§ 15 AVO - Sek I - Erweiterter Sekundarabschluss I
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Abschlüsse im Sekundarbereich I der allgemein bildenden Schulen einschließlich der Freien Waldorfschulen (AVO - Sek I)
- Amtliche Abkürzung
- AVO - Sek I
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410014100000
(1) Den Erweiterten Sekundarabschluss I am Ende des 10. Schuljahrgangs erwirbt, wer
- 1.
befriedigende Leistungen in drei Fächern mit Fachleistungsdifferenzierung jeweils in einem E-Kurs,
- 2.
in einem vierten Fach mit Fachleistungsdifferenzierung ausreichende Leistungen in einem weiteren E-Kurs oder gute Leistungen in einem G-Kurs und
- 3.
im Durchschnitt befriedigende Leistungen in den ohne Fachleistungsdifferenzierung unterrichteten Pflichtfächern und Wahlpflichtfächern erbracht hat.
In die Berechnung des Durchschnittswertes können bis zu zwei E-Kurse einbezogen werden, wenn in diesen Kursen bessere als ausreichende Leistungen erbracht worden sind; § 4 Abs. 3 der Durchlässigkeits- und Versetzungsverordnung gilt entsprechend.
(2) Für den Erwerb eines Abschlusses am Ende der im 10. Schuljahrgang geführten Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe gelten die §§ 9 bis 11 entsprechend.