Versionsverlauf

Pflichtfeld

§ 15 AVO - Sek I - Erweiterter Sekundarabschluß I und Versetzung in die gymnasiale Oberstufe

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Abschlüsse im Sekundarbereich I der allgemein bildenden Schulen einschließlich der Freien Waldorfschulen (AVO - Sek I)
Amtliche Abkürzung
AVO - Sek I
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410014100000

(1) Den Erweiterten Sekundarabschluss I erwirbt, wer am Ende des 10. Schuljahrgangs über die Voraussetzungen nach § 14 hinaus

  1. 1.

    bei einer Fachleistungsdifferenzierung auf zwei Anspruchsebenen (A-Kurs, B-Kurs)

    1. a)

      befriedigende Leistungen in drei A-Kursen,

    2. b)

      ausreichende Leistungen in einem vierten A-Kurs oder gute Leistungen in einem B-Kurs,

  2. 2.

    bei einer Fachleistungsdifferenzierung auf drei Anspruchsebenen (Z-Kurs, A-Kurs, B-Kurs)

    1. a)

      ausreichende Leistungen in drei Z-Kursen,

    2. b)

      ausreichende Leistungen in einem vierten Z-Kurs oder befriedigende Leistungen in einem A-Kurs oder gute Leistungen in einem B-Kurs

und im Durchschnitt befriedigende Leistungen in den übrigen ohne Fachleistungsdifferenzierung unterrichteten Pflichtfächern und Wahlpflichtkursen erbracht hat.

(2) In die Berechnung des Durchschnittswertes können bei einer Fachleistungsdifferenzierung

  1. 1.
    auf zwei Anspruchsebenen bis zu zwei A-Kurse,
  2. 2.
    auf drei Anspruchsebenen bis zu zwei Z- oder A-Kurse

einbezogen werden, wenn in diesen Kursen bessere Leistungen als die Mindestanforderungen erbracht worden sind.

(3) § 9 Nr. 2 gilt entsprechend.