Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urt. v. 18.03.2010, Az.: L 10 R 227/07

Berücksichtigung weiterer Beitrags- und Beschäftigungszeiten im Rahmen des Fremdenrentengesetzes (FRG); Höherer Anspruch auf Rentenleistungen; Anrechnung bestimmter sowjetischer Militärdienstposten im System des bundesdeutschen SGB VI

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen-Bremen
Datum
18.03.2010
Aktenzeichen
L 10 R 227/07
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2010, 36578
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:2010:0318.L10R227.07.0A

Verfahrensgang

vorgehend
SG Bremen - 19.12.2006 - AZ: S 11 RI 117/98

Redaktioneller Leitsatz

1. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 FRG stehen die Beitragszeiten, die bei einem nichtdeutschen gesetzlichen Rentenversicherungsträger zurückgelegt wurden, grundsätzlich den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich.

2. Das gilt jedoch konkret nicht für Zeiten der Zugehörigkeit zur Sozialversorgung in der UdSSR (z.B. Militärpersonen), denn dieses System bezweckt primär die Sicherung von Beschäftigten des öffentlichen Dienstes.

3. Als Beschäftigungszeiten im Sinne von § 16 FRG kommen ebensowenig in Frage bestimmte bei der russischen Rente zusätzlich angerechnete Zeiten, soweit diesen kein realer Zeitraum einer Beschäftigung entspricht.

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Bremen vom 19. Dezember 2006 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt nach Maßgabe des Fremdenrentengesetzes (FRG) unter Berücksichtigung weiterer Beitrags- und Beschäftigungszeiten eine höhere Rente.

2

Der 1951 in I. (Russland) geborene Kläger war seit August 1971 Flugschüler an der J. Höheren Militär-Fliegerschule der Navigationsoffiziere, wo er im Oktober 1975 die Qualifikation "Offizier mit akademischer Militärausbildung, Navigator-Ingenieur" zuerkannt erhielt. Von Dezember 1975 bis Oktober 1992 war er in der Roten Armee der UdSSR zunächst als Navigator (Dezember 1975 bis Juli 1987), dann als Co-Pilot und Navigator (Juli 1987 bis März 1988) und schließlich als Pilot und Navigator (März 1988 bis Oktober 1992) tätig. Der letzte von ihm erreichte Dienstgrad war der eines Majors der Garde. Von November 1992 bis November 1993 arbeitete der Kläger als Schlosser im Maschinenbau (Ukraine). Im November 1993 siedelte er in die Bundesrepublik Deutschland über; er ist Spätaussiedler i.S.d. § 4 Bundesvertriebenengesetz (BVFG).

3

Im März 1995 beantragte der Kläger bei der Beklagten Rente wegen Berufsunfähigkeit, die diese mit Bescheid vom 6. Februar 1996 ab dem 1. März 1995 gewährte. Mit seinem hiergegen erhobenen Widerspruch wandte sich der Kläger gegen die Rentenberechnung zunächst mit dem Argument, dass die Zeit von August 1968 bis August 1971 ebenso wie seine Tätigkeiten in der Sowchose in den Jahren 1965 und 1966 nicht als Rentenzeiten berücksichtigt worden seien. Die Beklagte forderte von dem Kläger weitere Unterlagen an und half dem Widerspruch mit Teilabhilfebescheid vom 13. Oktober 1997 insoweit ab, als sie die Zeit vom 28. Juni 1968 bis 30. Juli 1971 als Anrechnungszeit wegen Schul- bzw. Hochschulausbildung anerkannte. Gegen diesen Bescheid wandte sich der Kläger nunmehr mit der Begründung, nicht damit einverstanden zu sein, dass für die Zeit vom November 1975 bis März 1988 nur die Qualifikationsgruppe 2 statt der höheren Qualifikationsgruppe 1 zuerkannt worden sei; auch die Tätigkeiten in der Sowchose seien trotz der vorgelegten Zeugenerklärungen nicht anerkannt worden. Mit Widerspruchsbescheid vom 2. April 1998 wies die Beklagte den Widerspruch, soweit sie diesem nicht mit Bescheid vom 13. Oktober 1997 abgeholfen hatte, zurück. Die Tätigkeiten in der Sowchose seien nicht als Beitragszeiten nachgewiesen; zudem habe der Kläger erst am 5. Juli 1967 das 16. Lebensjahr vollendet. Unter Beachtung der Angaben des Klägers sowie der von ihm nach dem Studium erworbenen Berufsbezeichnung sei erst aufgrund der höherwertigen Tätigkeit als Pilotnavigator ab dem 3. März 1988 eine Einstufung in die Qualifikationsgruppe 1 möglich.

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Im nachfolgenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht Bremen hat der Kläger zunächst weiterhin die Einstufung der Zeiten von November 1975 bis März 1988 in die Qualifikationsgruppe 1 sowie die Berücksichtigung der von ihm in den Sowchosen geleisteten Arbeit (Mai bis August 1965 sowie Mai bis August 1966) geltend gemacht. Darüber hinaus hat er erstmals gerügt, dass die Anzahl der für die Rentenberechnung anzusetzenden Berufsjahre nicht zutreffend berechnet worden sei: Nach dem von ihm vorgelegten Rentenausweis des Gebietswehrkommandos K. sei für die Zeit von August 1971 bis Oktober 1992 im Hinblick auf die Art seiner Tätigkeit von zwei Jahren für ein Arbeitsjahr auszugehen, so dass für diesen Zeitraum 36 Berufsjahre der Rentenberechnung zugrunde zu legen seien. Dies sei die Regelung in der ehemaligen Sowjetunion und auch in der ehemaligen DDR für Offiziere mit der Ausbildung und dem Status des Klägers gewesen. Das Sozialgericht hat ein Rechtsgutachten des Instituts für Ostrecht München E.V. vom 15. Februar 1999 veranlasst. Dr. L. und Dr. M. gelangten zu der Einschätzung, dass der Kläger seit Abschluss seines Hochschulstudiums der Qualifikationsgruppe 1 zuzuordnen sei. Im sowjetischen Militärrentenrecht habe es die Regel "ein Monat für zwei" bzw. "ein Monat für anderthalb" gegeben; ob dies so oder ähnlich auch in der DDR praktiziert worden sei, lasse sich nicht beantworten. Die Beklagte hat darauf hin den Anspruch des Klägers insoweit anerkannt, als sie die Zeiten vom 24. Oktober 1975 bis 30. Juni 1976 und vom 1. Dezember 1976 bis 2. März 1988 der Qualifikationsgruppe 1 zugeordnet und die Rente wegen Berufsunfähigkeit insoweit neu berechnet hat (Bescheid vom 2. Mai 2001). Die Anerkennung von 36 Berufsjahren sei hingegen nicht möglich, denn eine in der Zeit von August 1971 bis Oktober 1992 ausgeübte Beschäftigung in Deutschland würde entsprechend ihres tatsächlichen zeitlichen Umfangs nur zu einer Beitragszeit von 21 Jahren und zwei Monaten führen. Nur in diesem Umfang könnten damit Beschäftigungszeiten für den Kläger angerechnet werden.

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Im weiteren Verlauf des Rechtsstreits hat der Kläger eine Lohnbescheinigung für die Zeit vom 14. August 1971 bis 15. Oktober 1992 zu den Unterlagen gereicht und zusätzlich geltend gemacht, seit 1977 jeweils im Februar eines jeden Jahres ein dreizehntes und vierzehntes Gehalt erhalten zu haben. Diese Gehälter seien bei der Rentenberechnung gleichfalls mit zu berücksichtigen. Mit weiterem Teilanerkenntnisbescheid vom 16. Dezember 2004 hat die Beklagte die Zeit vom 1. Juli 1976 bis 30. November 1976 als Beschäftigungszeit anerkannt und des Weiteren die Zeiten ab dem 14. August 1971 als nachgewiesen (sechs/Sechstel-Anrechnung) berücksichtigt. Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 19. Dezember 2006 abgewiesen. Die Beklagte habe zutreffend die anzurechnende Anzahl der Berufsjahre mit 21 Jahren und zwei Monaten zugrunde gelegt, für die Berücksichtigung von vierzehn Monatsgehältern bestehe keine Rechtsgrundlage.

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Der Kläger hat gegen das ihm am 13. April 2007 zugestellte Urteil am 27. April 2007 Berufung eingelegt, mit der er nur noch eine höhere Rentenzahlung unter Berücksichtigung von in der Zeit von August 1971 bis Oktober 1992 abgeleisteten 36 Berufsjahren sowie zwischen 1977 und 1991 jährlich gezahlten vierzehn Monatsgehältern begehrt. Er meint, dass für Berufspiloten im Militärdienst in allen Armeen der Welt Sonderregelungen bestünden. Nachdem dem Fremdrentengesetz zugrunde liegenden Eingliederungsprinzip sei er so zu stellen, als habe er die zurückgelegten Beschäftigungszeiten in der Bundesrepublik Deutschland zurückgelegt; dies sei in seinem Fall nicht ansatzweise erreicht. Denn im Dienst der Bundeswehr würden Kampfflugzeugbesatzungen schon mit Vollendung des 41. Lebensjahres in den Ruhestand versetzt und erhielten anschließend Versorgungsbezüge auf Lebenszeit. Auch insoweit finde de facto mindestens eine doppelte Anrechnung der aktiven Dienstjahre statt, was sicherlich auch mit der besonderen körperlichen Beanspruchung von Kampffliegern begründet sei. Er beruft sich zudem auf eine von ihm vorgelegte Bescheinigung des Verteidigungsministeriums der russischen Förderation, wonach für den Zeitraum vom 1. Oktober 1975 bis 15. Oktober 1992 in den staatlichen Rentenversicherungsfonds Beiträge für 236 Monate und 15 Tage eingezahlt worden sind. Dies bestätige seinen Vortrag der gezahlten vierzehn Monatslöhne für jedes volle Beschäftigungsjahr.

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Mit Bescheid vom 7. Mai 2007 hat die Beklagte die mit Überprüfungsantrag des Klägers beantragte Rücknahme des Bescheides vom 16. Dezember 2004 abgelehnt.

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Der Kläger beantragt,

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1. das Urteil des Sozialgerichts Bremen vom 19. Dezember 2006 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 6. Februar 1996 in der abgeänderten Fassung vom 13. Oktober 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. April 1998 und der Bescheide vom 02. Mai 2001 und 16. Dezember 2004 abzuändern und den Bescheid vom 07. Mai 2007 aufzuheben,

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2. die Beklagte zu verurteilen, ihm höhere Berufsunfähigkeitsrente unter Berücksichtigung

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a) von in der Zeit vom 14. August 1971 bis 15. Oktober 1992 geleisteten 36 Berufsjahren,

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b) für in den Jahren 1976 bis 1991 gezahlten 13. und 14. Monatsgehältern zu gewähren.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Bremen vom 19. Dezember 2006 zurückzuweisen.

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Sie hält das erstinstanzliche Urteil und ihre Bescheide für zutreffend.

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Dem Senat hat außer der Prozessakte die Verwaltungsakte der Beklagten vorgelegen. Die Akten sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die statthafte Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und auch im Übrigen zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet.

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Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer höheren Berufsunfähigkeitsrente, die Rentenhöhe ist zuletzt von der Beklagten mit Bescheid vom 16. Dezember 2004 richtig berechnet worden.

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Maßgebend für den Anspruch des Klägers auf höhere Berufsunfähigkeitsrente sind aufgrund des zum 1. März 1995 beginnenden Rentenanspruches die §§ 63 ff. SGB VI in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung. Der Monatsbetrag einer Rente ergibt sich gemäß § 63 Abs. 6 SGB VI, indem die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte mit dem Rentenartfaktor und dem aktuellen Rentenwert vervielfältigt werden. Die persönlichen Entgeltpunkte ergeben sich, indem die Summe aller Entgeltpunkte für u.a. Beitragszeiten mit dem Zugangsfaktor vervielfältigt wird, § 66 Abs. 1 SGB VI. Dabei sind Beitragszeiten solche Zeiten, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge (Pflichtbeitragszeiten) oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind, § 55 Abs. 1 Satz 1 SGB VI.

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Die Berücksichtigung von Versicherungszeiten in den sog. Vertreibungsgebieten bei der Rentenbemessung und ihre Bewertung ist im FRG geregelt. Dieses Gesetz ist hier in der ab dem 1. Januar 1992 geltenden Fassung des Gesetzes zur Bereinigung von Kriegsfolgengesetzen (Kriegsfolgenbereinigungsgesetz (KfbG) vom 21. Dezember 1992, BGBl I S. 2094) anzuwenden. Der Kläger gehört zu dem vom FRG erfassten Personenkreis, weil er anerkannter Spätaussiedler i.S. des § 4 BVFG ist (vgl. § 1 Buchst. a) FRG).

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Die von dem Kläger für den Zeitraum vom 14. August 1971 bis 15. Oktober 1992 ausdrücklich geltend gemachten 36 Berufsjahre - statt der von der Beklagten für diesen Zeitraum angenommenen 21 Jahre und 2 Monate - für seine Tätigkeit als Militärflieger können nicht als Beitrags- oder Beschäftigungszeiten der Rentenberechnung zugrunde gelegt werden. Zum einen erschließt sich dem Senat bereits nicht die Berechnung der von dem Kläger geltend gemachten 36 Jahre. Zwar lässt sich diese Zahl dem von ihm vorgelegten Rentnerausweis und auch annährend der Bescheinigung des N. Wehrkommandos entnehmen, wonach der vom Kläger geleistete gesamte Arbeitsjahresdienst in der kalendarischen Berechnungsart 21 Jahre und in der "Sonderrechts-Berechnungsart" 36 Jahre und 8 Monate betragen hat. Wenn aber - was gleichfalls aus der Bescheinigung hervorgeht - nach der "Sonderrechts-Berechnungsart" für Militärflieger in der ehemaligen UdSSR "ein Jahr für zwei" zählte, mithin die von dem Kläger abgeleisteten Berufsjahre doppelt anzurechnen wären, ergäben sich bei 21 Jahren und 2 Monaten tatsächlich geleisteter Arbeit nicht die von dem Kläger geltend gemachten 36 Berufsjahre. Zweifel an der vorgelegten Bescheinigung bestehen auch deshalb, weil nach den Ausführungen von Dr. L. und Dr. M. vom Institut für Ostrecht München E.V. vom 15. Februar 1999 die Berechnungsart "ein Monat für zwei" nur für solche Zeiten galt, in denen Dienst als Angehöriger des Flugpersonals von reaktiven Kampfflugzeugen oder von Kampfhubschraubern geleistet wurde. Solche Flugzeuge bzw. Hubschrauber wurden von dem Kläger jedoch nicht einmal nach eigener Darstellung geflogen. Selbst, wenn man mit den Ausführungen von Dr. L. und Dr. M. davon ausginge, dass bei der Berechnung der Dienstzeitrenten für solche Zeiten, in denen Dienst als Angehöriger des Flugpersonals in anderen Zweigen der Luftfahrt geleistet wurde, "ein Monat für anderthalb" anerkannt wurde, ließe sich die von dem Kläger begehrte Zahl von 36 Berufsjahren nicht ermitteln.

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Letztendlich können diese Unklarheiten jedoch dahinstehen. Denn die von dem Kläger geltend gemachte Berücksichtigung von 36 Berufsjahren als Militärflieger kommt auch unter rechtlichen Gesichtpunkten nicht in Betracht.

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Zum einen scheidet eine Berücksichtigung dieser Zeiten als Beitragszeit gemäß § 15 FRG aus. Zwar sieht § 15 Abs. 1 Satz 1 FRG vor, dass Beitragszeiten, die bei einem nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen zurückgelegt sind, den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleichstehen. Zeiten der Zugehörigkeit zur Sozialversorgung in der UdSSR (z.B. Militärpersonen) sind jedoch keine Beitragszeiten in diesem Sinne, denn dieses System dient vorwiegend der Sicherung von Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Kommentar zum Recht der Gesetzlichen Rentenversicherung, § 15 FRG Rn. 7.32) und stellt damit keine gesetzliche Rentenversicherung i.S.d. § 15 Abs. 1 FRG dar (vgl. § 15 Abs. 2 Satz 3 FRG). Damit ist eine Anerkennung der von dem Kläger geltend gemachten 36 Berufsjahre als Beitragszeit von vornherein nicht möglich, denn als Militärflieger der Roten Armee galten für ihn was sich auch aus dem vorgelegten Rentnerausweis ergibt - besondere Bestimmungen über Rentenversorgung der Offiziere, Fähnriche und Armeeangehörigen.

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Eine Anerkennung als Beitragszeit kommt auch nicht nach § 15 Abs. 3 FRG in Betracht, denn gemäß § 15 Abs. 3 Satz 3 Buchst. d) FRG gelten ausdrücklich als Beitragszeiten nicht Zeiten, die von Zeit- oder Berufssoldaten oder vergleichbaren Personen zurückgelegt worden sind. Hiernach sollen für diesen Personenkreis stets nur Beschäftigungszeiten (§ 16 FRG), nicht aber Beitragszeiten anrechenbar sein.

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Auch eine Anerkennung der streitigen Zeiten - soweit sie über die tatsächlich geleisteten 21 Jahre und 2 Monate hinausgehen - als Beschäftigungszeiten im Sinne von § 16 FRG kommt nicht in Betracht. Zum einen scheidet dies bereits deshalb aus, weil diesen, bei der russischen Rente zusätzlich angerechneten Zeiten kein realer Zeitraum einer Beschäftigung entspricht (vgl. BSG, Urteil vom 23. April 1992 - 13 RJ 9/91). Zum anderen ist in diesem Zusammenhang auch die Rechtsprechung des BSG zu § 15 FRG zu berücksichtigen. Nach Auffassung des Großen Senats wird diese Vorschrift noch vom Entschädigungsgedanken des früheren Fremdrenten- und Auslandsrentengesetzes geprägt und soll vermeiden, dass durch die Umstellung des Fremdenrentenrechts auf das Eingliederungsprinzip für einen Teil der Versicherten der versicherungsrechtliche Status wesentlich verschlechtert wird; ihnen sollte wenigstens die Rechtsposition erhalten bleiben, die sich aus der Anrechnung der im Herkunftsland anzurechnenden Beitragszeiten ergibt. Zu den Beitragszeiten zählen deshalb auch solche bei einem außerhalb der Bundesrepublik befindlichen Träger zurückgelegte beitragslose Zeiten, die einer bundesdeutschen Beitragszeit in den wesentlichen Kriterien so weit vergleichbar sind, dass eine Entschädigung im Wege der Gleichstellung mit ihnen gerechtfertigt erscheint. Dabei ist zum einen maßgebend, welchen Charakter das Rentenrecht des Herkunftslandes der streitigen beitragslosen Zeit zumisst, zum anderen, ob diese Rechtsposition einer nach Bundesrecht zurückgelegten Zeit gleichgestellt werden kann. Aus dem Prinzip der Eingliederung, das dem gesamten Fremdenrentenrecht zugrunde liegt, ergibt sich dabei allerdings, dass eine Entschädigung für ausländische Rentenansprüche und -anwartschaften dann ausgeschlossen ist, wenn deren Anrechnung mit der Struktur des innerstaatlichen Rentenrechts schlechthin und offenkundig unvereinbar wäre (BSG, Großer Senat, Beschluss vom 4. Juni 1986 GS 1/85 - BSGE 60, 100 = SozR 5050 § 15 Nr. 32). Nichts anderes kann in diesem Zusammenhang für die Anerkennung von Beschäftigungszeiten gemäß § 16 FRG gelten. Die Rechtsposition, die im Erwerb der russischen Beschäftigungszeiten nach der "Sonderrechts-Berechnungsart" liegt, kann den nach Bundesrecht zurückgelegten Zeiten jedoch nicht gleichgestellt werden. Vielmehr sind derartige Zeiten nur in der tatsächlichen Dauer der ihnen zugrundeliegenden Beschäftigung anzurechnen. Denn bei allen deutschen Versicherungszeiten handelt es sich um real zurückgelegte Zeiten, also um Kalendermonate, die wirklich abgelaufen und mit beitragspflichtigen Beschäftigungen oder diesen rechtlich in verschiedenem Umfang gleichgestellten Ereignissen ausgefüllt sind. Dagegen sind die russischen Zusatzzeiten rein fiktive Zeiten. Die Berücksichtigung fingierter Zeiten für Grund oder Höhe des Rentenanspruches ist dem deutschen Rentenrecht aber fremd und daher mit dem Rentenversicherungssystem des SGB VI schlechthin unvereinbar (vgl. BSG, Urteil vom 23. April 1992 - 13 RJ 9/91). Eine im Vergleich zu deutschen Militärfliegern bestehende Ungleichbehandlung kann der Senat entgegen der Auffassung des Klägers nicht erkennen, denn das infolge der Frühverrentung entstehende Defizit an rentenrechtlichen Zeiten wird nach deutschem Rentenversicherungsrecht - wie beim berufsunfähigen Kläger - durch die Zurechnungszeit (§ 59 SGB VI) teilweise ausgeglichen.

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Die von dem Kläger für in den Jahren 1976 bis 1991 bezogenen 13. und 14. Monatsgehälter können gleichfalls nicht rentensteigernd berücksichtigt werden. Daran ändert auch das Vorbringen des Klägers nichts, dass die Zahlung dieser Monatsgehälter zusätzlich zu seinen regulären Monatsgehältern erst eine seiner Tätigkeit angemessene Vergütung ergeben habe. Der Rentenberechnung nach dem FRG liegen nämlich nicht die im Ausland erzielten Löhne oder entrichteten Beiträge zugrunde. Vielmehr ist bei der Bewertung der nachgewiesenen Zeiten das Eingliederungsprinzip in der Vorschrift des § 22 FRG verwirklicht, die für die Festlegung der Rentenbemessungsgrundlage auf § 256b SGB VI und damit auf die Anlagen zum SGB VI (hier: Anlagen 13 und 14) verweist. Dort sind zum einen Leistungsgruppen definiert, in die ein Berechtigter entsprechend seinem beruflichen Status eingeordnet wird, und zum anderen Tabellen mit pauschalen Jahresarbeitsentgelten aufgeführt, die auf dem Zahlenmaterial des statistischen Bundesamtes basieren und als Durchschnittswerte auch zusätzliche Beiträge mit abgelten. Durch diese typisierende Regelung wird ein nach dem FRG Begünstigter hinsichtlich der Höhe seiner Rentenbemessungsgrundlage praktisch einem vergleichbaren Arbeitnehmer im Beitrittsgebiet gleichgestellt und damit im Ergebnis so behandelt, als habe er sein Versicherungsleben im Beitrittsgebiet zurückgelegt. Auf diese Weise steht ihm entsprechend dem Gedanken der Eingliederung ein Renteneinkommen zur Verfügung, das sich an den Lebensverhältnissen im Beitrittsgebiet orientiert. Die damit verbundene Pauschalierung ist, wie das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) bereits entschieden hat (BVerfG, Beschluss vom 1. August 1984 - 1 BvR 1396/83 - SozR 5050 § 22 Nr. 16) mit dem Grundgesetz vereinbar (vgl. auch BSG, Urteil vom 23. April 1992 - 13 RJ 9/91). Weil es sich dabei um eine abschließende Regelung handelt, fehlt für eine zusätzliche Berücksichtigung der an den Kläger gezahlten 13. und 14. Monatsgehälter die rechtliche Grundlage.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

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Ein gesetzlicher Grund zur Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegt nicht vor.