§ 15 AVO - Sek I - Erweiterter Sekundarabschluß I und Versetzung in die gymnasiale Oberstufe
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Abschlüsse im Sekundarbereich I der allgemein bildenden Schulen einschließlich der Freien Waldorfschulen (AVO - Sek I)
- Amtliche Abkürzung
- AVO - Sek I
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410014100000
(1) Den Erweiterten Sekundarabschluss I erwirbt, wer am Ende des 10. Schuljahrgangs über die Voraussetzungen nach § 14 hinaus
- 1.
bei einer Fachleistungsdifferenzierung auf zwei Anspruchsebenen (A-Kurs, B-Kurs)
- a)
befriedigende Leistungen in drei A-Kursen,
- b)
ausreichende Leistungen in einem vierten A-Kurs oder gute Leistungen in einem B-Kurs,
- 2.
bei einer Fachleistungsdifferenzierung auf drei Anspruchsebenen (Z-Kurs, A-Kurs, B-Kurs)
- a)
ausreichende Leistungen in drei Z-Kursen,
- b)
ausreichende Leistungen in einem vierten Z-Kurs oder befriedigende Leistungen in einem A-Kurs oder gute Leistungen in einem B-Kurs
und im Durchschnitt befriedigende Leistungen in den übrigen ohne Fachleistungsdifferenzierung unterrichteten Pflichtfächern und Wahlpflichtkursen erbracht hat.
(2) In die Berechnung des Durchschnittswertes können bei einer Fachleistungsdifferenzierung
- 1.auf zwei Anspruchsebenen bis zu zwei A-Kurse,
- 2.auf drei Anspruchsebenen bis zu zwei Z- oder A-Kurse
einbezogen werden, wenn in diesen Kursen bessere Leistungen als die Mindestanforderungen erbracht worden sind.
(3) § 9 Nr. 2 gilt entsprechend.