begründung; dienstlicher Grund; ernstlicher Zweifel; faires Verfahren; Polizeibeamter
Bibliographie
- Gericht
- VG Lüneburg
- Datum
- 28.10.2002
- Aktenzeichen
- 1 B 71/02
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2002, 43713
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- nachfolgend
- OVG - 08.01.2003 - AZ: 2 ME 216/02
Rechtsgrundlagen
- § 39 VwVfG
- § 80 Abs 2 Nr 4 VwGO
- § 80 Abs 4 S 3 VwGO
- § 39 Abs 2 Nr 2 VwVfG
Gründe
Im Verfahren des § 80 Abs. 5 VwGO ist dann, wenn dem Rechtsschutzantrag - wie hier - keine behördliche Vollzugsanordnung gem. § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO mehr vorausgeht, weil nach der Einschätzung des Gesetzgebers auf dem Sachgebiet generell schon ein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung besteht (vgl. § 126 Abs. 3 Nr. 3 BRRG), gerichtlich aufgrund einer Interessenabwägung analog dem Maßstab des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO zu entscheiden ist (Finkelnburg/Jank, NJW-Schriften Bd. 12, 4. Auflage 1998, Rdn. 849 ff./851; Schoch/ Schmidt-Aßmann-Pietzner, VwVG-Kommentar, Bd I / Std: Jan. 2000, § 80 Rdn. 262 m.w.N.). Hiernach hat, gewissermaßen als „Ausgleich“ für den gesetzlichen Ausschluss, gerichtlich eine Aussetzung bei ernstlichen Zweifeln schon im Regelfall zu erfolgen (Kopp, VwGO-Komm. 12. Aufl. § 80 Rdnr. 115) - ein Rechtsgedanke, der u.a. auch in den Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gilt (Schoch, aaO. Rdn. 204 u. 262; Sodan/ Ziekow, Nomos-Komm. zur VwGO, Losebl., Rz 109; Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, VwGO-Kommentar, Heidelberg 1999, § 80 Rdn. 83; VGH München, BayVBl. 1993, 690; a.A. Kopp, aaO, Rdn. 116).
Demgemäß kommt es hier auf ernstliche Zweifel an, die dann anzunehmen sind, wenn „Unklarheiten, Unsicherheiten und vor allem Unentschiedenheit bei der Einschätzung der Sach- und Rechtslage“ bestehen (Schoch u.a., aaO., Rdn. 194) bzw. ein Erfolg im Hauptsacheverfahren gleichermaßen unwahrscheinlich wie wahrscheinlich ist (Bader u.a., aaO, Rdn. 56; Kopp, aaO, Rdn. 116; OVG Lüneburg, NVwZ 1987, 997 [OVG Niedersachsen 19.06.1987 - 7 OVG B 20/87]). Solche Zweifel liegen hier z.Z. vor.
Gemäß § 39 VwVfG ist jeder schriftliche Verwaltungsakt auch schriftlich zu begründen, wobei durch diese Vorschrift aus dem Rechtsstaatsprinzip ableitbare formelle, von der materiellen Seite zu unterscheidende Mindestanforderungen an den Inhalt dieser Begründung gestellt werden: Die „wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe“, welche die Verwaltungsbehörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben, sind schriftlich darzustellen bzw. mitzuteilen (Kopp/Ramsauer, VwVfG- Kommentar, 7. Aufl. § 39 Rdn. 18 m.w.N.). Diese Begründungspflicht ist Essentiale jedes rechtsstaatlichen Verfahrens und an ihrer Rechtsschutz- und Akzeptanzfunktion sowie am Grundsatz eines fairen Verfahrens zu messen. Ihr wird nicht schon mit einer bloßen Wiederholung des Gesetzestextes - etwa mit dem Bezug auf „dienstliche Gründe“ (vgl. die Verfügung v. 26.9.2002)- genügt. Die zu stellenden formellen Anforderungen des § 39 VwVfG waren hier zweifellos nicht erfüllt. Auch die - eng auszulegende (Kopp/Ramsauer, aaO, Rdn. 32) - Ausnahme des § 39 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG war nicht gegeben, da der Antragsteller - wie der Antragsgegnerin bekannt - der Anhörung vom 26.9.2002 „krankheitsbedingt“ nicht folgen konnte und ihm offenbar die dienstlichen Gründe, die seine Abordnung bedingen sollten, auch „nicht näher dargelegt wurden“ (so Schrifts. v. 14.10.2002). Der damit eindeutig zunächst gegebene Begründungsmangel ist aber inzwischen aufgrund des § 45 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG unbeachtlich geworden.
Materiell-rechtlich bestehen jedoch Zweifel an den „dienstlichen Gründen“ und den sie tragenden Ermessens- und Auswahlerwägungen, die von der Antragsgegnerin nachträglich vorgetragen wurden: Es ist nicht plausibel, dass es in der Umgebung von Stade, wo nach dem Vortrag der Antragsgegnerin eine Stelle bei der Polizeiinspektion Stade vakant geworden ist, keinen einzigen Beamten geben soll, der nicht auch - wie der Antragsteller - in der Lage wäre, die durch Abordnung des weiterhin als Fachlehrer in X eingesetzten Beamten entstandene Lücke in Stade zu füllen. Insoweit ist nicht hinreichend vorgetragen und nachvollziehbar belegt, dass zunächst einmal nicht auch auf Beamte aus dem näheren Umkreis von Stade zurückgegriffen werden könnte. Dabei ist auch nicht verständlich, aus welchen Gründen für den gesamten Regierungsbezirk vorrangig die Polizeiinspektion Y aufgefordert worden ist, eine/n Beamtin/n für eine Dozentur an der FHS für Verwaltung und Rechtspflege, Fachbereich Polizei, zu benennen. Das hätte - zumindest hilfsweise - auch für den Bereich Cuxhaven, Osterholz/ Scharmbeck, Verden oder auch Rotenburg/W. geschehen können. Der hierfür angeführte Grund - die „deutlich beste Personalausstattung“ im Regierungsbezirk - kann im Rahmen einer Eignungs- und Bestenauslese für eine FHS nur ein einzelnes Kriterium unter mehreren anderen Kriterien wie etwa Lehrbefähigung mit didaktischen und methodischen Kenntnissen sein. Weshalb aber dann, wenn sich in der Polizeiinspektion Y kein geeigneter Dozent für die gen. FHS findet, auch diese Polizeiinspektion wiederum die in Stade durch Verlängerung einer Abordnung entstandene Vakanz auffüllen soll, ist nicht nachvollziehbar. Die dennoch erstellte Auswahlliste für die Polizeiinspektion Y, die von Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 7. Oktober 2002 erwähnt und deren Vorlage der Antragsgegnerin aufgegeben worden ist, liegt der Kammer mit den erbetenen Erläuterungen bislang nicht vor, so dass auch nicht deutlich geworden ist, aus welchen Gründen der an erster Stelle vorgeschlagene und offenbar ausgewählte POK A letztlich dann nicht nach Stade abgeordnet worden ist. Der dafür als Begründung angegebene „wesentliche Eignungsmangel“ in seiner Person ist nicht weiter dargestellt und belegt worden, wobei hervorzuheben ist, dass es lediglich um den Ausgleich einer bloßen Personalvakanz in Stade geht, die durch die Verlängerung der Abordnung eines Beamten von der Polizeiinspektion Stade an die gen. FHS in X entstanden ist. Der Ausgleich einer solchen Vakanz dürfte nicht sonderlich hohe Eignungsanforderungen stellen, er dürfte aber auch mit einem Beamten aus dem Bereich Stade (Buxtehude, Hemmoor, Harburg) möglich sein.
Im Übrigen dürfte die aus täglichen Anfahrten oder aus der Unterbringung in Stade resultierende Belastung des Antragstellers im Vergleich zu anderen, in der Nähe von Stade wohnende Beamte deutlich größer sein als für die zuletzt genannten Beamten. Auch das macht die getroffene Auswahl wenig plausibel, wobei einbezogen sei, dass es in der Nähe von Stade auch unverheiratete Beamte geben dürfte, denen keine „temporäre Trennung“ von der Familie zugemutet werden müsste (Schrifts. der Antragsgegnerin v. 7.10.02).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertentscheidung beruht auf den §§ 20, 13 Abs. 2 GKG (vgl. Beschl. des Nds. OVG v. 3.11.1997 - 5 O 4711/97 -).