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§ 15 AVO - Sek I - Erweiterter Sekundarabschluss I

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Abschlüsse im Sekundarbereich I der allgemein bildenden Schulen einschließlich der Freien Waldorfschulen (AVO - Sek I)
Amtliche Abkürzung
AVO - Sek I
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410014100000

(1) Den Erweiterten Sekundarabschluss I am Ende des 10. Schuljahrgangs erwirbt, wer

  1. 1.

    befriedigende Leistungen in drei Fächern mit Fachleistungsdifferenzierung jeweils in einem E-Kurs,

  2. 2.

    in einem vierten Fach mit Fachleistungsdifferenzierung ausreichende Leistungen in einem weiteren E-Kurs oder gute Leistungen in einem G-Kurs und

  3. 3.

    im Durchschnitt befriedigende Leistungen in den ohne Fachleistungsdifferenzierung unterrichteten Pflichtfächern und Wahlpflichtfächern erbracht hat.

In die Berechnung des Durchschnittswertes können bis zu zwei E-Kurse einbezogen werden, wenn in diesen Kursen bessere als ausreichende Leistungen erbracht worden sind; § 4 Abs. 3 der Durchlässigkeits- und Versetzungsverordnung gilt entsprechend.

(2) Für den Erwerb eines Abschlusses am Ende der im 10. Schuljahrgang geführten Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe gelten die §§ 9 bis 11 entsprechend.