Sozialgericht Hannover
Beschl. v. 31.08.2005, Az.: S 46 AS 531/05 ER

Darlehensweise Gewährung von Mitteln zur Beschaffung von Lernmitteln für die Schule; Befriedigung von aus der Regelleistung nicht zu deckende Bedarfslagen; Beginn des Schuljahres als Anordnungsgrund; Leistungsgewährung bei fehlender Finanzierungsmöglichkeit mit dem eigenen Vermögen; Verweis auf die Möglichkeit des unentgeltlichen Leihens des Lernmaterials

Bibliographie

Gericht
SG Hannover
Datum
31.08.2005
Aktenzeichen
S 46 AS 531/05 ER
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2005, 29818
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:SGHANNO:2005:0831.S46AS531.05ER.0A

In dem Rechtsstreit
hat das Sozialgericht Hannover - 46. Kammer -
am 31. August 2005
durch
den Vorsitzenden, Richter am Sozialgericht D.,
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragstellern darlehensweise 101,40 EUR für die Beschaffung von Lernmitteln für die Schule zu zahlen.

  2. 2.

    Die Antragsgegnerin hat den Antragstellern deren notwendige außergerichtliche Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Die Antragsteller (ASt) begehren im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Verpflichtung der Antragsgegnerin (AG) zur Übernahme der Kosten für die Anschaffung von Lehrmitteln für die Schule.

2

Die ASt sind Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft, bestehend aus den Kindern E. (Antragsteller zu 1), F. (Antragsteller zu 2), Luca sowie deren Eltern. Die Bedarfsgemeinschaft bezieht seit dem 1.1.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeit Suchende (SGB II) - in Höhe von monatlich ca. 1300 EUR.

3

Die Eltern der ASt beantragten am 05.07.2005 bei der AG die Kostenübernahme für die Beschaffung von Schul- und Arbeitsmaterial für die ASt. Die Höhe der beantragten Leistungen ergibt sich aus folgender Aufstellung:

K:
Deutsch Arbeitsheft6, 95 EUR
Deutsch Lese-Lern-Maschine8,75 EUR
English workbook7,80 EUR
Französisch Ensemble18,70 EUR
Cahier d'activite8,30 EURinsg. 48,50 EUR
F.:
Deutsch Arbeitsheft6,95 EUR
Lese-Lern-Maschine8,75 EUR
English workbook7,80 EUR
WUK Westermann20,50 EUR
Religion Bibel8,90 EURinsg. 52,90 EUR
Insg. 101.40 EUR
4

Mit Bescheid vom 06. Juli 2005 lehnte die AG den Antrag ab.

5

Die Eltern der ASt erhoben rechtzeitig am 07. August 2005 Widerspruch und beantragten am 09. August 2005 beim Sozialgericht Hannover den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG.

6

Sie wiesen darauf hin, die Materialien, seien von den Eltern anzuschaffen ohne dass die Möglichkeit bestehe, diese zu leihen. Zudem sei die Höhe der Regelleistung nach dem SGB II viel zu gering bemessen. Sie richte sich nach den Bedürfnissen eines Erwachsenen, so dass ein Schulbedarf nicht pauschaliert worden sei. Diese materielle Ausgrenzung von Schülern sei diskriminierend.

7

Die ASt beantragen schriftsätzlich sinngemäß,

die AG im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihnen Leistungen zur Anschaffung von Lernmitteln in Höhe von insgesamt 101,40 EUR zu zahlen.

8

Die Antragsgegnerin beantragt schriftsätzlich,

den Antrag abzulehnen.

9

Die Regelleistungen nach § 20 SGB II umfassen die weiteren Bedarfe des täglichen Lebens, mithin auch die Beschaffung der für den Schulbesuch notwendigen Lernmittel. Mit der Zahlung des Regelsatzes ist der Bedarf des täglichen Lebens abgegolten. Für größere Anschaffungen könne eine Ansparung erwartet werden.

10

Die AG habe die ASt am 15.08.2005 auf die Möglichkeit aufmerksam gemacht, ein Darlehen gem. § 23 SGB II zu beantragen. Hierauf haben die ASt jedoch bislang nicht reagiert, weshalb ein Anordnungsgrund entfalle.

11

Der zulässige Antrag ist begründet.

12

Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes im Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Voraussetzung für den Er-lass einer solchen Anordnung ist stets, dass sowohl ein Anordnungsgrund als auch ein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht worden sind (§ 86b Absatz 2 Satz 4 i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Dabei betrifft der Anordnungsgrund die Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, während der Anordnungsanspruch die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines in der Sache gegebenen materiellen Leistungsanspruchs betrifft. Vorläufiger Rechtschutz ist nur dann zu gewähren, wenn ohne ihn schwere und unzumutbare, anders nicht abzuwendende Nachteile entstünden, zu deren Beseitigung eine spätere Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. BVerfGE 79, 69, 74 [BVerfG 25.10.1988 - 2 BvR 745/88] m. w. IM.).

13

Die ASt haben sowohl Anordnungsanspruch als auch Anordnungsgrund hinreichend glaubhaft gemacht.

14

Der Anordnungsanspruch ergibt sich .aus § 23 Abs. 1 SGB II. Ziel der Vorschrift ist es, aus der Regelleistung nicht zu deckende Bedarfslagen darlehensweise zu befriedigen (vgl. Kalhorn in Hauck/Noftz, SGG, K § 23 Rdnr. 3). Diese Norm fängt damit die Fälle des weitergehenden Bedarfs des Hilfebedürftigen auf und tritt damit dem Argument der ASt entgegen, Schüler würden aufgrund der eng umrissenen Regelleistung des § 20 SGB II materiell ausgegrenzt.

15

Kann danach eine im Einzelfall von den Regelleistungen umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts weder durch das Vermögen nach § 12 Abs. 2 Nr. 4 noch auf andere Weise gedeckt werden, erbringt die Agentur für Arbeit bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder als Geldleistung und gewährt dem Hilfebedürftigen ein entsprechendes Darlehen. Das Darlehen wird durch monatliche Aufrechnung in Höhe von bis zu 10 von Hundert der an den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Angehörigen jeweils zu zahlenden Regelleistung getilgt.

16

Nach dieser Konstruktion soll der erwerbsfähige Hilfebedürftige seinen Lebensunterhalt außerhalb seines Bedarfs an Unterkunft und Heizung aus der Regelleistung nach § 20, den Leistungen für Mehrbedarf nach § 21 und einmaligen Leistungen nach § 23 Abs. 3 SGB II vollständig decken. Ein weitergehender Bedarf wird nur nach Maßgabe von § 23 Abs. 1 SGB II gedeckt. Die abweichende Erbringung von Leistungen nach dieser Vorschrift kommt hingegen nur in Betracht, wenn der Bedarf von der Regelleistung umfasst ist. Der Bedarf muss nach den Umständen des Einzelfalls unabweisbar sein, die Bedarfsdeckung mithin unaufschiebbar sein. Eine Deckung des Bedarfs darf ferner weder aus dem Vermögen noch auf andere Weise möglich sein.

17

Diese Voraussetzungen liegen vor. Bei der Beschaffung von Lernmitteln für den Unterricht handelt es sich grundsätzlich um einen von der Regelleistung umfassten Bedarf.

18

Dieser ist zum jetzigen Zeitpunkt auch unabweisbar, da die ASt überzeugend dargelegt haben, dass sie anlässlich des gerade begonnenen Schuljahres die aufgelisteten Unterrichtsmaterialien benötigen. Es drängt sich auf, dass ohne diese Materialien der Schulalltag nicht sachgerecht zu bewältigen ist.

19

Nach summarischer Prüfung haben die ASt auch keine Möglichkeit, diesen Bedarf aus dem Vermögen oder auf andere Weise zu decken.

20

Soweit die AG darauf verweist, die ASt hätten die Möglichkeit nicht genutzt, die Lernmaterialien unentgeltlich zu leihen, ist den ASt diese Möglichkeit nach summarischer Prüfung der Verwaltungsakten nicht gegeben gewesen. Die hier streitbefangen Unterrichtsmaterialien mussten von den Eltern selbst käuflich erworben werden.

21

Ein Anordnungsgrund liegt ebenfalls vor. Dieser wird auch nicht dadurch beseitigt, dass die AG im Zuge dieses Verfahrens die ASt auf die Möglichkeit hingewiesen haben, ein Darlehen zu beantragen. Ob und inwieweit die ASt von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, ob die AG den Antrag ablehnt oder ihm stattgibt - der Ausgang des u.U. kommenden Verfahrens ist für dieses Verfahren zunächst unerheblich. Es ist den ASt auch nicht zumutbar, das Widerspruchsverfahren bzw. die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten, denn die Schule hat gerade begonnen.

22

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG entsprechend.