Sozialgericht Hannover
Beschl. v. 13.04.2005, Az.: S 46 AS 62/05 ER

Bibliographie

Gericht
SG Hannover
Datum
13.04.2005
Aktenzeichen
S 46 AS 62/05 ER
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2005, 42704
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:SGHANNO:2005:0413.S46AS62.05ER.0A

In dem Rechtsstreit

1. A.,

2. B.,

3. C.,

gegen

XXX Job-Center in der Region Hannover -Widerspruchstelle-,

hat das Sozialgericht Hannover - 46. Kammer - am 13. April 2005 durch den Vorsitzenden, Richter am Sozialgericht Clostermann, beschlossen:

Tenor:

  1. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung dem Grunde nach verpflichtet, den Antragstellern einmalig Leistungen zur Anschaffung einer Wickelkommode zu zahlen. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

    Die Antragsgegnerin hat den Antragstellern die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu einem Drittel zu erstatten.

Gründe

1

I.

Die Beteiligten streiten über die Höhe der einmaligen Beihilfe für die Erstausstattung für Bekleidung bei Schwangerschaft und Geburt bzw. die Beihilfe für die Säuglingserstausstattung.

2

Der Antragsteller zu 1. ist Mitglied einer bisher dreiköpfigen Bedarfsgemeinschaft, bestehend aus dem Antragsteller, seiner Ehefrau D. sowie seinem Sohn E.. Die Antragstellerin zu 2. und Ehefrau des Antragstellers zu 1. ist derzeit schwanger, die Geburt des Kindes wird voraussichtlich Anfang Mai 2005 sein.

3

Am 14.2.2005 beantragten die Antragsteller bei der Antragsgegnerin die Zahlung einer einmaligen Beihilfe für Schwangerschaftskleidung und die Erstausstattung für Säuglinge.

4

Mit Bescheiden vom 28. Februar 2005 zahlte die Antragstellerin 127,82 € und 104,81 € für die Erstausstattung für Bekleidung bei Schwangerschaft und Geburt.

5

Gegen diese Entscheidungen legten die Antragsteller fristgerecht Widerspruch mit der Begründung ein, die bewilligten Leistungen seien viel zu gering. Woanders würden höhere Summen ausgezahlt. So zahle Berlin für Schwangerschaftskleidung  215 €, für die Babyerstausstattung  310 € und zusätzlich auch Beträge für Kinderwagen, Kinderbett, Hochstuhl und Wickelkommode. Mit insgesamt einmalig 232,53 € komme die Bedarfsgemeinschaft jedenfalls nicht aus.

6

Die Antragsgegnerin wertete den Widerspruch als Antrag und zahlte den Antragstellern mit Widerspruchsbescheid vom 16. März 2005 anteilig die Kosten für die Anschaffung eines Kinderwagens mit Matratze (102,00 €), Kinderbett mit Matratze (120,00 €), Hochstuhl (41,00 €) und Wickelauflage (13,00 €). Die Kosten für die Anschaffung einer Wickelkommode wurde mit der Begründung verwehrt, diese gehöre nicht zum Leistungsumfang der Grundsicherung für Arbeitssuchende.

7

Mit dem am 06. März 2005 beim Sozialgericht Hannover eingegangenen Schriftsatz begehrt der Antragsteller die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes.

8

Die Antragsteller beantragen aus ihrem schriftlichen Vorbringen heraus sinngemäß,

9

die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihnen Leistungen für die Erstausstattung für Schwangerschaft und Geburt zur Sicherung des Lebensunterhalts zu gewähren.

10

Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag zurückzuweisen.

11

Sie hält die Bescheide für zutreffend. Der Antragsteller habe angemessene Beträge für die Erstausstattung für Schwangerschaft und Geburt erhalten. Eine Wickelkommode gehöre nach der amtlichen Begründung zu § 23 SGB II (Bundestagsdrucksache 15/4228) nicht zum notwendigen Bedarf. Zudem sei es unbeachtlich, dass in anderen Bundesländern möglicherweise höhere Leistungen gewährt werden.

12

Hinsichtlich der wesentlichen Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze und die übrige Gerichtsakte verwiesen.

13

II.

Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ist zulässig und teilweise begründet.

14

Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht in der Hauptsache eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt voraus, dass das geltend gemachte Begehren im Rahmen der beim einstweiligen Rechtsschutz allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung begründet erscheint (Anordnungsanspruch) und erfordert zusätzlich die besondere Eilbedürftigkeit der Durchsetzung des Begehrens (Anordnungsgrund). Zudem darf eine Entscheidung des Gerichts in der Hauptsache nicht endgültig (d.h. irreversibel) vorweg genommen werden (Meyer- Ladewig, SGG, 7. Aufl., § 86 b, Rn 31 und 40 m.w.N.). Nach § 86 b Abs. 4 ist ein entsprechender Antrag bei Gericht auch vor Erhebung einer sozialgerichtlichen Klage zulässig.

15

Der Inhalt der Anordnung steht nach Abs. 2 Satz 4 in Verbindung mit § 938 der Zivilprozessordnung (ZPO) im Ermessen des Gerichts.

16

Der Antrag erweist sich anhand der gebotenen summarischen Prüfung teilweise als begründet. Der Antragsteller hat nach § 130 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGG dem Grunde nach Anspruch auf einmalige Leistungen für die Säuglingserstausstattung nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II zur Anschaffung einer Wickelkommode.

17

Dem steht zunächst nicht schon die amtliche Begründung in der Bundestagsdrucksache 15/4228 entgegen. Dort ist lediglich beispielhaft aufgeführt, was mit der Beihilfe nach § 23 SGB II anzuschaffen ist, nämlich z.B. Kinderwagen, Kinderbett und Wickelauflage (vgl. http://dip.bundestag.de/btd/15/042/1504228.pdf).

18

Es ist den Eltern des Kindes auch deswegen nicht zumutbar, den Säugling beispielsweise auf einem herkömmlichen Tisch, auf dem Fußboden oder auf dem Sofa zu wickeln, weil die Wickelkommode in aller Regel nicht bloß der Ort ist, wo das Baby gewickelt wird.

19

In, auf und um die Wickelkommode herum befinden sich eine Vielzahl notwendiger Kleidungsstücke des Säuglings, die vergleichsweise häufig beim Wickelvorgang gewechselt werden müssen. Daneben finden sich dort - für die Eltern stets griffbereit - Babypflege- Utensilien und eine große Anzahl von Windeln. Dieses für den Wickelvorgang unerläßliche Equipment woanders als in einer Wickelkommode aufzubewahren ist schlechterdings auch für Arbeitssuchende unzumutbar.

20

Dieser Beschluss nimmt ausdrücklich Bezug auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Braunschweig vom 4.8.1994 (vgl. dazu Kalhorn in: SGB II, K § 23, Rdnr. 23). Zur Erstausstattung bei Geburt gehört danach auch eine Badewanne oder ein Windeleimer.

21

Wenn es schon für Eltern nicht zumutbar erscheint, die herkömmliche Badewanne oder ein Waschbecken für die Körperpflege des Säuglings und den herkömmlichen Mülleimer für die Entsorgung z.B. genutzter Windeln zu gebrauchen, muss dies erst Recht für die Wickelkommode gelten, die mehr ist als der Ort, an dem das Kind von seinen Windeln befreit wird um gleich wieder neue anzulegen. Die Wickelkommode ist der Mittelpunkt für unzählige Pflegeeinheiten am Säugling, die die Eltern jeden Tag und - jedenfalls zu Anfang - auch jede Nacht erbringen.

22

Das Vorbringen des Antragstellers, die bislang geleisteten Zahlungen seien zu gering, vermag das Gericht zu überzeugen. Die geleisteten Zahlungen sind nach diesseitiger Überzeugung für eine Erstausstattung ausreichend. Dass in anderen Bundesländern oder Städten eine höhere finanzielle Beihilfe gewährt wird, ist für den jeweiligen kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende unbeachtlich.

23

Die Kostenentscheidung beruht auf analoger Anwendung von § 193 SGG. Da der Antragsteller lediglich mit einem Teil seines Antrags durchzudringen vermag, ist eine anteilige Aufteilung der Kosten sachgerecht.