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Abschnitt 22 VGO - 22. Mitteilung der Aufnahme an die Einweisungsbehörde und die neue Vollstreckungsleitung

Bibliographie

Titel
Vollzugsgeschäftsordnung (VGO)
Amtliche Abkürzung
VGO
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34300

(1) Die Aufnahme von Gefangenen ist der Einweisungsbehörde nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 mitzuteilen.

(2) Ist die Justizvollzugsanstalt für den Vollzug der Freiheitsentziehung zuständig, so erfolgt die Mitteilung durch Rücksendung eines der beiden Stücke des ergänzten Aufnahmeersuchens (Nr. 20 Abs. 4). Das ergänzte Aufnahmeersuchen ist von hierzu bestimmten Bediensteten der Anstalt zu unterschreiben. § 35 Abs. 1 Nr. 4 StVollstrO bleibt unberührt.

(3) Die Aufnahme von Jugendstrafgefangenen ist

  1. a)

    der Einweisungsbehörde nach Vordruck 2 (Annahme-/Aufnahme-/Änderungsmitteilung),

  2. b)

    nach Übergang der Vollstreckung nach § 85 JGG der neuen Vollstreckungsleitung nach Vordruck 2 (Annahme-/Aufnahme-/Änderungsmitteilung) unter Beifügung eines der beiden Stücke des ergänzten Aufnahmeersuchens (Nr. 20 Abs. 4) und von zwei der mit dem Aufnahmeersuchen übersandten Urteilsabschriften mitzuteilen (Abschnitt VI Nr. 6 der Richtlinien zu §§ 82 bis 85 JGG).

    Nach Übergang der Vollstreckung ist die neue Vollstreckungsleitung Einweisungsbehörde im Sinne dieser Geschäftsordnung.

(4) Die Aufnahme zum Vollzug von Abschiebungshaft ist der Einweisungsbehörde nach Vordruck 2 (Annahme-/Aufnahme-/Änderungsmitteilung) mitzuteilen. Der Einweisungsbehörde sind Eigengeld und Guthaben auf Sparbüchern, die sich bei der Habe befinden, anzuzeigen, soweit die Gelder

  1. a)

    bei Abschiebungsgefangenen, für die ein Überbrückungsgeld zu bilden war, nach Abzug der gem. § 51 Abs. 4 StVollzG oder einer entsprechenden landesgesetzlichen Bestimmung unpfändbaren Beträge 50 EUR oder

  2. b)

    bei den anderen Abschiebungsgefangenen 125 EUR übersteigen.

Eigengeld, das zu einer bestimmten Verwendung eingezahlt wurde, bleibt unberücksichtigt, wenn der Verwendungszweck der Eingliederung des Gefangenen dient oder sonst in Vollzugsvorschriften vorgesehen ist. Wertsachen sind mitzuteilen, wenn ihr erkennbarer Gesamtwert mehr als 200 EUR beträgt.

(5) Die Aufnahme zum Vollzug von Zivilhaft ist der Einweisungsbehörde nach Vordruck 2 (Annahme-/Aufnahme-/Änderungsmitteilung) mitzuteilen.

(6) In allen übrigen Fällen ist die Einweisungsbehörde nach Vordruck 2 (Annahme-/Aufnahme-/Änderungsmitteilung) zu unterrichten. Nummer 16 bleibt unberührt.