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§ 15 AVO - Sek I - Erweiterter Sekundarabschluss I

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Abschlüsse im Sekundarbereich I der allgemein bildenden Schulen einschließlich der Freien Waldorfschulen (AVO - Sek I)
Amtliche Abkürzung
AVO - Sek I
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410014100000

(1) Den Erweiterten Sekundarabschluss I erwirbt, wer am Ende des 10. Schuljahrgangs über die Voraussetzungen des § 13 Satz 1 hinaus

  1. 1.

    bei einer Fachleistungsdifferenzierung auf zwei Anspruchsebenen (E-Kurs, G-Kurs)

    1. a)

      befriedigende Leistungen in drei E-Kursen und

    2. b)

      ausreichende Leistungen in einem vierten E-Kurs oder gute Leistungen in einem G-Kurs,

  2. 2.

    bei einer Fachleistungsdifferenzierung auf drei Anspruchsebenen (Z-Kurs, E-Kurs, G-Kurs),

    1. a)

      ausreichende Leistungen in drei Kursen auf zusätzlicher Anspruchsebene (Z-Kurse) und

    2. b)

      ausreichende Leistungen in einem vierten Z-Kurs oder befriedigende Leistungen in einem E-Kurs oder gute Leistungen in einem G-Kurs und

  3. 3.

    im Durchschnitt befriedigende Leistungen in den übrigen ohne Fachleistungsdifferenzierung unterrichteten Pflichtfächern und in den Wahlpflichtkursen

erbracht hat.

(2) In die Berechnung des Durchschnittswertes nach Absatz 1 Nr. 3 sind bei einer Fachleistungsdifferenzierung

  1. 1.

    auf zwei Anspruchsebenen bis zu zwei E-Kurse,

  2. 2.

    auf drei Anspruchsebenen bis zu zwei Z- oder E-Kurse

einzubeziehen, wenn in diesen Kursen bessere Leistungen als die Mindestanforderungen erbracht worden sind.