§ 15 AVO - Sek I - Erweiterter Sekundarabschluss I
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Abschlüsse im Sekundarbereich I der allgemein bildenden Schulen einschließlich der Freien Waldorfschulen (AVO - Sek I)
- Amtliche Abkürzung
- AVO - Sek I
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410014100000
(1) Den Erweiterten Sekundarabschluss I erwirbt, wer am Ende des 10. Schuljahrgangs über die Voraussetzungen des § 13 Satz 1 hinaus
- 1.
bei einer Fachleistungsdifferenzierung auf zwei Anspruchsebenen (E-Kurs, G-Kurs)
- a)
befriedigende Leistungen in drei E-Kursen und
- b)
ausreichende Leistungen in einem vierten E-Kurs oder gute Leistungen in einem G-Kurs,
- 2.
bei einer Fachleistungsdifferenzierung auf drei Anspruchsebenen (Z-Kurs, E-Kurs, G-Kurs),
- a)
ausreichende Leistungen in drei Kursen auf zusätzlicher Anspruchsebene (Z-Kurse) und
- b)
ausreichende Leistungen in einem vierten Z-Kurs oder befriedigende Leistungen in einem E-Kurs oder gute Leistungen in einem G-Kurs und
- 3.
im Durchschnitt befriedigende Leistungen in den übrigen ohne Fachleistungsdifferenzierung unterrichteten Pflichtfächern und in den Wahlpflichtkursen
erbracht hat.
(2) In die Berechnung des Durchschnittswertes nach Absatz 1 Nr. 3 sind bei einer Fachleistungsdifferenzierung
- 1.
auf zwei Anspruchsebenen bis zu zwei E-Kurse,
- 2.
auf drei Anspruchsebenen bis zu zwei Z- oder E-Kurse
einzubeziehen, wenn in diesen Kursen bessere Leistungen als die Mindestanforderungen erbracht worden sind.