Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urt. v. 17.03.2010, Az.: L 14 U 130/06
Bibliographie
- Gericht
- LSG Niedersachsen-Bremen
- Datum
- 17.03.2010
- Aktenzeichen
- L 14 U 130/06
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2010, 47908
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG - 21.07.2006 - AZ: S 7 U 8/05
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stade vom 12. Juli 2006 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor in der Hauptsache wie folgt neu gefasst wird:
Der Bescheid der Beklagten vom 27. August 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Dezember 2004 wird aufgehoben. Es wird festgestellt, dass das Ereignis vom 10. April 2004 ein Arbeitsunfall ist.
Die Beklagte hat dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob es sich bei dem Unfall des Klägers vom 10. April 2004 um einen Arbeitsunfall gehandelt hat.
Der im November 1951 geborene Kläger, der im Hauptberuf Gewerbelehrer an einer Berufsfachschule in I. ist, befand sich am 10. April 2004 im Auftrag der Jagdpächter, der Herren Walter und Herbert J., in deren zur Jagdgenossenschaft K. (Mecklenburg-Vorpommern) gehörenden Revier, um dort die Ansitzleiter eines Hochsitzes zu kontrollieren. Beim Besteigen der Leiter rutschte diese aus den oberen Haltungen und der Kläger stürzte zu Boden. Lt. Durchgangsarztbericht des Dr. L., Krankenhaus M., N., vom 13. April 2004 zog sich der Kläger hierbei eine Calcaneusfraktur (Bruch des Fersenbeins) links sowie eine Augenbrauenplatzwunde rechts zu.
Der Jagdpächter Herbert J. teilte der Beklagten mit Schreiben vom 26. April 2004 mit, der Kläger habe keine eigene Jagd und sei auch nicht im Besitz eines Begehungsscheins. Die Neuverpachtung des Jagdreviers an Walter und Herbert J. sei am 1. April 2004 für einen Zeitraum von 12 Jahren erfolgt. Er könne nicht abschließend sagen, wie lange die Tätigkeit des Klägers ohne den Unfall noch angedauert hätte, da dieser grundsätzlich alle Hochsitze und Leitern habe kontrollieren sollen. Wahrscheinlich wäre er den Rest des gesamten Tages beschäftigt gewesen. Der Kläger sei für diese Tätigkeit nicht entlohnt worden. Der Kläger bestätigte mit Schreiben vom selben Tag diese Angaben. Mit einem weiteren Schreiben vom 22. Juli 2004 teilte der Kläger ergänzend mit, er sei seit 1984 im Besitz eines Jagdscheines. Vor dem 1. April 2004 habe er in anderen Jagdrevieren, insbesondere im Jagdrevier O. /P. /J., Tätigkeiten verrichtet. Es könne sein, dass er mehr als 21 Tage im Jahr beschäftigt gewesen sei. Dabei habe es sich um die Instandhaltung, Reparatur und Wartung von Hochsitzen und Leitern, die Umstellung von Hochsitzen, das Ausschneiden von Bäumen, das Anlegen von Kirrungen sowie um die Bestellung von Wildäckern usw. gehandelt. Einzelaufzeichnungen über die Häufigkeit seiner Einsätze habe er nicht gemacht. Die Aufträge seien regelmäßig mündlich von dem Jagdpächter J. erteilt worden. Er sei am 8. April 2004 ins Revier gefahren und habe dort genächtigt. Er habe Werkzeug, jedoch keine Jagdausrüstung mitgeführt. Er habe mit der Überprüfung der Ansitzleitern am Mittag des Unfalltages begonnen. Die Arbeiten hätten bis zum Abend gedauert. Es seien ca. 25 Ansitzleitern und Hochsitze zu überprüfen gewesen. Er wäre voraussichtlich am folgenden Tag wieder nach Hause gefahren. Er erhalte keine direkte Aufwandsentschädigung in Geld für die Tätigkeit. Er nehme stattdessen an den Jagden teil, erhalte gelegentlich Wildbret zu günstigen Konditionen und habe als landschaftlicher Jäger grundsätzlich freien Zugang zum Revier. Ebenso könnten seine Ehefrau und er die Jagdhütte frei nutzen.
Mit Bescheid vom 27. August 2004 lehnte die Beklagte die Anerkennung des Ereignisses vom 10. April 2004 als Arbeitsunfall ab. Zwar unterlägen Jagden dem Schutz der Landwirtschaftlichen Unfallversicherung nach § 123 Abs. 1 Nr. 5 des Sozialgesetzbuchs Siebtes Buch - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII). Versichert seien in einem Jagdunternehmen die angestellten Berufsjäger und Jagdhelfer, die Eigenjagdinhaber und die Jagdpächter. Versicherungsfrei seien hingegen Personen, die aufgrund einer vom Jagdberechtigten erteilten Erlaubnis jagten. Dies gelte auch dann, wenn diese freiwillig im Auftrag des Revierinhabers Aufgaben übernähmen, die dem Jagdberechtigten oblägen, wie z. B. die Wildfütterung oder die regelmäßige Überprüfung und Instandhaltung jagdlicher Einrichtungen. Diese aufgrund der Begeisterung an der Jagd erbrachten Tätigkeiten seien grundsätzlich eigenwirtschaftlicher Natur. Im Fall des Klägers sei die unfallbringende Tätigkeit Teil seiner Freizeitgestaltung gewesen. Sie sei nicht von einer fremdwirtschaftlichen Zweckbestimmung, sondern von seinem eigenen privaten Interesse an der Jagd geprägt gewesen.
Hiergegen legte der Kläger am 9. September 2004 Widerspruch ein. Die unfallbringende Tätigkeit sei nicht Teil der Freizeitgestaltung gewesen. Vielmehr sei er als Beschäftigter bzw. wie ein Beschäftigter tätig geworden. Er sei mit der Instandhaltung und Reparatur von Hochsitzen beauftragt gewesen. Diese Tätigkeiten hätten ihm den Zugang zur Jagd ermöglichen sollen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 17. Dezember 2004 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Der Kläger sei unversicherter Jagdgast gewesen. Zu deren Tätigkeiten gehöre neben der eigentlichen Jagd u. a. auch die Hege und Pflege, die Wildfütterung sowie der Neubau, die Reparatur und Instandhaltung von jagdlichen Einrichtungen. Im Übrigen habe der Kläger nicht dem Weisungsrecht des Jagdpächters unterlegen. Er habe seine Tätigkeit vielmehr in eigener Verantwortung durchgeführt. Auch habe der Jagdpächter nicht in sonstiger Weise auf die Überprüfung des Hochsitzes Einfluss genommen.
Hiergegen hat der Kläger am 11. Januar 2005 beim Sozialgericht (SG) Stade Klage erhoben. Er hat geltend gemacht, er habe am 1. April 2004 mit den Pächtern das Revier besichtigt. Dabei sei festgestellt worden, welche Arbeiten dort vorzunehmen seien. Im Laufe des Jahres verabrede man sich dann, um gemeinsam mit den Pächtern die Arbeiten auszuführen. Er habe von den Jagdpächtern detaillierte Anweisungen bezüglich der Reparatur der Leitern bekommen. Ihm sei mitgeteilt worden, welche der vielen Leitern im Revier hätten repariert werden sollen und was daran habe instand gesetzt werden sollen. Ergänzend hat der Kläger noch darauf hingewiesen, dass er jährlich eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 50,00 € neben dem Wildbret erhalte.
Demgegenüber hat die Beklagte die angefochtenen Bescheide verteidigt.
Das SG hat nach Anhörung der Beteiligten mit Gerichtsbescheid vom 21. Juli 2006 die angefochtenen Bescheide aufgehoben und die Beklagte verurteilt, das Ereignis vom 10. April 2004 als Arbeitsunfall anzuerkennen und dem Kläger Entschädigung in gesetzlichem Umfang zu gewähren. Zur Begründung hat es u. a. ausgeführt, zwar sei der Jagdgast nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII vom Versicherungsschutz ausdrücklich ausgenommen. Bei ihm handele es sich um eine Person, die aufgrund einer vom Jagdausübungsberechtigten erteilten Erlaubnis jage und damit üblicherweise Handlungen wahrnehme, die allein seinem Privatvergnügen dienten. Vorliegend habe der Kläger bei der unfallbringenden Tätigkeit wie ein Beschäftigter nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden. Dass er eine Jagderlaubnis besitze und auf Einladung der Jagdpächter an den Jagden teilnehme sowie jederzeit freien Zugang zum Revier gehabt habe, führe nicht zur Versicherungsfreiheit, da auch eine solche Person wie ein „Wie-Beschäftigter“ tätig werden könne. Der Kläger habe nach seinen auch von den Jagdpächtern bestätigten Angaben die Hochsitzleitern des Reviers kontrollieren und reparieren wollen. Dabei habe er seine Jagdausrüstung nicht dabei gehabt. Es habe sich hierbei weder um Tätigkeiten der Jagdausübung noch um solche der Hege des Wildes gehandelt. Stattdessen seien diese Tätigkeiten als Pflegemaßnahmen des Reviers einzustufen, die nicht zu den Aufgaben des Jagdgastes zählten und mit der Jagdausübung nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang stünden. Die Überprüfungs- und Reparaturarbeiten hätten nicht seinem privaten Interesse an der Jagdausübung als Jagdgast, sondern dem Interesse der Pächter an einem ordnungsgemäßen Zustand des Reviers gedient. Die Tätigkeit sei arbeitnehmerähnlich durchgeführt worden. Nach den glaubhaften Angaben des Klägers sei der Vertrag für ein Jahr abgeschlossen und die durchzuführenden Aufgaben bei einer Begehung des Reviers abgesprochen worden. Es seien danach konkrete Vorgaben der Pächter gemacht worden. Der Kläger sei auch nicht unternehmerähnlich tätig geworden, denn ihm hätten nicht die vielfältigen Verpflichtungen eines Jagdpächters obgelegen und es habe auch das unternehmerische Risiko gefehlt.
Gegen den ihr am 24. Juli 2006 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Beklagte am 16. August 2006 Berufung eingelegt. Sie macht geltend, der Kläger sei im Unfallzeitpunkt nicht versichert gewesen, denn es habe sich nicht um eine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit gehandelt. Seine Aussage, dass ihm von den Jagdpächtern für seine Aufgaben Zeit, Ort und das „Wie“ der Ausführung genau vorgegeben gewesen sei, widerspreche den anfänglichen Angaben, wonach die Absprachen jährlich erfolgt seien, er freien Zugang zum Revier gehabt habe und aufgrund seiner handwerklichen Erfahrungen und Fähigkeiten stets selbstständig gearbeitet habe. Sie, die Beklagte, gehe weiterhin davon aus, dass die Jagdpächter keinerlei Direktionsrecht ausgeübt hätten und gegen den Kläger nicht weisungsbefugt gewesen seien. Er habe frei bestimmen könne, an welchen Tagen er sich im Rahmen seiner Möglichkeiten im Revier aufhalte, um dort allein Tätigkeiten zu verrichten, die für ihn als Gegenleistung die Ausübung der Jagd ermöglichen würden. Die Tätigkeit sei daher eher von einem anderen Vertragstyp als einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis vergleichbar. Die Einordnung des Klägers als „Handwerksgeselle“ greife hier nicht. Wenn man solche Vergleiche heranziehe, könnte er nach Lage der Dinge eher als selbstständiger Handwerksmeister eingestuft werden, der einen Auftrag erhalte und diesen selbstständig ausführe.
Die Beklagte beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stade vom 21. Juli 2006 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend. Ergänzend betont er, dass er nicht habe frei bestimmen können, ob und wann er die Reparaturarbeiten ausführe. Da die Jagdpächter rund 190 km von dem Revier entfernt wohnten, habe vorab immer sichergestellt werden müssen, dass einer von ihnen vor Ort gewesen sei. Dieser habe dann die Arbeit vorgegeben, das Material bereitgestellt und abschließend kontrolliert, ob die Reparatur ordnungsgemäß durchgeführt worden sei.
Dem Senat haben außer der Prozessakte die den Kläger betreffenden Verwaltungsunterlagen vorgelegen. Alle Akten sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Sachvortrags der Beteiligten wird hierauf ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die gemäß § 143 f. des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist zulässig. Das Rechtsmittel hat in der Sache indes keinen Erfolg. In Übereinstimmung mit dem SG ist auch der erkennende Senat der Auffassung, dass es sich bei dem Unfall des Klägers vom 10. April 2004 um einen Arbeitsunfall gehandelt hat.
Allerdings hat der Senat den Tenor der erstinstanzlichen Entscheidung neu gefasst, denn mit dem vom Kläger bereits in der Klageschrift vom 11. Januar 2005 angekündigten Antrag, das „Ereignis vom 10. April 2004 als Arbeitsunfall anzuerkennen“, erstrebt er die gerichtliche Feststellung, dass er bei der Durchführung der Reparaturarbeiten an der Leiter des Hochsitzes unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden hat, der Unfall demgemäß ein Arbeitsunfall war. Richtige Klageart zur Erreichung dieses Zieles ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) die kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage gemäß §§ 54 Abs. 1, 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG (vgl. BSG SozR 4-2700 § 2 Nr. 3). Weiterhin geht der Senat davon aus, dass sein weiterer, auf die Gewährung von Entschädigung im gesetzlichen Umfang gerichteter Antrag keine Leistungsklage im Sinne von § 54 Abs. 4 SGG darstellen sollte, denn er hat keine konkreten Leistungsansprüche geltend gemacht. Für den Erlass eines allgemein auf „Entschädigung“ gerichteten Grundurteils bietet das Gesetz keine Handhabe. Die Möglichkeit der Entscheidung durch Grundurteil ist nach § 130 Abs. 1 Satz 1 SGG auf Fälle beschränkt, in denen der Kläger eine oder mehrere ihrer Art nach feststehende Geldleistungen begehrt, auf die ein Rechtsanspruch steht. Geht es zunächst nur um die Frage, ob ein bestimmter Unfall ein Arbeitsunfall ist sowie um die Feststellung der Entschädigungspflicht dem Grunde nach, besteht im Entscheidungszeitpunkt nicht fest, welche der in Frage kommenden Leistungen (Krankenbehandlung, Rehabilitation, Verletztengeld, Verletztenrente u. a.) im konkreten Fall tatsächlich beansprucht werden können und für welchen Zeitraum sie ggf. zu erbringen sind. Auch handelt es sich nur teilweise um Geldleistungen und im Übrigen um Sachleistungen, die einer Zuerkennung durch Grundurteil von vornherein nicht zugänglich sind (vgl. BSG, a. a. O., Rdnr. 11 des Juris-Ausdrucks m. w. N.).
Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 des Sozialgesetzbuchs Siebtes Buch - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII) sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Zwar kann der Kläger vorliegend seinen Versicherungsschutz nicht aus § 2 Abs. 1 Nr.1 SGB VII ableiten, da keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass er im Unfallzeitpunkt zu den Jagdpächtern Walter und Herbert J. in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis als Arbeitnehmer stand. Ebenso wenig war der Kläger damals Unternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 5 SGB VII, wozu auch Jagden zählen (vgl. § 123 Abs. 1 Nr. 5 SGB VII). Der Versicherungsschutz des Klägers im Zeitpunkt seines Unfalls vom 10. April 2004 ergibt sich vielmehr aus § 2 Abs. 2 SGB VII. Danach sind Personen versichert, die wie nach Abs. 1 Nr. 1 Versicherte tätig werden. Wie die inhaltlich übereinstimmende Vorgängerbestimmung des § 539 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung (RVO) will § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII aus sozialpolitischen und rechtssystematischen Gründen den Versicherungsschutz auf Tätigkeiten erstrecken, die zwar nicht sämtliche Merkmale eines Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnisses aufweisen, in ihrer Grundstruktur aber einer abhängigen Beschäftigung ähneln (vgl. BSG SozR 4-2700 § 2 Nr. 7, S. 37, S. 39/40 m. w. N.).
Zutreffend hat das SG darauf hingewiesen, dass dem anzunehmenden Versicherungsschutz nicht die Regelung des § 4 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII entgegensteht, wonach u. a. für Personen, die aufgrund einer vom Jagdausübungsberechtigten erteilten Erlaubnis als Jagdgast jagen, ausdrücklich Versicherungsfreiheit angeordnet ist. Zur Bestimmung dessen, was zur Jagdausübung gehört, ist von den einschlägigen Vorschriften des Jagdrechts auszugehen, weil es einen hiervon unterschiedlichen Begriff der Jagdausübung in der gesetzlichen Unfallversicherung nicht gibt (vgl. BSG SozR 4-2700 § 4 Nr. 1). Nach § 1 Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes (BJagdG) ist das Jagdrecht die ausschließliche Befugnis, auf einem bestimmten Gebiet wildlebende Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen (Wild), zu hegen, auf sie die Jagd auszuüben und sie sich anzueignen. Mit dem Jagdrecht ist die Pflicht zur Hege verbunden. Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 BJagdG hat die Hege die Erhaltung eines den landschaftlichen und landeskulturellen Verhältnissen angepassten artenreichen und gesunden Wildbestandes sowie die Pflege und Sicherung seiner Lebensgrundlagen zum Ziel. Die Jagdausübung erstreckt sich nach § 1 Abs. 4 BJagdG auf das Aufsuchen, Nachstellen, Erlegen und Fangen von Wild. Es liegt auf der Hand und wird ausweislich der Berufungsschrift der Beklagten vom 15. August 2006 auch von dieser nicht mehr ernsthaft bestritten, dass die vom Kläger im Zeitpunkt des Unfalls durchgeführte Kontrolle der Ansitzleiter eines Hochsitzes weder der Jagdausübung noch der Hege des Wildes unterliegt.
Entgegen der Auffassung der Beklagten erfüllte der Kläger mit seinen Wartungsarbeiten an einem Hochsitz die Voraussetzungen, die an die Annahme eines Versicherungsschutzes nach § 2 Abs. 2 SGB VII zu stellen sind. Erforderlich ist insoweit, dass eine ernstliche, einem fremden Unternehmen dienende, dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entsprechende Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert erbracht wird, die ihrer Art nach sonst von Personen verrichtet werden könnte, die in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehen. In diesem Zusammenhang kommt der mit dem - objektiv arbeitnehmerähnlichen - Verhalten verbundenen Handlungstendenz, die vom bloßen Motiv für das Tätigwerden zu unterscheiden ist, ausschlaggebende Bedeutung zu (BSG SozR 4-2700 § 2 Nr. 6; ständige Rechtsprechung). In Übereinstimmung mit dem SG geht der erkennende Senat davon aus, dass die zur Zeit des Unfalls erbrachten Arbeiten ihrer Handlungstendenz nach zugunsten der Jagdpächter Walter und Herbert J. und damit einem fremden Unternehmen geleistet wurden. Der Kläger hat, unterstützt durch die im Verwaltungsverfahren abgegebene schriftliche Zeugenerklärung des Herrn Herbert J., glaubhaft vorgetragen, dass der von ihm durchgeführten Kontrolle des Hochsitzes, die auch eine Überprüfung der Ansitzleiter umfasste, ein Auftrag der Jagdpächter zugrunde lag. Die Erbringung einer Tätigkeit nach Weisung aber ist eine typisches Merkmal für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis (vgl. BSG vom 27. Oktober 2009 - B 2 U 26/08 R - Rdnr. 18/19 des Juris-Umdrucks); damit kann es auch für die hier zu beurteilende Frage herangezogen werden, ob eine Tätigkeit beschäftigtenähnlich ist.
Die Bedenken der Beklagten gegen das Vorliegen eines Weisungsrechts der Jagdpächter gegenüber dem Kläger greifen nicht durch. Soweit sie aus der Angabe des Klägers im Schreiben vom 22. Juli 2004, die Beauftragung durch die Jagdpächter J. sei regelmäßig ganzjährig erklärt worden, schließt, er habe selbstständig über die Zeit, den Ort und das „Wie“ der Ausführung seiner Arbeiten entscheiden können, beruht dies offensichtlich auf einem Missverständnis. Der Kläger hat hierzu in seiner Berufungserwiderung vom 1. September 2006 glaubhaft dargetan, dass für diesen Zeitraum nur die Aufgaben eines Jagdaufsehers an sich auf ihn übertragen worden seien. Es leuchtet im Hinblick auf die zahlreichen denkbaren, z.B. klimabedingten Einwirkungen auf die Infrastruktur einer Jagd ein, wenn er hierzu zur Erläuterung ausgeführt hat, dass der Reparaturbedarf in einem Jagdrevier gar nicht für ein Jahr im Voraus abgesehen werden könne, da z. B. die Schäden an Hochsitzen oftmals kurzfristig aufträten. Es erscheint demnach durchaus glaubhaft, dass ihm die Aufträge für Reparatur- und Wartungsarbeiten seitens der Jagdpächter zeitnah entsprechend dem konkreten Bedarf erteilt wurden. Des Weiteren spricht auch die Äußerung des Klägers, er sei im Hinblick auf sein handwerkliches Geschick in der Lage, die anfallenden Arbeiten selbstständig zu verrichten, nicht gegen die Annahme einer arbeitnehmerähnlichen Beschäftigung. Das Betroffensein von dem Weisungsrecht eines anderen bedeutet nicht, dass sich dieses bis in alle Einzelheiten einer bestimmen Arbeitsleistung erstrecken muss. Gerade bei Diensten bzw. Arbeiten, die eine besondere Qualifikation des Leistenden voraussetzen, wie es auch beim Kläger der Fall ist, der nach seinen Angaben im Schreiben vom 22. Juli 2004 ähnliche Arbeiten bereits für andere Jagdpächter verrichtet hat, ist anerkannt, dass die dem Weisungsrecht des Arbeitgebers korrespondierende Weisungsunterworfenheit des Arbeitnehmers zu einer sog. funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess verfeinert sein kann (vgl. BSG vom 30. Januar 2007 - B 2 U 6/06 R - Rdnr. 25 des Juris-Umdrucks, m. w. N.). Es leuchtet ein, dass einem handwerklich erfahrenen und mit den typischerweise anfallenden Arbeiten vertrauten Jagdaufseher wie dem Kläger die konkrete Art und Weise der Erbringung seiner Arbeiten nicht vorgeschrieben werden muss.
Auch fehlen im Fall des Klägers typische Anzeichen, die für eine selbstständige, d. h. unternehmerähnliche Tätigkeit und damit gleichzeitig gegen eine Einordnung als arbeitnehmerähnlich Beschäftigter sprechen könnten. Eine selbstständige Tätigkeit ist vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, d. h. das Tätigwerden auf eigene Rechnung, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte und eigener Betriebsmittel, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet (vgl. BSG SozR 4-2700 § 2 Nr. 5). Selbst wenn diese Merkmale bei einer unternehmerähnlichen Tätigkeit nicht vollständig erfüllt sein müssen, ist jedenfalls im vorliegenden Fall nicht ersichtlich, dass der Kläger im Rahmen der von ihm zu erbringenden Arbeiten auch nur im Ansatz ein wirtschaftliches Risiko getragen hatte. Eine Vernachlässigung seiner Aufgaben hätte allenfalls dazu führen können, dass die Zahlung der ihm nach seinen Angaben gewährten Aufwandsentschädigung unterblieben wäre, dass er nicht mehr die Möglichkeit gehabt hätte, kostengünstig an Wildbret zu gelangen und dass er nicht mehr auf dem Gelände seiner Auftraggeber seiner Jagdleidenschaft hätte nachgehen können. Der Verlust wirtschaftlicher Vorteile bei unterlassener Arbeitsleistung ist aber auch für einen Arbeitnehmer typisch. Schließlich mag es zwar sein, dass der Kläger zumindest zum Teil für seine Arbeit eigenes Werkzeug genutzt hat. Diesem Umstand kommt jedoch im Rahmen der Gesamtabwägung, in die vor allem das Bestehen eines Weisungsrechts und das Fehlen eines wirtschaftlichen Risikos einzustellen sind, keine maßgebliche Bedeutung zu.
Der Umstand, dass der Kläger die ihm von den Jagdpächtern übertragenen Arbeiten verrichtet, um auf diesem Wege in Ermangelung einer eigenen Jagd seinem Hobby nachzugehen, ist im vorliegenden Fall für die Annahme von Versicherungsschutz ohne Bedeutung. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn ein besonders enges Gemeinschaftsverhältnis oder eine besonders enge Beziehung zwischen dem Hilfeleistenden und dem Unterstützten besteht, die einerseits Grundlage für das Motiv ist und andererseits der gesamten Verrichtung das Gepräge gibt (vgl. Kruschinsky in Becker/Burchhardt/Krasney/Kruschinsky: Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII), § 2 Rdnr. 827/828). Im Fall des Klägers gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass es eine besonders enge freundschaftliche oder gar verwandtschaftliche Beziehung zu den Jagdpächtern Walter und Herbert J. gewesen ist, die ihn veranlasst hat, die zum Unfall führende Tätigkeit auszuüben. Nach den glaubhaften Angaben ist der Kontakt zu den Jagdpächtern durch geschäftliche Beziehungen entstanden, da einer von ihnen sein Steuerberater sei.
Nach alledem hat die Berufung der Beklagten keinen Erfolg.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Es hat kein Anlass bestanden, die Revision zuzulassen.