Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Beschl. v. 26.03.2010, Az.: L 8 SO 45/10 B ER

Anspruch auf Sozialhilfe; Leistungen der Eingliederungshilfe beim Besuch einer anthroposophischen Privatschule

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen-Bremen
Datum
26.03.2010
Aktenzeichen
L 8 SO 45/10 B ER
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2010, 21321
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:2010:0326.L8SO45.10B.ER.0A

Verfahrensgang

vorgehend
SG Stade - 22.01.2010 - AZ: S 19 SO 9/10 ER

Redaktioneller Leitsatz

Leistungen der Eingliederungshilfe sind nach § 54 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB XII u.a. Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung, insbesondere im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht und zum Besuch weiterführender Schulen einschließlich der Vorbereitung hierzu; die Bestimmungen über die Ermöglichung der Schulbildung im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht bleiben dabei unberührt. Nicht zuletzt aus dem in § 2 SGB XII ausdrücklich postulierten Nachrang der Sozialhilfe gegenüber anderen privaten oder staatlichen Leistungen, hier dem Bildungsauftrag der Schulen folgt, dass die Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung im Rahmen der Eingliederungshilfe nur dann in Betracht kommt, wenn die Bildungsdefizite behinderungsbedingt sind und ohne die der Eingliederung dienenden Maßnahmen durch kostenfreien Besuch normaler Schulen das Erreichen einer angemessenen Schulbildung nicht möglich ist. Ein Anspruch auf Eingliederungshilfe für den Besuch einer in privater Trägerschaft stehenden Schule besteht dann nicht, wenn der Besuch zwar wünschenswert ist, es aber für das behinderte Kind genauso gut möglich ist, eine Regelschule mit den erforderlichen personellen und organisatorischen Mitteln zu besuchen (hier: Besuch einer Schule mit anthroposophischer Ausrichtung). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Tenor:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stade vom 22. Januar 2010 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1

Die 1996 geborene Antragstellerin begehrt die Übernahme der für ihre Beschulung an der D. in Bremen anfallenden Kosten im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens, längstens bis zum Ende des Schuljahres 2009/2010. Über einen entsprechenden Antrag ist, soweit ersichtlich, bisher nicht entschieden worden. Das SG hat den dort am 13. Januar 2010 gestellten Antrag mit Beschluss vom 22. Januar 2010 mit der Begründung abgelehnt, es läge kein Anordnungsanspruch vor. Es könne offen bleiben, ob die für die Bewilligung von Eingliederungshilfeleistungen erforderliche Behinderung der Antragstellerin glaubhaft gemacht worden ist, jedenfalls komme eineÜbernahme von Schulkosten aus Eingliederungshilfemitteln hier nicht in Betracht. Die Vermittlung einer Schulausbildung sei in erster Linie Aufgabe der staatlichen Schulverwaltung. Die Übernahme von Schulkosten sei nur dann geboten, wenn dem Leistungsberechtigten das Erreichen einer angemessenen Schulbildung anders nicht möglich sei. Die Übernahme von Kosten für den Besuch einer Privatschule aus Mitteln der Eingliederungshilfe komme auch nur dann in Betracht, wenn im Rahmen des allgemeinen staatlichen Schulsystems eine angemessene Schulbildung ansonsten nicht zu erlangen sei.

2

Die gegen den Beschluss vom 22. Januar 2010 eingelegte zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das SG hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt. Unter Berücksichtigung der vom Senat geteilten grundsätzlichen Erwägungen des SG kommt die begehrte Kostenübernahme nicht in Betracht. Der Senat hat mit Beschluss vom 5. März (Ablehnung des PKH-Antrages zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens) ergänzend zu den Entscheidungsgründen des SG, auf die verwiesen wird (§ 142 Abs 2 Satz 3 SGG), und im Hinblick auf die Ausführungen im Beschwerdeverfahren den Sachverhalt zusammengefasst und die sich daraus ergebenden rechtlichen Folgerungen wie folgt dargestellt:

3

"Bei der Antragstellerin, die unter Betreuung eines Amtsvormundes steht und bei Pflegeeltern aufwächst, liegt, ohne dass dies bisher durch ein ärztliches Gutachten ausdrücklich festgestellt worden ist, vermutlich eine erhebliche Intelligenzminderung vor, die sich in einer extremen Verlangsamung des kognitiven Aufnehmens von Lerninhalten und einer allgemeinen Entwicklungsverzögerung von 1 1/2 bis 2 Jahren auswirkt. Die Landesschulbehörde Niedersachsen hat mit bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 25. August 2009 festgestellt, dass ein sonderpädagogischer Förderbedarf mit dem Förderschwerpunkt im Bereich des Lernens vorliegt, sowie eine Verpflichtung ausgesprochen, mit sofortiger Wirkung eine Förderschule Schwerpunkt Lernen zu besuchen. Bis zum Ende des Schuljahres 2008/2009 hatte die Antragstellerin bis zur 6. Klasse die private Waldorfschule E. besucht; sie wurde von frühester Kindheit an anthroposophisch erzogen. Das Schulgeld für die private Waldorfschule E. in Höhe von 170,00 EUR monatlich war vom Jugendamt übernommen worden. Nach einer einwöchigen Hospitation am Ende des Schuljahres 2008/2009 an der D., einer staatlich genehmigten Sonderschule mit besonderer pädagogischer Prägung nach Rudolf Steiner, unterzeichneten die Pflegeeltern der Antragstellerin am 4. September 2009 einen Schulvertrag mit der D.; nach Ziffer 6 des Vertrages ist ein monatliches Schulgeld von 168,00 EUR zu entrichten. Die Zahlungen sind von den Pflegeeltern der Antragstellerin wohl zum Februar 2010 eingestellt worden, weil (so die Ausführungen im Beschwerdeverfahren) ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nicht mehr ausreicht und sie sich nicht in der Unterhaltspflicht sehen. Einen Staatszuschuss erhält die D. für den Besuch durch die Antragstellerin weder vom Land Bremen (die Antragstellerin wohnt in Niedersachsen) noch vom Land Niedersachsen (entsprechende Ausgleichszahlungen setzen nach der "Vereinbarung über Ausgleichszahlungen für den Besuch von Privatschulen in Bremen durch Schülerinnen und Schüler aus Niedersachsen" vom 1. März 1996 eine schwere Mehrfachbehinderung voraus, die im Falle der Antragstellerin nicht gegeben ist). Die Antragstellerin besucht die D. seit dem 25. August 2009. Der Besuch der Schule wird dort bisher auch ohne Finanzierungszusage auf Bitten des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin "geduldet".

4

Am 27. November 2009 hatte der von den Pflegeeltern der Antragstellerin beauftragte Prozessbevollmächtigte für die Antragstellerin einen Antrag auf Eingliederungshilfeleistungen beim Landkreis Verden gestellt, der von dort am 10. Dezember 2009 zuständigkeitshalber an das Bezirksamt Hamburg Nord des Antragsgegners (von dort an das Bezirksamt Wandsbek gesandt) weitergeleitet worden war. Nachdem eine Entscheidungüber den Antrag bisher nicht erfolgt ist, wurde der hier streitige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung am 13. Januar 2010 gestellt.

5

Sowohl die Behinderteneigenschaften der Antragstellerin (vgl hierzu den erstinstanzlichen Beschluss) als auch die Zuständigkeit des Antragsgegners (der am 27. November 2009 beim Landkreis Verden gestellte Antrag ist erst am 14. Dezember 2009 bei dem Antragsgegner eingegangen; die Voraussetzungen des § 14 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX) müssten deshalb näher geprüft werden) sind hier nicht eindeutig geklärt. Letztlich kann dies jedoch offen bleiben, weil, wie das SG zutreffend festgestellt hat, der erforderliche Anordnungsanspruch für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung nicht vorliegt.

6

Leistungen der Eingliederungshilfe sind nach § 54 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB XII ua Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung, insbesondere im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht und zum Besuch weiterführender Schulen einschließlich der Vorbereitung hierzu; die Bestimmungen über die Ermöglichung der Schulbildung im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht bleiben dabei unberührt. Nicht zuletzt aus dem in § 2 SGB XII ausdrücklich postulierten Nachrang der Sozialhilfe gegenüber anderen privaten oder staatlichen Leistungen hier dem Bildungsauftrag der Schulen (vgl §§ 2, 54 des Niedersächsischen Schulgesetzes NSchG) folgt, dass die Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung im Rahmen der Eingliederungshilfe nur dann in Betracht kommt, wenn die Bildungsdefizite behinderungsbedingt sind und ohne die der Eingliederung dienenden Maßnahmen (durch kostenfreien Besuch normaler Schulen) das Erreichen einer angemessenen Schulbildung nicht möglich ist. Ein Anspruch auf Eingliederungshilfe für den Besuch einer in privater Trägerschaft stehenden Schule besteht dann nicht, wenn der Besuch zwar wünschenswert ist, es aber für das behinderte Kind genauso gut möglich ist, eine Regelschule mit den erforderlichen (personellen und organisatorischen) Mitteln zu besuchen.

7

Die Antragstellerin kann durch den Besuch der F. Förderschule mit dem Schwerpunkt Lernen in G. eine angemessene Schulbildung erlangen. Dies wird auch durch das von der Antragstellerin eingereichte ärztliche Attest der Fachärztin für Kinderheilkunde H. nicht in Frage gestellt, nach dem "ein Zurück an eine Regelschule" (gemeint ersichtlich die bisher besuchte Schule) nicht die geeignete Lernförderung wäre. Jedenfalls ist für den Senat nicht erkennbar, dass die F. nicht für die Antragstellerin geeignet wäre; entsprechendes ist auch für die Antragstellerin nicht vorgetragen worden. Der gewünschte Besuch der D. wird ausschließlich damit begründet, dass die Antragstellerin weiterhin die Möglichkeit erhalten soll, entsprechend ihrer bisherigen Erziehung eine Schule mit anthroposophischer Ausrichtung zu besuchen. Dieser Wunsch ist nicht geeignet, eine Einstandspflicht des Sozialhilfeträgers herbeizuführen (vgl ausführlich zum fehlenden Rechtsanspruch auf Übernahme der Kosten für den Besuch einer privaten Schule gegen einen Sozialleistungsträger dort wegen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts Urteil des LSG Schleswig-Holstein vom 14. September 2006 L 6 AS 8/05 NZS 2007, 164).

8

Aus dem Bescheid der Landesschulbehörde kann nichts anderes hergeleitet werden. Nach § 68 Abse 1, 2 NSchG entscheidet die Schulbehörde, ob ein sonderpädagogischer Förderbedarf besteht und welche Förderschule besucht werden muss. Damit ist nicht gemeint, dass eine konkrete Förderschule benannt wird, sondern die Art der Förderschule je nach dem sonderpädagogischen Förderbedarf (§ 14 Abs 1 NSchG). Eine derartige Entscheidung ist hier getroffen worden (verpflichtender Besuch einer Förderschule mit dem Schwerpunkt Lernen), dies muss auch der Träger der Sozialhilfe gegen sich gelten lassen. Eine weitergehende Entscheidung hat die Schulbehörde nicht getroffen. Der Hinweis auf die D. findet sich ebenso wie der auf die F. nur in den Entscheidungsgründen des Bescheides und soll dem (erziehungsberechtigten) Amtsvormund lediglich eine Hilfestellung geben, welche Schulen geeignet sind, den festgestellten Förderbedarf sicherzustellen. Eine sozialhilferechtlich relevante Entscheidung ist damit nicht verbunden; sie würde zudem die Kompetenzen der Schulbehörde überschreiten. Nicht entscheidungserheblich sind deshalb die Ausführungen des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin zu den Gesprächen mit der Schulbehörde im Vorfeld der Entscheidung über eine für sinnvoll erachtete Fortsetzung einer anthroposophischen Beschulung und die Kosten eines Schulbesuchs in Bremen.

9

Da bei einem Besuch der F. für die Antragstellerin keine Kosten anfallen würden, besteht kein Anspruch auf Eingliederungshilfeleistungen. Unbeachtlich ist dabei, ob für das Land und die Kommune als Schulträger Kosten entstehen und ob diese möglicherweise niedriger sind als der staatliche Zuschuss für den Besuch einer Privatschule; derartige Kosten sind weder von den Schülern noch dem Sozialhilfeträger zu übernehmen, sondern sind Leistungen der staatlichen Daseinsvorsorge, die jedermann ohne Rücksicht auf Herkunft und wirtschaftliche Lage zu Gute kommen. Besteht kein Anspruch auf Eingliederungshilfeleistungen, kann auch aus § 9 Abs 2 SGB XII oder § 9 Abs 1 SGB IX (Wunschrecht des Leistungsberechtigten) kein Anspruch hergeleitet werden."

10

Hieran wird festgehalten. Der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderliche Anordnungsanspruch ist entgegen den Ausführungen im Schriftsatz vom 19. März des Jahres nicht glaubhaft gemacht. Es wird nochmals darauf hingewiesen, dass die Landesschulbehörde mit Bescheid vom 25. August 2009 lediglich festgestellt hat, dass bei der Antragstellerin ein sonderpädagogischer Förderbedarf mit dem Förderschwerpunkt im Bereich des Lernens vorliegt und sie verpflichtet ist, mit sofortiger Wirkung eine Förderschule Schwerpunkt Lernen zu besuchen. Eine weitergehende Entscheidung insbesondere über die konkret zu besuchende Schule hat die Schulbehörde nicht getroffen. Deshalb kann offenbleiben, ob eine solche Entscheidung nach § 68 Abs 2 NSchG in Landkreisen, die für Förderschulen keine Schulbezirke festgelegt haben, überhaupt möglich ist. Fehl geht jedenfalls der Hinweis des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin auf eine konkrete Zuweisung nach § 63 Abs 3 Satz 4 Nr 2 NSchG; die Zuweisung erfolgt bei sonderpädagogischem Förderbedarf ausschließlich nach der spezielleren Vorschrift des § 68 Abs 2 Satz 1 NSchG (Brockmann in: Seyderhelm/Nagel/Brockmann, Nds Schulgesetz, § 63 Rz 4, § 68 Rz 5).

11

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

12

Gerichtskosten werden in Sozialhilfeverfahren dieser Art nicht erhoben.

13

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.