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§ 14 NGefAG - Kontrollstellen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gefahrenabwehrgesetz (NGefAG)
Amtliche Abkürzung
NGefAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21011100000000

(1) Kontrollstellen dürfen von der Polizei auf öffentlichen Straßen oder Plätzen oder an anderen öffentlich zugänglichen Orten nur eingerichtet werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß eine Straftat nach § 129a Abs. 1 des Strafgesetzbuches, eine der in dieser Vorschrift genannten Straftaten oder eine Straftat nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2, nach § 255 des Strafgesetzbuches in den vorgenannten Begehungsformen oder nach § 27 Abs. 1 und 2 Nr. 3 Buchst. a des Versammlungsgesetzes begangen werden soll und die Kontrollstellen zur Verhütung einer der vorgenannten Straftaten erforderlich sind.

(2) Die Einrichtung von Kontrollstellen bedarf der Anordnung durch das Verwaltungsgericht. Bei Gefahr im Verzuge kann die Polizei die Maßnahme anordnen. Die Entscheidung trifft die Behördenleitung. Diese kann ihre Anordnungsbefugnis auf Dienststellenleiterinnen oder Dienststellenleiter sowie Bedienstete des höheren Dienstes übertragen. Im Falle einer behördlichen Anordnung ist schriftlich zu begründen, daß die Voraussetzungen des Satzes 2 vorliegen. Hat die Polizei die Anordnung getroffen und soll sie länger als 24 Stunden wirksam sein, so ist unverzüglich die richterliche Bestätigung der Anordnung zu beantragen. Anträge auf richterliche Anordnungen und behördliche Anordnungen müssen Bestimmungen über Ort, Zeit und Anzahl der Kontrollstellen enthalten.

(3) Die an einer Kontrollstelle erhobenen personenbezogenen Daten sind, wenn sie zur Verhütung einer der vorgenannten Straftaten nicht erforderlich sind, unverzüglich, spätestens aber nach drei Monaten zu löschen. Dies gilt nicht, soweit die Daten zur Verfolgung einer Straftat benötigt werden oder Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß die Person künftig eine der vorgenannten Straftaten oder eine Straftat von erheblicher Bedeutung begehen wird.