Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Beschl. v. 17.03.2010, Az.: L 2 LW 5/09
Verfassungsmäßigkeit der Nichtberücksichtigung von Beitragszeiten in der landwirtschaftlichen Alterssicherung
Bibliographie
- Gericht
- LSG Niedersachsen-Bremen
- Datum
- 17.03.2010
- Aktenzeichen
- L 2 LW 5/09
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2010, 17653
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LSGNIHB:2010:0317.L2LW5.09.0A
Verfahrensgang
- nachfolgend
- BVerfG - 08.12.2010 - AZ: 1 BvL 7/10
Rechtsgrundlagen
- § 11 ALG
- § 13 ALG
- § 23 ALG
- § 32 ALG
- § 75 ALG
- § 76 ALG
- § 90 Abs. 1 S. 1 ALG
- § 93 Abs. 3 Nr. 1 ALG
- § 97 ALG
- § 117 ALG
- § 27 GAL
- § 27a GAL
- Art. 3 Abs. 1 GG
- Art. 14 GG
- Art. 100 Abs. 1 GG
- § 64 SGB VI
- § 66 SGB VI
- § 70 SGB VI
Redaktioneller Leitsatz
Verstoßen § 90 Abs. 1 S. 1 und § 93 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) in der Fassung des Gesetzes zur Reform der agrarsozialen Sicherung (ASR-ÄndG) vom 15.12.1995 gegen die Grundrechte der Beitragslücken aufweisenden Versicherten aus Art. 14 Abs. 1 und 3 Abs. 1 GG? [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Tenor:
Das Verfahren wird ausgesetzt.
Dem BVerfG wird gem. Art. 100 Abs. 1 des Grundgesetzes folgende Frage zur Entscheidung vorgelegt: Verstoßen § 90 Abs. 1 Satz 1 und § 93 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Reform der agrarsozialen Sicherung (ASR-ÄndG vom 15. Dezember 1995, BGBl. I 1814) gegen die Grundrechte der Beitragslücken aufweisenden Versicherten ausArt. 14 Abs. 1 und 3 Abs. 1 Grundgesetz?
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Höhe und den Beginn der dem 1938 geborenen Kläger von der beklagten landwirtschaftlichen Alterskasse gewährten Erwerbsminderungsrente.
Der am 9. September 1938 geborene Kläger entrichtete als Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes Pflichtbeiträge zu landwirtschaftlichen Alterskasse im Zeitraum von Januar 1972 bis September 1984. Ab Oktober 1984 hatte sich die bewirtschaftete Fläche in einem solchen Maße reduziert, dass sein Betrieb nicht mehr die Mindestgröße und damit nicht mehr eine Existenzgrundlage im Sinne des § 1 des damaligen Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte (vom 27. Juli 1957, BGBl. I 1063) aufwies. Damit entfiel die Beitragspflicht des Klägers gemäß §§ 1 und 12 GAL. Dies stellte die Beklagte mit Bescheid vom 25. Juli 1985 fest. Zugleich wies sie den Kläger darauf hin, dass er das Recht zur Fortführung der Alterssicherung durch freiwillige Beiträge nach § 27 GAL habe und eine entsprechende kontinuierliche Entrichtung freiwilliger Beiträge zur Sicherung seiner Rentenanwartschaften erforderlich sei. Diesen Hinweis wiederholte sie in einem weiteren Schreiben von Oktober 1985. Der Kläger hat jedoch keine freiwilligen Beiträge entrichtet.
Außer den vorstehenden genannten Pflichtbeiträgen sind für den Kläger im Zeitraum bis 1991 keine weiteren Beiträge zur landwirtschaftlichen Alterskasse entrichtet worden; namentlich ist für ihn niemals ein Beitrag als mitarbeitender Familienangehöriger bezahlt worden.
Von Januar 1992 bis Dezember 1997 führte der Kläger erneut einen - die Mindestgröße im Sinne von § 1 GAL bzw.§ 1 Abs. 2 und 5 ALGüberschreitenden - landwirtschaftlichen Betrieb. 1998/1999 gab er die Betriebsflächen - mit Ausnahme eines kleineren die Mindestgröße im Sinne des § 1 Abs. 2 und 5 ALG deutlich unterschreitenden Restbestandes - dauerhaft im Sinne des § 21 ALG ab.
Einen im September 1996 gestellten Erwerbsminderungsrentenantrag des Klägers lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 5. Mai 1997 ab, nachdem sie vergeblich den Kläger zur Vorlage weiterer Unterlagen aufgefordert hatte.
Einen weiteren formlos am 18. Juni 1998 und förmlich am 11. Januar 1999 gestellten Antrag des Klägers auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit für Landwirte lehnte die Beklagte nach Einholung eines nur noch ein unter zweistündiges Erwerbsvermögen bejahenden Gutachtens des Sozialmediziners H. vom 23. Februar 1999 mit Bescheid vom 19. Oktober 1999 mit der Begründung ab, dass der Kläger die Abgabe seines landwirtschaftlichen Unternehmens nicht hinreichend nachgewiesen habe. Im Widerspruchsverfahren teilte die Beklagte, nachdem ihr weitere Unterlagen betreffend die Abgabe landwirtschaftlicher Flächen vorgelegt worden waren, mit Schreiben vom 27. Januar 2000 mit, dass nunmehr von der Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens mit Ablauf des 6. Oktober 1999 auszugehen sei.
Mit weiterem Bescheid vom 28. Februar 2000 lehnte sie den Rentenantrag erneut und diesmal unter Hinweis auf die Nichterfüllung der beitragsrechtlichen Voraussetzungen ab. Der Kläger habe nicht die nach§ 18 ALG erforderlichen Pflichtbeiträge gezahlt. Mit Schreiben vom 29. März 2000 wies die Beklagte ergänzend darauf hin, dass einem (in Höhe von monatlich 150,46 DM zu erwartenden) Rentenanspruch noch eine Tilgung der Beitragsschulden in Höhe von 12.784,26 DM entgegenstehe. Die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren seinerzeit vom Kläger erhobene Klage hat das Sozialgericht Lüneburg mit Urteil vom 2. August 2002 (S 10 LW 16/00) wegen eines - vom Sozialgericht aus dem Fehlen einer Klagebegründung abgeleiteten - fehlenden Rechtsschutzinteresses als unzulässig abgewiesen.
Bei einer Vorsprache des Klägers am 3. April 2003, bei der namentlich Möglichkeiten zur künftigen Sicherstellung eines Krankenversicherungsschutzes erörtert wurden, zeigten die Mitarbeiter der Beklagten dem Kläger auf, dass dieser durch die Nachentrichtung von Beiträgen in Höhe von insgesamt 4.823,50 EUR (für die Beitragsjahre 1992 bis 1997) einen - monatlich etwa 70 EUR ausmachenden - Rentenanspruch begründen könne; der Kläger stellte - ausweislich des Gesprächsvermerks der Beklagten "unter dem Vorbehalt der Einzahlung des Beitragsrückstandes" - erneut einen formlosen Rentenantrag. Mit Schreiben vom 18. Juni 2003 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie diesen erneuten Antrag mangels Nachentrichtung der ausstehenden Beiträge zur Alterskasse als gegenstandslos ansehe.
Der aufgrund der erneuten Führung eines landwirtschaftlichen Betriebes (mit einer die Mindestgröße im Sinne des § 1 Abs. 2 und 5 ALGüberschreitenden Fläche) begründeten Beitragspflicht gegenüber der beklagten landwirtschaftlichen Alterskasse aus den Jahren 1992 bis 1997 kam der Kläger schließlich im Dezember 2005 nach. Im Januar 2006 stellte der Kläger erneut formlos einen Rentenantrag, den die Beklagte wegen unzureichender Darlegung der dauerhaften Flächenabgabe zunächst mit Bescheid vom 25. Januar 2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 31. Mai 2007 ablehnte.
Im Klageverfahren gewährte ihm dann die Beklagte mit Bescheid vom 15. November 2007 rückwirkend ab dem 1. Januar 2006 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung nach § 13 ALG, nachdem sie bei erneuter Prüfung zu der Auffassung einer hinreichend dargelegten dauerhaften Flächenabgabe gelangt war. Der laufende monatliche Bruttorentenbetrag belief sich ab November 2007 auf 72,75 EUR; für die Zeit von Januar 2006 bis Oktober 2007 erbrachte die Beklagte an den Kläger eine Rentennachzahlung in Höhe von insgesamt 1.592,94 EUR.
Zur Begründung der Berechnung der Rentenhöhe hat die Beklagte erläutert, dass die vom Kläger von 1972 bis 1984 zurückgelegten Beitragszeiten nach § 93 Abs. 3 ALG nicht zu berücksichtigen seien. Der nunmehr gewährten Rente seien vielmehr allein die sechs Beitragsjahre von Januar 1992 bis Dezember 1997 zugrunde zu legen. Nach Maßgabe des § 23 ALG sei für jeden dieser 72 Beitragsmonate der allgemeine Rentenwert von (ab Juli 2007) 12,13 EUR mit dem Faktor 0,0833 zu multiplizieren. Da der Kläger die den Rentenanspruch begründenden Pflichtbeiträge tatsächlich erst im Dezember 2005 erbracht habe, bestehe dieser Anspruch erst ab Januar 2006.
Nach Erlass dieses - nach § 96 SGG in das laufende Gerichtsverfahren einbezogenen - Bescheides hat der Kläger die Klage mit dem Ziel eines höheren Rentenzahlbetrages und eines früheren Rentenbeginns fortgeführt.
Mit Urteil vom 30. April 2009, dem Kläger zugestellt am 30. Mai 2009, hat das Sozialgericht Lüneburg die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es dargelegt, dass die Beklagte die Rente zutreffend nach Maßgabe des § 23 ALG berechnet habe.
Mit seiner am 16. Juni 2009 eingelegten Berufung verfolgt der Kläger weiter das Ziel der Gewährung einer höheren Rente unter Einbeziehung auch der von ihm von 1972 bis 1984 zurückgelegten Beitragszeiten und das Ziel eines früheren Rentenbeginns.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 17. März 2010 hat die Beklagte einen weiteren Bescheid erlassen, mit dem sie das Begehren des Klägers auf Gewährung der Erwerbsminderungsrente ab einem früheren Zeitpunkt förmlich abgelehnt hat.
Der Senat hat das Verfahren, soweit der Kläger unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 17. März 2010 einen früheren Rentenbeginn anstrebt, abgetrennt und unter dem Aktenzeichen L 2 LW 6/10 fortgeführt. In dem abgetrennten Verfahren hat der Senat die Beklagte mit Urteil vom heutigen Tage verpflichtet, dem Kläger auch für den Zeitraum Januar 2002 bis Dezember 2005 Rente wegen voller Erwerbsminderung zu gewähren.
Im vorliegenden - unter Berücksichtigung des Trennungsbeschlusses nur noch die Frage der Höhe der seit Januar 2006 gewährten Rente wegen voller Erwerbsminderung betreffenden - Berufungsverfahren beantragt der Kläger,
das Urteil des Sozialgerichts Lüneburg vom 30. April 2009 und den Bescheid der Beklagten vom 25. Januar 2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 31. Mai 2007 und in der Fassung des Rentenbewilligungsbescheides vom 15. November 2007 dahingehend abzuändern, dass ihm ab Januar 2006 eine höhere Altersrente zu gewähren ist.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte räumt ein, dass die sich aus § 93 Abs. 3 ALG ergebende Nichtberücksichtigung von vor 1995 zurückgelegten (nicht lückenlos fortgesetzten) Beitragszeiten aus heutiger Sicht möglicherweise als nicht mehr zeitgemäß anzusehen sei. Rechtlich sei dies jedoch nicht zu beanstanden, wie das Bundessozialgericht im Beschluss vom 17. August 2000 - B 10 LW 7/00 B - im Einzelnen ausgeführt habe.
Auf Ersuchen des Senates haben der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung am 9. Dezember 2009 und - in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - das Bundesministerium für Arbeit und Soziales am 10. Dezember 2009 zur verfassungsrechtlichen Problematik Stellung genommen. Weder der Spitzenverband noch das Bundesministerium sehen verfassungsrechtliche Bedenken. Sie verweisen vielmehr insbesondere darauf, dass das Lückenlosigkeitsgebot bereits die Regelungen des GAL geprägt habe.Überdies weise das System der landwirtschaftlichen Altersversorgung einen stark fürsorgerischen Charakter auf, was insbesondere dieüberwiegende Finanzierung aus Steuermitteln verdeutliche.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Das Verfahren ist gemäß Art. 100 Abs. 1 GG auszusetzen. Der Senat sieht sich an einer Entscheidung des Rechtsstreits gehindert.
Nach Maßgabe der einfachgesetzlichen Bestimmungen der§§ 90 Abs. 1, 93 Abs. 3 ALG ist der geltend gemachte Anspruch des Klägers auf Gewährung eines höheren Rentenzahlbetrages nicht begründet. Der vorlegende Senat ist jedoch von der Verfassungswidrigkeit dieser Vorschriften überzeugt, soweit deren Anwendung dazu führt, dass die vom Kläger in den Jahren 1972 bis 1984 zurückgelegten Beitragszeiten in der landwirtschaftlichen Alterssicherung bei der Berechnung der inzwischen bewilligten Erwerbsminderungsrente gänzlich unberücksichtigt bleiben. Hierüber zu entscheiden, ist nach Art. 100 Abs. 1 GG dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) vorbehalten.
Für die Entscheidungserheblichkeit nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG genügt, dass die Feststellung der Verfassungswidrigkeit der zurÜberprüfung stehenden Bestimmungen dem Betroffenen zumindest die Chance offen hält, eine für ihn günstigere Regelung durch den Gesetzgeber zu erreichen, und dass das vorlegende Gericht das Verfahren bis zu einer Neuregelung durch den Gesetzgeber aussetzen wird (BVerfG, B.v. 11. November 2008 - 1 BvL 3/05, 1 BvL 4/05, 1 BvL 5/05, 1 BvL 6/05, 1 BvL 7/05 - E 122, 151).
A. Nach Maßgabe der einfachgesetzlichen Bestimmungen der§§ 90 Abs. 1, 93 Abs. 3 ALG stehen dem Kläger bezogen auf den streitigen Rentenbezugszeitraum ab 2006 keine weitergehenden Rentenansprüche zu, als diese in dem angefochtenen (in das vorliegende Verfahren nach § 96 SGG einbezogenen) Rentenbescheid vom 15. November 2007 bereits zuerkannt worden sind.
Mit dem Rentenbescheid vom 15. November 2007, der vom Kläger nur hinsichtlich der Versagung weitergehender Rentenansprüche angefochten worden ist, hat die Beklagte (insoweit bestandskräftig) das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen eines Erwerbsminderungsrentenanspruches dem Grunde nach ab Januar 2006 festgestellt.
Die von der Beklagten in diesem Bescheid zugleich vorgenommene Berechnung der Rentenhöhe entspricht den gesetzlichen Vorgaben. Diesbezüglich trifft § 23 ALG in seinen Absätzen 1 bis 4 folgende Regelungen:
(1) Der Monatsbetrag der Rente ergibt sich, wenn 1. die Steigerungszahl, 2. der Rentenartfaktor und 3. der allgemeine Rentenwert mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden.
(2) Die Steigerungszahl ergibt sich, indem die Anzahl der Kalendermonate mit 1. Beitragszeiten, 2. einer Zurechnungszeit und 3. Zeiten des Bezugs einer Rente wegen Erwerbsminderung, die mit einer Zurechnungszeit zusammentreffen, und der vor dem Beginn dieser Rente liegenden Zurechnungszeit mit dem nach Absatz 3 maßgebenden Faktor vervielfältigt wird. Ein zugunsten oder zu Lasten von Versicherten durchgeführter Versorgungsausgleich wird durch einen Zuschlag zur Steigerungszahl oder einen Abschlag von der Steigerungszahl berücksichtigt. Bei Renten wegen Erwerbsminderung bleiben 1. Beitragszeiten, die nach Eintritt der hierfür maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit liegen, und 2. freiwillige Beiträge, die nach Eintritt der hierfür maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit gezahlt worden sind, unberücksichtigt. Dies gilt nicht für freiwillige Beiträge nach Satz 3 Nr. 2, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit während eines Beitragsverfahrens oder eines Verfahrens über einen Rentenanspruch eingetreten ist. Bei Renten an mitarbeitende Familienangehörige oder deren Hinterbliebene bleiben die mit Beiträgen als Landwirt belegten Kalendermonate unberücksichtigt, wenn ein Anspruch auf Rente an Landwirte oder deren Hinterbliebene nur deshalb nicht besteht, weil das Unternehmen nicht nach § 21 abgegeben wurde; Zurechnungszeiten werden in dem Verhältnis berücksichtigt, in dem die Beitragszeiten als mitarbeitender Familienangehöriger zu allen Beitragszeiten stehen. Bei vorzeitigen Altersrenten werden Beiträge, die für Zeiten nach Beginn der Renten gezahlt worden sind, ab Beginn des Monats berücksichtigt, der auf den Monat des Erreichens der Regelaltersgrenze folgt. Beiträge, die nach Feststellung einer Rente für Zeiten vor Rentenbeginn gezahlt werden, werden ab Beginn des auf die Zahlung folgenden Kalenderjahres berücksichtigt.
(3) Der Faktor beträgt 1. 0,0833 für mit Beiträgen als Landwirt oder freiwilligen Beiträgen belegte Zeiten, Zurechnungszeiten für Berechtigte, die zuletzt als Landwirt versichert waren, und Zeiten des Bezugs einer Rente an Landwirte, wenn ein Anspruch auf Rente an Landwirte oder deren Hinterbliebene besteht, sowie für mit Beiträgen als mitarbeitender Familienangehöriger belegte Zeiten, wenn ein Anspruch auf Waisenrente besteht, 2. 0,0417 für alle anderen Zeiten.
(4) Der allgemeine Rentenwert entspricht ab 1. Januar 1995 dem Wert, der sich ergibt, wenn das im Dezember 1994 für einen unverheirateten Versicherten aufgrund von 40 Beitragsjahren ermittelte Altersgeld durch 40 geteilt wird. Der allgemeine Rentenwert verändert sich zum 1. Juli eines jeden Jahres entsprechend dem Vomhundertsatz, um den der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung jeweils verändert wird.
Hinsichtlich der Berücksichtigungsfähigkeit von Beiträgen, die für die Jahre vor 1995 entrichtet worden sind, ergeben sich aus § 93 Abs. 2 und 3 ALG (in der Fassung des rückwirkend zum 1. Januar 1995 in Kraft getretenen Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Reform der agrarsozialen Sicherung - ASR-ÄndG - vom 15. Dezember 1995, BGBl. I 1814) folgende ergänzende Bestimmungen:
(2) Beiträge als Landwirt, die vor dem 1. Januar 1995 gezahlt wurden, gelten als Beiträge als mitarbeitender Familienangehöriger, wenn
1. sie nach § 90 nicht auf die Wartezeit angerechnet werden,
2a) nach dem letztmaligen, vor dem 1. Januar 1995 erfolgten Fortfall der Beitragspflicht für weniger als 15 Jahre Beiträge ohne Berücksichtigung von Beträgen als mitarbeitender Familienangehöriger an die landwirtschaftliche Alterskasse gezahlt wurden und eine Rente aus eigener Versicherung festzustellen ist oder b) nach dem letztmaligen, vor dem 1. Januar 1995 erfolgten Fortfall der Beitragspflicht vom Verstorbenen für weniger als 5 Jahre Beiträge ohne Berücksichtigung von Beiträgen als mitarbeitender Familienangehöriger an die landwirtschaftliche Alterskasse gezahlt wurden und eine Witwen- oder Witwerrente festzustellen ist und
3. vor dem 1. Januar 1995 ein Beitrag als mitarbeitender Familienangehöriger gezahlt wurde.
(3) Beiträge, die vor dem 1. Januar 1995 gezahlt wurden, bleiben bei der Rentenberechnung unberücksichtigt, wenn
1. die Voraussetzungen nach Absatz 2 Nr. 1 und 2 vorliegen und vor dem 1. Januar 1995 ein Beitrag als mitarbeitender Familienangehöriger nicht gezahlt wurde,
2. sie nach Vollendung des 65. Lebensjahres gezahlt wurden oder
3. sie bereits bei einer Witwen- oder Witwerrente berücksichtigt sind und für den Überlebenden, der diese Beiträge gezahlt hat, eine Rente aus eigener Versicherung festzustellen ist.
Die zum 1. Januar 1995 in Kraft getretene ursprüngliche Fassung des § 93 ALG gemäß Art. 1 Agrarsozialreformgesetz 1995 (ASRG 1995 v. 29. Juli 1994, BGBl. I, 1890) sah hingegen nur vor, dass Beitragszeiten, die vor dem 1. Januar 1995 zurückgelegt sind, bei der Rentenberechnung unberücksichtigt bleiben, wenn sie (Nr. 1) auf einer Beitragszahlung für Zeiten nach Vollendung des 65. Lebensjahres beruhen, (Nr. 2) nach § 90 nicht auf die Wartezeit angerechnet werden und von Landwirten gezahlt worden sind, die nach § 85 Abs. 1 Satz 2 versicherungspflichtig sind.
Ergänzend bestimmt § 90 Abs. 1 ALG (in der Fassung des Gesetzes zu Korrekturen in der Sozialversicherung und zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte vom 19. Dezember 1998, BGBl. I 3843), dass Beitragszeiten vor dem 1. Januar 1995 auf die Wartezeit für eine Rente an Landwirte nur angerechnet werden, wenn der Versicherte mindestens bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres oder bis zum Eintritt von Erwerbsunfähigkeit im Sinne des bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Rechts, mit Ausnahme der Zeiten des Bezugs eines vorzeitigen Altersgeldes, einer Landabgaberente oder eines Hinterbliebenengeldes, längstens jedoch bis 31. Dezember 1994, anrechenbare Beitragszeiten zurückgelegt hat. Satz 1 gilt für die Erfüllung der Wartezeit für eine Rente wegen Erwerbsminderung nicht für Landwirte, die bis zum 1. Oktober 1972 mindestens für 60 Kalendermonate Beiträge an die landwirtschaftliche Alterskasse gezahlt haben, wenn die Beitragspflicht bis zum 1. Oktober 1972 endete; § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 gilt als erfüllt.
Die Rentenberechnung der Beklagten entspricht den vorstehend erläuterten gesetzlichen Vorgaben. Insbesondere hat sie ausgehend von einfachgesetzlichen Vorgaben in § 93 Abs. 2 und Abs. 3 ALG zutreffend eine Berücksichtigung der vom Kläger von 1972 bis 1984 zurückgelegten Beitragszeiten abgelehnt.
Eine Berücksichtigung dieser Beitragszeiten nach § 93 Abs. 2 ALG kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil für den Kläger zu keinem Zeitpunkt ein Beitrag als mitarbeitender Familienangehöriger gezahlt worden ist.
Vielmehr liegen die dargelegten tatbestandlichen Voraussetzungen des § 93 Abs. 3 Nr. 1 ALG für eine Nichtberücksichtigung dieser Beitragszeiten vor: Nach der dort in Bezug genommenen Regelung des § 90 Abs. 1 ALG waren die vor dem 1. Januar 1995 zurückgelegten Beitragszeiten des Klägers nicht anzurechnen, weil er nicht entsprechend dieser Vorschrift in dem Zeitraum ab der erstmaligen Begründung einer Beitragspflicht im Jahr 1972 kontinuierlich bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres, d.h. bis September 1998, oder bis zum Eintritt von (vorliegend ab Oktober 1998 festzustellender) Erwerbsunfähigkeit (im Sinne des bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Rechts), längstens jedoch bis 31. Dezember 1994, anrechenbare Beitragszeiten zurückgelegt hat. Vielmehr weist der Versicherungsverlauf des Klägers eine Beitragslücke von Oktober 1984 bis 1991 auf. Zeiten des Bezugs eines vorzeitigen Altersgeldes, einer Landabgaberente oder eines Hinterbliebenengeldes hat der Kläger nicht zurückgelegt.
Das Tatbestandsmerkmal einer Zurücklegung von Beitragszeiten "bis" insbesondere zur Vollendung des 60. Lebensjahres in § 90 ALG kann sowohl nach dem Wortlaut dieser Bestimmung als auch nach ihrem Sinn und Zweck nur im Sinne einer fortlaufenden Beitragsentrichtung bis zu dem maßgeblichen Endzeitpunkt verstanden werden. Der Gesetzgeber hat in den Gesetzesmaterialien klar zum Ausdruck gebracht, dass er mit dieser Regelung das sich aus den früheren Bestimmungen des GAL ergebende (und in der ständigen Rechtsprechung des BSG bestätigte, vgl. etwa U.v. 21. März 1991 - 4 RLw 1/90 - ESLR 1, SR 2; U.v. 25. Mai 2000 - B 10 LW 16/99 R - SozR 3-5868 § 44 Nr. 1) Erfordernis einer grundsätzlich lückenlosen Beitragszahlung als Voraussetzung für Rentenansprüche nach dem GAL auch nach Einführung des ALG fortgeschrieben sehen will, soweit Beitragszeiten bis einschließlich 1994 betroffen sind.
In der Gesetzesbegründung (vgl. Gesetzesentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und F.D.P. für das Gesetz zur Reform der agrarsozialen Sicherung BT-Drs. 12/5700, S. 89 zu § 94 des Entwurfes) ist ausdrücklich festgehalten worden, dass (bis 1994 entrichtete) Beiträge weiterhin nur dann "für die Rentenvoraussetzung Wartezeit" anzuerkennen seien, wenn entsprechend den Bestimmungen des "geltenden Rechts", d.h. des GAL, grundsätzlich lückenlos Beiträge gezahlt worden seien (vgl. im gleichen Sinne auch die Begründung des Gesetzesentwurfs der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und F.D.P. zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Reform der agrarsozialen Sicherung - ASRG-ÄndG, BT-Drs. 13/2747, S. 16).
Ausgehend von der sich damit aus den einfachgesetzlichen Vorgaben ergebenden Nichtberücksichtigung der Beitragszeiten von 1972 bis 1984 verbleiben damit lediglich 72 Beitragsmonate von Januar 1992 bis Dezember 1997. Unter Heranziehung eines Faktors von 0,0833 gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 3 ALG ergibt sich damit eine Steigerungszahl von 5,9976 (entsprechend 72 x 0,0833). Dies führt bei einem Rentenartfaktor von 1,0 gemäß § 23 Abs. 6 ALG und einem allgemeinen Rentenwert von (ab Juli 2007) 12,13 EUR zu der auch von der Beklagten zuerkannten monatlichen Rentenhöhe von 72,75 EUR (bezogen auf den Rentenbezugszeitraum ab Juli 2007).
Soweit die Übergangsregelung des § 97 ALG einen Zuschlag bei Zugangsrenten mit einem Rentenbeginn bis Juni 2009 vorsieht, kann der Kläger daran nach den einfachgesetzlichen Vorgaben nicht partizipieren. Er erfüllt nicht das in dieser Vorschrift normierte Tatbestandsmerkmal von mindestens fünf Jahren "anrechenbaren" vor Juli 1995 zurückgelegten Beitragszeiten. Nach dem Gesetzeszusammenhang zählen Beitragszeiten, die nach § 93 Abs. 3 Nr. 1 ALG nicht bei der Rentenberechnung zu berücksichtigen sind, nicht als im Sinne von § 97 Abs. 1 Satz 1 ALG anrechenbare Beitragszeiten. Dies verdeutlicht auch die Regelung des § 97 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 ALG, wonach eine Vergleichsberechnung der Rente nach Maßgabe der früheren Bestimmungen des GAL nicht vorzunehmen (und dementsprechend kein Zuschlag nach § 97 ALG zu gewähren ist), wenn Beiträge für mindestens 15 Jahre nur unter Einschluss solcher Beiträge gezahlt worden sind, die insbesondere nach § 93 Abs. 3 Nr. 1 ALG bei der Rentenberechnung nicht zu berücksichtigen sind.
B. Der vorlegende Senat erachtet jedoch die sich aus den erläuterten einfachgesetzlichen Bestimmungen der §§ 90, 93 ALG ergebende völlige Nichtberücksichtigung der von dem Kläger in den Jahren 1972 bis 1984 tatsächlich entrichteten Beiträge für verfassungswidrig; sie verletzt den Kläger in seinen Grundrechten aus Art. 3 Abs. 1 und 14 Abs. 1 GG. Verfassungsrechtlich geboten ist vielmehr - ungeachtet der für die folgenden Jahre von 1985 bis 1991 zu konstatierenden Beitragslücke - eine Einbeziehung auch der von 1972 bis 1984 vom Kläger zurückgelegten Beitragszeiten. Die Ausgestaltung dieser Einbeziehung im Einzelnen obliegt dem Gesetzgeber. Dieser ist verfassungsrechtlich aber verpflichtet, die Vorschriften über die Berechnung der Rentenhöhe so auszugestalten, dass eine angemessene Einbeziehung auch solcher Beitragszahlungen gewährleistet wird, die vor einer Beitragslücke (und vor 1995; ab 1995 gezahlte Beiträge werden ohnehin nicht von den Übergangsvorschriften der §§ 90, 93 ALG erfasst und sind nach § 23 ALG unabhängig von ihrer kontinuierlichen oder diskontinuierlichen Entrichtung zu berücksichtigen) getätigt worden sind. Bezogen auf den vorliegenden Fall hätte dies jedenfalls eine spürbare Erhöhung des dem Kläger zustehenden Rentenbetrages zur Folge. Zu den ohnehin bereits berücksichtigten sechs Beitragsjahren von 1992 bis 1998 hinaus wären bei der beitragsabhängigen Rentenberechnung auch den rund zwölf Beitragsjahre aus der Zeit von 1972 bis 1984 Rechnung zu tragen (wobei unter Einbeziehung der Beitragszeiträume von 1972 bis 1984 der Kläger auch die in § 11 Abs. 1 ALG vorgesehene fünfzehnjährige Wartezeit für die Regelaltersrente erfüllen würde und eine solche ab Erreichen der Regelaltersrente beanspruchen könnte).
Unter der Annahme der von dem vorlegenden Senat vertretenen Auffassung der Verfassungswidrigkeit der §§ 90 Abs. 1 Satz 1 und 93 Abs. 3 Nr. 1 ALG ergäbe sich damit im Ergebnis ein Erfolg für den Kläger im Sinne der Zuerkennung eines höheren Rentenzahlbetrages für den gesamten Rentenbezugszeitraum. Damit hängt die Entscheidung im vorliegenden Rechtsstreit von der Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit §§ 90 Abs. 1 Satz 1 und 93 Abs. 3 Nr. 1 ALG ab.
C. Im Ausgangspunkt der verfassungsrechtlichen Prüfung ist die grundlegende Umgestaltung des Systems der landwirtschaftlichen Alterssicherung mit Inkrafttreten des ALG zum 1. Januar 1995 zu berücksichtigen. Während die bis 1994 geltenden Regelungen des GAL eine von der Zahl der Beitragsmonate unabhängige Altersrente vorsahen, sehen die seitdem geltenden Bestimmungen des ALG eine direkte Abhängigkeit zwischen der Zahl der Beitragsmonate und der Höhe der Altersrente (vorbehaltlich der Übergangsregelung des § 97 ALG) vor. Die Höhe der Altersrente ist damit unmittelbar von der Beitragshöhe abhängig, anders als bei der gesetzlichen Rentenversicherung ist allerdings auch nach Maßgabe des ALG die Beitragshöhe ihrerseits nicht von der Höhe des Einkommens abhängig. Vielmehr sieht auch das ALG einen einheitlichen (nach Maßgabe des § 68 ALG jährlich anzupassenden) Beitrag für alle Versicherten vor, wobei in Fällen einer Bedürftigkeit ein staatlicher Zuschuss zu diesen Beitragszahlungen nach Maßgabe der§§ 32 ff. ALG beantragt werden kann.
Mit der Einführung der Beitragsabhängigkeit der Altersrente hat der Gesetzgeber in diesem Punkt die landwirtschaftliche Alterssicherung den Bestimmungen des SGB VI für die gesetzliche Rentenversicherung angeglichen. Allerdings sieht das SGB VI für Pflichtversicherte grundsätzlich eine Abhängigkeit der Beitragshöhe von der Höhe des (versicherungspflichtigen) Arbeitseinkommens vor; damit korrespondierend wird in der gesetzlichen Rentenversicherung die Rentenhöhe nicht nur durch die Zahl der Beitragsmonate, sondern auch durch die Höhe der (in Relation zu dem jeweiligen Durchschnittsentgelt in Ansatz zu bringenden) Beiträge bestimmt.
Auch nach Einführung des ALG ist ein Alters- oder Erwerbsminderungsrentenanspruch in der landwirtschaftlichen Alterssicherung weiterhin nicht nur - insoweit entsprechend den Regelungen in der gesetzlichen Rentenversicherung - vom Zurücklegen einer hinreichenden Zahl von Beitragsmonaten und dem Erreichen der Altersgrenze bzw. dem Vorliegen einer Erwerbsminderung, sondern darüber hinaus auch von einem weiteren Beitrag des Versicherten in Form der Abgabe seines landwirtschaftlichen Unternehmens abhängig (§§ 11 Abs. 1 Nr. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 ALG).
Die vorstehend angesprochene grundlegende Umgestaltung der Rentenbemessungsregelungen hat zur Folge, dass ältere noch zum GAL ergangene Rechtsprechung nicht mehr herangezogen werden kann, wenn und soweit diese auf die seinerzeit im GAL vorgesehene beitragsunabhängige Altersrente entscheidend abgestellt hat.
D. In der Rechtsprechung des BSG sind bislang keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der erläuterten Regelungen der§§ 90 Abs. 1 Satz 1 und § 93 Abs. 3 Nr. 1 ALG und des sich daraus - für Beitragszeiträume bis einschließlich 1994 - ergebenden Erfordernisses der Lückenlosigkeit der Beitragszahlungen gesehen worden. Das BSG stellt insbesondere darauf ab, dass § 27 GAL den betroffenen Landwirten die Möglichkeit zur Vermeidung einer Beitragslücke durch die freiwillige Weiterentrichtung von Beiträgen eröffnet habe. Es müsse eine verfassungswidrige Benachteiligung derjenigen Landwirte vermieden werden, die von dieser durch § 27 GAL eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht hätten und die Alterssicherung mit erheblichem finanziellen Aufwand fortgeführt hätten. Maßgeblich sei auch die weitgehende staatliche Finanzierung der landwirtschaftlichen Alterssicherung zu berücksichtigen. Dieser Umstand der weitgehenden Fremdfinanzierung verleihe dem System der landwirtschaftlichen Altersversorgung einen stark fürsorgerischen Charakter und rechtfertige es, die Ansprüche der Berechtigten an strengere Voraussetzungen zu binden als die der Versicherten in der gesetzlichen Rentenversicherung (BSG, U.v. 21. März 1991 - 4 RLw 1/90 - ESLR 1, SR 2; U.v. 25. Mai 2000 - B 10 LW 16/99 R - SozR 3-5868 § 44 Nr. 1; B.v. 17. August 2000 - B 10 LW 7/00 B -; B. v. 19. Oktober 2000 - B 10 LW 22/99 B -).
E. Nach Auffassung des vorlegenden Senates verletzt die sich aus dem erläuterten Erfordernis der Lückenlosigkeit der Beitragszahlungen ergebende vollständige Nichtberücksichtigung der tatsächlich in den Jahren 1972 bis Oktober 1984 zurückgelegten Beitragszeiten den Kläger in seinen Grundrechten. Der Kläger wird durch die erläuterten gesetzlichen Vorgaben im Ergebnis so gestellt, als ob er vor der erneuten Aufnahme von Beitragszahlungen zum Januar 1992 nie einen Beitrag zur landwirtschaftlichen Alterssicherung entrichtet hätte. Diese vollständige Nichtberücksichtigung der tatsächlich über einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren hinweg erbrachten Beitragszahlungen missachtet nach Überzeugung des vorlegenden Senates den verfassungsrechtlich gebotenen Schutz der Grundrechte des Klägers aus Art. 14 und 3 Abs. 1 GG.
I. Der Kläger und andere vergleichbar betroffene Versicherte werden durch die erläuterten gesetzlichen Regelungen der §§ 90 Abs. 1 Satz 1 und 93 Abs. 3 Nr. 1 ALG in ihrem Grundrecht aus Art. 14 GG verletzt. Sie haben durch die vor der Beitragslücke zurückgelegten Beitragszeiten Rentenanwartschaften in der landwirtschaftlichen Alterssicherung erworben, die dem Schutzbereich dieses Grundrechts unterfallen. Die vom Gesetzgeber in §§ 90 Abs. 1 Satz 1 und 93 Abs. 3 Nr. 1 ALG getroffene Bestimmung des Inhalts dieser (vor der Beitragslücke erworbenen) Anwartschaften im Sinne ihrer Nichtberücksichtigung bei der Rentenberechnung widerspricht den verfassungsrechtlichen Vorgaben.
1. Nach Auffassung des vorlegenden Senates unterfallen auch Anwartschaften in der landwirtschaftlichen Alterssicherung und damit auch die vom Kläger durch die Zahlung von Beiträgen für den Zeitraum 1972 bis 1984 begründeten Anwartschaften der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG.
Das BVerfG geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass Rentenanwartschaften in der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung von dem Grundrechtsschutz aus Art. 14 GG erfasst werden. Aus der Sicht des vorlegenden Senates lässt das Recht der landwirtschaftlichen Alterssicherung keine Besonderheiten erkennen, die abweichend von diesem Grundsatz dazu Anlass geben könnten, Anwartschaften in der landwirtschaftlichen Alterssicherung als nicht in den Schutzbereich des Art. 14 GG einbezogen anzusehen. Solche Anwartschaften werden vielmehr dem Grunde nach in gleichem Umfang durch Art. 14 GG geschützt wie Anwartschaften in der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung.
a) Der durch Art. 14 GG vermittelte Eigentumsschutz der Ansprüche auf Versichertenrenten und Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht dem Grundsatz, dass die grundrechtlich geschützte Eigentumsgarantie auch sozialversicherungsrechtliche Positionen umfasst, die nach Art eines Ausschließlichkeitsrechts dem Rechtsträger als privatnützig zugeordnet sind. Diese genießen Eigentumsschutz, wenn sie auf nicht unerheblichen Eigenleistungen des Versicherten beruhen und der Sicherung seiner Existenz dienen (BVerfG, U.v. 4. Juli 1995 - 1 BvF 2/86 u.a. - E 92, 365). Gegenstand des Schutzes des Art. 14 GG sind der Anspruch oder die Anwartschaft, wie sie sich insgesamt aus der jeweiligen Gesetzeslage ergeben (BVerfG, B. v. 1. Juli 1981 - 1 BvR 874/77 - E 58, 81).
Dabei versteht das BVerfG unter Rentenanwartschaften alle Rechtspositionen der Versicherten nach Begründung des Rentenversicherungsverhältnisses, die bei Erfüllung weiterer Voraussetzungen, etwa bei Ablauf der Wartezeit und mit Eintritt des Versicherungsfalles, zum Vollrecht, d.h. zu einem Anspruch auf eine Versichertenrente, erstarken können (vgl. BVerfG, U.v. vom 28. Februar 1980 - 1 Bl 17/77 u.a. - E 53, 257, 289 f.). Indem das BVerfG allein auf die Möglichkeit abstellt, dass entsprechende Positionen künftig bei Erfüllung weiterer Voraussetzungen namentlich in Form des Erreichens einer rentenrechtlichen Wartezeit zu einem Rentenanspruch erstarken können, hat es zugleich zum Ausdruck gebracht, dass bereits vor Eintritt dieser weiteren Voraussetzungen eine eigentumsrechtlich geschützte Rentenanwartschaft vorliegt. Die Existenz einer solchen Anwartschaft ist mithin nicht davon abhängig, dass die jeweils maßgebliche allgemeine Wartezeit bereits erfüllt ist.
b) Maßgeblich für den Eigentumsschutz der Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung sind nach der Rechtsprechung des BVerfG insbesondere die folgenden Erwägungen:
Die Garantie des Eigentums ist ein elementares Grundrecht, das in einem engen inneren Zusammenhang mit der persönlichen Freiheit steht. Ihr kommt im Gesamtgefüge der Grundrechte die Aufgabe zu, dem Träger des Grundrechts einen Freiheitsraum im vermögensrechtlichen Bereich zu sichern und ihm dadurch eine eigenverantwortliche Gestaltung seines Lebens zu ermöglichen. In der heutigen Gesellschaft erlangt die große Mehrzahl der Staatsbürger ihre wirtschaftliche Existenzsicherung weniger durch privates Sachvermögen als durch den Arbeitsertrag und die daran anknüpfende solidarisch getragene Daseinsvorsorge, die historisch von jeher eng mit dem Eigentumsgedanken verknüpft war. Insoweit sind die Anrechte des einzelnen auf Leistungen der Rentenversicherung an die Stelle privater Vorsorge und Sicherung getreten (BVerfG, U.v. 28. Februar 1980, aaO. mwN).
Rentenansprüche und -anwartschaften erfüllen Funktionen, deren Schutz Aufgabe der Eigentumsgarantie ist. Sie weisen die konstituierenden Merkmale des durch Art. 14 GG geschützten Eigentums auf. Als vermögenswerte Güter tragen sie die wesentlichen Merkmale verfassungsrechtlich geschützten Eigentums. Dieses ist in seinem rechtlichen Gehalt gekennzeichnet durch Privatnützigkeit, d.h. durch die Zuordnung zu einem Rechtsträger, in dessen Hand es als Grundlage privater Initiative und im eigenverantwortlichen privaten Interesse "von Nutzen" sein soll, und durch die (von dieser Nutzung nicht immer deutlich abgrenzbare) grundsätzliche Verfügungsbefugnis über den Eigentumsgegenstand. Der Gebrauch des Eigentums soll zugleich dem Wohl der Allgemeinheit dienen.
Rentenansprüche und -anwartschaften sind einem privaten Rechtsträger zugeordnet; sie sind zu seinem Nutzen bestimmt. Allerdings stehen sie nicht uneingeschränkt zur Disposition des Berechtigten. Eine Verfügungsbefugnis ist zwar in Fällen der freiwilligen Versicherung, der Höherversicherung und der Nachentrichtung hinsichtlich der Begründung und Ausgestaltung von Rentenansprüchen im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung in bestimmtem Umfang gegeben. Indessen fehlt es im Bereich der Pflichtversicherung - abgesehen von der Pflichtversicherung auf Antrag - an der Möglichkeit einer selbstverantwortlichen Begründung von Rentenversicherungsverhältnissen. Auch können solche Positionen nicht inhaltlich frei vom Versicherten ausgestaltet werden. Anwartschaften und Rentenstammrechte können nicht, Rentenzahlungsansprüche nur beschränkt übertragen und verpfändet werden (vgl. § 53 SGB I). Gleichwohl entspricht die Position des Berechtigten auch unter dem Gesichtspunkt grundsätzlicher Verfügungsbefugnis derjenigen des Eigentümers. Private Vermögensrechte unterliegen vielfach Einschränkungen der dargelegten Art, ohne dass deswegen deren verfassungsrechtlicher Schutz in Zweifel gezogen würde (BVerfG, U.v. 28. Februar 1980, aaO. mwN).
Ausschlaggebend für den Schutz von Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung ist nach der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung die Erwägung, dass der Grundgedanke eines verfassungsrechtlichen Eigentumsschutzes auch auf diese Positionen zutrifft: In dem Element der grundsätzlichen Verfügungsbefugnis gelangt die Herrschaft über das Eigentumsobjekt und damit der besondere personale Bezug des Inhabers zu diesem zum Ausdruck. Dieser wird bei Rentenansprüchen und Rentenanwartschaften nicht nur durch die spätere Nutzung, sondern auch dadurch hergestellt, dass ihr Umfang durch die persönliche Arbeitsleistung des Versicherten mitbestimmt wird. Die Berechtigung des Inhabers steht also im Zusammenhang mit einer eigenen Leistung, die als besonderer Schutzgrund für die Eigentümerposition anerkannt ist; sie beruht nicht ausschließlich auf einem Anspruch, den der Staat in Erfüllung seiner Fürsorgepflicht durch Gesetz einräumt und der nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG nicht vom verfassungsrechtlichen Eigentumsschutz umfasst wird. Dabei müssen Berechtigung und Eigenleistung einander nicht entsprechen. Je höher indessen der einem Anspruch zugrunde liegende Anteil eigener Leistung ist, desto stärker tritt der verfassungsrechtlich wesentliche personale Bezug und mit ihm ein tragender Grund des Eigentumsschutzes hervor (BVerfG, U.v. 28. Februar 1980, aaO. mwN) Schutz auch von Anwartschaften in der landwirtschaftlichen Alterssicherung
c) Das BVerfG hat bislang offen gelassen, ob nach Maßgabe der vorstehend erläuterten Grundsätze auch Rentenanwartschaften im Rahmen der landwirtschaftlichen Alterssicherung dem Eigentumsschutz des Art. 14 GG unterfallen (vgl. B. 21. August 2003 - 1 BvR 429/03 - SozR 4-5868 § 98 Nr. 1). Aus der Sicht des vorlegenden Senates ist die Frage zu bejahen. Auch diese Altersrentenansprüche und -anwartschaften sind privaten Rechtsträgern zugeordnet und zu deren persönlichen Nutzen bestimmt. Auch bei der landwirtschaftlichen Alterssicherung werden die Leistungen insbesondere in Form der Altersrente den einzelnen Versicherten individuell zugeordnet; sie sollen ihre individuelle finanzielle Lage aufbessern. Dementsprechend kommt auch ihnen die Aufgabe zu, dem einzelnen Rentenbezieher einen Freiheitsraum im vermögensrechtlichen Bereich zu sichern und ihm dadurch eine eigenverantwortliche Gestaltung seines Lebens zu ermöglichen. Diese Berechtigung wird erst im Zusammenhang mit einer eigenen Leistung in Form von (regelmäßig langjährigen) Beitragszahlungen erworben; darüber hinaus knüpft das ALG einen Rentenanspruch grundsätzlich an eine weitere Leistung des Versicherten in Form der Abgabe seines landwirtschaftlichen Betriebes an. Auch im Übrigen ist kein rechtfertigender Anlass ersichtlich, Anwartschaften im Bereich der landwirtschaftlichen Alterssicherung vom Grundrechtsschutz auszunehmen.
aa) Hinsichtlich der Einschränkungen der Verfügungsbefugnis etwa im Sinne einer nur eingeschränkten Verpfändbarkeit bestehen keine grundsätzlichen Unterschiede zu einer Pflichtversicherung im Rahmen der gesetzlichen Rentenversicherung.
bb) Der Umfang der Rentenleistungen wird auch im Rahmen des ALG durch die persönliche Arbeitsleistung des Versicherten maßgeblich mitbestimmt. Die Berechtigung des Inhabers steht grundsätzlich auch im Rahmen der landwirtschaftlichen Alterssicherung im Zusammenhang mit einer eigenen Leistung des Versicherten, die als besonderer Schutzgrund für die Eigentümerposition anerkannt ist. Lediglich übergangsweise sah das GAL (vgl. insbesondere § 33 Abs. 2 GAL) die Begründung von Altersleistungsansprüchen auch für Landwirte vor, die bei Inkrafttreten jenes Gesetzes schon das Rentenalter erreicht hatten und hiervon ausgehend vor Erreichen dieses Alters noch keine Beitragszeiten nach diesem Gesetz zurücklegen konnten. Hiervon betroffen waren aber nur Landwirte, die bereits Jahrzehnte vor dem Kläger das Rentenalter erreicht hatten. Dementsprechend ist im vorliegenden Zusammenhang nicht weiter zu hinterfragen, ob und ggfs. in welchem Rahmen nach diesen Übergangsvorschriften beitragsfrei erworbene Rentenansprüche von Art. 14 GG geschützt sein könnten.
Für die beim Inkrafttreten des GAL noch im oder sogar vor dem Erwerbsleben stehenden (ggfs. künftigen) Landwirte eröffneten auch die Bestimmungen des GAL und nachfolgend des ALG die Möglichkeit des Erwerbs von Altersrenten- und Erwerbsminderungsrentenansprüchen nur aufgrund typischerweise langjähriger und auch der Höhe nach erheblicher Beitragsleistungen. Ihre Berechtigungen im Rahmen der landwirtschaftlichen Alterssicherung beruhten und beruhen damit gerade nicht ausschließlich auf einem Anspruch, den der Staat in Erfüllung seiner Fürsorgepflicht durch Gesetz einräumt.
Diese Beitragsleistungen bringen grundsätzlich auch die Arbeitsleistung der Versicherten zum Ausdruck. Landwirte sind wie auch Versicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung und namentlich dort versicherte selbständig Tätige regelmäßig darauf angewiesen, die an die Altersvorsorge zu entrichtenden Beiträge zu erwirtschaften. Soweit die erfolgreiche Führung eines landwirtschaftlichen Betriebes typischerweise nicht nur den Einsatz der Arbeitskraft des Landwirtes (und ggfs. weiterer Personen), sondern auch den Einsatz von Kapital erfordert, unterscheidet sich die Ausgangslage in keiner Weise von Selbständigen, die der Beitragspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegen. Auch bei Letzteren bringt das der Beitragsbemessung zugrunde liegende Arbeitseinkommen (§ 15 SGB IV) regelmäßig nicht nur den Einsatz der Arbeitskraft, sondern auch die Kapitalnutzung zum Ausdruck.
cc) Ein Eigentumsschutz an Rentenanwartschaften hängt nicht davon ab, dass die Beitragshöhe ihrerseits einkommensabhängig ausgestaltet ist. Die Erhebung einkommensabhängiger Beiträge, wie sie für die gesetzliche Rentenversicherung typisch ist, stellt sich nur als eine - verbreitete - Möglichkeit der Ausgestaltung eines Zusammenhanges mit einer eigenen Leistung des Versicherten dar, sie ist für einen solchen Zusammenhang hingegen nicht konstitutiv. Soweit das BVerfG in seinem Urteil vom 28. Februar 1980 (aaO., Rn. 148) darauf hingewiesen hat, dass der personale Bezug des Inhabers zu Rentenansprüchen und Rentenanwartschaften als Eigentumsobjekten auch dadurch hergestellt werde, dass ihr Umfang durch die persönliche Arbeitsleistung des Versicherten mitbestimmt wird, wie dies vor allem in den einkommensbezogenen Beitragsleistungen Ausdruck finde, hat es lediglich in tatsächlicher Hinsicht hervorgehoben, dass der Gesetzgeber im Sozialrecht die Beitragshöhe vielfach einkommensabhängig ausgestaltet hat. Es hat hingegen nicht die Schützwürdigkeit von Rentenanwartschaften im Sinne des Art. 14 Abs. 1 GG davon abhängig machen wollen, dass die ihnen zugrunde liegenden Beiträge einkommensabhängig erhoben worden ist.
Bezeichnenderweise hat das BVerfG in dem genannten Urteil ausdrücklich hervorgehoben, dass sich Berechtigung und Eigenleistung einander nicht entsprechen müssen (wohingegen das ALG, abgesehen von Übergangsvorschriften, sogar eine strikte Abhängigkeit der Altersrentenhöhe in Abhängigkeit vom Ausmaß der Beitragsleistungen vorsieht).
Im Einklang hiermit hat das BVerfG in seinem Beschluss vom 12. Februar 1986 - 1 BvL 39/83 - E 72, 9, Rn. 34) den Eigentumsschutz sozialversicherungsrechtlicher Positionen lediglich davon abhängig gemacht, dass die Position auf "nicht unerheblichen" Eigenleistungen des Versicherten beruht. Es hat hingegen nicht gefordert, dass die jeweiligen Eigenleistungen ihrerseits einkommensabhängig bemessen worden waren.
Dies zu verlangen besteht auch kein Anlass. Weder die grundsätzliche Verfügungsbefugnis des Versicherten über seine Rentenanwartschaft und deren Privatnützigkeit noch das Erfordernis zur Sicherung eines Freiheitsraums im vermögensrechtlichen Bereich hängen davon ab, ob sich der Gesetzgeber unter Berücksichtigung der Besonderheiten des jeweiligen Lebensbereiches zur Erhebung einkommensabhängiger oder einkommensunabhängiger Beiträge entschlossen hat. Das Fehlen einer einkommensabhängigen Bemessung der Beiträge nimmt der Entrichtung von Beiträgen auch nicht den Charakter eigener Leistungen der Versicherten. Da tatsächlich (insbesondere gemessen an der in Betracht kommenden Rentenhöhe durchaus erhebliche) Beiträge zu entrichten sind, können die Leistungen der landwirtschaftlichen Alterssicherung und insbesondere die von ihr zu erfüllenden Rentenansprüche auch nicht als beitragsunabhängige Fürsorgeleistungen interpretiert werden.
Nur ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass auch im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung keine Abhängigkeit zwischen Einkommen und Beitragshöhe besteht, soweit es sich um eine freiwillige Versicherung handelt. Im Bereich der Pflichtversicherung wird dieser Zusammenhang durch die Einführung der Beitragsbemessungsgrenze abgeschwächt.
dd) Ebenso wenig vermag der vorlegende Senat dem Umstand eine ausschlaggebende Bedeutung beizumessen, dass die Ausgaben der landwirtschaftlichen Alterskassen überwiegend durch staatliche Zuschüsse finanziert werden. Auch dieser Gesichtspunkt ist nicht geeignet, den Eigentumsschutz an Rentenanwartschaften bereits dem Grunde nach auszuschließen.
(1) Das BVerfG hat in einem Beschluss vom 20. September 1999 (- 1 BvR 1750/95 - SozR 3-5850 § 4 Nr. 1) die Auffassung vertreten, dass eine Beitragsverpflichtung ohne unmittelbare Leistungswirksamkeit erheblich an Beschwer verliere, wenn der Finanzierungsaufwand des die Beiträge einziehenden Sozialleistungsträgers ganz überwiegend aus allgemeinen Haushaltsmitteln bestritten werde. Die Entscheidung betraf allerdings eine Fallgestaltung, in dem lediglich die Leistungswirksamkeit zusätzlicher Beiträge zu beurteilen war, wobei die ohnehin zu berücksichtigenden zuvor erbrachten Beiträge bereits zu der für den Versicherten ausgesprochen günstigen Situation geführt hatten, dass dieser aufgrund von verhältnismäßig niedrigen Beiträgen innerhalb eines Zeitraumes von nur 15 Jahren die Berechtigung zum Bezug des vollen Altersgeldes erworben hatte. Der Betroffene hatte also durch die Besonderheiten des seinerzeit für ihn maßgeblichen Leistungsrechts im Ergebnis bereits erhebliche Vorteile erlangt, ihm sind lediglich weitergehende Vorteile in Form zusätzlicher (ausgehend von der damaligen Einheitsrenteüberdies systemfremder) Rentenansprüche aufgrund der weitergehenden Beitragszahlen versagt geblieben. Ob es vor diesem Hintergrund verfassungsrechtlich überhaupt geboten war, auf den Gesichtspunkt einerüberwiegenden Finanzierung der Ausgaben durch allgemeine Haushaltsmittel abzustellen, kann im vorliegenden Zusammenhang dahingestellt bleiben.
Jedenfalls vermag der vorlegende Senat dem genannten Beschluss keine über die zu beurteilende spezielle Fallkonstellation hinausgehende Bedeutung in Sinne der Postulierung einer allgemeinen eigenständigen Voraussetzung für die Bejahung eines Grundrechtsschutzes von Sozialrechtsanwartschaften zu entnehmen.
(2) Wie bereits angesprochen, gewährt der Staat auch den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung in ganz erheblichem Maße Zuschüsse. Das BVerfG hat ausdrücklich klargestellt, dass allein die Gewährung solcher Zuschüsse als solche dem Eigentumsschutz der Rentenanwartschaften nicht entgegensteht (BVerfG, U.v. 28. Februar 1980, aaO.). Der vorlegende Senat vermag auch keinen rechtfertigenden Grund dafür zu erkennen, diesen Eigentumsschutz bereits dem Grunde nach davon abhängig zu machen, ob der Anteil der staatlichen Zuschüsse an den Ausgaben des jeweiligen Versicherungsträger einen bestimmten Prozentsatz, etwa einen Grenzwert von 50 %, über- bzw. unterschreitet (solange jedenfalls - wie im vorliegenden Zusammenhang - von Seiten der Versicherten ein mehr als nur unerheblicher Anteil erbracht wird).
Schon im Ausgangspunkt erachtet es der vorlegende Senat nicht für sachgerecht, in diesem Zusammenhang auf das Verhältnis zwischen den Gesamtausgaben des jeweiligen Leistungsträgers und seinen Gesamteinnahmen abzustellen. Art. 14 GG kann seiner Aufgabe, dem Träger des Grundrechts einen Freiheitsraum im vermögensrechtlichen Bereich zu sichern und ihm dadurch eine eigenverantwortliche Gestaltung seines Lebens zu ermöglichen, nur dann angemessen gerecht werden, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen auf diesen Funktionszusammenhang bezogen werden. Die Reichweite des grundrechtlichen Schutzes eines "Freiheitsraums im vermögensrechtlichen Bereich" ist aus der Perspektive des betroffenen Bürgers und seiner Schutzwürdigkeit zu bestimmen.
Erbringen zwei Versicherte bei unterschiedlichen Sozialleistungsträgern (in Relation zum Wert der damit verbundenen Anwartschaften) in etwa gleich hohe Beiträge, dann wäre es nicht sachgerecht, die Frage eines Eigentumsschutzes an diesen Anwartschaften schon dem Grunde nach von der Höhe eines allgemeinen Zuschussbedarfs des betroffenen Sozialleistungsträgers abhängig zu machen, dessen Ausmaß von vielfältigen - namentlich auch organisationsbedingten - Faktoren abhängen kann. Vielmehr ist - bei Bedarf im Rahmen typisierender Gruppenbildung - bezogen auf die einzelnen Leistungen das Verhältnis zwischen Eigenleistungen der Versicherten insbesondere in Form von Beitragsleistungen und Aufwendungen des Versicherungsträgers im Ausgangspunkt zu beurteilen.
(3) Im Bereich der umlagefinanzierten Rentenversicherung ist darüber hinaus zu berücksichtigen, dass systembedingt zwangsläufig eine - vorbehaltlich eventuell in Betracht kommender gezielter Leistungskürzungen durch staatliche Zuschüsse auszugleichende - erhebliche Unterdeckung auftritt, wenn der Träger nur für eine bestimmte Berufsgruppe zuständig ist, bei der die Zahl der ihr angehörenden Berufstätigen stark (und deutlich stärker als die allgemeine Erwerbsbevölkerung) abnimmt. Bei einer Umlagefinanzierung der Alterssicherung speziell für eine bestimmte im (deutlichen) Abnehmen begriffene Berufsgruppe können schon versicherungsmathematisch die laufenden Beiträge der (relativ wenigen) Beitragszahler nicht die laufenden Rentenansprüche der (relativ vielen) Versicherten in der in anderen Versicherungszweigen üblichen Höhe abdecken, die den betroffenen Beruf in früheren Jahren ausgeübt haben.
Gerade im Bereich der Landwirtschaft ist seit Jahrzehnten ein gravierender Rückgang der Zahl der Betriebsinhaber und damit korrespondierend der Zahl der Beitragszahler zu beobachten, wobei naturgemäß die Zahl der Beitragszahler deutlich früher und schneller zurückgeht als die Zahl der Rentenempfänger. Dementsprechend wird auch in der Gesetzesbegründung zumAgrarsozialreformgesetz 1995 hervorgehoben, dass der Bund die Lasten, die in der Alterssicherung der Landwirte durch die abnehmende Zahl von Beitragszahlern infolge der fortschreitenden Strukturwandels in der Landwirtschaft entstehen, zu einem großen Teil übernehmen werde (BT-Drs 12/5889, S. 2).
Dies kann jedoch nicht dem einzelnen Beitragszahler angelastet werden. Wenn ein Versicherter mit der Einzahlung eines Beitrages von beispielsweise 1000 EUR in die gesetzlichen Rentenversicherung eine grundrechtlich geschützte Rentenanwartschaft erwirbt, dann kann dieser Grundrechtsschutz nach Auffassung des vorlegenden Senates nicht einem Versicherten verwehrt werden, der ebenfalls einen Rentenbeitrag von 1000 EUR entrichtet, diesen entsprechend den gesetzlichen Vorgaben an einen für eine spezielle Berufsgruppe mit rückgängiger Beschäftigungszahl zuständigen Leistungsträger zu zahlen hat. Dies gilt auch dann, wenn ein solcher Leistungsträger mit Rücksicht auf die versicherungsmathematisch ungünstige Struktur von Beitragszahlern und Leistungsempfängern mehr als 50 % seiner Ausgaben als Staatszuschuss erhält. Soweit die staatlichen Zuwendungen an den Versicherungsträger im Ergebnis in solchen Fällen eine ungünstige Relation von Beitragszahlern und Leistungsempfängern ausgleichen, verhindert der Staat lediglich, dass die von ihm getroffene Organisationsentscheidung im Sinne der Bildung eines besonderen berufsgruppenspezifischen Rentenversicherungsträgers sich zu Lasten der dort Versicherten auswirkt. Sie bringt aber keine darüber hinausgehende Fürsorge des Staates zum Ausdruck (vgl. demgegenüber zum stark fürsorgerischen Charakter der landwirtschaftlichen Alterssicherung nach Maßgabe der früherer Bestimmungen des GAL BVerfG, B.v. 15. April 1969 - 1 Bl 18/68 - E 25, 314).
Der grundlegende Strukturwandel in der Landwirtschaft im Allgemeinen und damit korrespondierend auch der Wandel der Versicherungsstruktur in der landwirtschaftlichen Alterssicherung ist augenscheinlich: 1959 wurden allein in den alten Bundesländern (ohne Berlin) noch mehr 1,2 Millionen landwirtschaftlicher Betriebe mit einer Nutzfläche von mindestens 2 Hektar geführt; bis 2007 war diese Zahl (bezogen auf die alten Bundesländer einschließlich Berlin) auf rund 344.000 gesunken (vgl. Statistische Jahrbücher 1960, S. 162, und 2009, S. 332). Entsprechend sank die Zahl der in der landwirtschaftlichen Alterssicherung beitragspflichtigen Unternehmer von 787.168 im Jahre 1967 auf 176.824 (nach § 1 Abs. 2 ALG versicherte Landwirte zuzüglich 83.538 "Landwirte", d.h. Ehegatten, im Sinne der nunmehrigen Legaldefinition des § 1 Abs. 3 ALG) im Jahr 2008 (vgl. Statistische Jahrbücher 1970, S. 364, und 2009, S. 210).
Mit dieser strukturellen Entwicklung korrespondiert eine ausgesprochen ungünstige Relation zwischen Beitragszahlern und Versicherten. In der landwirtschaftlichen Alterssicherung standen im Jahr 2008 272.287 Versicherten (einschließlich der nach § 1 Abs. 3 ALG Versicherten und einschließlich der versicherungspflichtigen mitarbeitenden Familienangehörigen) 627.294 Rentenempfänger(innen) gegenüber (vgl. Statistisches Jahrbuch 2009, S. 210). Mithin kamen auf jeden Versicherten ca. 2,3 Rentenempfänger(innen). In der allgemeinen Rentenversicherung standen demgegenüber im Jahr 2007 34,988 Millionen aktiv Versicherten lediglich 24,733 Millionen Rentenempfänger gegenüber; auf jeden aktiv Versicherten entfielen damit rechnerisch lediglich ca. 0,7 Rentenempfänger (vgl. Deutsche Rentenversicherung Bund (Hrsg.), Rentenversicherung in Zeitreihen, Ausgabe 2009, S. 14, 148).
Angesichts dieser um mehr als das Dreifache schlechteren Relation zwischen (aktiven) Beitragszahlern und Rentenempfängern in der landwirtschaftlichen Alterssicherung leuchtet es unmittelbar ein, dass es prozentual weitaus größerer staatlicher Zuschüsse bedarf, wenn gleichwohl in der vom Strukturwandel geprägten landwirtschaftlichen Alterssicherung die Relation zwischen Beitragsleistungen und Rentenansprüchen auch nur ansatzweise dem in der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung üblichen Niveau entsprechen soll.
(4) Bezeichnenderweise ist mit der Einführung des ALG hinsichtlich der Wertigkeit der durch Beitragszahlungen zu erwerbenden Rentenansprüche eine weitgehende Anpassung an das Niveau in der gesetzlichen Rentenversicherung erfolgt (vgl. auch die Formulierung: "rentenversicherungsadäquates Beitragssystem" im Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung zum Agrarsozialreformgesetz 1995, BT-Drs 12/7599, S. 5).
Beiträge zur landwirtschaftlichen Alterssicherung begründen im Ausgangspunkt allerdings noch (etwas) höhere Rentenansprüche als Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung in gleicher Höhe. Die Entrichtung des im Rahmen der landwirtschaftlichen Altersvorsorge im Jahre 2009 monatlich zu zahlenden Beitrages von 217 EUR über ein Jahr hinweg, d.h. die Entrichtung eines Jahresbeitrages von 2.604 EUR, begründet nach § 23 ALG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Rentenwertbestimmungsverordnung 2009 einen monatlichen (Alters-)Rentenanspruch (bei einem Zugangsfaktor von 1,0) von 12,56 EUR. In der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung entspricht ein Jahresbeitrag von 2.604 EUR bei dem derzeitigen Beitragssatz von 19,9 % einem Jahreslohn von 13.085,43 EUR, der 42,38 % des nach der Anlage 1 zum SGB VI für 2009 maßgeblichen (vorläufigen) Durchschnittsentgelts von 30.879 EUR ausmacht. Dementsprechend begründet die Zahlung eines Jahresbeitrages in dieser Höhe in der gesetzlichen Rentenversicherung nach §§ 64 ff. SGB VI in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Rentenwertbestimmungsverordnung 2009 einen monatlichen Rentenanspruch von nur 11,53 EUR.
Bei der Gewichtung der vorstehenden Beispielsberechnung sind allerdings weitere Faktoren zu berücksichtigen, die die wirtschaftliche Bedeutung des jeweiligen Rentenanspruchs zugunsten der Versicherten in der gesetzlichen Rentenversicherung verschieben. So werden bei gesetzlich Versicherten - anders als bei Versicherten der landwirtschaftlichen Alterssicherung - in größerem Umfang beitragsfreie bzw. -geminderte Zeiten rentensteigernd berücksichtigt (vgl. insbesondere §§ 71 ff. SGB VI), damit verbessert sich die Relation zwischen Beitragsaufwendungen und Rentenansprüchen zugunsten der Versicherten der gesetzlichen Rentenversicherung. Darüber hinaus müssen aktive Landwirte vor Inanspruchnahme einer Rente aus der landwirtschaftlichen Alterssicherung ihren Hof aufgeben. Ihnen wird über die - regelmäßig bereits langjährigen erbrachten - Beitragszahlungen hinaus unter diesem Gesichtspunkt ein zusätzlicher Beitrag für das Allgemeinwohl abverlangt, um einen Rentenanspruch begründen zu können. Versicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung können hingegen ab Erreichen der Regelaltersgrenze ungeachtet des Altersrentenbezuges uneingeschränkt abhängigen und selbständigen Tätigkeiten in allen Bereichen (u.a. auch in der Landwirtschaft) nachgehen.
Die wirtschaftliche Bedeutung dieser weiteren Faktoren hängt auch insbesondere von Einzelheiten des individuellen Versicherungsverlaufs ab. Bei durchschnittlicher Betrachtung dürfte viel dafür sprechen, dass die wirtschaftliche Werthaltigkeit der im Rahmen der landwirtschaftlichen Alterssicherung seit 1995 zu entrichtenden Beiträge tendenziell eher geringer ausfällt als bei gleich hohen Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung. Auf Einzelheiten ist dabei im vorliegenden Zusammenhang nicht näher einzugehen. Festhalten ist vielmehr lediglich, dass inzwischen die Relation zwischen Beitragsleistungen auf der einen und Rentenansprüche auf der anderen Seite keine grundlegende Bevorzugung von Versicherten der landwirtschaftlichen Alterskassen mehr zum Ausdruck bringt. Aus der - für die Beurteilung ihres Grundrechtsschutzes maßgeblichen - Perspektive der betroffenen Versicherten, deren Rente nach § 23 ALG zu berechnen ist, bringen die Regelungen der landwirtschaftlichen Alterssicherung ungeachtet des hohen Staatszuschusses gerade keine besondere Fürsorge des Staates zum Ausdruck. Für sie ist die Einbeziehung in die landwirtschaftliche Alterssicherung typischerweise jedenfalls nicht mit einer stärkeren Fürsorge verbunden, als wenn sie Mitglied der gesetzlichen Rentenversicherung wäre. Letzteres wäre für viele Versicherte sogar vorteilhafter.
Erst recht lässt sich bei dieser Ausgangslage nicht festzustellen, dass der Relation zwischen Beitragspflichten und Rentenansprüchen nach Maßgabe des ALG eine so grundlegend andere qualitative Bedeutung beizumessen sein könnte, dass allein aufgrund ihrer eine abweichende verfassungsrechtliche Würdigung der Anwartschaften in der landwirtschaftlichen Alterssicherung geboten sein könnte.
(5) Eine Verbindung des Grundrechtsschutzes mit der Frage, ob mehr oder weniger als 50 % der Ausgaben des Leistungsträgers durch staatliche Zuschüsse finanziert werden, erachtet der Senat überdies auch deshalb nicht für angemessen, weil sich diese Größe im Laufe der Jahre und Jahrzehnte durchaus ändern kann. Es ist ohne Weiteres vorstellbar, dass etwa bei anderen politischen Grundsatzentscheidungen in künftigen Jahrzehnten auch der Anteil staatlicher Zuschüsse an den Ausgaben der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung 50 %übersteigen könnte; ebenso könnte der Zuschussanteil bei den landwirtschaftlichen Alterskassen auf einen Wert von unter 50 % sinken. Aus der Sicht des Schutzbedürfnisses der betroffenen Versicherten begründet dies aber keinen hinreichenden Anlass, den Eigentumsschutz an den Rentenanwartschaften zeitweilig zu bejahen und dann wieder abzulehnen.
ee) Auch unter dem Gesichtspunkt der Schutzbedürftigkeit der Versicherten ist eine Einbeziehung der im Rahmen der landwirtschaftlichen Alterssicherung erworbenen Anwartschaften in den Schutzbereich des Art. 14 GG geboten. Nach der Rechtsprechung des BVerfG hat die landwirtschaftliche Alterssicherung einem "besonderen Schutzbedürfnis" der landwirtschaftlichen Unternehmer Rechnung zu tragen und soll auf diesem Wege auch zum Erhalt dieses Wirtschaftszweiges beitragen (BVerfG, B.v. 01.03.2004 -1 BvR 2099/03 - SozR 4-5868 § 1 Nr. 3). Diesem "besonderen Schutzbedürfnis" muss auch auf verfassungsrechtlicher Ebene Rechnung getragen werden. Die in der landwirtschaftlichen Alterssicherung als dem dieses besondere Schutzbedürfnis abdeckenden Sozialversicherungssystem begründeten Leistungsansprüche dürfen jedenfalls nicht in einem geminderten Maße dem Eigentumsschutz aus Art. 14 GG unterliegen als Leistungsansprüche im Rahmen der allgemeinen Sozialversicherung.
ff) Das BVerfG lässt sich von dem Grundsatz leiten, dass je höher der einem Anspruch zugrunde liegende Anteil eigener Leistung ist, desto stärker der verfassungsrechtlich wesentliche personale Bezug und mit ihm ein tragender Grund des Eigentumsschutzes hervorzutreten hat (BVerfG, U.v. 28. Februar 1980, aaO., S. 292 f. mwN, und B. v. 1. Juli 1981, aaO.).
Soweit - wie im vorliegenden Zusammenhang - überhaupt nennenswerte eigene Leistungen in Form von Beitragszahlungen festzustellen sind, kann die damit gebotene graduelle bzw. lineare Verknüpfung zwischen dem Ausmaß der Eigenleistung und dem dadurch bewirkten Grundrechtsschutz sachgerechterweise nicht auf der Prüfungsebene des Bestehens eines Grundrechtsschutzes dem Grunde nach, sondern erst auf der nachfolgenden Prüfungsebene der Reichweite der dem Gesetzgeber obliegenden Ausgestaltung eines dem Grunde nach von Art. 14 geschützten Eigentumsrechtes erfasst werden. Bei dieser Ausgestaltung des Eigentumsrechts kann der Gesetzgeber allen relevanten Gesichtspunkten angemessen Rechnung tragen. Er kann namentlich bei der Normierung von Übergangsregelungen (unter Beachtung des Gleichbehandlungsgebotes) dafür Sorge tragen, dass die Rentenansprüche in einer angemessenen Relation zu den tatsächlich erbrachten Beitragsleistungen stehen. Hingegen besteht kein rechtfertigender Grund, bereits dem Grunde nach den Grundrechtsschutz für Rentenanwartschaften aufgrund eines überdurchschnittlich hohen Zuschussbedarfes des jeweiligen Leistungsträgers zu verneinen.
gg) Allerdings sieht das Recht der landwirtschaftlichen Alterssicherung abweichend von den für die allgemeine Rentenversicherung maßgeblichen Bestimmungen vor, dass der Versicherte auf Antrag bei Nachweis seiner Bedürftigkeit einen Zuschuss zu dem von ihm aufzubringenden Beitrag erhält. Je nach dem zur Verfügung stehenden Einkommen sehen die gesetzlichen Regelungen (vgl. heute §§ 32 ff. ALG und früher §§ 3c, 4b GAL) einen Zuschuss in gestaffelter Höhe vor, der von nur einem kleinen Beitrag bis zur Abdeckung eines Großteils der Beitragsschulden reichen kann. Diese Besonderheit ist als solche aber nicht geeignet, den Eigentumsschutz der Rentenanwartschaften in der landwirtschaftlichen Alterssicherung zu beseitigen.
Staatliche Zuschüsse zum Erwerb von Eigentumsrechten sind auch in anderen Zusammenhängen verbreitet, ohne dass sie die mit dem Erwerb der Rechtsgüter verbundene Begründung von Eigentum im Sinne des Art. 14 GG tangieren würden. Auch das Eigentum eines Arbeitnehmers an einem Sparguthaben hat beispielsweise nicht deshalb eine verfassungsrechtlich geminderte Qualität, weil er im Rahmen des Ansparprozesses eine staatliche Sparzulage bezogen hat. Entsprechendes gilt etwa für das Eigentum an Lebensversicherungsguthaben oder Wohnhäusern, zu dessen Erwerb der Staat durch die Gewährung von Steuervergünstigungen beigetragen hat.
Auch im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung werden in großem Umfang staatliche Zuschüsse gewährt; überdies sieht das SGB VI für verschiedene Fallgestaltungen, etwa für die Bezieher von Leistungen nach dem SGB II, die Übernahme der Rentenbeitragszahlungen durch Sozialversicherungsträger vor. Hinzu kommen Steuervergünstigen etwa in der Form, dass der - wirtschaftlich der Arbeitsleistung des Beschäftigten zuzurechnende - Arbeitgeberanteil zur Rentenversicherung nicht zu dem steuerpflichtigen Einkommen des Versicherten gerechnet wird. Der Grundrechtsschutz der damit begründeten Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung wird durch eine solche öffentliche Förderung nicht berührt. Vielmehr hebt auch das BVerfG, wie bereits dargelegt, hervor, dass Berechtigung und Eigenleistung sich einander nicht entsprechen müssen.
Selbst wenn der Gesetzgeber der tatsächlichen Gewährung solcher Zuschüsse im Einzelfall in angemessenem Rahmen (und unter Beachtung des Gleichbehandlungsgebotes) bei der Ausgestaltung der individuellen Rentenansprüche Rechnung tragen dürfte, würde davon allenfalls das Ausmaß der Schutzbedürftigkeit dadurch begründeter Rentenanwartschaften abhängen. Diese wären jedenfalls insoweit uneingeschränkt als schutzwürdig anzusehen, soweit die gezahlten Beiträge nicht mit öffentlichen Zuschüssen bestritten, sondern aus eigenen Mitteln des Versicherten aufgebracht worden sind. Dementsprechend ist auch nicht weiter zu hinterfragen, inwieweit überhaupt tatsächlich noch die Möglichkeit besteht, rückblickend für mehrere Jahrzehnte für alle Betroffenen noch verlässlich festzustellen, ob und ggfs. in welcher Höhe sie die genannten Zuschüsse in früheren Zeiten erhalten haben.
Erst recht ist nicht schon die prinzipielle Möglichkeit der Inanspruchnahme eines solchen Zuschusses im Falle der Bedürftigkeit geeignet, den Eigentumsschutz der Rentenanwartschaften bereits dem Grunde nach auch für solche Versicherten aufzuheben, die aufgrund ihrer individuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse einen solchen Zuschuss gar nicht beanspruchen konnten.
2. Der vorliegende Einzelfall weist auch keine Besonderheiten auf, aufgrund derer der dem Grunde nach dargelegten Grundrechtsschutz entfallen könnte. Wie bereits dargelegt, ist die Existenz einer grundrechtlich geschützten Rentenanwartschaft insbesondere nicht davon abhängig, dass die jeweils maßgebliche allgemeine Wartezeit bereits erfüllt ist. Vielmehr begründet auch vor Erreichen einer solchen Wartezeit bereits die Beitragsentrichtung als solche die grundrechtlich geschützte Rentenanwartschaft, sofern im Zeitpunkt der Beitragszahlung nur die Möglichkeit offenbleibt, dass künftig aufgrund dieser Beitragszahlung in Verbindung mit weiteren Umständen, etwa in Form weiterer Beitragszahlungen und des Erreichens einer bestimmten Altersgrenze, ein Rentenanspruch besteht.
Dementsprechend wird die Annahme einer grundrechtlich geschützten Rentenanwartschaft nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Beitragszeiten des Klägers in den Jahren 1972 bis 1984 angesichts der nach den damaligen Bestimmungen des GAL maßgeblich 15jährigen Wartezeit für sich allein noch keinen Altersrentenanspruch begründen konnten. Im Zeitpunkt der Entrichtung dieser Beiträge bestand jedenfalls die Möglichkeit, dass der Kläger nachfolgend diese 15jährige Wartezeit erfüllen könnte.
3. Die von dem Kläger durch die in den Jahren 1972 bis 1984 erbrachten Beitragszahlungen haben Rentenanwartschaften begründet, die aus den dargelegten Gründen grundrechtlich geschütztes Eigentum im Sinne des Art. 14 GG bilden. Gleichwohl haben sich diese über viele Jahre hinweg vom Kläger erworbenen Anwartschaften nach den einfachgesetzlichen Regelungen der §§ 90 Abs. 1 Satz 1 und 93 Abs. 3 Nr. 1 ALG nicht bei der Berechnung der ihm nunmehr nach dem ALG gewährten - grundsätzlich beitragsabhängigen - Rente rentensteigernd ausgewirkt. Die einfachgesetzlichen Regelungen stellen den Kläger vielmehr - aufgrund der Nichtentrichtung weiterer Beiträge in den Jahren von 1985 bis 1991 - so, als ob er bis 1984 nie Beiträge zur landwirtschaftlichen Alterssicherung gezahlt und dementsprechend seinerzeit auch keine Rentenanwartschaften erworben hätte. Mit dieser im wirtschaftlichen Ergebnis festzustellenden völligen Entwertung der von 1972 bis 1984 erworbenen Rentenanwartschaften hat der Gesetzgeber nach Auffassung des vorlegenden Senates die ihm durch Art. 14 GG gesteckten Grenzen bei der inhaltlichen Ausgestaltung der dem Kläger zustehenden Rentenanwartschaften (deutlich) überschritten.
a) Die durchgreifenden Nachteile für den Versicherten in Form des Totalverlustes der vor der Beitragslücke erworbenen (hier rund 12jährigen) Rentenanwartschaften hat der Gesetzgeber zunächst nicht durch die Einräumung von Beitragserstattungsansprüchen angemessen ausgeräumt. Die frühere Erstattungsvorschrift des § 27a GAL half dem Kläger schon deshalb nicht weiter, weil er vor Beginn der Beitragslücke nicht die nach dieser Vorschrift erforderliche Mindestzahl von 180 Beitragsmonaten in der landwirtschaftlichen Alterssicherung (vgl. dazu BSG, U.v. 25. Mai 2000 - B 10 LW 16/99 R - SozR 3-5868 § 44 Nr. 1) zurückgelegt hatte. Dementsprechend ist nicht weiter darauf einzugehen, dass die zweijährige Frist nach der Übergangsvorschrift des § 117 ALG für die Geltendmachung eines solchen Anspruchs verstrichen ist.
Den - ohnehin nur auf die Hälfte der gezahlten Beiträge gerichteten (§ 76 Abs. 1 Satz 1 ALG) - Erstattungsanspruch nach § 75 ALG kann der Kläger - soweit nicht ohnehin bereits die Regelung des § 117 Abs. 2 ALG einer Geltendmachung entgegenstehen sollte - schon deshalb bezogen auf die vor der Beitragslücke zurückgelegten Beitragszeiten nicht realisieren, weil er zeitlich nachfolgend den Erstattungsanspruch nach § 76 Abs. 2 ALG ausschließende Leistungen in Form des Rentenbezuges in Anspruch genommen hat.
Nur ergänzend ist daher darauf hinzuweisen, dass allein eine (viele Jahre) später erfolgende Rückgewähr der aufgebrachten Beitragszahlungen für sich allein keinen angemessen Ausgleich für die Nichtberücksichtigung von Beitragszeiten beinhalten kann. Es wird dem Versicherten im Zeitpunkt der Rückerstattung mit einem dann ggfs. zurückzugewährenden Nominalwert der Beitragsleistungen gar nicht ermöglicht, in der gesetzlichen oder in einer privaten Rentenversicherung noch einen dem Umfang nach vergleichbaren Versicherungsschutz zu erwerben, wie er ihn erlangt hätte, wenn er die später zugewährten Beiträge von vornherein in das neue Versicherungssystem eingezahlt hätte.
b) Auch anderweitig sind keine Gesichtspunkte erkennbar, die die Nichtberücksichtigung auch langjähriger (vor einer Beitragslücke zurückgelegter) Beitragszeiten bei der - grundsätzlich gerade beitragsdauerabhängigen - Rentenberechnung als eine zulässige gesetzgeberische Inhalts- und Schrankenbestimmung rechtfertigen könnten.
aa) Die konkrete Reichweite des Schutzes durch die Eigentumsgarantie ergibt sich erst aus der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums, die nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG Sache des Gesetzgebers ist (BVerfG, U.v. 28. Februar 1980 und B. v. 1. Juli 1981, aaO., B.v. 13. Juni 2006 - 1 BvL 9/00 u.a., NVwZ 2007, 437 [BVerfG 13.06.2006 - 1 BvL 9/00], [BVerfG 13.06.2006 - 1 BvL 9/00] alle mwN). Dabei ist in rentenrechtlichen Anwartschaften von vornherein die Möglichkeit von Änderungen angelegt. Eine Unabänderlichkeit der bei ihrer Begründung bestehenden Bedingungen widerspräche dem Rentenversicherungsverhältnis, das im Unterschied zu einem privaten Versicherungsverhältnis von Anfang an nicht allein auf dem Versicherungsprinzip, sondern auch auf dem Gedanken der Verantwortung und des sozialen Ausgleichs beruht (BVerfG, B.v. 5. Februar 2009 - 1 BvR 1631/04 -). Der dem Gesetzgeber durch Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG zugewiesene Regelungsauftrag umfasst mithin grundsätzlich auch die Befugnis zu notwendigen Reduzierungen des Wertes von Rentenanwartschaften (BVerfG, Beschluss vom 27. Februar 2007 - 1 BvL 10/00 - NJW 2007, 1577).
bb) Für das Ausmaß der Gestaltungsfreiheit bei der Festlegung von Inhalt und Schranken des Eigentums sowohl in Form ihrer erstmaligen Ausgestaltung als auch ihrer nachfolgenden Änderung sind Eigenart und Funktion des jeweiligen Eigentumsobjekts von maßgeblicher Bedeutung: Die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung geht diesbezüglich von einer Stufung des Schutzes aus: Dem Gesetzgeber sind enge Grenzen gezogen, soweit es um die Funktion des Eigentums als Element der Sicherung der persönlichen Freiheit des Einzelnen geht. Dagegen ist die Befugnis des Gesetzgebers zur Inhaltsbestimmung und Schrankenbestimmung umso weiter, je mehr das Eigentumsobjekt in einem sozialen Bezug und einer sozialen Funktion steht (BVerfG, U.v. 28. Februar 1980, aaO. mwN).
Den Rentenversicherungssystemen kommt einerseits eine besonders bedeutsame soziale Funktion zu. Die Berechtigung des einzelnen "Eigentümers" lässt sich von den Rechten und Pflichten anderer nicht lösen. Sie ist vielmehr eingefügt in einen Gesamtzusammenhang, der auf dem Gedanken der Solidargemeinschaft und des "Generationenvertrages" beruht: Es ist zu einem wesentlichen Teil die im Berufsleben stehende Generation, welche die Mittel für die Erfüllung der Ansprüche der älteren Generation aufzubringen hat und die ihrerseits von der folgenden Generation das Gleiche erwartet. Der soziale Bezug wird auch darin deutlich, dass die Rentenversicherungen durch staatliche Zuschüsse, also aus Mitteln der Allgemeinheit, mitfinanziert werden (BVerfG, U.v. 28. Februar 1980 und B. v. 1. Juli 1981, aaO. mwN).
Andererseits kommt gerade den Rentenansprüchen und -anwartschaften im Rahmen der staatlichen Altersvorsorge eine herausragende Bedeutung in dem Sinne zu, dass sie den Berechtigten als Trägern des Grundrechts aus Art. 14 GG einen Freiheitsraum im vermögensrechtlichen Bereich sichern und ihnen dadurch eine eigenverantwortliche Gestaltung ihres Lebens ermöglichen sollen. Die Anrechte des einzelnen auf Leistungen der Rentenversicherung sind in weitem Ausmaß an die Stelle privater Vorsorge und Sicherung getreten (BVerfG, U.v. 28. Februar 1980, aaO. mwN).
Rentenversicherungsansprüchen und Rentenanwartschaften weisen mithin einerseits einen personalen Bezug auf; sie stehen jedoch andererseits auch in einem ausgeprägten sozialen Bezug. Der personale Bezug wird insbesondere durch eigene Beitragsleistungen des Versicherten hergestellt.
cc) Selbstverständlich ist der Gesetzgeber berechtigt (und verpflichtet), die Funktions- und Leistungsfähigkeit der Systeme der gesetzlichen Rentenversicherung im Interesse aller zu erhalten, zu verbessern und den veränderten wirtschaftlichen Bedingungen anzupassen und in diesem Rahmen namentlich für eine langfristige angemessene Relation zwischen Einnahmen und Ausgaben der Versicherungsträger Sorge zu tragen. Dementsprechend ist der Gesetzgeber grundsätzlich auch berechtigt, zur finanziellen Konsolidierung der gesetzlichen Rentenversicherung den Wert von Rentenanwartschaften zu reduzieren und Bewertungsregelungen zu Lasten der Versicherten zu modifizieren (BVerfG, U.v. 28. Februar 1980 und B. v. 1. Juli 1981, aaO. mwN; B.v. 27. Februar 2007 - 1 BvL 10/00 - E 117, 272, Rn. 61 ff.). Entsprechend ist der Gesetzgeber gehalten, bereits bei der erstmaligen gesetzlichen Ausgestaltung von Rentenanwartschaften der langfristig zu sichernden finanziellen Leistungsfähigkeit des Rentenversicherungssystems Rechnung zu tragen.
Die Sicherung der Funktionsfähigkeit und der finanziellen Stabilität des Rentenversicherungssystems beinhaltet aber nur einen (besonders wichtigen) vom Gesetzgeber von Verfassungs wegen zu berücksichtigenden Aspekt. Daneben hat der Gesetzgeber insbesondere auch dem Verfassungsgrundsatz der Verhältnismäßigkeit, dem Gleichbehandlungsgebot (Art. 3 Abs. 1 GG) und der freiheitssichernden Bedeutung der durch Art. 14 GG geschützten Rentenanwartschaften angemessen Rechnung tragen. Dies gilt gleichermaßen für die erstmalige Ausgestaltung von Rentenanwartschaften wie für spätere gesetzliche Änderungen solcher Anwartschaften. Bereits ihre erstmalige gesetzliche Ausprägung bildet eine Inhaltsbestimmung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG, die den verfassungsrechtlichen Vorgaben zu entsprechen hat. Der Gesetzgeber hat generell im Rahmen des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG die schutzwürdigen Interessen der Beteiligten in einen gerechten Ausgleich und ein ausgewogenes Verhältnis bringen zu bringen; dementsprechend müssen Eigentumsbindungen stets verhältnismäßig sein und einem Zweck des Gemeinwohls dienen (BVerfG, U.v. 28. Februar 1980, aaO. mwN; B. v. 1. Juli 1981, aaO., Rn. 113, mwN; B.v. 27. Februar 2007 - 1 BvL 10/00 - E 117, 272, Rn. 60, 66). Dem Gesetzgeber ist es insbesondere verwehrt, ein Erstarken von auf eigenen Beitragszahlungen beruhenden Anwartschaften in Rentenansprüche durch sachlich nicht gerechtfertigte besondere Erfordernisse zu erschweren.
Der Gesetzgeber muss daher bei Regelungen im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG beiden Elementen des im Grundgesetz angelegten Verhältnisses von verfassungsrechtlich garantierter Rechtsstellung und dem Gebot einer sozialgerechten Eigentumsordnung in gleicher Weise Rechnung tragen. Er muss die schutzwürdigen Interessen der Beteiligten in einen gerechten Ausgleich und ein ausgewogenes Verhältnis bringen. Eine einseitige Bevorzugung oder Benachteiligung steht mit den verfassungsrechtlichen Vorstellungen eines sozialgebundenen Privateigentums nicht in Einklang. Dem entspricht die Bindung des Gesetzgebers an den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Das Wohl der Allgemeinheit ist nicht nur Grund, sondern auch Grenze für die dem Eigentümer aufzuerlegenden Beschränkungen. Um vor der Verfassung Bestand zu haben, müssen sie vom geregelten Sachbereich her geboten und auch in ihrer Ausgestaltung sachgerecht sein. Einschränkungen der Eigentümerbefugnisse dürfen nicht weiter gehen, als der Schutzzweck reicht, dem die Regelung dient (vgl. BVerfG, B.v. 12. Juni 1976 - 1 BvL 19/76 - E 52, 1 Rn. 118 mwN).
Bei der Umgestaltung eines Rentenversicherungssystems (und auch schon bei seiner erstmaligen Ausgestaltung) ist es dem Gesetzgeber von Verfassungs wegen verwehrt, allein auf das Versicherungssystem als Ganzes zu blicken und darüber die individuellen Rechte der Versicherten außer Betracht zu lassen (BVerfG, U.v. 28. Februar 1980, aaO., S. 294, mwN). Insbesondere sind ungerechtfertigte Härten zu vermeiden (BVerfG, U.v. 28. Februar 1980, aaO., Rn. 173, mwN).
Die vorstehend erläuterten verfassungsrechtlichen Prüfungskriterien konkretisiert das BVerfG dahingehend, dass der verfassungsrechtliche Schutz einer Rentenanwartschaft um so weiter reicht, je mehr diese eigene Leistungen des Versicherten repräsentiert: An die Rechtfertigung eines Eingriffs sind aufgrund dieses Anteils strengere Anforderungen zu stellen als an die Änderung einer Rechtslage, die mit der eigenen Leistung des Versicherten nichts zu tun hat (BVerfG, U.v. 28. Februar 1980 und B. v. 1. Juli 1981, aaO. mwN).
Umgekehrt kann ein sozialer Bezug, der dem Gesetzgeber größere Gestaltungsfreiheit bei Eingriffen gibt, auch zur Folge haben, dass er in Abwägung zwischen Leistungen an Versicherte und Belastungen der Solidargemeinschaft vor allem jene Positionen verkürzt (bzw. erst gar nicht begründet), die Ausdruck besonderer Vergünstigungen sind, soweit dies zur Sicherung der Finanzgrundlage der Altersvorsorge geboten ist (BVerfG, B. v. 1. Juli 1981, aaO., Rn. 105; B.v. 13. Juni 2006 - 1 BvL 9/00 u.a., NVwZ 2007, 437 [BVerfG 13.06.2006 - 1 BvL 9/00]).
Der vorstehend erläuterte abgestufte Schutz von Rentenanwartschaften korrespondiert mit den wechselseitigen verfassungsrechtlichen Bezügen von Rentenversicherungsansprüchen und Rentenanwartschaften, die einerseits einen starken personalen und andererseits einen ausgeprägten sozialen Bezug aufweisen. Die im Grundsatz weite Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers verengt sich in dem Maße, in dem Rentenansprüche oder Rentenanwartschaften durch den personalen Bezug des Anteils eigener Leistung des Versicherten geprägt sind. Je höher der einem Anspruch zugrunde liegende Anteil eigener Leistung ist, desto stärker tritt der verfassungsrechtlich wesentliche personale Bezug und mit ihm ein tragender Grund des Eigentumsschutzes hervor (BVerfG, U.v. 28. Februar 1980 und B. v. 1. Juli 1981, aaO. mwN).
Das bedeutet freilich nicht, dass die jeweiligen Maßstäbe zu jeder Zeit und in jedem Zusammenhang dasselbe Gewicht haben müssten. Regelungen können unter veränderten wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Verhältnissen eine andere verfassungsrechtliche Beurteilung erfahren (wie dies beispielsweise bei Bestimmungen in Betracht kommt, die nur unter den besonderen Umständen von Kriegs- oder Notzeiten gerechtfertigt sind). In jedem Fall fordert jedoch die verfassungsrechtliche Gewährleistung die Erhaltung der Substanz des Eigentums und die Beachtung des Gleichheitsgebots des Art 3 Abs 1 GG (vgl. BVerfG, B.v. 12. Juni 1976, aaO., Rn. 119 mwN).
Im vorliegenden Zusammenhang vermag der Senat nicht zu objektivieren, dass der einfachgesetzlich vorgesehenen vollständigen Nichtberücksichtigung von diskontinuierlichen Beitragszeiten ein spezifischer rechtfertigender Schutzzweck zugrunde liegt, der eine inhaltliche Ausgestaltung der durch Beitragszeiten vor einer Beitragslücke begründeten Rentenanwartschaften im Sinne ihrer wirtschaftlichen Entwertung gestatten würde. Es ist nicht ersichtlich, dass der vollständige Anwartschaftsverlust vom geregelten Sachbereich her geboten ist und sich in seiner Ausgestaltung als sachgerecht darstellt.
Die gesetzliche Regelung trägt insbesondere nicht in einem noch als angemessen zu beurteilenden Maße dem durch die eigenen - wenngleich diskontinuierlichen - Beitragszahlungen begründeten verfassungsrechtlich wesentlichen personalen Bezug der davon betroffenen Anwartschaften zum Ausdruck; sie missachtet die Tragweite des von Verfassungs wegen zu gewährleistenden Schutzes entsprechender Anwartschaften.
(1) Die erforderliche verfassungsrechtliche Rechtfertigung ergibt sich insbesondere nicht aus der Erwägung heraus, dass ein Verlust zuvor erworbener Rentenanwartschaften in der landwirtschaftlichen Alterssicherung bei einer nachfolgenden Beitragslücke (immer bezogen auf Beitragszeiträume bis 1994) verfassungsrechtlich geradezu geboten sein könnte, um eine Ungleichbehandlung derjenigen Versicherten zu vermeiden, die nach einer Aufgabe des landwirtschaftlichen Betriebes von der damaligen Möglichkeit der freiwilligen Weiterentrichtung von Beiträgen nach§ 27 GAL Gebrauch gemacht haben. Diesen Ansatz hat im vorliegenden Verfahren der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung vertreten, er klingt auch im Beschluss des BSG vom 19. Oktober 2000 (B 10 LW 22/99 B) - dort ausdrücklich bezogen allerdings nur auf den vorliegend nicht gegebenen Sachverhalt einer vorausgegangenen Rückerstattung von Beiträgen - an; er vermag jedoch aus der Sicht des vorlegenden Senates bezogen auf Fallgestaltungen der vorliegenden Art nicht zu durchzugreifen.
Aus dem Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG kann sich im vorliegenden Zusammenhang allenfalls ein Anspruch von Versicherten mit einem größeren Ausmaß an Beitragszeiten des Inhalts ergeben, dass sich die im Vergleich zu Versicherten mit kürzeren Beitragszeiten zurückgelegten zusätzlichen Beitragszeiten rentensteigernd auswirken. Diesbezüglich obliegt dem Gesetzgeber eine "angemessene" Ausgestaltung der gewissermaßen (bezogen auf die Länge der Beitragszeiten) vertikalen Ausgestaltung der Rentengerechtigkeit (vgl. BVerfG, B.v. 21. Juni 2006 - 2 BvL 2/99 - E 116, 164, 180 zur vertikalen Steuergerechtigkeit). Mehr als eine linear rentensteigernde Berücksichtigung der zusätzlichen Beitragszeiten (vgl. aber auch BSG, U.v. 12. Dezember 2006 - B 13 RJ 22/05 R - SozR 4-2400 § 70 Nr. 1, zur Einschränkbarkeit eines Anspruchs auf eine rentensteigernde Berücksichtigung freiwilliger Beiträge) können Versicherte jedenfalls aufgrund längerer Beitragszeiten unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten von Verfassungs wegen nicht beanspruchen. Für einen solchen Anspruch ist schon deshalb kein Raum, weil dem Gesetzgeber von Verfassungs wegen - gerade als Ausdruck der Beitrags- und Leistungsgerechtigkeit - jedenfalls die Möglichkeit belassen bleiben muss, die Höhe der Rentenansprüche in Relation zur Höhe der Beitragszahlungen zu bemessen.
Eine solche lineare Berücksichtigung der Dauer der Rentenbeitragszeiten sieht gerade § 23 ALG vor. Dieser Grundsatz führt dazu, dass die Altersrente von Versicherten, die vor 1995 nach einer Abgabe des landwirtschaftlichen Betriebes von der Möglichkeit der freiwilligen Fortführung der Beitragsentrichtung nach § 27 GAL Gebrauch gemacht haben, erhöht wird, und zwar linear entsprechend der Dauer der Beitragszahlungen (und zwar einschließlich der Dauer von nach§ 27 GAL freiwillig fortgeführten Beiträgen). Die Zeiträume der freiwilligen Beitragsentrichtung nach § 27 GAL wirkt sich für die betroffenen Versicherten entsprechend § 23 ALG in gleichem Maße rentensteigernd aus, als ob sie in diesem Umfang zusätzliche Pflichtbeitragszeiten zurückgelegt hätten. Sie haben damit die freiwilligen Beiträge auch bei wirtschaftlicher Betracht nicht vergeblich entrichtet, sondern für diese im Gegenzug vielmehr zusätzliche Rentenansprüche (bzw. vor Rentenbeginn: Rentenanwartschaften) erworben.
Abweichend von diesem - zugunsten von Beitragszahlern nach § 27 GAL anzuwendenden - Grundsatz der beitragslinearen Rentenbemessung werden allerdings nach den vorliegend zu prüfenden Regelungen der §§ 90 Abs. 1 Satz 1 und 93 Abs. 3 Nr. 1 ALG Beitragszeiten nicht rentensteigernd angerechnet, denen sich (vor 1995) eine Beitragslücke angeschlossen hat. Die vom Senat angenommene Verfassungswidrigkeit dieser Ausnahme berührt als solche gar nicht die Höhe der Rentenansprüche derjenigen Versicherten, die bis 1994 von der Möglichkeit einer freiwilligen Beitragsentrichtung nach § 27 GAL kontinuierlich Gebrauch gemacht haben. Sie belässt ihnen insbesondere uneingeschränkt den Vorteil, dass mit den zusätzlichen (gemäß § 27 GAL freiwilligen) Beitragszeiten auch zusätzliche Rentenansprüche verbunden sind. Die Verfassungswidrigkeit der §§ 90 Abs. 1 Satz 1 und 93 Abs. 3 Nr. 1 ALG verwehrt dem Gesetzgeber lediglich die Möglichkeit, tatsächlich zur landwirtschaftlichen Alterssicherung (langjährig) entrichtete Beiträge bei der Rentenberechnung angesichts einer nachfolgenden Beitragslücke wie nicht gezahlte Beiträge zu behandeln. Dies berührt jedoch nicht die verfassungsrechtlichen Ansprüche derjenigen Versicherten, bei denen mangels einer Beitragslücke ohnehin alle zurückgelegten Beitragszeiten rentensteigernd berücksichtigt werden.
Selbst wenn Versicherte sich in tatsächlicher Hinsicht zur kontinuierlichen Fortentwicklung freiwilliger Beiträge nach § 27 GAL vor dem Hintergrund entschlossen haben sollten, dass nach der damaligen einfachgesetzlichen Regelung (die seinerzeit ohnehin noch die von der individuellen Beitragshöhe unabhängige Einheitsrente vorsah) das Fortbestehen eines Rentenanspruches bereits dem Grunde von einer solchen kontinuierlich fortgesetzten Beitragszahlung abhing, vermochte dies für sie keinen verfassungsrechtlichen Anspruch auf eine Beibehaltung dieser Gesetzeslage begründen (und zwar auch unabhängig davon, dass ein solches Vertrauen bezogen auf Beitragszeiträume ab 1995 ohnehin nicht mehr durch die einfachgesetzlichen Vorgaben des ALG gestützt wird). Rechtlich ist festzuhalten, dass der diesbezüglich einschlägige Grundsatz des Vertrauensschutzes nur einen angemessenen Schutz der eigenen rechtlichen Positionen, nicht aber eine Entwertung von Rechtspositionen Dritter beinhalten kann. Ohnehin wird einem mit der Entrichtung freiwilliger Beiträge getätigten schutzwürdigen Vertrauen jedenfalls dann angemessen Rechnung getragen, wenn diese sich - wie im vorliegenden Zusammenhang - durch eine korrespondierende Erhöhung der Rentenanwartschaften weiterhin als wirtschaftlich sinnvoll erweisen (zur Einschränkbarkeit auch dieses Vertrauens vgl BSG, U.v. 12. Dezember 2006 - B 13 RJ 22/05 R - SozR 4-2400 § 70 Nr. 1; vgl. ferner BVerfG, B.v. 08. April 1987 - 1 BvR 564/84 u. a - E 75, 78 - zur Einschränkbarkeit des Vertrauens in den Fortbestand des bei Beginn einer freiwilligen Versicherung bestehenden Versicherungsschutzes). Ein darüber hinausgehendes Vertrauen in den Fortbestand einer Ungleichbehandlung schützt die Verfassung nicht, und zwar erst recht nicht dann, wenn damit eine Missachtung von ihrerseits schutzwürdigen Interessen Dritter verbunden wäre.
(2) Eine verfassungsrechtliche Rechtfertigung für die Nichtberücksichtigung von vor 1995 und vor einer Beitragslücke zurückgelegten Beitragszeiten würde sich auch nicht unter der Annahme ergeben, dass nach Maßgabe der bis 1994 geltenden Bestimmungen des GAL (die für die Rentenbezieher eine von der Beitragsdauer - vorbehaltlich der Erfüllung der gesetzlichen Wartezeit - unabhängige Einheitsrente vorsahen) das seinerzeitige gesetzliche Erfordernis einer lückenlosen Beitragsentrichtung gerechtfertigt war.
Jedenfalls nach Wegfall des früher nach Maßgabe des GAL einfachgesetzlich begründeten Anspruchs auf eine solche Einheitsrente, d.h. mit Inkrafttreten des ALG, kann einem solchen (inzwischen rechtshistorischen) Ansatz keine rechtfertigende Bedeutung mehr beigemessen werden.
Unter veränderten wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Verhältnissen kann sich, wie dargelegt, eine andere verfassungsrechtliche Beurteilung ergeben. Erst recht gilt dies, wenn sich der einfachgesetzliche Kontext, in den die zu prüfende Norm bzw. der einer Bestimmung zugrunde liegende Rechtsgedanke eingebettet ist, durch eine gesetzliche Neuregelung ändert. Soweit die Begründung eines Anspruchs auf eine (gemessen an der Höhe der Beitragszahlungen typischerweise relativ hohe) Einheitsrente ein entsprechendes Erfordernis zu rechtfertigen vermochte, ist mit der gesetzlichen Abschaffung dieser Einheitsrente auch die durch sie begründete verfassungsrechtliche Rechtfertigung in Wegfall geraten.
Dementsprechend bedarf es keiner weiteren Prüfung der Frage der Frage, ob bereits auf der Grundlage der früheren Regelungen des GAL, die eine von der Beitragsdauer unabhängige Einheitsrente vorsahen, im Hinblick auf Art. 14 GG jedenfalls eine gewisse Kompensation zum Ausgleich für einen durch Beitragslücken bedingten Verlust auch langjähriger Rentenanwartschaften geboten war ...
Im Übrigen wurden während der Geltung des GAL die durch das Erfordernis einer lückenlosen Beitragsentrichtung bewirkten Härten dadurch abgeschwächt, dass auch nach einer Beitragslücke eine erneute (kontinuierliche) jedenfalls 60 Monate umfassende Beitragszeit wiederum einen Anspruch auf die volle Einheitsrente (in Form des sog. vorzeitigen Altersgeldes, vgl. § 2 Abs. 2 GAL) für den Fall der Erwerbsunfähigkeit begründete. Hätte das GAL fortgegolten, hätte sich die Beitragslücke für den Kläger im Ergebnis gar nicht rentenmindernd ausgewirkt, er hätte vielmehr schon aufgrund der nachfolgenden Beitragszeiten von 1992 bis 1997 die volle Einheitsrente beanspruchen können. Die tatsächlich nach Maßgabe des ALG gewährte Erwerbsminderungsrente macht demgegenüber nur einen kleinen Bruchteil jener nach der früheren Rechtslage zu gewährenden einheitlichen Altersrente (sog. Altersgeldes) aus. Im Ergebnis hat der Gesetzgeber damit für den hier betroffenen Personenkreis die Nachteile des früheren Alterssicherungssystems nach dem GAL mit denen nach dem heutigen ALG kombiniert, ohne ihren berechtigten Interessen angemessen Rechnung zu tragen.
(3) Die erforderliche verfassungsrechtliche Rechtfertigung ergibt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer zumindest typisierend anzunehmenden anderweitigen ausreichenden Versorgung.
Nach Auffassung des BVerfG (vgl. Beschluss vom 27. Februar 2007 - 1 BvL 10/00 - E 117, 272, Rn. 68) darf der Gesetzgeber davon ausgehen, dass Versicherte mit hohen, selbstverantworteten Versicherungslücken regelmäßig über eine ausreichende ergänzende Altersvorsorge verfügen. In der seinerzeit zu beurteilenden Fallgestaltung ging es um Frage, ob die betroffenen Versicherten eine höhere, über die versicherten Arbeitsentgelte hinausgehende rentenrechtliche Bewertung der ersten Berufsjahre beanspruchen konnten, wie sie sich gerade nicht auf einer eigenen Beitragsleistung zugunsten der die Rente finanzierenden versicherungsrechtlichen Solidargemeinschaft stützen konnte. Eine Zulässigkeit der Nichtberücksichtigung tatsächlich erbrachter Beitragsleistungen lässt sich daraus jedoch schon im Ansatz nicht ableiten. Das BVerfG hat in seiner damaligen Entscheidung lediglich zum Ausdruck gebracht, dass die Versicherten über die tatsächlich erbrachten Beitragsleistungen hinaus keinen zusätzlichen Ausgleich für selbst zu verantwortende Beitragslücken beanspruchen können; die Heranziehung der tatsächlichen Beitragsleistungen stand im damaligen Fall hingegen gar nicht im Streit.
Folgerichtig hat das BVerfG in der angeführten Entscheidung auch nur die Erwartung einer "ergänzenden" Altersvorsorge für berechtigt erklärt, also einer weiteren Vorsorge, die die Beitragslücken als solche ausgleicht (vgl. auch BVerfG, B.v. 16. 3. 2006 -1 BvR 1311/96 -, NZS 2006, 533: Den betroffenen Versicherten musste bewusst sein, dass niedrige freiwillige Beiträge oder gar Versicherungslücken grundsätzlich zu einer niedrigeren gesetzlichen Rente führen würden und daher eine ergänzende Vorsorge angezeigt war. Dies war ihnen auf Grund der "ersparten" Beiträge auch grundsätzlich zumutbar.). Es hat nicht etwa eine Erwartung für berechtigt angesehen, wonach in Fällen der Lückenhaftigkeit der Beiträge zu einer Form der Altersvorsorge davon auszugehen wäre, dass anderen Wege der Altersvorsorge schon für sich allein die ausreichende Absicherung im Alter bewirken könnten.
Für eine solche Annahme wäre auch anderweitig eine tatsächliche Grundlage nicht erkennbar. Eine solche ist bezogen auf den vorliegenden Regelungszusammenhang um so weniger greifbar, als die Aufgabe eines landwirtschaftlichen Betriebes und eine dadurch bedingte Einstellung weiterer Beitragszahlungen gerade auch Ausdruck einer wirtschaftlichen Bedrängnis sein kann, die regelmäßig auch die Möglichkeit zur anderweitigen Absicherung des Altersrisikos einschränkt.
(4) Schließlich ergibt sich die erforderliche verfassungsrechtliche Rechtfertigung für die Nichtberücksichtigung von 1972 bis 1984 zurückgelegten Beitragszeiten auch nicht aus dem Umstand, dass der Kläger nach dem damaligen Auslaufen seiner Pflichtversicherung gemäß § 27 GAL die Möglichkeit einer freiwilligen Fortführung dieser Versicherung gehabt hätte. Durch die (kontinuierliche) freiwillige Fortsetzung der Beitragsentrichtung auch nach der seinerzeitigen Aufgabe des landwirtschaftlichen Betriebes wären nach den damaligen gesetzlichen Regelungen (über die die Beklagte den Kläger seinerzeit auch schriftlich unterrichtet hat) alle Rentenanwartschaften erhalten geblieben. Eine freiwillige Fortführung der Versicherung in diesem Sinne hätte nach der späteren Übergangsvorschrift des§ 93 Abs. 3 ALG (über die die Beklagte den Kläger 1985 naturgemäß noch nicht unterrichten konnte) zugleich zur Folge gehabt, dass die von 1972 bis 1984 zurückgelegten Beitragszeiten (ebenso wie die unter der genannten Annahme zu unterstellenden Zeiten einer freiwilligen Fortsetzung der Beitragsentrichtung von 1985 bis 1991) bei der Bemessung der dann (aufgrund der Erfüllung der 15jährigen Wartezeit) als Altersrente zu gewährende Rente rentensteigernd zu berücksichtigen wären. Überdies hätte der Kläger unter der erläuterten Annahme auch einen Zuschlag zur Rente nach § 97 ALG beanspruchen können.
Festzuhalten ist damit, dass der Kläger durch ein anderes Verhalten in Form der freiwilligen Fortführung der Versicherung in den Jahren 1985 bis 1991 die nunmehr geltend gemachten Nachteile hätte vermeiden können. Diese jedenfalls prinzipiell zu konstatierende Möglichkeit beinhaltet als solche jedoch noch nicht die erforderliche verfassungsrechtliche Rechtfertigung für die Nichtberücksichtigung der von 1972 bis 1984 zurückgelegten Beitragszeiten. Ihre Nichtnutzung berührt gar nicht den Ausgangspunkt, dass das Zurücklegen von Beitragszeiten in vorausgegangenen Jahren bereits als solches schutzwürdige Interessen der Beitragszahler begründet hat, denen der Gesetzgeber unter Berücksichtigung der Wertentscheidung des Art. 14 GG bei der Rentenbemessung angemessen Rechnung zu tragen hat.
Hätte nicht einmal die vorstehend aufgezeigte Möglichkeit zur freiwilligen Fortführung der Versicherung und damit zu einem Erhalt der Anwartschaften bestanden, wäre eine Missachtung des Eigentumsschutz an den zuvor erworbenen Rentenanwartschaften als noch gravierender einzustufen. Daraus kann aber nicht umgekehrt gefolgert werden, dass schon das Fehlen eines solchen besonderen Erschwernisgrundes für sich allein eine ansonsten fehlende verfassungsrechtliche Rechtfertigung für die Nichtberücksichtigung von Rentenanwartschaften begründen könnte.
Die vom Gesetzgeber nach Maßgabe der früheren Regelung des § 27 GAL prinzipiell eröffnete Option zur freiwilligen Fortführung der Alterssicherung war schon nicht für jeden Betroffenen mit einer effektiven Umsetzungsmöglichkeit verbunden. Zum einen mussten die Betroffenen über die erforderlichen finanziellen Mittel für eine Fortführung der landwirtschaftlichen Alterssicherung verfügen. Diese Mittel waren jedoch vielfach dadurch eingeschränkt, dass ehemalige Landwirte aufgrund einer nach Aufgabe der landwirtschaftlichen Tätigkeit begründeten anderweitigen Tätigkeit zugleich noch der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterlagen (vgl. aber auch Brandmüller, Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte, 5. Aufl., Stand: 12/1992, § 27 Anm. 4c zu ab 1986 bestehenden Möglichkeiten zur Inanspruchnahme eines [Teil-]Zuschusses nach § 3c GAL für freiwillige fortentrichtete Beitrage nach § 27 GAL unter der Voraussetzung einer entsprechenden Bedürftigkeit). Andere ehemalige Landwirte haben nach einer wirtschaftlich bedingten Aufgabe ihres Hofes nicht einmal eine anderweitige Beschäftigung finden können. Sie hatten ohnehin vielfach Schwierigkeiten, ihren Lebensunterhalt zu bestreiten, soweit sie nicht ohnehin auf Sozialhilfeleistungen angewiesen waren.
Gerade ausgehend von dem mit der gesetzlichen Sozialversicherung verfolgten Schutzzweck ist es im Ergebnis aber als sachwidrig zu werten, wenn durch eigene Beitragsleistungen erworbene Rentenanwartschaften aufgrund einer nachfolgend eintretenden Mittellosigkeit ohne finanziellen Ausgleich in Wegfall geraten.
Überdies hat der Gesetzgeber bei einer sachgerechten Abwägung der Belange aller betroffenen Versicherten auch dem Umstand angemessen Rechnung zu tragen, dass nicht jedes Mitglied einer Sozialversicherung dem Idealbild eines sich sorgfältig informierenden, rational abwägenden und langfristig planenden Versicherten zu entsprechen vermag. Gerade vor dem Hintergrund, dass Defizite in diesem Bereich nicht selten auch durch Behinderung (Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG) oder Krankheit mitbedingt sind (ohne dass einzelfallbezogene Feststellungen in diesem Zusammenhang angezeigt oder für Jahrzehnte zurückliegende Zeiträume auch nur ernsthaft in Betracht zu ziehen sein könnten), darf der Gesetzgeber an die Nichtfortführung von Beitragszahlungen keine unverhältnismäßigen Nachteile knüpfen.
Allerdings hat das BVerfG in seinem Beschluss vom 08. April 1987 (- 1 BvR 564/84 u. a - E 75, 78) es grundsätzlich für zumutbar angesehen, dass Versicherte, die schon für den Versicherungsfall einen Anspruch erworben hatten, nur noch mit weiteren Zahlungen diesen Versicherungsschutz aufrechterhalten können. In der damaligen Entscheidung waren die Erschwerungen zu prüfen, die das Haushaltsbegleitgesetz 1984 für die Inanspruchnahme einer Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeitsrente begründet hatte. Versicherte, die nicht die neu eingeführten versicherungsrechtlichen Voraussetzungen in Form von grundsätzlich 36 Pflichtbeiträgen in den letzten 60 Monaten vor Eintritt des Leistungsfalls für den Bezug einer Erwerbsminderungsrente erfüllten, konnten sich die Anwartschaft auf eine solche Rente nur durch die kontinuierliche Fortentrichtung freiwilliger Beiträge jedenfalls in Höhe des Mindestbetrages (von seinerzeit monatlich 84 DM und heute 79 EUR) bewahren. Das BVerfG hat in seiner damaligen Entscheidung den mit der Neuregelung verbundenen Eingriff der Rechtspositionen der Betroffenen als einen zwar "schwerwiegenden", im Ergebnis aber noch gerechtfertigten Eingriff angesehen. Insbesondere sei der - bei jüngeren Versicherten über Jahrzehnte hinweg - zur Wahrung des Erwerbsminderungsschutzes fortzuentrichtende Mindestbeitrag "nicht unangemessen hoch".
Die seinerzeit vom BVerfG zu beurteilende Regelung berührte nicht die Altersrentenanwartschaft der Versicherten. Der betroffene Personenkreis verlor vielmehr, wenn er zur kontinuierlichen Weiterzahlung der freiwilligen Beiträge nicht bereit oder nicht in der Lage war, lediglich einen Teilaspekt der erworbenen Anwartschaft in dem Sinne, dass er im eventuellen Falle des späteren Eintritts einer rentenrechtlichen Erwerbsminderung nicht mehr für die Zwischenzeit bis zum Beginn der Altersrente eine Erwerbsminderungsrente in Anspruch nehmen konnte. Der Altersrentenanspruch war durch die Neuregelung hingegen weder dem Grunde noch der Höhe nach betroffen. Bei wirtschaftlicher typisierender Betrachtung ist die Anwartschaft auf eine Erwerbsminderungsrente von deutlich untergeordneter Bedeutung; der Wert der Gesamtrentenanwartschaft wird vielmehr ganz überwiegend durch den Wert der Altersrentenanwartschaft bestimmt. In den 70er und 80er Jahren beliefen sich die Aufwendungen für Erwerbsminderungsrenten auf ca. 11 % der gesamten Rentenausgaben in der gesetzlichen Rentenversicherung, mittlerweise ist dieser Anteil sogar auf unter 7 % gesunken (vgl. Deutsche Rentenversicherung Bund (Hrsg.), Rentenversicherung in Zeitreihen, Ausgabe 2009, S. 220).
Schon dies macht deutlich, dass in der o.g. Entscheidung des BVerfG vom 8. April 1987 lediglich eine relativ begrenzte Reduzierung des Wertes einer erworbenen Rentenanwartschaft - um auf längere Sicht nicht einmal 10 % - in Abhängigkeit von ausbleibenden künftigen Beiträgen gebilligt worden ist. Die Schwere des Eingriffs in die Rentenanwartschaft der Betroffenen durch die damalige gesetzliche Neuregelung wurde überdies im Rahmen einer typisierenden Betrachtung dadurch nachhaltig gemindert, dass der wegfallende Erwerbsminderungsschutz in der gesetzlichen Rentenversicherung durch den Neuabschluss einer privaten Versicherung aufgefangen werden konnte. Auch ältere Arbeitnehmer können sich im Allgemeinen (sofern nicht im Einzelfall bereits erhebliche Vorschäden vorliegen) noch zu wirtschaftlich zumutbaren Bedingungen bei privaten Versicherungsunternehmen gegen das Risiko einer Erwerbs- bzw. Berufungsunfähigkeit absichern.
Vorliegend ist demgegenüber die Zulässigkeit eines vollständigen Entzuges der gesamten Rentenanwartschaft aufgrund einer unterbliebenen Fortentrichtung freiwilliger Beiträge zu beurteilen. Die bis zur Beitragslücke erworbene Rentenanwartschaft wird vollständig entwertet; sie findet insbesondere auch bei einer eventuellen späteren Altersrente keine Berücksichtigung mehr. Ihr wirtschaftlicher Wert wird nicht nur reduziert, sondern auf null gesetzt. Dabei verfügen die betroffenen Versicherten typischerweise nicht über das erforderliche (im Regelfall erhebliche) Vermögen, um die durch den Wegfall einer langjährigen Rentenanwartschaft bedingte Minderung ihrer Altersversorgung nachträglich durch eine neu abzuschließende Rentenversicherung bei einem privaten Versicherungsunternehmen auszugleichen. Ein Großteil der Versicherten hat schon Schwierigkeiten, sich im Laufe eines langen Erwerbslebens überhaupt eine ausreichende Absicherung des Ruhestandes aufzubauen. Der Verlust von zu diesem Ziel durch langjährige Beitragszahlungen in einer gesetzlichen Rentenversicherung aufgebauten Anwartschaften lässt sich für die Betroffenen vielfach nachträglich nicht mehr ausgleichen.
Das BVerfG hat in seinem o.g. Beschluss vom 08. April 1987 zum Ausdruck gebracht, dass es die Auswirkungen des Haushaltsbegleitgesetzes 1984 auf die Rentenanwartschaften zwar im Ergebnis als noch gerechtfertigt ansieht, dass solche Auswirkungen aber zugleich auch der Grenze des den Anwartschaftsinhabern noch Zumutbaren jedenfalls nahekommen. Die vorliegend zu beurteilende vollständige Entwertung von Rentenanwartschaften aufgrund nachträglicher Zeiträume ohne fortgesetzte Beitragsentrichtung beeinträchtigt die betroffenen Versicherten noch weitaus stärker als die seinerzeit vom BVerfG zu prüfenden Effekte desHaushaltsbegleitgesetzes 1984. Im Ergebnis bestärkt damit die Entscheidung vom 08. April 1987 den vorlegenden Senat in seiner Überzeugung, dass die Regelungen der §§ 90 Abs. 1 Satz 1 und § 93 Abs. 3 Nr. 1 ALG dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht mehr entsprechende Einschränkungen des Eigentumsrechtes der Versicherten an ihren durch eigene (diskontinuierliche) Beitragszahlungen erworbenen Rentenanwartschaften beinhalten.
In diesem Zusammenhang ist überdies zu berücksichtigen, dass sich wirklich dauerhafte Einsparungen bei beitragsabhängigen Rentenleistungen im Allgemeinen ohnehin nicht durch weitere Beitragseinnahmen erreichen lassen. Dies gilt unabhängig davon, ob dies durch eine förmliche gesetzliche Auferlegung weiterer Beitragspflichten oder (mit gleicher Zielrichtung) durch die Herstellung eines darauf gerichteten wirtschaftlichen Drucks (etwa in Form der Verknüpfung des Fortbestandes von Anwartschaften mit weiteren kontinuierlich zu erbringenden Beitragszahlungen) geschieht. Die angestrebte Einsparung wird in diesen Fallgruppen dadurch relativiert, dass diese zusätzlichen Beiträge - wie im vorliegenden Zusammenhang aufgrund der gesetzlichen Vorgaben in § 23 ALG - ihrerseits auch zusätzliche Leistungsansprüche des Versicherten begründen.
In solchen Fallgestaltungen führt ein wirtschaftlicher Druck (ebenso wie auch ein gesetzlicher Zwang) zur Entrichtung weiterer Beiträge zwar in den ersten Jahren zu zusätzlichen Einnahmen des Rentenversicherungsträgers, er erhöht aber zugleich dessen Ausgaben in den späteren Jahren, in denen die Betroffenen überwiegend im Leistungsbezug stehen. Die damit durchgreifend geminderte wirtschaftliche Bedeutung einer solchen Regelung für eine dauerhafte Sicherung der Funktionstüchtigkeit des Rentenversicherungssystems und der Stabilität seiner Finanzen lässt die geschilderte schwer wiegende Beeinträchtigung der Belange der betroffenen Versicherten erst recht als unverhältnismäßig erscheinen.
(5) Hinreichende Sachgründe für das Prinzip der lückenlosen Beitragszahlung vermag der Senat insbesondere auch unter Einbeziehung derjenigen Erwägungen nicht festzustellen, mit denen die tatbestandliche Verknüpfung von (der Höhe nach beitragsabhängigen) Altersrentenansprüchen mit der Zurücklegung sog. Wartezeiten, also einer Mindestdauer der Beitragszeit, begründet wird.
Der Umfang von Versicherungszeiten ist in der gesetzlichen Rentenversicherung ist nach der Rechtsprechung seit jeher ein die Entstehung und Berechnung der Renten bestimmender Faktor. Das Sozialrechtsverhältnis in der gesetzlichen Rentenversicherung beruht nicht auf dem reinen Versicherungsprinzip, sondern auch auf dem Gedanken der Solidarität und des sozialen Ausgleichs. Dabei entspricht es auch dem Versicherungsgedanken, einen materiellrechtlichen Leistungsanspruch vom Umfang der Beitragsleistungen abhängig zu machen. Das Erfordernis bestimmter Beitragszeiten kann aber darüber hinaus auch aus Gründen der Solidarität und des sozialen Ausgleichs Bedeutung erlangen (BVerfG, B.v. 11. November 2008 - 1 BvL 3/05, 1 BvL 4/05, 1 BvL 5/05, 1 BvL 6/05, 1 BvL 7/05 - E 122, 151, Rn. 66).
(a) Die in diesem Zusammenhang herangezogene historische Tradition der Verknüpfung von Rentenansprüchen mit der Zurücklegung von Mindestversicherungszeiten erstreckte sich ohnehin nicht auf das vorliegend zu beurteilende weitere Erfordernis einer lückenlosen Beitragsentwicklung. Darüber hinaus wird die Relevanz dieses (rechtlich ohnehin nicht von vornherein die Verfassungsmäßigkeit belegenden) Gesichtspunktes auch dadurch gemindert, dass historische normative Anknüpfungspunkte weggefallen sind. Ursprünglich sah die staatliche Rentenversicherung zwar keine Einheitsrente, aber einen Einheitssockelbetrag der Altersrente in Form eines sog. Reichszuschusses in Höhe von jährlich 50 Mark vorsah (dieser Betrag machte seinerzeit immerhin rund das Sechsfache des jährlichen Beitrages von 8,32 Mark, entsprechend wöchentlich 16 Pfennig, für die unterste der damals vier Lohnklassen aus, vgl. Frerich/Frey in Schulin, Handbuch des Sozialversicherungsrechts, Band 3: Rentenversicherungsrecht, 1999, S. 6). Altersrenten, die in einheitlicher Höhe gewährt oder jedenfalls durch einen einheitlichen Sockelbetrag maßgeblich geprägt werden, können sinnvollerweise nur in Abhängigkeit von regelmäßig langfristigen Versicherungszeiten zugesprochen werden. Mit Aufgabe solcher einheitlichen Leistungs- bzw. Sockelbeträge entfällt jedoch dieser Sachgrund.
(b) Nach der erläuterten verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung entspricht es dem Versicherungsgedanken, einen materiellrechtlichen Leistungsanspruch vom Umfang der Beitragsleistungen abhängig zu machen. Eine solche Abhängigkeit wird bereits dadurch in vollem Umfang begründet, dass die Höhe der Leistung durch das Ausmaß der Beitragsleistungen bedingt wird, dass also etwa eine dreijährige Beitragszeit nur 1/10 eines nach dreißigjähriger Beitragszeit (bei gleicher Beitragshöhe) zu erwerbenden Rentenanspruchs ausmacht. Wenn aber in diesem Beispiel die dreijährige Beitragszeit nicht einmal einen geminderten Rentenanspruch, sondern - wegen Nichterfüllung einer gesetzlich normieren Wartezeit von beispielsweise fünf Jahren -überhaupt keinen Rentenanspruch bewirkt, dann wird im Ergebnis das Versicherungsprinzip verlassen.
Zinseffekte werden (ausgehend vom Umlagesystem) ohnehin in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht erfasst. Hat ein Versicherter beispielsweise fünf Beitragsjahre mit nach dem jeweiligen Durchschnittseinkommen bemessenen Beiträgen zurückgelegt, dann ist es für die Rentenhöhe unerheblich, ob diese fünf Beitragsjahre unmittelbar vor Rentenbeginn oder etwa schon 40 Jahre früher zurückgelegt worden sind.
Die Nichtberücksichtigung tatsächlich zurückgelegter Beitragszeiten aufgrund einer nachfolgend aufgetretenen Beitragslücke widerspricht letztlich im Ergebnis dem Versicherungsgedanken; sie bedarf vielmehr einer Rechtfertigung aus Erwägungen außerhalb des Versicherungsprinzips.
(c) Die Gesichtspunkte der der Solidarität (vgl. zur Mehrdeutigkeit des Begriffes der Solidarität auch Brockhaus - Die Enzyklopädie, Band 20, 20. Aufl.) und des sozialen Ausgleichs beinhalten zunächst Prüfungsaufträge. Es ist im jeweiligen Normenzusammenhang abzuklären, inwieweit eine unterschiedliche Gewichtung von Beitragszeiten bei der Bemessung insbesondere von Altersrentenansprüchen durch die Gebote der Solidarität und/oder des sozialen Ausgleichs gerechtfertigt werden (oder ob sie diesen Anforderungen womöglich auch widersprechen). Die genannten Gesichtspunkte verdeutlichen insbesondere, dass der Gesetzgeber einer besonderen sozialen Schutzbedürftig einzelner Gruppen von Versicherten und damit ihrem besonderen Angewiesensein auf Solidarität in angemessenem Umfang Rechnung tragen darf. So darf er für Fallgruppen einer besonderen Schutzbedürftigkeit Altersrentenansprüche unter vereinfachten Voraussetzungen begründen oder die Rente der Höhe nach großzügiger bemessen.
Soweit die Bevorzugung einzelner Versicherter (bzw. Gruppen von Versicherten) mit einer Benachteiligung anderer Versicherter korrespondiert, muss das Verhältnis zwischen der Bevorzugung der begünstigten Versicherten zu dem Ausmaß der Benachteiligung der übrigen Versicherten dem Verfassungsgrundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen. Insoweit muss sich die Einschätzung des Gesetzgebers - gerade vor dem Hintergrund der verfassungsrechtlichen Gewährleistung der Rentenanwartschaften auch der im Ergebnis benachteiligten Versicherten - zumindest nachvollziehen lassen.
Letztlich bringen die Prüfungsgesichtspunkte der Solidarität und des sozialen Ausgleichs damit - lediglich in etwas anderer sprachlicher Formulierung - die vorstehend bereits im Einzelnen erläuterten Prinzipien zum Ausdruck, dass der Gesetzgeber dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung zu tragen und keine der in die Abwägung einzustellenden Rechtspositionen sachlich unangemessen verkürzen darf. Eine den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit missachtende inhaltliche Ausgestaltung von Rentenanwartschaften wie etwa in Form ihrer im vorliegenden Zusammenhang (bezogen auf die Beitragszeiträume vor einer Beitragslücke) zu beurteilenden Entwertung ist gegenüber den betroffenen Anwartschaftsinhabern zugleich als unsolidarisch zu werten. Entgegen den Geboten eines sozialen Ausgleichs wird ihren Interessen nicht angemessen Rechnung getragen.
(d) Bezogen auf Erwerbsminderungsrenten werden die angesprochenen Wartezeiten ferner im Hinblick darauf als angemessen angesehen, dass damit die Versicherungsgemeinschaft vor Personen mit ungünstigen Risiken und vor solchen Personen geschützt werden, die ein kurzfristiges Beschäftigungsverhältnis möglicherweise nur zur Erlangung eines Rentenanspruches eingehen würden (BVerfG, B.v. 17. Juli 1984 - 1 Bl 24/83 - E 67, 231; vgl. zum Aspekt der Risikoselektion - offenbar, wie sein Hinweis auf Zurechnungszeiten, die bei der Berechnung einer Altersrente keine Relevanz entfalten, deutlich macht, ebenfalls bezogen auf Erwerbsminderungsrenten -: Ruland, SGb 1982, 512, vgl. dort auch die Hinweise zu den von der Transfer-Enquête-Kommission geäußerten Zweifeln am sozialpolitischen Sinn von Wartezeiten). Der Ansatz einer Risikoselektion kann aber nur in Bezug auf Erwerbsminderungsrenten Relevanz entfalten. Eine Ausschaltung ungünstiger Risiken in Bezug auf einen solchen Altersrentenanspruch würde implizieren, dass der Gesetzgeber - was er jedoch weder will noch von Verfassungs wegen (vgl. insbesondere Art. 1 Abs. 1 und 3 Abs. 1 GG) dürfte - eine Ausgrenzung von Versicherten mitüberdurchschnittlich hoher Lebenserwartung anstreben würde.
Auch ein aus versicherungsmathematischer Sicht ggfs. in Betracht zu ziehendes "schlechtes" Risiko in Form einer überdurchschnittlich hohen Lebenserwartung des individuellen Versicherten soll die gesetzliche Rentenversicherung unter Berücksichtigung ihres Schutzzweckes mit abdecken. Sie verfolgt gerade das Ziel einer (je nach Rentenhöhe: Teil-)Absicherung des Lebensunterhalts für die Dauer des erst mit dem Tode des Versicherten endenden Ruhestandes. Auch insoweit entspricht es den Grundprinzipien des auf Solidarität und sozialen Ausgleich angelegten Systems der gesetzlichen Rentenversicherung, dass das individuelle ebenso wie auch ein typisches Risiko besonderer Gruppen weder zu abgestuften Beitragsverpflichtungen führen (vgl dazu BVerfG, B. v. 1. Juli 1981, aaO., Rn. 110) noch anderweitig die die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme einer Altersrente dem Grunde nach oder deren Höhe berühren darf.
Wartezeiten beeinflussen darüber hinaus im vorliegenden Zusammenhang nicht das vom Rentenversicherungsträger zu übernehmende Risiko. Zwar wird bei Nichterreichen einer fünf, zehn oder auch etwa fünfzehnjährigen Wartezeit der Versicherte im allgemeinen nur in unterdurchschnittlicher Höhe Beiträge entrichtet haben, bei der beitragsabhängigen Altersrente begründet dies aber, wie dargelegt, auch nur entsprechend geminderte Altersrentenansprüche, so dass sich die Kürze der Beitragszeit im Ergebnis für den Versicherungsträger risikoneutral auswirkt.
Vor dem erläuterten Hintergrund neigt der vorlegende Senat zu der Einschätzung, dass es einem Redaktionsversehen zuzurechnen ist, wenn das BVerfG unter Heranziehung seines o.g. Beschlusses vom 17. Juli 1984 im Beschluss vom 11. November 2008 (- 1 BvL 3/05, 1 BvL 4/05, 1 BvL 5/05, 1 BvL 6/05, 1 BvL 7/05 - E 122, 151, Rn. 67) den aus dem Erwerbsminderungsrecht entstammenden Gesichtspunkt einer Risikobegrenzung auch im Zusammenhang mit Regelaltersrenten anführt.
(e) Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass der Gesetzgeber befugt ist, geringfügige Rentenansprüche von etwa nur wenigen Euro im Monat im Hinblick darauf nicht zur Entstehung gelangen lassen, dass der Verwaltungsaufwand außer Verhältnis zu dem finanziellen Ertrag für den Versicherten stehen würde. Außerhalb dieses (im vorliegenden Zusammenhang nicht einschlägigen) Gesichtspunktes fällt es - immer bezogen auf beitragsabhängige Altersrentenansprüche - schon schwer, überzeugende Sachgründe für die Normierung von Wartezeiten als solche objektivieren.
Dabei bedarf es im vorliegenden Prüfungszusammenhang keiner abschließenden Prüfung, ob und in welchem Ausmaß die Normierung von Wartezeiten als Voraussetzung für den Bezug einer beitragsabhängigen Altersrente verfassungsrechtlich zulässig ist. Festzuhalten ist lediglich, dass jedenfalls keine die Wartezeiten rechtfertigenden Sachgründe ersichtlich sind, die darüber hinaus auch das vorliegend zu überprüfende Erfordernis einer lückenlosen Beitragsentrichtung zu stützen vermögen.
(6) Festzustellen ist selbstverständlich, dass ein Verzicht auf das Erfordernis einer lückenlosen Beitragszahlung, wie es in§§ 90 Abs. 1 Satz 1 und 93 Abs. 3 Nr. 1 ALG für Beitragszeiträume bis einschließlich 1994 normiert ist, zu begrenzten Mehrausgaben für die Versicherungsträger führen wird. Zum einen werden durch einen solchen Verzicht weitere Rentenansprüche begründet, weil die gesetzlich normierten Wartezeiten auch durch Beitragszeiten vor einer Beitragslücke (wie auch durch die weiteren in§ 17 ALG normierten Tatbestände) erfüllt werden können. Zum anderen erhöhen sich die Rentenansprüche solcher Versicherter, die - wie der Kläger - zwar noch nach der Lückenzeit die Wartezeit (hier nach §§ 13 Abs. 1 Nr. 3, 17 Abs. 1 Satz 1 ALG) erfüllt haben, bei denen jedoch die vor der Beitragslücke zurückgelegten Beitragszeiten - in Abweichung von dem Grundsatz der beitragsabhängigen Rentenhöhe - bislang nicht rentensteigernd berücksichtigt werden. Ausgehend von dem gesetzlich normierten Grundsatz einer beitragsabhängigen Altersrente (§ 23 ALG) könnten Versicherten mit Beitragslücken natürlich nur eine entsprechend ihren (im Vergleich zu kontinuierlich Versicherten) geringeren Beitragsaufwendungen reduzierte Altersrente beanspruchen; die Beitragslücken würden jedoch ohne das Erfordernis der lückenlosen Beitragszahlung einer Berücksichtigung der zuvor zurückgelegten Beitragszeiten nicht mehr bereits dem Grunde entgegenstehen ...
Entsprechende fiskalische Erwägungen rechtfertigen jedoch nicht als solche eine Beibehaltung des Prinzips der lückenlosen Beitragszahlung (wie es §§ 90, 93 ALG für die Beitragszeiträume bis 1994 vorsehen). Auch die Anwartschaften der Versicherten mit einem lückenhaften Beitragsverlauf repräsentieren eigene Beitragsleistungen. Dementsprechend sind nach der erläuterten verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung schon an die Rechtfertigung eines Eingriffs in diese Anwartschaft und erst recht an ihre vollständige Entwertung strengere Anforderungen zu stellen. Hiervon ausgehend bieten damit einhergehende Einspareffekte bei den Sozialleistungsträgern für sich allein keine hinreichende Rechtfertigung für die vollständige Entwertung langjähriger Rentenanwartschaften. Sonst würde der Gesetzgeber gerade entgegen den erläuterten verfassungsrechtlichen Anforderungen (vgl insbesondere BVerfG, U.v. 28. Februar 1980, aaO., S. 294, mwN) allein auf das Versicherungssystem als Ganzes blicken und dabei unter Inkaufnahme ungerechtfertigter Härten die individuellen Rechte der Versicherten außer Betracht lassen.
Eine Entwertung auch langjähriger Rentenanwartschaften allein aufgrund des Umstandes nachfolgender Beitragslücken ist gerade nicht von dem, wie erläutert, verfassungsrechtlich vorgegebenen Auftrag an den Gesetzgeber getragen, die schutzwürdigen Interessen aller Beteiligten einem gerechten Ausgleich zuzuführen und in ein ausgewogenes Verhältnis zueinander zu bringen. Zu den Beteiligten mit schutzwürdigen Interesse zählen vielmehr auch diejenigen Beitragszahler, die zwar über viele Jahre hinweg, jedoch nicht lückenlos Beiträge zur landwirtschaftlichen Alterssicherung entrichtet haben. Die Interessen solcher Beitragszahler werden gerade nicht in einen gerechten Ausgleich einbezogen, sondern durch das Erfordernis einer lückenlosen Beitragszahlung schlichtweg negiert. Ungeachtet ihrerüber viele Jahre hinweg tatsächlich erbrachten Beiträge zur finanziellen Stabilität der landwirtschaftlichen Alterssicherung werden sie durch die gesetzliche Regelung im Ergebnis (bezogen auf Beitragszeiträume bis zur jeweils letzten Beitragslücke vor 1995) so wie andere Bürger behandelt, die nie einen Beitrag zur landwirtschaftlichen Alterssicherung erbracht haben.
Insbesondere lässt das Vorliegen einer nachfolgenden Beitragslücke den Umstand unberührt, dass ein (langjähriger) Beitragszahler auch ungeachtet einer Diskontinuität der Beitragsleistungen zu den das "System tragenden langjährigen Versicherten" gehört, deren Interessen der Gesetzgeber bei der Einführung des ALG gerade Rechnung tragen wollten (vgl. Gesetzesentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und F.D.P. für das Gesetz zur Reform der agrarsozialen Sicherung BT-Drs. 12/5700, S. 65).
Bezeichnenderweise vermag die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung schon im allgemeinen Steuerrecht rein fiskalische Zwecke nicht als besondere sachliche Gründe für Ausnahmen von einer folgerichtigen Umsetzung und Konkretisierung steuergesetzlicher Belastungsentscheidungen anzuerkennen. Der Finanzbedarf des Staates oder eine knappe Haushaltslage reichen für sich allein nicht aus, um ungleiche Belastungen durch konkretisierende Ausgestaltung der steuerrechtlichen Grundentscheidungen zu rechtfertigen. Auch wenn der Staat auf Einsparungsmaßnahmen angewiesen ist, muss er auf eine gleichheitsgerechte Verteilung der Lasten achten (BVerfG, U.v. 9. Dezember 2008 - 2 BvL 1/07, 2 BvL 2/07, 2 BvL 1/08, 2 BvL 2/08 - E 122, 210, Rn. 61, mwN). Erst recht vermögen im Bereich der Rentenversicherung finanzielle Erwägungen im Sinne der Erzielung von Einsparungen für die betroffenen Rentenversicherungsträger als solche für sich allein nicht die gleichheitswidrige Entwertung einzelner Rentenanwartschaften zu rechtfertigen, soweit diese auf eigenen Beitragsleistungen beruhen und daher im besonderem Maße dem Schutz des Art. 14 GG unterfallen.
Der Kläger hat durch die Entrichtung von Beiträgen zur landwirtschaftlichen Alterskasse in den Jahren 1972 bis 1984 über einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren hinweg seinerseits einen Beitrag zur Finanzierung der Renten der damaligen Rentenbezieher und damit zur Erfüllung des Generationenvertrages im Rahmen der landwirtschaftlichen Alterssicherung bewirkt (vgl. zu diesem Gesichtspunkt: BVerfG, B.v. 27. Februar 2007 - 1 BvL 10/00 - E 117, 272, Rn. 74). Dementsprechend kann er berechtigterweise erwarten, dass dieser tatsächlich von ihm langjährig erbrachte Beitrag zur Erfüllung des Generationenvertrages zugunsten der damaligen Rentnergeneration ihm nunmehr rentensteigernd angerechnet wird, nachdem er inzwischen im Rahmen des Generationenvertrages auf die Seite der Rentenbezieher und damit der Begünstigten gewechselt ist. Dies gilt umso mehr, als er die für diese Beitragszahlungen aufgewandten finanziellen Mittel nicht anderweitig für seine Altersvorsorge einsetzen konnte. Auch das BVerfG hebt in diesem Zusammenhang hervor, dass sich Versicherte durch die Zahlung von Beiträgen und den damit verbundenen Geldaufwand regelmäßig anderer Möglichkeiten begeben, Vorsorge für ihr Alter zu betreiben, und dass diesem Umstand zu ihren Gunsten bei der Prüfung der Rentenbemessungsbestimmungen Rechnung zu tragen ist (B.v. 27. Februar 2007, aaO.).
Dieses Hintansetzen der berechtigten Interessen der Beitragszahler mit lückenhaftem Versicherungsverlauf bekommt überdies bei Pflichtversicherten wie dem Kläger ein besonderes Gewicht. Erst durch die gesetzliche Einführung der Pflichtversicherung sind diese (bezogen auf die Beitragsjahre bis 1994) dazu gezwungen worden, ihre Beiträge in ein Rentenversicherungssystem einzubringen, dass das Erfordernis einer lückenlosen Beitragsentrichtung vorsah. Hätten die Versicherten ohne eine entsprechende Pflicht zur Zahlung von Beiträgen zur landwirtschaftlichen Alterssicherung etwa freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung oder Ansparungen im Rahmen einer privaten Altersvorsorge getätigt, hätten sie unabhängig von einer dauerhaften Kontinuität entsprechender Beiträge grundrechtlich geschütztes Eigentum erworben, das im Alter einen Beitrag zur Absicherung ihres Lebensunterhalts gewährleisten würde.
Vor diesem Hintergrund folgert die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung aus dem in der Rentenversicherung grundsätzlich angeordneten, die allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG berührenden Versicherungszwang mit einem erheblichen Beitragssatzniveau die Pflicht des Gesetzgebers, für die erbrachten Beitragsleistungen im Versicherungsfall adäquate Versicherungsleistungen zu erbringen (vgl. B.v. 26. Juli 2007 - 1 BvR 824/03, 1 BvR 1247/07 - SozR 4-2600 § 68 Nr. 2). Dieses Adäquanzgebot wird durch die sich aus §§ 90, 93 ALG ergebende Nichtberücksichtigung auch langjähriger (diskontinuierlicher) Versicherungszeiten grundlegend missachtet.
(7) Der Senat vermag auch anderweitig nicht zu objektivieren, dass den zu prüfenden Regelungen und dem sich aus ihnen ergebenden Totalverlust auch langjähriger Rentenanwartschaften ein spezifischer rechtfertigender Schutzzweck zugrunde liegt. Namentlich erbringt ein Vergleich mit dem allgemeinen Rentenrecht keine Anhaltspunkte für eine entsprechende Rechtfertigung. Ein solcher Vergleich ist statthaft und geboten. Auch wenn der Gesetzgeber rechtlich (anknüpfend insbesondere an einen unterschiedlich ausgeprägten Schutzbedarf) die Leistungsvoraussetzungen im Bereich der landwirtschaftlichen Alterssicherung abweichend von denen im Rahmen der gesetzlichen Rentenversicherung regeln darf (BVerfG, B.v. 15. April 1969 - 1 Bl 18/68 - E 25, 314), sind die in dem jeweils anderen Rentensystem gewonnenen tatsächlichen Erfahrungen zu berücksichtigen. Sie sind allerdings zu gewichten, soweit dies durch unterschiedliche Regelungszwecke oder differierende tatsächliche Regelungszusammenhänge geboten ist.
Das allgemeine Rentenrecht des SGB VI kennt kein Erfordernis einer lückenlosen Beitragsentrichtung. Selbst eine jahrzehntelange Pause nach der letzten Entrichtung eines Beitrages zur gesetzlichen Rentenversicherung steht der Inanspruchnahme der Regelaltersrente (bei Zurücklegung der - ggfs. überdies auch durch freiwillige Beiträge in Höhe des jeweiligen Mindestbeitrages zu erfüllenden - allgemeinen Wartezeit von fünf Beitragsjahren nach § 50 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI) nicht entgegen. Auch im Übrigen berühren nach den Regelungen des SGB VI Beitragslücken jedweder Art (wiederum bei Erreichen der allgemeinen Wartezeit) nicht einen Altersrentenanspruch dem Grunde nach. Ebenso lassen im allgemeinen Rentenrecht Beitragslücken den Grundsatz der Einbeziehung aller Beitragszeiten und namentlich auch der vor einer Beitragslücke geleisteten Beiträge in die Berechnung der Rentenhöhe unberührt (§§ 64, 66, 70 SGB VI). Beispielsweise führen in der allgemeinen Rentenversicherung 30 Beitragsjahre mit jeweils (gemessen am jeweiligen Durchschnittsentgelt und am jeweiligen Beitragssatz) gleicher Beitragsrelevanz im Grundsatz (bezogen auf die Bewertung von Beitragszeiten unter Vernachlässigung von im vorliegenden Zusammenhang nicht ausschlaggebenden Modifikationen insbesondere durch die Bewertung von sog. beitragsfreien und beitragsgeminderten Zeiträumen) zu gleich hohen Rentenansprüchen, und zwar unabhängig davon, ob diese 30 Beitragsjahre zusammenhängend zurückgelegt worden sind oder ob sie durch eine oder auch mehrere (und sei es auch langjährige) Beitragslücken unterbrochen worden sind.
Das Absehen von einem Erfordernis der lückenlosen Beitragsentrichtung prägt geradezu die allgemeine Rentenversicherung. Obwohl der Großteil der Bevölkerung in dieses Rentenversicherungssystem eingebunden ist, ist in keiner Weise erkennbar, dass die Statthaftigkeit von Beitragslücken irgendwelche Nachteile für die Stabilität des Systems oder die Leistungsfähigkeit der Rentenversicherungsträger verbunden war oder ist. Auch anderweitig ist, soweit ersichtlich, keine Hintansetzung öffentlicher Belange beobachtet worden.
Ausgehend von diesen in vielen Jahrzehnten im Bereich der allgemeinen Rentenversicherung gewonnenen Erfahrungen ist nichts dafür zu objektivieren, dass eine Befolgung derselben Prinzipien und damit ein Verzicht auf das Erfordernis der lückenlosen Beitragsentrichtung im Bereich der landwirtschaftlichen Alterssicherung zu Beeinträchtigung von Belangen führen könnte, die der Gesetzgeber von Verfassungs wegen als schutzwürdig (in einem den Entzug langjähriger Rentenanwartschaften rechtfertigen Ausmaß) ansehen dürfte. Es sind insbesondere keine abweichenden Regelungsziele erkennbar, die gleichwohl eine Beibehaltung eines entsprechenden Erfordernisses in der landwirtschaftlichen Alterssicherung bezogen auf die Beitragszeiträume bis 1994 als gerechtfertigt erscheinen lassen könnten. Bezeichnenderweise hat der Gesetzgeber mit Einführung des ALG auch im Bereich der landwirtschaftlichen Alterssicherung bezogen auf Beitragszeiträume ab 1995 das Erfordernis einer lückenlosen Beitragsentrichtung aufgegeben.
Im Ergebnis beinhalten die zu prüfenden gesetzlichen Regelungen damit eine verfassungswidrige Missachtung des grundrechtlich garantierten Eigentums der vom Kläger durch die Beitragszahlungen in den Jahren 1972 bis 1984 erworbenen Rentenanwartschaften.
II. Darüber hinaus missachten die zu prüfenden gesetzlichen Regelungen auch das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG. Diesem Gesichtspunkt kommt Relevanz insbesondere auch für den Fall zu, dass entgegen der Rechtsauffassung des vorlegenden Senates die landwirtschaftliche Alterssicherung verfassungsrechtlich nicht als ein System der gesetzlichen Rentenversicherung zu verstehen sein sollte, in dem - wie auch im Rahmen der allgemeinen Rentenversicherung - die Versicherten eigentumsrechtlich geschützte Rentenanwartschaften erwerben. Auch wenn dieses System aufgrund der erheblichen staatlichen Finanzbeiträge als von dem Gedanken einer besonderen Fürsorge geprägtes Sozialleistungssystem zu verstehen sein sollte, müsste die Bemessung der Leistungen des Systems den Vorgaben des Gleichbehandlungsgebots Rechnung tragen und namentlich die tatsächlich von den Versicherten erbrachten Beiträge angemessen berücksichtigen.
1. Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Er gilt für ungleiche Belastungen wie auch für ungleiche Begünstigungen. Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengeren Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen. Für die Anforderungen an Rechtfertigungsgründe für gesetzliche Differenzierungen kommt es wesentlich darauf an, in welchem Maß sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten auswirken kann. Genauere Maßstäbe und Kriterien dafür, unter welchen Voraussetzungen der Gesetzgeber den Gleichheitssatz verletzt, lassen sich nicht abstrakt und allgemein, sondern nur in Bezug auf die jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereiche bestimmen (BVerfG, U.v. 9. Dezember 2008 - 2 BvL 1/07, 2 BvL 2/07, 2 BvL 1/08, 2 BvL 2/08 - E 122, 210 mwN).
Art. 3 Abs. 1 GG ist dann verletzt, wenn der Gesetzgeber versäumt, tatsächliche Gleichheiten oder Ungleichheiten der zu ordnenden Lebensverhältnisse zu berücksichtigen, die so bedeutsam sind, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise beachtet werden müssen (BVerfG, B. v. 1. Juli 1981, aaO., Rn. 142, mwN). Die Differenzierung bzw. das Absehen von einer solchen muss von hinreichend sachlichen Gründen getragen sein (B.v. 13. Juni 2006 - 1 BvL 9/00 u.a., NVwZ 2007, 437 [BVerfG 13.06.2006 - 1 BvL 9/00]).
Bei der Prüfung der Regelung an Art. 3 Abs. 1 GG kommt es nicht allein auf die gesetzgeberische Motivation an. Nicht die subjektive Willkür des Gesetzgebers führt zur Feststellung der Verfassungswidrigkeit einer Norm, sondern nur die objektive, das heißt die tatsächliche und eindeutige Unangemessenheit einer Norm im Verhältnis zu der tatsächlichen Situation, die sie regeln soll (vgl. BVerfG, B. v. 1. Juli 1981, aaO., Rn. 148, mwN; vgl aber auch BVerfG, U. v. 9. Februar 2010 - 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09 - zu dem verfassungsrechtlichen Erfordernis einer Heranziehung vertretbarer Methoden bei der Ermittlung der für gesetzgeberische Entscheidungen herangezogen tatsächlichen Verhältnisse).
2. Im vorliegenden Zusammenhang wird der Kläger durch die gesetzliche Regelung der §§ 90 Abs. 1 Satz 1 und 93 Abs. 3 Nr. 1 ALG so gestellt, als ob er bis 1991 keine Beiträge zur landwirtschaftlichen Alterssicherung entrichtet hätte. Er wird mit den Bürgern gleichgestellt, die seinerzeit (außerhalb der Landwirtschaft beruflich tätig waren und) nicht zu Beiträgen zur landwirtschaftlichen Altersversorgung herangezogen worden sind.
Tatsächlich hat der Kläger aber, wie dargelegt, bereits vor 1992 über einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren hinweg (Pflicht-)Beiträge zur landwirtschaftlichen Alterssicherung entrichtet. Die Nichtberücksichtigung der tatsächlich langjährig erbrachten Beitragszahlungen bei der Bemessung der nunmehr gewährten - der Höhe nach beitragsabhängigen - Erwerbsminderungsrente ist mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht zu vereinbaren.
a) Der Gesetzgeber behandelt mit der Regelung der §§ 90 Abs. 1 Satz 1 und 93 Abs. 3 Nr. 1 ALG ohne hinreichenden Sachgrund wesentlich verschiedene Sachverhalte im Ergebnis gleich. Er stellt den Kläger (bezogen auf dessen Beitragszeiträume bis 1984) und andere entsprechend betroffene Versicherte mit Bürgern gleich, für die nie ein Beitrag zur landwirtschaftlichen Alterssicherung erbracht worden ist.
b) Allein der Umstand einer nachfolgenden Beitragslücke ist weder geeignet, den tatsächlich während der vorausgegangenen Beitragszeiten erbrachten Beitrag zur Erfüllung des Generationenvertrages ungeschehen zu machen; er vermag auch dessen Relevanz nicht wesentlich zu mindern. Mit der Eröffnung einer Entgegennahme von Rentenversicherungsbeiträgen durch die staatlichen Rentenversicherungsträger und erst recht mit der Auferlegung einer Beitragspflicht übernimmt der Gesetzgeber die Verantwortung dafür, dass damit eine anderweitige Vorsorge durch den Versicherten entsprechend geschmälert wird. Jedenfalls bei langjährigen Beitragszahlungen muss er dieser übernommenen Verantwortung dadurch gerecht werden, dass er diese Zahlungen auch rentensteigernd berücksichtigt.
3. Eine mit dem Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG nicht in Einklang zu bringende Ungleichbehandlung ist ferner darin zu sehen, dass auch lückenhafte vor 1995 zurückgelegte Beitragszeiten einschließlich der für eine Tätigkeit als selbständiger Landwirt entrichteten Beiträge nach der gesetzlichen Regelung des § 93 Abs. 2 (vgl. dort insbesondere Nr. 3) ALG in vollem Umfang rentensteigernd zu berücksichtigen sind, wenn für den Versicherten (anders als im Fall des Klägers) auch nur ein (Monats-)Beitrag als mitarbeitender Familienangehöriger entrichtet worden sind. Demgegenüber werden nach§ 93 Abs. 3 ALG solche lückenhaften Beitragszeiten überhaupt nicht berücksichtigt, wenn für den Versicherten - wie auch im vorliegenden Fall - niemals ein Beitrag als mitarbeitender Familienangehöriger gezahlt worden ist.
Tatsächlich erfolgten Beitragszahlungen darf eine Relevanz für die Berechnung (einer nach den gesetzlichen Vorgaben beitragsabhängig zu bemessenden) Rente nicht allein im Hinblick auf spätere Beitragslücken abgesprochen werden. Vielmehr muss dem tatsächlich erbrachten Beitrag zur Erfüllung des Generationenvertrages Rechnung getragen werden. Die Erbringung dieses Beitrages als ausschlaggebendes Moment wird auch nicht durch die Frage beeinflusst, ob alle Beiträge als selbständiger Landwirt oder ob jedenfalls ein einzelner Monatsbeitrag als mitarbeitender Familienangehöriger gezahlt worden sind.
F. Der vorlegende Senat hat eingehend geprüft, ob der vorstehend aufgezeigten verfassungsrechtlichen Beurteilung bereits auf der Ebene einer verfassungskonformen Auslegung der erläuterten Vorgaben desALG Rechnung getragen werden könnte. Eine verfassungskonforme Auslegung der §§ 90 Abs. 1 Satz 1 und 93 Abs. 3 Nr. 1 ALG in dem Sinne, dass ungeachtet der nachfolgenden Beitragslücke auch die von 1972 bis 1984 zurückgelegten Beitragszeiten rentenerhöhend der Berechnung der dem Kläger gewährten Erwerbsminderungsrente zugrunde zu legen wäre, ist jedoch aus den bereits dargelegten Gründen mit dem klaren Wortlaut der gesetzlichen Regelungen in §§ 90 Abs. 1 Satz 1 und 93 Abs. 3 Nr. 1 ALG nicht in Einklang zu bringen. Sie würde zudem dem in den erläuterten Gesetzesmaterialien dokumentierten Willen des Gesetzgebers widersprechen, wonach das frühere Gebot der Lückenlosigkeit der Beitragszahlung für Beitragszeiträume bis 1994 auch nach Einführung des ALG maßgeblich sein soll.
Bei dieser Ausgangslage würde der Senat die ihm von der Verfassung aufgezeigten Grenzen überschreiten und seine Bindung an das Gesetz (Art. 20 Abs. 3 GG) missachten, wenn er §§ 90 Abs. 1 Satz 1 und 93 Abs. 3 Nr. 1 ALG abweichend vom Gesetzeswortlaut und entgegen dem mit diesen Regelungen vom Gesetzgeber verfolgten Ziel im Sinne einer Anrechnung auch solcher nach dem GAL zurückgelegter Beitragszeiten interpretieren würde, denen sich (vor 1995) Zeiten ohne Beitragszahlung, also Beitragslücken, angeschlossen haben.
Überdies obliegt es - ausgehend von der dargelegten Einschätzung der Verfassungswidrigkeit der genannten Regelungen - dem Gesetzgeber, in Wahrnehmung des ihm zukommenden Gestaltungsspielraums die erforderlichen Regelungen über Einzelheiten des Ausmaßes der Berücksichtigung der nach dem GAL diskontinuierlich zurückgelegten Beitragszeiten zu treffen. Die dargelegte Verfassungswidrigkeit der (sich aus der derzeitigen Gesetzeslage ergebenden) vollständigen Nichtberücksichtigung auch langjähriger, wenngleich lückenhafter Beitragszeiten bedeutet nicht zwangsläufig, dass der Gesetzgeber der fehlenden Kontinuität der Beitragszahlungen überhaupt keine Relevanz beimessen darf. Der Gesetzgeber hat sich bei der Einführung des ALG zu einer relativ großzügigen Berücksichtigung der zuvor nach dem GAL aufgebrachten Beitragszahlungen (jedoch nur für den Fall einer bis einschließlich 1994 lückenlos fortgesetzten Beitragszahlung) entschlossen. Diese bis 1994 nach früherem Recht entrichteten Beitragszahlungen (zur Höhe vgl. § 12 Abs. 2 GAL und die jeweils geltende GAL-BeitragsVO; abgedruckt auch bei Brandmüller, Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte) begründen nach den Vorgaben des§ 23 ALG im Allgemeinen spürbar höhere Rentenansprüche, als wenn der Versicherte seinerzeit in gleicher Höhe Beitragszahlungen zur gesetzlichen Rentenversicherung erbracht hätte. Darüber hinaus hat der Gesetzgeber eine für die betroffenen Versicherten mit einem Rentenbeginn zwischen Juli 1995 und Juni 2009 vorteilhafte Übergangsregelung in § 97 ALG vorgesehen.
Der Gesetzgeber ist nach Auffassung des vorlegenden Senates jedoch von Verfassungs wegen nicht von vornherein verpflichtet, diese besonderen Begünstigungen auch auf Versicherte mit lückenhaften Beitragszahlungen zu erstrecken. Er kann vielmehr Einschränkungen vorsehen, wenn und soweit er einerseits in Ausübung seines Bewertungsermessens dem Umstand der fehlenden Kontinuität der Beitragszahlungen nachvollziehbar einen spürbaren Nachteil für die Funktionsfähigkeit und Effektivität des Systems der landwirtschaftlichen Alterssicherung beizumessen und/oder als Ausdruck einer spürbar geminderten Schutzbedürftigkeit des Beitragszahlers zu werten vermag. Dabei muss der Gesetzgeber allerdings auf jeden Fall eine angemessene Berücksichtigung der tatsächlich (langjährig, wenngleich diskontinuierlich) erbrachten Beitragszahlungen (und des damit tatsächlich durch ihre Entrichtung getätigten Beitrages der betroffenen Versicherten zur Sicherung der Funktionsfähigkeit der landwirtschaftlichen Alterssicherung) gewährleisten. Bislang fehlt es gerade an einer solchen angemessenen Berücksichtigung auch diskontinuierlich erbrachter Beitragszahlungen, diese sollen vielmehr nach §§ 90 Abs. 1 Satz 1 und 93 Abs. 3 Nr. 1 ALG bei der Rentenberechnung gänzlich unberücksichtigt bleiben sollen. Die sich daraus ergebende Verfassungswidrigkeit der derzeitigen gesetzlichen Regelungen belässt dem Gesetzgeber in den aufgezeigten Grenzen einen gewissen Gestaltungsspielraum bei der Behebung des Verfassungsverstoßes im Wege der gesetzlichen Neuregelung. Auch dieses gesetzgeberische Ermessen darf nicht an Stelle des dazu von Verfassungs wegen berufenen Gesetzgebers durch die Rechtsprechung ausgeübt werden.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG, Art. 100 GG).