§ 14 NGefAG - Kontrollstellen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gefahrenabwehrgesetz (NGefAG)
- Amtliche Abkürzung
- NGefAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21011100000000
(1) Kontrollstellen dürfen von der Polizei auf öffentlichen Straßen oder Plätzen oder an anderen öffentlich zugänglichen Orten nur eingerichtet werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß
- 1.eine Straftat nach § 125 oder 125a des Strafgesetzbuches,
- 2.eine Straftat nach § 129a Abs. 1 des Strafgesetzbuches oder eine der darin genannten Straftaten,
- 3.eine Straftat nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 des Strafgesetzbuches oder nach § 255 des Strafgesetzbuches in den vorgenannten Begehungsformen,
- 4.nach § 20 des Vereinsgesetzes oder
- 5.nach § 27 des Versammlungsgesetzes
begangen werden soll und die Kontrollstellen zur Verhütung einer der vorgenannten Straftaten erforderlich sind.
(2) 1Die Einrichtung einer Kontrollstelle bedarf der Anordnung durch die Dienststellenleitung oder Bedienstete des höheren Dienstes. 2Die Anordnung ist schriftlich zu begründen.
(3) 1Die an einer Kontrollstelle erhobenen personenbezogenen Daten sind, wenn sie zur Verhütung einer der vorgenannten Straftaten nicht erforderlich sind, unverzüglich, spätestens aber nach drei Monaten zu löschen. 2Dies gilt nicht, soweit die Daten zur Verfolgung einer Straftat benötigt werden oder Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß die Person künftig eine der vorgenannten Straftaten oder eine Straftat von erheblicher Bedeutung begehen wird.