Verwaltungsgericht Hannover
Beschl. v. 30.10.2008, Az.: 12 B 4375/08

Vorläufiger Rechtsschutzes im Hinblick auf eine erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb eines Jungsauenaufzuchtstalles; Anforderungen an die Befugnis zur Einlegung eines Rechtsbehelfs durch eine anerkannte Vereinigung; Vorliegen einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung

Bibliographie

Gericht
VG Hannover
Datum
30.10.2008
Aktenzeichen
12 B 4375/08
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2008, 38598
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGHANNO:2008:1030.12B4375.08.0A

Verfahrensgegenstand

Immissionsschutzrechtliche Genehmigung
Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO

In der Verwaltungsrechtssache
...
hat das Verwaltungsgericht Hannover - 12. Kammer -
am 30. Oktober 2008
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind erstattungsfähig.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,00 EURO festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der Antragsteller begehrt die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes in Hinblick auf die dem Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb eines Jungsauenaufzuchtstalles.

2

Der Beigeladene beantragte am 02.11.2007, geändert durch Antrag vom 11.02.2008, die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Jungsauenaufzuchtstalles mit 1.872 Plätzen für Tiere von 25 bis 95 kg Lebendgewicht mit Güllebehälter und Futtersilos auf dem Flurstück 21/3 der Flur 1 in der Gemarkung F. der Gemeinde G.. Der Stall soll eine Größe von 71,20 m × 34,80 m aufweisen. Ein Bebauungsplan im Sinne des § 30 BauGB besteht für diesen Bereich der Gemarkung F. nicht, der Flächennutzungsplan der Gemeinde G. stellt die für das Vorhaben vorgesehene Fläche als Fläche für die Landwirtschaft dar. Der Standort der geplanten Jungsauenaufzuchtanlage befindet sich an der H. zwischen G. und F., ca. 450 m westlich von den ersten Häusern des Ortes F. und ca. 650 m südlich von I. auf derzeit ackerbaulich genutztem Gelände. Nördlich angrenzend an das Baugrundstück und ca. 150 m von dem geplanten Jungsauenstall entfernt befindet sich der Flusslauf der J., die als FFH-Gebiet K.-J. mit Naturschutzgebiet (NSG) "L." an die EU-Kommission gemeldet ist. Das NSG "M." liegt ca. 360 m nördlich des geplanten Vorhabens. Das kartierte Biotop "N." direkt an der J. befindet sich ca. 170-190 m nördlich des geplanten Standortes des Vorhabens. Ein avifaunistisch wertvolles Gebiet für Brutvögel mit landesweiter Bedeutung findet sich in ca. 50 m Entfernung in nördlicher Richtung und ein wertvoller Bereich für Brutvögel mit regionaler Bedeutung wird zum Teil von der geplanten Anlage in Anspruch genommen. Dem Antrag beigefügt waren eine gutachtliche Stellungnahme zu Geruchs-, Staub- und Ammoniakemissionen und -immissionen der Dipl.-Met. O. aus dem Büro O.& P. GmbH vom 09.02.2008 sowie die FFH-Vorprüfung, die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 3 c UVPG und die Beurteilung eines Eingriffssachverhalts nach § 7 NNatG des Dipl.-Ing. Q. + Partner vom 07.02.2008.

3

Im Rahmen des daraufhin durchgeführten Genehmigungsverfahrens erhob der Antragsteller, ein anerkannter Naturschutzverband im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes, mit Schreiben vom 06.03.2008 folgende Einwendungen gegen das Vorhaben: Der Beigeladene habe nicht den Nachweis dafür erbracht, dass die für die Ausbringung von Gülle erforderliche selbst bewirtschaftete Fläche vollständig und dauerhaft zur Verfügung stehe. Zudem sei nicht sichergestellt, dass die Gülle nicht in Gewässer oder das Grundwasser gelangen könne. Die Berechnung des erforderlichen Abstands zur nächsten Bebauung sei fehlerhaft. Die Möglichkeit erheblicher Beeinträchtigungen des FFH-Gebiets J. werde in der FFH-Vorprüfung nur unzureichend untersucht und lasse insbesondere die Möglichkeit der Übertragung von Immissionen auf dem Luftpfad oder durch belastetes Löschwasser außer Betracht. Insoweit sei eine Einzelfallbewertung im Rahmen einer vollständigen FFH-Verträglichkeitsprüfung erforderlich. Die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3 c UVPG gehe von einem zu geringen Umfang der betroffenen Fläche aus. Es drohten erhebliche Entnahmen aus dem Grundwasser. Das Landschaftsbild werde durch das Stallgebäude in nicht vollständig ausgleichbarer Form beeinträchtigt. Der Nachweis über die ordnungsgemäße Entsorgung von Gülle-Überschüssen fehle. Die Risikoanalyse sei unvollständig. Insgesamt sei die UVP-Vorprüfung fehlerhaft und unvollständig und daher zu überarbeiten. Mit Schreiben vom 11.03.2008 und 06.05.2008 nahm der Dipl.-Ing. Q. + Partner und mit Schreiben vom 04.05.2008 nahm die Dipl.-Met. O. ergänzend Stellung zu einer Reihe von Einwendungen, die im Genehmigungsverfahren geltend gemacht worden waren.

4

Mit Bescheid vom 03.06.2008 erteilte der Antragsgegner dem Beigeladenen gemäß § 10 i.V.m. § 19 des BImSchG die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb eines Jungsauenaufzuchtstalles nach Maßgabe der eingereichten Unterlagen. Die Genehmigungserteilung wurde am 18.06.2008 öffentlich bekannt gemacht. Am 01.08.2008 legte der Antragsteller gegen die Genehmigung Widerspruch ein, über den noch nicht entschieden wurde. Daraufhin ordnete der Antragsgegner auf Antrag des Beigeladenen am 27.08.2008 die sofortige Vollziehung der Genehmigung an.

5

Am 16.09.2008 hat der Antragsteller um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Seine Antragsbefugnis ergebe sich aus § 60 c Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. § 60 a S. 1 Nr. 4 e ff NNatG, § 60 c Abs. 2 Nr. 2 NNatG und § 2 Umweltrechtsbehelfsgesetz (URG). In Hinblick auf die materielle Rechtmäßigkeit der angegriffenen Genehmigung macht er Bedenken gegen die der Genehmigung zugrunde liegenden Gutachten geltend: Die Berechnungen im Gutachten der Dipl.-Met. O. zu Geruchs-, Staub- und Ammoniakemissionen und -immissionen vom 09.02.2008 seien - wie in der qualitätsprüfenden Stellungnahme des Dipl.-Ing. R. vom 10.09.2008 dargelegt - nicht nachvollziehbar, da wesentliche Eingangsdaten fehlten. Das Gutachten sei zudem fehlerhaft, da es die Auswirkungen auf das FFH-Gebiet, den S. und auf den wertvollen Bereich für Brutvögel nicht berücksichtige. Außerdem sei in den Berechnungen ein fehlerhafter Critical-Load-Wert zugrunde gelegt worden, der zu einer unzutreffenden Feststellung hinsichtlich möglicher Beeinträchtigungen des Naturschutzgebietes führe. Statt des angenommenen Wertes von 15 bis 35 kg/(ha*a) nach der Liste "schütze et al 2001" hätte ein Wert von 15 bis 25 kg/(ha*a) nach der sog. "Berner Liste" angesetzt werden müssen. Zudem hätte der Critical-Load-Wert nicht einfach zum Maßstab für die zulässigen Gesamtbelastungen genommen werden dürfen, sondern es hätte ein ökosystemischer Wert - unter Berücksichtigung der Angaben zur Lufttemperatur, Bodenfeuchte, Verfügbarkeit basischer Kationen, Phosphorversorung und Nutzungsintensität der Ökosysteme - gebildet werden müssen. Darüber hinaus seien die artspezifischen Zusatzbelastungen durch Ammoniak im NSG und am N. - wie in der im Genehmigungsverfahren vorgelegten Studie der Universität C. vom 07.04.2008 ausgeführt - höher zu bewerten als dies im Gutachten der Dipl.-Met. O. geschehen sei. Auch fehle eine Untersuchung zu den Folgen der Einleitung von kontaminiertem Regenwasser und der Gülleaufbringung. Schließlich seien in der Ausbreitungsberechnung mit Austal2000 die lokalen Windverhältnisse, Quellgeometrien und Oberflächeneigenschaften des Bodens nicht berücksichtigt worden. Wie sich aus der gutachtlichen Stellungnahme der Universität C. ergebe, errechneten sich bei Anwendung des TA-Luft-konformen vereinfachten Screeningverfahren höhere Zusatzbelastungen für das NSG und den N. als bei der Ausbreitungsberechnung mit Austal2000. Die FFH-Vorprüfung des Dipl.-Ing. Q. + Partner beziehe nicht alle wesentlichen Wirkpfade für Ammoniakemissionen und -immissionen ein, da sie einen Ammoniakeintrag auf dem Wasserwirkpfad und auf dem Luftpfad durch Gülle-Ausbringung nicht untersuche. Die Ammoniak-Konzentration liege im Bereich des FFH-Gebiets erheblich über den Werten, bei denen keine Beeinträchtigungen für schützenswerte Gebiete zu erwarten seien. Angesichts des Umstands, dass erhebliche Beeinträchtigungen der Schutzziele des FFH-Gebiets nicht auszuschließen seien, sei eine FFH-Verträglichkeitsprüfung durchzuführen. Die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3 c UVPG des Dipl.-Ing. Q. + Partner sei aufgrund der Bezugnahme auf das fehlerhafte Gutachten der Dipl.-Met. O. und die dort angesetzten falschen Critical-Load-Werte nicht verwertbar. Zudem fehle es an einer Bewertung der Lärmimmissionen für Brutvögel in 50 m Entfernung und einer Untersuchung der Auswirkungen der Grundwassernutzung. Darüber hinaus gehe der Antragsgegner von einer falschen Sachverhaltsgrundlage unter Verkennung der Wirkpfade aus. Da die begründete Möglichkeit erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen auf schutzwürdige Gebiete bestehe, sei eine vollständige UVP-Prüfung durchzuführen. Auch die Beurteilung des Eingriffssachverhalts nach § 7 NNatG des Dipl.-Ing. Q. + Partner sei durch die Bezugnahme auf das fehlerhafte Gutachten der Dipl.-Met. O. nicht verwertbar. Schließlich habe der Antragsgegner auch eine fehlerhafte Abwägung im Rahmen der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Genehmigung vorgenommen, da aufgrund der offensichtlichen Rechtswidrigkeit der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung kein überwiegendes Interesse des Beigeladenen an der sofortigen Vollziehung bestehe.

6

Der Antragsteller beantragt,

die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die dem Beigeladenen am 03.06.2008 erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Antragsgegners wiederherzustellen.

7

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

8

Der Antragsteller sei bereits nicht antragsbefugt, da die naturschutzrechtlichen Verfahrensvorschriften aufgrund der Konzentrationswirkung des § 13 BImSchG neben den immissionsschutzrechtlichen Verfahrensvorschriften unanwendbar seien. Damit seien Beteiligungsrechte von Naturschutzverbänden im vorliegenden Verfahren ausgeschlossen. Auch aus dem Umweltrechtsbehelfsgesetz ergebe sich kein Beteiligungsrecht, da die Pflicht zur Durchführung einer UVP verneint worden sei und der Antragsteller kein Beteiligungsrecht am Verfahren im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 3 URG habe. Darüber hinaus sei die Genehmigung rechtmäßig. Es beständen bereits Zweifel an der Unabhängigkeit bzw. Unparteilichkeit der Verfasser des Gutachtens der Universität C. und des darüber hinaus beauftragten Gutachters R., da diese sich schon im Rahmen der Aktivitäten der Bürgerinteressengemeinschaft "Schweinemastbetrieb" engagiert hätten. Zudem sei in der FFH-Vorprüfung im ausreichenden Umfang untersucht worden, ob erhebliche Beeinträchtigungen für die Erhaltungsziele des europäischen Schutzgebiets zu erwarten seien. Die im Immissionsschutzgutachten ermittelten Werte und die Zuordnung von Critical-Load-Werten seien zutreffend und erlaubten eine hinreichend genaue Abschätzung der möglichen Auswirkungen auf schützenswerte Lebensräume. Das Ergebnis der UVP-Vorprüfung sei nicht zu beanstanden. Der Antragsteller habe insoweit den entsprechenden Critical-Load-Wert falsch zugeordnet. Auch in Hinblick auf die Prüfung des Eingriffssachverhalts sei davon auszugehen, dass die Belastungen im oberen Teil des noch zu tolerierenden Bereichs lägen. Die breitflächige Versickerung von Niederschlagswasser auf der Hoffläche sei tolerierbar und bedürfe keiner gesonderten wasserrechtlichen Genehmigung. Die Gülleverbringung mittels Schleppschlauchs entspreche dem Stand der Technik und werde dem Beigeladenen nicht erst mit der Genehmigung zum Betrieb des Stalls ermöglicht. Im Übrigen verweist er auf die ergänzenden Stellungnahmen der Dipl.-Met. O. vom 24.09.2008 und 23.10.2008 und des Dipl.-Ing. Q. + Partner vom 26.09.2008.

9

Der Beigeladene hält den Antrag für unzulässig und unbegründet und schließt sich den Ausführungen des Antragsgegners an.

10

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners Bezug genommen; ihr Inhalt war Gegenstand der Beratung.

11

II.

A.

Der nach § 80 a Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1, § 80 Abs. 5 VwGO statthafte Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die vom Antragsgegner für sofort vollziehbar erklärte immissionsschutzrechtliche Genehmigung ist zulässig. Dem Antragsteller steht die in entsprechender Anwendung des § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Antragsbefugnis im nachfolgend dargestellten Umfang zu.

12

1.

Zwar kann sich der Antragsteller nicht mit Erfolg darauf berufen, dass sich seine Antragsbefugnis aus naturschutzrechtlichen Vorschriften ergibt.

13

a)

Die Verbandsklagebefugnis nach § 61 Abs. 1 BNatSchG scheidet bereits aus, weil kein Verwaltungsakt im Sinne von § 61 Abs. 1 BNatSchG erlassen wurde.

14

b)

Eine Antragsbefugnis besteht auch nicht nach § 60 c Abs. 2 Nr. 1, § 60 a Nr. 4 e ff NNatG i.V.m. § 61 Abs. 5 BNatSchG. Zwar handelt es sich bei der Errichtung der Jungsauenaufzuchtanlage um ein Bauvorhaben im Außenbereich, das mit den Abmessungen von 71,20 m × 34,80 m auch eine Grundfläche von 1.000 m2 überschreitet, so dass sich ein Mitwirkungsrecht und damit eine Antragsbefugnis des Antragstellers - der ein nach Bundes- und Landesnaturschutzrecht anerkannter Verein ist - aus § 60 c Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 60 a Nr. 4 e ff NNatG ergeben könnte. Jedoch wird dieses Beteiligungsrecht durch die Konzentrationswirkung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung, die auch die Erteilung der erforderlichen Baugenehmigung für das Außenbereichsvorhaben des Beigeladenen umfasst, verdrängt. Nach § 13 BImSchG schließt die Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz andere die Anlage betreffende behördliche Entscheidungen - mit Ausnahme von Planfeststellungen, Zulassungen bergrechtlicher Betriebspläne, behördlichen Entscheidungen aufgrund atomrechtlicher Vorschriften und wasserrechtlichen Erlaubnissen und Bewilligungen nach den §§ 7 und 8 des Wasserhaushaltsgesetzes - ein und macht damit sowohl die anderen Genehmigungen wie auch die für sie vorgeschriebenen Verfahren überflüssig. Gegenüber bundesrechtlichen Genehmigungsvorbehalten geht § 13 BImSchG als lex specialis vor, gegenüber landesrechtlichen Genehmigungsvorbehalten als höherrangiges Bundesrecht (Landmann/Rohmer, Umweltrecht Bd. I, Stand: 2008, BImSchG, § 13, Rn. 34 m.w.N.). Dementsprechend hat auch das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 17.12.2002 (7 B 119/02, [...]) Folgendes ausgeführt:

"Die immissionsschutzrechtliche Konzentrationswirkung erstreckt sich nicht nur auf die von ihr erfassten behördlichen Entscheidungen als solche, sondern erfasst selbstverständlich auch das den Entscheidungen zu Grunde liegende Verwaltungsverfahren; denn nur durch eine umfassende Vereinheitlichung lässt sich das angestrebte Ziel der Verfahrensvereinfachung erreichen. ( ...)

Der Umstand, dass § 29 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG a.F. nur einen Mindeststandard von Beteiligungsrechten gewährt, den die Landesgesetzgeber zu Gunsten der anerkannten Verbände überschreiten dürfen, steht nicht der Annahme entgegen, das auch solche weitergehenden Beteiligungsrechte von der Konzentrationswirkung des § 13 BImSchG erfasst werden."

15

Diese Konzentrationswirkung erstreckt sich nach § 19 Abs. 2 BImSchG auch auf immissionsschutzrechtliche Genehmigungen, die - wie hier - im vereinfachten Verfahren erteilt werden (vgl. dazu BayVGH, Beschl. v. 25.06.2008, 22 CS 07.2023, NuR 2008, 593-596; Dietlein in Landmann/Rohmer, Umweltrecht Bd. I, Stand: 2008, BImSchG, § 19, Rn. 41 m.w.N.). Mangels Mitwirkungsrecht des Antragstellers im immissionsschutzrechtlichen Verfahren entfällt damit auch ein sich grundsätzlich aus den naturschutzrechtlichen Vorschriften ergebendes Vereinsklagerecht des Antragstellers im vorliegenden Verfahren.

16

c)

Entsprechendes gilt auch in Hinblick auf das in § 60 c Abs. 2 Nr. 2 NNatG statuierte Klagerecht von Verbänden. Nach § 60 c Abs. 2 Nr. 2 NNatG sind Rechtsbehelfe von anerkannten Vereinen zulässig, wenn der Verein durch den Verwaltungsakt in seinen satzungsmäßigen Aufgaben berührt ist und er in Verwaltungsverfahren, in denen ihm auf Grund anderer Rechtsvorschriften, die auch den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu dienen bestimmt sind, eine Beteiligung offen steht, eine Stellungnahme abgegeben hat oder ihm nicht die nach diesen Vorschriften gebotene Gelegenheit zur Mitwirkung gegeben worden ist. Mit dieser Vorschrift sollen alle Rechtsmaterien erfasst werden, in denen der Bundesgesetzgeber die Mitwirkung Dritter im Verfahren bereits geregelt hat, z.B. im Immissionsschutzrecht und Atomrecht (vgl. Gesetzesbegründung, LT-Drs. 12/4371). Allerdings sind nach § 61 Abs. 5 BNatSchG die Länder auf die Zulassung von Rechtsbehelfen von Vereinen in anderen - als den im Bundesnaturschutzgesetz geregelten - Fällen insoweit beschränkt, als dass es sich um Fälle handeln muss, in denen nach § 60 Abs. 2 BNatSchG die Mitwirkung der Vereine vorgesehen ist. Ein in § 60 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG geregelter Fall der Mitwirkung liegt nicht vor. Nach § 60 Abs. 2 Satz 2 und 3 Nr. 1 BNatSchG können die Länder jedoch die Mitwirkung anerkannter Vereine auch in anderen Verfahren vorsehen, soweit die Mitwirkung auf landesrechtlichen Vorschriften beruht. Da ein etwaiges Mitwirkungsrecht in Hinblick auf immissionsschutzrechtliche Genehmigungen allerdings nicht im Niedersächsischen Naturschutzgesetz statuiert ist (und vom Landesgesetzgeber dort angesichts der Konzentrationswirkung des§ 13 BImSchG auch nicht statuiert werden könnte), mangelt es bereits an dem von § 61 Abs. 5 BNatSchG vorausgesetzten Mitwirkungsrecht, so dass eine Klagebefugnis insoweit ausscheiden muss. Insofern vermag die in § 60 c Abs. 2 Nr. 2 NNatG vorgesehene Klagebefugnis keine Antragsbefugnis in immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren zu verleihen (a.A. Louis, Die Rechtsbehelfsbefugnis der anerkannten Naturschutzvereine im Niedersächsischen Naturschutzgesetz im Lichte der Umsetzung der Aarhus-Konvention durch die Richtlinie 2003/35/EG der Europäischen Union, Nds.VBl. 2005, 225, 228). Zudem ist zu berücksichtigen, dass - wie bereits oben ausgeführt - aufgrund der Konzentrationswirkung des § 13 BImSchG landesrechtliche Mitwirkungsrechte in Verfahren nach diesem Gesetz ohnehin entfallen würden (so auch Messerschmidt, BNatSchG, 2007, Vor §§ 58-61, Rn. 28 und § 60, Rn. 39; Lortz/Müller/Stöckel, Naturschutzrecht, 2003, A 1, § 60, Rn. 15), so dass auch insoweit keine Klage- bzw. Antragsbefugnis des Antragstellers in Betracht kommt.

17

2.

Allerdings steht dem Antragsteller die Befugnis zur Einlegung eines Rechtsbehelfs nach § 2 URG zu. Nach § 2 Abs. 1 URG können die nach § 3 anerkannten Vereinigungen - zu denen auch der Antragsteller gehört - Rechtsbehelfe gegen eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 einlegen. Voraussetzung dafür ist gemäß § 2 Abs. 1 URG, dass die Vereinigung geltend macht, dass die Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Rechtsvorschriften widerspricht, die dem Umweltschutz dienen, Rechte Einzelner begründen und für die Entscheidung von Bedeutung sein können, und dass die Vereinigung geltend macht, in ihrem satzungsmäßigen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes berührt zu sein sowie zur Beteiligung im Verfahren nach § 1 Abs. 1 berechtigt gewesen zu sein und sich in der Sache gemäß den geltenden Rechtsvorschriften geäußert zu haben.

18

Entscheidungen im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 URG sind Entscheidungen nach § 2 Abs. 3 des UVPG über die Zulässigkeit von Vorhaben, für die eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen kann. Entscheidungen im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 URG sind Genehmigungen für Anlagen, die nach der Spalte 1 des Anhangs derVerordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) einer Genehmigung bedürfen sowie weitere im einzelnen genannte Erlaubnisse nach verschiedenen weiteren Gesetzen. Zwischen den Nummern 1 und 2 bestehen teilweise Überlappungen, weil zahlreiche Vorhaben und Anlagen sowohl in der UVP- als auch in der IVU-Richtlinie enthalten sind und die jeweils separate Bezugnahme der transparenten Umsetzung der Rechtsschutzbestimmungen sowohl der UVP-Richtlinie als auch der IVU-Richtlinie der EG dient (so die Gesetzesbegründung, BT-Drs. 16, 2495, S. 11). Aus § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 URG ergibt sich daher nicht im Umkehrschluss, dass das Gesetz keine Anwendung auf Rechtsbehelfe gegen Genehmigungen von Anlagen findet, die in Spalte 2 des Anhangs zur 4. BImSchG aufgeführt sind.

19

Die UVP-Pflichtigkeit im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 URG kann darauf beruhen, dass ein Vorhaben nach den gesetzlichen Vorgaben einer zwingenden Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen war, oder darauf, dass das Vorhaben nach dem Ergebnis einer vorgeschriebenen allgemeinen oder standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedurfte (vgl. Gesetzesbegründung, BT-Drs. 16/2495, S. 11). Vorliegend ergibt sich die UVP-Pflichtigkeit des Vorhabens aus Nr. 7.7.3 der "Liste UVP-pflichtiger Vorhaben" der Anlage 1 zum UVPG. Danach handelt es sich bei der geplanten Errichtung und dem Betrieb eines Jungsauenstalls mit bis zu 1.872 Plätzen für Tiere von 25 bis 95 kg Lebendgewicht um ein so genanntes S-Vorhaben, für das eine standortbezogene Vorprüfung in Hinblick auf die hohe ökologische Empfindlichkeit des Standortes vorgeschrieben ist. Eine Entscheidung im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 URG liegt hingegen nicht vor, da der Betrieb der geplanten Jungsauenaufzuchtanlage ein Vorhaben nach Spalte 2 (Nr. 7.1 g) und nicht nach Spalte 1 des Anhangs zur 4. BImSchV darstellt.

20

Da die Regelungen des UVPG, deren Verletzung der Antragsteller rügt, zumindest auch die Förderung und Verbesserung des Umweltschutzes bezwecken, dienen sie auch dem Umweltschutz im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 URG (vgl. dazu z.B. Kment, Das neueUmwelt-Rechtsbehelfsgesetz und seine Bedeutung für das UVPG, NVwZ 2007, 274, 275).

21

Darüber hinaus war der Antragsteller - entgegen der Auffassung des Antragsgegners und des Beigeladenen - zur Beteiligung im Verfahren nach § 1 Abs. 1 URG berechtigt und hat sich tatsächlich auch im Genehmigungsverfahren entsprechend geäußert. Soweit der Antragsgegner darauf verweist, dass dem Antragsteller insoweit kein Beteiligungsrecht nach dem Bundesimmissionsschutzrecht oder anderen Rechtsvorschriften zusteht, kommt es darauf in diesem Zusammenhang nicht an, da diese Vorschrift ihrem Sinn nach allein an - der Konzentrationsmaxime des § 13 BImSchG nicht widersprechende - Anhörungsrechte im Rahmen einer Öffentlichkeitsbeteiligung für ein Zulassungsverfahren anknüpft (vgl. dazu Schumacher, Umweltrechtsbehelfsgesetz, UPR 2008, 13, 16, Fn. 22). Eine andere Auslegung, wie sie der Antragsgegner und der Beigeladene zugrunde legen, macht im Übrigen auch vor dem Hintergrund keinen Sinn, dass nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 URG auch bestimmte Arten von immissionsschutzrechtlichen Zulassungsentscheidungen von den Rechtsbehelfsmöglichkeiten des URG erfasst werden sollen. Da das Bundesimmissionsschutzrecht aber - wie oben dargestellt - keinerlei spezielle Mitwirkungs- oder Beteiligungsrechte von Verbänden vorsieht, würde der ergänzende Rechtsschutz des Umweltrechtsbehelfsgesetzes insoweit ins Leere laufen.

22

Schließlich ist auch die Möglichkeit der Verletzung Rechte Einzelner im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 URG gegeben, soweit der Antragsteller geltend macht, dass der Antragsgegner eine vollständige Umweltverträglichkeitsprüfung hätte durchführen müssen. Ein Rechtsbehelf ist nach § 2 Abs. 5 Satz 1 und Satz 2 URG begründet, wenn ein Verstoß gegen Rechtsvorschriften im Sinne Nr. 1 vorliegt und zudem - bei Entscheidungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 URG - eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Nach der Gesetzesbegründung ist bei Vorprüfungen im Rahmen der Begründetheit des Rechtsbehelfs zu prüfen, ob eine UVP durchgeführt wurde bzw. hätte durchgeführt werden müssen. Bestand eine UVP-Pflicht, kann der Rechtsbehelf gemäß § 2 Abs. 5 begründet sein. Wurde ein UVP-Pflicht im Rahmen einer Vorprüfung des Einzelfalls verneint, ist nach § 3 a Satz 4 des UVPG-E (vgl. Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe b des Gesetzentwurfs über die Öffentlichkeitsbeteiligung in Umweltangelegenheiten nach derEG-Richtlinie 2003/35/EG) nur eine Plausibilitätsprüfung anzustellen. Wird dabei das Ergebnis der behördlichen Vorprüfung bestätigt, erübrigt sich eine weitere Prüfung des Rechtsbehelfs (vgl. dazu Gesetzesbegründung, BT-Drs. 16/2495, S. 11). Im Ergebnis vermittelt§ 3 a Satz 4 UVPG dem Antragsteller damit eine rügefähige Rechtsposition im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 URG (so auch Kment, Das neue Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz und seine Bedeutung für das UVPG, NVwZ 2007, 274, 276).

23

B.

Der Antrag ist jedoch nicht begründet.

24

1.

In formeller Hinsicht ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht zu beanstanden, da die Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung den Anforderungen des § 80 a Abs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO entspricht. Eine schriftliche Begründung im Sinne der letztgenannten Vorschrift ist bereits dann gegeben, wenn überhaupt eine schriftliche, einzelfallbezogene und nicht lediglich formelhafte Begründung vorhanden ist, welche die von der Behörde getroffene Interessenabwägung erkennen lässt. Die Begründung des Antragsgegners genügt diesen Anforderungen. Der Antragsgegner hat die Anordnung der sofortigen Vollziehung in ausreichender Weise damit begründet, dass das wirtschaftliche Interesse des Beigeladenen an der kurzfristigen Inanspruchnahme der Genehmigung höher zu bewerten sei als das Suspensivinteresse des Antragstellers, zumal die Anlage im Fall der Rechtswidrigkeit der erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung wieder zurückgebaut werden könnte.

25

2.

Das Interesse des Beigeladenen an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Genehmigung überwiegt auch nach Auffassung der Kammer das Suspensivinteresse des Antragstellers.

26

Der Prüfungs- und Entscheidungsmaßstab in Verfahren nach § 80 a Abs. 3 VwGO richtet sich nach denselben Grundsätzen wie sie für § 80 Abs. 4 und 5 VwGO gelten (Kopp/Schenke, VwGO, 15. Auflage, § 80 a, Rn. 23). Wenn die sofortige Vollziehung der vom Dritten angefochtenen Genehmigung ersichtlich nicht im besonderen öffentlichen Interesse liegt, sondern - wie hier - entscheidungserheblich (auch) im überwiegenden Interesse des Begünstigten angeordnet wurde, kommt es für die Bewertung des Aufschubinteresses des Belasteten maßgeblich auf die Erfolgsaussichten seines Rechtsbehelfs in der Hauptsache an, da das Aufschubinteresse des Dritten und das Vollzugsinteresse des Begünstigten verfassungsrechtlich als gleichrangig einzustufen sind (vgl. dazu Puttler in Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Auflage, § 80 a, Rn. 25, 26). Bei offensichtlicher Erfolglosigkeit in der Hauptsache setzt sich ein bestehendes Vollzugsinteresse des Begünstigten durch. Bei offensichtlichem Erfolg des Rechtsbehelfs kann hingegen kein Interesse des Begünstigten am Vollzug bestehen. Bei offenem Ausgang in der Hauptsache sind die beteiligten Interessen abzuwägen. Dabei ist das Interesse des Rechtsbehelfsführers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs umso geringer, je geringer seine Aussichten sind, im Hauptsacheverfahren zu gewinnen. Entscheidend ist dabei allerdings nicht die objektive Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, sondern die Frage, ob der Rechtsbehelf des Belasteten Erfolg haben wird, d.h. im Falle des § 80 a Abs. 1 VwGO die Frage, ob eine Verletzung der Rechte des Dritten vorliegt (Puttler in Sodan/Ziekow, VwGO, § 80 a, Rn. 26 und 34, jeweils m.w.N.). Gemäß § 2 Abs. 5 Satz 2 URG ist ein Rechtsbehelf bei einer Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 URG nur dann begründet, wenn eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Insofern ist die Rechtmäßigkeit der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung im Übrigen nicht Gegenstand der gerichtlichen Prüfung.

27

Nach Auffassung der Kammer dürfte eine Umweltverträglichkeitsprüfung voraussichtlich nicht durchzuführen sein und der Rechtsbehelf des Antragstellers damit ohne Erfolg bleiben. Ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, richtet sich im vorliegenden Verfahren nach der Vorprüfung des Einzelfalls, da für die Errichtung und den Betrieb eines Jungsauenstalls nach Nr. 7.7.3 der "Liste UVP-pflichtiger Vorhaben" der Anlage 1 zum UVPG eine standortbezogene Vorprüfung in Hinblick auf die hohe ökologische Empfindlichkeit des Standortes vorgeschrieben ist. Nach § 3 c Satz 2 UVPG ist für ein Vorhaben, für das in der Anlage 1 eine standortbezogene Prüfung des Einzelfalls vorgesehen ist, eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn trotz der geringen Größe oder Leistung des Vorhabens nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund besonderer örtlicher Gegebenheiten gemäß den in der Anlage 2 Nr. 2 aufgeführten Schutzkriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Für die Annahme einer UVP-Pflicht reicht insoweit grundsätzlich die begründete Möglichkeit erheblicher Beeinträchtigungen aus (Sangenstedt in Landmann/Rohmer, Umweltrecht Bd. III, Stand: 2008, UVPG, § 3 c, Rn. 33 m.w.N.). Mit den angesprochenen Schutzkriterien verweist die Regelung auf die in Nummer 2.3 der Anlage 2 genannten Merkmale, welche die Belastbarkeit der Schutzgüter im Hinblick auf die ökologische Empfindlichkeit und Schutzbedürftigkeit des Standortes kennzeichnen. Ausschlaggebend für die Notwendigkeit einer UVP ist dabei nicht der abstrakte Umstand, dass ein Terrain mit rechtlich anerkanntem Schutzstatus tangiert wird, sondern die Unvereinbarkeit des Vorhabens mit den konkreten Festsetzungen der einschlägigen Schutzgebietsausweisung. Erfasst werden sollen insoweit nur Vorhaben, die eine Gefährdung spezifischer ökologischer Schutzfunktionen befürchten lassen (Sangenstedt in Landmann/Rohmer, Umweltrecht Bd. III, Stand: 2008, UVPG, § 3 c, Rn. 33 m.w.N.), wobei nachteilige Umwelteinwirkungen nur dann erheblich sind, wenn sie nach § 12 UVPG bei der Einscheidung über die Zulässigkeit zu berücksichtigen wären; dies ist - entsprechend dem materiellen Zulassungsrecht - dann der Fall, wenn sie mehr als geringfügig und damit abwägungserheblich sind (BVerwG, Urt. v. 13.12.2007, 4 C 9.06, [...]). Die Prüfung nach § 3 c Satz 2 UVPG lässt sich dabei im Wesentlichen in drei Schritte unterteilen: in einem ersten Schritt ist zunächst festzustellen, ob am unmittelbaren Standort des Vorhabens oder in dessen Umgebung umweltsensible Gebiete nach Nr. 2.3 der Anlage 2 vorhanden sind, die von Umweltauswirkungen des geplanten Vorhabens direkt oder indirekt betroffen sein könnten. Erscheint dies möglich, folgt in einem zweiten Schritt die weitere standortbezogene Vorprüfung nach dem (zweistufigen) Muster der allgemeinen Vorprüfung, das zum einen - auf der Sachverhaltsebene - die Ermittlung der möglichen nachteiligen Umweltauswirkungen umfasst und zum anderen - auf der normativen Ebene - eine Bewertung der ermittelten Umweltauswirkungen unter Erheblichkeitsgesichtspunkten umfasst (Sangenstedt in Landmann/Rohmer, Umweltrecht Bd. III, Stand: 2008, UVPG, § 3 c, Rn. 34, 35). Für die Prognose der Umweltfolgen des geplanten Vorhabens werden sowohl Daten zu den wesentlichen Wirkfaktoren des Vorhabens wie Größe, Inanspruchnahme von Ressourcen, Art und Umfang von Emissionen als auch standortbezogene Angaben über die Empfindlichkeit und Schutzbedürftigkeit des Gebiets benötigt, das durch das Vorhaben beeinträchtigt werden kann (Sangenstedt in Landmann/Rohmer, Umweltrecht Bd. III, Stand: 2008, UVPG, § 3 c, Rn. 10).

28

Im gerichtlichen Verfahren ist nach § 3 a Satz 4 UVPG die auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3 c UVPG beruhende Feststellung der zuständigen Behörde, dass eine UVP unterbleiben soll, allein darauf zu überprüfen, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben des § 3 c UVPG durchgeführt worden ist und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist. Dementsprechend steht den Behörden zum einen eine Einschätzungsprärogative in Hinblick auf die Frage zu, ob die vom Vorhabenträger vorgelegten Unterlagen (und die eigenen Informationen der Behörde) eine geeignete Grundlage bieten, um unverzüglich aufgrund überschlägiger Prüfung über die UVP-Pflichtigkeit des Vorhabens zu entscheiden (BVerwG, Urt. v. 7.12.2006, 4 C 16/04, [...]). Zum anderen beschränkt sich die richterliche Kontrolle der negativen Feststellung nach einer Vorprüfung im Einzelfall in inhaltlicher Hinsicht auf die Frage, ob die Behörde bei ihrer Einschätzung die in der Anlage 2 zum UVPG aufgeführten Kriterien berücksichtigt hat (vgl. § 3 c Abs. 1 Satz 1 UVPG) und - aufgrund der ihr obliegenden überschlägigen Prüfung - insgesamt zu einem den gesetzlichen Vorgaben entsprechenden, naturschutzfachlich nachvollziehbaren und in diesem Sinne vertretbaren Ergebnis gelangt ist (BVerwG, Urt. v. 7.12.2006, 4 C 16/04, [...]).

29

Diesen Vorgaben wird die Feststellung des Antragsgegners, dass keine UVP durchzuführen ist, gemessen an den oben genannten Maßstäben und unter Berücksichtigung des gerichtlich nur begrenzt überprüfbaren naturschutzfachlichen Beurteilungsspielraums im Rahmen der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung gerecht.

30

Nicht zu beanstanden ist zunächst die Annahme des Antragsgegner, dass er auf der Grundlage der allgemeinen Vorprüfung nach§ 3 c UVPG durch den Dipl.-Ing. Q. + Partner in Verbindung mit der gutachtlichen Stellungnahme zu Geruchs-, Staub- und Ammoniakemissionen und -immissionen der Dipl.-Met. O. vom 09.02.2008 die Feststellung treffen konnte, dass durch das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten seien.

31

Soweit der Antragsteller das Gutachten der Dipl.-Met. O. insgesamt wegen der fehlenden Mitteilung der Eingangsdaten als nicht verwertbar qualifiziert, wurde dieser Kritikpunkt durch die Vorlage der fehlenden technischen Daten mit Schreiben der Dipl.-Met. O. vom 24.09.2008 entkräftet. Auch wenn möglicherweise - wie vom Antragsteller im Schriftsatz vom 21.10.2008 behauptet - noch immer einzelne technische Daten fehlen, führt dies jedenfalls nicht dazu, dass das Gutachten an sich unverwertbar erscheint und die Ermittlung und Bewertung der nachteiligen Umweltauswirkungen nicht nachzuvollziehen sind.

32

Soweit der Antragsteller einwendet, dass in den vorgenannten Gutachten allein die Auswirkungen auf das FFH-Gebiet und das NSG untersucht wurden und die potenziellen Auswirkungen auf weitere schutzbedürftige Gebiete wie den N. und den avifaunistisch wertvollen Bereich für Brutvögel mit landesweiter Bedeutung fälschlicherweise nicht in die Untersuchung der Dipl.-Met. O. mit einbezogen wurden, dürfte dieser Mangel jedenfalls durch die entsprechende Stellungnahme der unteren Naturschutzbehörde des Antragsgegners vom 31.03.2008 "geheilt" worden sein, die sich ausdrücklich mit möglichen Auswirkungen des Vorhabens auf das FFH-Gebiet J., das Naturschutzgebiet "M.", den N. und das avifaunistisch wertvolle Gebiet für Brutvögel mit landesweiter Bedeutung auseinander gesetzt hat.

33

Der Antragsgegner hat die Vorprüfung darüber hinaus auch entsprechend den Schutzkriterien der Anlage 2 zum UVPG vorgenommen. Wie sich aus dem Genehmigungsbescheid ergibt, hat der Antragsgegner eine Standortanalyse entsprechend Nr. 2.3 der Anlage 2 zum UVPG vorgenommen, in der nicht nur die in den Gutachten der Dipl.-Met. O. und des Dipl.-Ing. Q. + Partner untersuchten Flächen des FFH-Gebiets und des NSG "M.", sondern darüber hinaus weitere schützenswerte Flächen wie den N. identifiziert wurden. In einem zweiten Schritt sind die möglichen nachteiligen Umwelteinwirkungen auf der Basis der eingeholten Gutachten der Dipl.-Met. O. und des Dipl.-Ing. Q. + Partner ermittelt und dann - in einem letzten Schritt - in Hinblick auf ihre Erheblichkeit bewertet worden.

34

Die auf den vorgenannten Grundlagen beruhende naturschutzfachliche Einschätzung des Antragsgegners ist in Hinblick auf die Bewertung der Umweltauswirkungen bei summarischer Prüfung nachvollziehbar.

35

Soweit der Antragsteller seine Kritik an dem der allgemeinen UVP-Vorprüfung des Dipl.-Ing. Q. + Partner zugrunde liegenden Gutachten der Dipl.-Met. O. darauf stützt, dass anstelle des Critical-Load-Werts aus der Liste "schütze et al 2001" der Wert aus der sog. "Berner Liste" hätte Verwendung finden müssen, dürfte die Verwendung des Critical-Load-Wertes aus der erstgenannten Liste mangels sachlicher Einwände gegen diese Liste im Rahmen der Einschätzungsprärogative der Behörde liegen, auch wenn sie faktisch durch andere Grenzwerte eine höhere Schadstoffbelastung zulässt. Zudem ergibt sich aus den ergänzend mit Schreiben der Dipl.-Met. O. vom 24.09.2008 vorgelegten alternativen Berechnungen, dass auch unter Zugrundelegung des Critical-Load-Wertes aus der sog. "Berner Liste" die Zusatzbelastung nicht den Wert übersteigt, der weitergehende Untersuchungen hinsichtlich Vorbelastung und Gesamtbelastung (und damit die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung) erforderlich macht.

36

Soweit der Antragsteller geltend macht, dass bei der Windprognose mittels des vereinfachten Screeningverfahrens - wie im Gutachten der Universität C. dargelegt - deutlich höhere Zusatzbelastungen durch das Vorhaben ermittelt werden, ist zu berücksichtigen, dass beide Verfahren der Ermittlung anlagenspezifischer Zusatzbelastungen als zulässig erachtet werden. Auch insoweit ist die Entscheidung des Antragsgegners, auf der Basis der Ausbreitungsrechnung mit AUSTAL2000 (dem offiziellen Ausbreitungsmodell nach der TA-Luft, vgl. dazu VG Trier, Beschl. v. 30.10.2006, 5 L 876/06.TR, m.w.N., [...]) den Umfang der Zusatzbelastung zu ermitteln, von der Entscheidungsprärogative der Behörde gedeckt. Dies gilt umso mehr, als der Kritik des Antragstellers an der mangelnden Berücksichtigung lokaler Windverhältnisse durch die ergänzende Stellungnahme der Dipl.-Met. O. vom 23.10.2008 - unter Vorlage von Unterlagen über die Prüfung der Übertragbarkeit einer Ausbreitungsklassenstatistik auf den Standort I./C. - entgegen getreten wurde.

37

Schließlich ist es aus Sicht des Gerichts nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner im Rahmen der Vorprüfung und auf der Basis der nachvollziehbaren Ausführungen der Dipl.-Met. O. und des Dipl.-Ing. Q. + Partner zu dem Ergebnis gekommen ist, dass mögliche Beeinträchtigungen allein durch Immissionen stickstoffhaltiger Aerosole entstehen können und Belastungspfade über staubförmige und wassergebundene Ausbreitung ausgeschlossen werden können.

38

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG n.F., wobei das Gericht in Anlehnung an Nr. 1.2 i.V.m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit: Fassung 7/2004 (NVwZ 2004, 1327) den für das Hauptsacheverfahren anzusetzenden Streitwert von 15.000,00 € für das vorliegende Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes halbiert.

39

Soweit über den Sachantrag entschieden worden ist, steht den Beteiligten die Beschwerde gegen diesen Beschluss ... zu.

40

...

Lüerßen
Reccius
Lange