Verwaltungsgericht Hannover
Urt. v. 20.10.2008, Az.: 11 A 3264/06
Zahlungsansprüche - Anforderungen an einen Investitionsplan i.S.d. Art. 21 Abs. 2 Unterab. 1 VO (EG) Nr. 795/2004; AFP-Antrag; Bagatellgrenze; Baubeschreibung; Betr; Investition; Investitionskonzept; Investitionsplan; Mutterkuhprämie; Rinder; Rindersonderprämie; Stall; Zahlungsanspruch; Zahlungsansprüche
Bibliographie
- Gericht
- VG Hannover
- Datum
- 20.10.2008
- Aktenzeichen
- 11 A 3264/06
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2008, 45494
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:VGHANNO:2008:1020.11A3264.06.0A
Rechtsgrundlagen
- 15 II BetrPrämDurchfV
- Art. 21 VO (EG) 795/2004
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Investitionen in die Rinderhaltung, die erst aufgrund einer nachträglich getroffenen Entscheidung des Betriebsinhabers zu einer Steigerung der Produktionskapazität geführt haben (hier: Nutzung eines neu errichteten Stalles neben und nicht anstatt des alten Stalles), sind nicht schutzwürdig.
- 2.
Als Investitionsplan i.S.d. Art. 21 Abs. 2 Unterabs. 1 VO (EG) Nr. 795/2004 gilt auch eine Bauschreibung zu einer Bauvoranfrage.
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Entscheidung ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldnerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt im Rahmen der Betriebsprämienregelung die Zuweisung weiterer betriebsindividueller Beträge aus der nationalen Reserve wegen Investitionen in die Rinderhaltung.
Die klägerische Gesellschaft bürgerlichen Rechts besteht aus den Brüdern D. und E.F., die gemeinsam den vom Vater gepachteten landwirtschaftlichen Betrieb mit Mutterkuh- und Bullenhaltung bewirtschaften. Im Jahr 2001 beschlossen die Gesellschafter der Klägerin, außerhalb ihrer Hofstelle einen neuen Rindviehstall zu errichten. Sie stellte am 12.01.2001 eine Bauvoranfrage, die am 22.07.2002 positiv beschieden wurde. Am 03.02.2003 stellte sie den Bauantrag, dem sie eine Betriebsbeschreibung vom 31.01.2003 beigab. Die Baugenehmigung für den Mitte 2004 fertig gestellten Stall wurde ihr am 10.04.2003 erteilt. Ihr Antrag auf Förderung des Stalls aus Mitteln des Agrarinvestitionsförderungsprogramms (AFP) wurde abgelehnt.
In den Jahren 2002 und 2003 pachtete die Klägerin weitere Weideflächen von insgesamt 34 ha zu. Nachdem die Klägerin bis zum Wirtschaftsjahr 2001 über 17 Mutterkuhprämienansprüche verfügte hatte, erwarb sie in den Jahren 2002 und 2003 außerdem weitere Ansprüche, so dass ihre erzeugerspezifische Obergrenze für das Wirtschaftsjahr 2002 auf 19,5 und für das Wirtschaftsjahr 2003 auf 32,3 Prämienansprüche festgesetzt wurde.
Die Klägerin erhöhte bis zum Jahr 2005 sowohl ihren Bestand an Mutterkühen als auch an männlichen Rindern. Während sie mit den Mutterkühen die erzeugerspezifische Obergrenze ausschöpfte, erhöhte sie ausweislich der HI-Tier-Datenbank den Höchstbestand an männlichen Rindern von einem Bestand zwischen 26 und 28 Rindern in den Jahren 2000 bis 2002 auf einen Höchstbestand von 72 Tieren im Jahr 2003, von 96 Tieren im Jahr 2004 und 114 Tieren im Jahr 2005.
Die Klägerin stellte unter dem 04.05.2005, eingegangen bei der Beklagten am 10.05.2005, den Antrag auf Festsetzung von Zahlungsansprüchen sowie Sammelantrag Agrarförderung und Agrar-Umweltmaßnahmen 2005. Unter Ziff. II.4.1 beantragte sie die Festsetzung von Zahlungsansprüchen einschließlich der betriebsindividuellen Beträge unter Berücksichtigung aller ihr am 17.05.2005 zu Verfügung stehenden Flächen des Gesamtflächen- und Nutzungsnachweises. Sie beantragte weiter unter Ziff. II.4.6 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen bzw. betriebsindividuellen Beträgen aus der nationalen Reserve als Unternehmen in besonderer Lage wegen Investitionen in Produktionskapazitäten oder Flächen, die bis zum 15.05.2004 begonnen wurden (Art. 21 VO (EG) Nr. 795/2004). Ihrem Antrag fügte sie den Vordruck J - Antrag auf Zuweisung von betriebsindividuellen Beträgen aus der nationalen Reserve aufgrund Investitionen gemäß Art. 21 VO (EG) Nr. 795/2004 - bei, in dem sie angab, in die Rindersonderprämie/Extensivie-rungsprämie sowie in die Mutterkuhprämie/Extensivierungsprämie durch Kauf, Pacht oder (Um)Bau eines Stalles und Kauf von Tieren bzw. Kauf von Prämienansprüchen investiert zu haben. Als Nachweis verwies sie durch Ankreuzen auf den genehmigten bzw. angezeigten Bauplan bzw. Umnutzungsgenehmigung. Den Beginn der Investition gab die Klägerin mit dem 12.09.2001 an, den Zeitpunkt der voraussichtlichen Fertigstellung der Stallanlage für Bullen/Ochsen mit dem 30.06.2004. Den Bestand zum 31.12.2004 an Bullen gab die Klägerin mit 79 wider, an Mutterkühen mit 22, die Stallplätze für Bullen vor der Investition bei einer Mastdauer von 10 bis 12 Monaten mit 20, nach der Investition bei einer Haltedauer von 8 bis 12 Monaten mit 95, die Stallplätze von Mutterkühen vor der Investition mit 17 und nach der Investition mit 22. Die Zuweisung eines BIB-Anteiles für die Extensivierungsprämie Rinder beantragte die Klägerin im Vordruck J nicht. Dem Vordruck J fügte die Klägerin folgende insbesondere die Baugenehmigung, den Bauantrag einschließlich der Betriebsbeschreibung sowie Rechnungen für Material und Vieh bei.
Mit Bescheid vom 07.04.2006, dessen Zugang nicht bekannt ist, setzte die Beklagte für die Klägerin 74,39 normale Zahlungsansprüche ohne OGS-Genehmigung zum Wert von 303,92 EUR pro Hektar, 66,02 normale Zahlungsansprüche ohne OGS-Genehmigung zum Wert von 148,55 EUR pro Hektar und 5,28 Stilllegungs-Zahlungsansprüche ohne OGS-Genehmigung zum Wert von 255,12 EUR pro Hektar fest. Den betriebsindividuellen Betrag auf Grundlage der in den Referenzjahren 2000 bis 2002 gewährten Rindersonderprämie, Mutterkuhprämie, Mutterschafprämie einschließlich Mutterschafergänzungsbetrag sowie Kälberschlachtprämie setzte die Beklagte auf 6 922,73 EUR fest. Den Antrag auf Zuweisung eines betriebsindividuellen Betrags aus der nationalen Reserve lehnte sie ab. Diese Entscheidung begründete die Beklagte mit gesondertem Schreiben vom 19.05.2006 damit, dass dem Antrag nur hinsichtlich der Investition in die Produktionskapazität für Mutterkühe hätte entsprochen werden können. Die berücksichtigungsfähige Steigerung um 6 Mutterkühe ergäbe einen betriebsindividuellen Betrag von 1 188 EUR aus der nationalen Reserve. Dieser Betrag entspreche jedoch weniger als 5 000 EUR und 5 % der gesamten Betriebsprämie von 33 500 EUR einschließlich der flächenbezogenen Prämienanteile. Damit sei die Bagatellgrenze nicht überschritten worden, so dass der Antrag diesbezüglich abzulehnen gewesen sei. Hinsichtlich der Investition in die Bullenhaltung sei der Antrag abzulehnen, weil sich eine Aufstockung der Bullenhaltung weder aus dem Bauantrag noch aus dem AFP-Antrag ergebe.
Die Klägerin hat am 17.05.2006 Klage erhoben.
Sie macht im Wesentlichen geltend, nachweisbar in die Haltung von männlichen Rindern und Mutterkühen investiert zu haben. Die von der Beklagten zugrunde gelegten Unterlagen, nämlich der Bauantrag und der AFP-Antrag, enthielten fehlerhafte Angaben und seien nicht als Investitionspläne zu berücksichtigen. Wie es zu den Fehlern gekommen sei, sei nicht zu erklären. In dem AFP-Antrag seien die Ist- und Ziel-Werte der Jahre 2003 und 2005 lediglich gespiegelt worden. Sie habe auch wenigstens in den Jahren 2001 bis 2004 die Extensivierungsprämie erhalten, was auch in der Sache richtig sei, weil sie rechnerisch die Besatzdichte von 1,4 GVE pro Hektar eingehalten habe.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verpflichten, ihr Zahlungsansprüche unter Berücksichtigung betriebsindividueller Beträge aus der nationalen Reserve auf Grundlage weiterer 92,2 Einheiten Rindersonderprämie mit je 210 EUR, 15.3 Mutterkuhprämieneinheiten im Wert von je 200,00 EUR und 107,50 Einheiten Extensivierungsprämie im Wert von je 50 EUR zuzuweisen und den Bescheid vom 07.04.2006 aufzuheben, soweit er dem entgegensteht.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, es sei zwar unstreitig, dass die Klägerin ihren Bestand an männlichen Rindern ab dem Jahr 2001 signifikant erhöht habe. Diese Erhöhung widerspreche aber dem Betriebskonzept, in dem von einer Abstockung die Rede sei. Diesen Umstand müsse die Klägerin gegen sich gelten lassen, zumal das Konzept von beiden Gesellschaftern der Klägerin unterschrieben worden sei und es sich damit nicht um einen Fehler des Verfassers handeln könne. Da nach der Verwaltungspraxis das Betriebsentwicklungskonzept und der AFP-Antrag Investitionspläne i.S.d. Art. 21 Abs. 2 Unterabs. 2 VO (EG) Nr. 795/2004 darstellten, könnten objektive Nachweise für die durchgeführten Investitionsmaßnahmen wegen des Vorrangs eines Plans oder Programms nicht berücksichtigt werden. Der AFP-Antrag hätte im Übrigen keine Erfolgsaussichten gehabt, wenn Gegenstand der Maßnahme eine Viehbestandsaufstockung gewesen wäre. Die mit dem Bauantrag vorgelegte Betriebsbeschreibung und der AFP-Antrag seien kongruent. Beide Dokumente gingen nicht von einer Aufstockung des Bestandes an männlichen Rindern aus, sondern von einer gleich bleibenden Tierzahl des Betriebes in Bezug auf den GVE-Wert. Nach den Zahlen der Betriebsbeschreibung vom 31.01.2003 habe eine Aufstockung des Bestandes an weiblichen Rindern von 29 auf 35 Stück noch bevorgestanden; vor dem Hintergrund eines stabilen GVE-Wertes im Betrieb sei die Darstellung einer entsprechenden Abstockung des Bestandes an männlichen Rindern plausibel. Bei dem einige Wochen später erstellen AFP-Antrag vom 25.02.2003 werde die Aufstockung des Mutterkuhbestandes mit der Angabe des Ist- und Zielbestandes von jeweils 34 Tieren als vollzogen dargestellt. Folglich sei auch der Ist- und Zielwert beim Bestand an Mastrindern und Jungvieh identisch. Die Beschreibungen über die Bau- und Investitionsmaßahmen gingen von einem Zielbestand von etwa 80 Rindern bzw. etwa 65 Rinder-GVE aus. Dieser Bestand sei vor Beginn des Stallbaus bereits vorhanden gewesen, das heißt, die Rinder seien offenbar unter unzulänglichen Verhältnissen untergebracht gewesen. Die vorgelegten Planungsunterlagen könnten nur so verstanden werden, dass der Stallbau in erster Linie der Unterbringung der bereits vorhandenen Rinder unter dann angemessenen Haltungsbedingungen gedient habe. Es sei dagegen nicht dargestellt worden, dass die bisher genutzten Gebäude auch künftig für die Rinderhaltung hätten genutzt werden sollen. Die Betriebsbeschreibung und der AFP-Antrag bezögen sich offenkundig genau auf die Bau- und Investitionsmaßnahme, für die die Klägerin die Anerkennung der besonderen Lage beanspruche. Sie müsse sich daran festhalten lassen.
Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 23.05.2008 gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Nachdem eine Entscheidung in der mündlichen Verhandlung vom 23.05.2008 vertagt worden war, um den Beteiligten Gelegenheit zu weiterem Vortrag zu geben, entscheidet das Gericht im Einverständnis mit den Beteiligten nunmehr ohne (weitere) mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zuweisung eines weiteres betriebsindividuellen Betrags aus der nationalen Reserve aufgrund von Investitionen; der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 07.04.2006 ist insoweit rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1, Abs. 5 VwGO).
Rechtsgrundlage für die Festsetzung von Zahlungsansprüchen nach der erstmals für das Jahr 2005 geltenden Betriebsprämienregelung ist die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (Amtsblatt der Europäischen Union - ABl. L 270/1) in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 146/2008 des Rates vom 14. Februar 2008 (ABl. L 46/1) mit den Durchführungsbestimmungen der Kommission zur Betriebsprämienregelung in der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 vom 21. April 2004 (ABl. L 141/1) in der Fassung der VO (EG) Nr. 1522/2007 vom 19. Dezember 2007 (ABl. L 335/27) und zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem in der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 vom 21. April 2004 (ABl. L 141/18) in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 319/2008 der Kommission vom 7. April 2008 (ABl L 95/63). Auf nationaler Ebene wurden die Verordnungen durch das Gesetz zur Durchführung der einheitlichen Betriebsprämie (Betriebsprämiendurchführungsgesetz - BetrPrämDurchfG) vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1763) in der nunmehr geltenden Fassung vom 28. März 2008 (BGBl I 2008, 495), die Verordnung zur Durchführung der einheitlichen Betriebsprämie (Betriebsprämiendurchführungsverordnung - BetrPrämDurchfV) vom 3. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3204), zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 8. Mai 2008 (BGBl I 2008, 801), und die Verordnung über die Durchführung von Stützungsregelungen und gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems - InVeKoSV - vom 3. Dezember 2004 (BGBl I S. 3194), zuletzt geändert durch Art. 2 der Verordnung vom 8. Mai 2008 (BGBl I 2008, 801), umgesetzt und konkretisiert.
Während die Anzahl der Zahlungsansprüche für jeden Betriebsinhaber der Hektarzahl der im ersten Jahr der Anwendung der Betriebsprämienregelung - dem Jahr 2005 - angemeldeten beihilfefähigen Flächen entspricht (Art. 43 Abs. 1, Art 59 Abs. 4 VO (EG) Nr. 1782/2003), setzt sich der Wert eines Zahlungsanspruchs (Referenzbetrag) nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Kombinationsmodell gemäß § 5 Abs. 1 BetrPrämDurchfG für jeden Betriebsinhaber in Anwendung der Art. 59 Abs. 1, Abs. 3 und 41 VO (EG) Nr. 1782/2003 aus einem flächenbezogenen Betrag und einem betriebsindividuellen Betrag (sog. Top-Up) zusammen.
Die Höhe des betriebsindividuellen Betrages errechnet sich grundsätzlich aus den Direktzahlungen, die der jeweilige Betrieb in dem Bezugszeitraum (2000 bis 2002) durchschnittlich erhalten hat (Art. 33, 37 Abs. 1, 38 VO (EG) Nr. 1782/2003). Um Investitionen von Landwirten in Produktionskapazitäten zu erfassen, die noch nicht zu Direktzahlungen im Bezugszeitraum geführt haben, und insoweit das Vertrauen der Landwirte in den Fortbestand der alten, produktionsgebundenen Agrarförderung zu schützen, sieht Art. 21 VO (EG) Nr. 795/2004 die Berücksichtigung von Investitionen, mit denen bis zum 15.05.2004 begonnen wurde, bei der Bemessung der Referenzbeträge vor. Diese zusätzlichen Referenzbeträge werden nach Art. 42 Abs. 1, Abs. 4 VO (EG) Nr. 1782/2003 der nationalen Reserve entnommen, die u.a. dazu dient, Referenzbeträge für Betriebsinhaber festzulegen, die sich in einer "besonderen Lage" befinden.
Die Investition zur Steigerung des Produktionskapazität der Rinderhaltung eines Betriebs muss der Betriebsinhaber innerhalb der Antragsfrist - mithin bis zum 17.05.2005 - nachweisen (§ 15 Abs. 1 Satz 1 BetrPrämDurchfV i.V.m. § 11 Abs. 1 InVeKosV). Als Nachweis geht Art. 21 Abs. 1 Unterabs. 1 VO (EG) Nr. 795/2004 zunächst von einem Plan oder einem Programm aus. Liegt weder ein Plan noch ein Programm in Schriftform vor, können die Mitgliedstaaten nach Art. 21 Abs. 2 Unterabs. 2 VO EG) Nr. 795/2004 andere objektive Nachweise für das Vorliegen einer Investition berücksichtigen. § 15 Abs. 4 BetrPrämDurchfV konkretisiert diese weiteren Nachweise.
Art. 21 Abs. 2 VO (EG) Nr. 795/2004 geht nach seinem Wortlaut vom Vorrang eines Investitionsplans oder -programms vor anderen objektiven Nachweisen der erfolgten Investition in Produktionskapazitäten aus, enthält aber keine Begriffsbestimmung. Maßgeblich für die Anforderungen, die an einen solchen Plan oder ein solches Programm zu stellen sind, ist damit deren Sinn und Zweck. Das Erfordernis eines Nachweises der Investition dient dem Ausschluss einer missbräuchlichen Ausnutzung der Ausnahmeregelung des Art. 21 VO (EG) Nr. 795/2004. Aus dieser Zweckbestimmung ergibt sich zunächst, dass der Investitionsplan tatsächlich die Grundlage für die getätigte Investition gewesen sein muss und nicht lediglich eine nachträgliche Begründung hierfür liefert. Es geht bei dem Nachweis nämlich nur um einen objektiven Nachweis, sondern darum festzustellen, ob auch in subjektiver Hinsicht die Absicht einer Investition gerade in die betreffende Produktionssparte vorlag. Im Fall der Investition in die Rinderhaltung muss, in anderen Worten, die Errichtung eines Stalles der Verwirklichung eines vorher festgelegten Betriebszieles dienen, das mit der Investition verfolgt wird ( BVerwG, Beschl.v. 08.09.2008 - 3 B 53.08 - n.v.). Dies folgt aus dem vertrauensschützenden Charakter des Art. 21 VO (EG) Nr. 795/2004. Damit ist im Umkehrschluss ausgeschlossen, tatsächlichen Veränderungen der Produktionsbedingungen erst im Nachhinein eine Bestimmung zu geben, für die sie vielleicht objektiv geeignet sind, für die sie aber nicht eigens geschaffen worden waren (BverwG, a.a.O.). Hieraus sowie aus der Regelung, wonach die Durchführung des Investitionsplanes spätestens am 15. Mai 2005 begonnen haben muss (Art. 21 Abs. 1 Satz 1 Verordnung (EG) Nr. 795/2004), folgt außerdem, dass der Investitionsplan vorher erstellt worden sein muss und nicht erst nach Beginn der Investition (vgl. BVerwG, a.a.O.; OVG Rheinland-Pfalz, Urt.v. 30.01.2008 - 8 A 11113/07 - Juris; VG Oldenburg, Urt.v. 22.04.2008 - 12 A 2298/06 - Juris). Der Plan muss darüber hinaus die Feststellung ermöglichen, welche Produktionskapazitäten mit der Investition gesteigert werden sollen. Dies ist erforderlich, weil eine Steigerung der Produktionskapazität nur solche Sektoren betreffen darf, für die im Bezugszeitraum eine Direktzahlung gemäß Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 gewährt worden wäre (Art. 21 Abs. 3 Satz 1 VO (EG) Nr. 795/2004).
Der in Art. 21 Abs. 2 Unterabs. 1 VO (EG) Nr. 795/2004 festgeschriebene Vorrang des Plans oder Programms vor anderen objektiven Nachweisen hat im Hinblick auf den Sinn und Zweck der Regelung als Vertrauensschutzregelung eine besondere Berechtigung. Denn aus einem vor der Investition erstellen Investitionskonzept ergibt sich die mit der Investition verfolgte Betriebsplanung des Betriebsinhabers auch in subjektiver Hinsicht. Diese Betriebsplanung ermöglicht die Überprüfung, ob der betreffende Betriebsinhaber nicht nur Produktionskapazitäten investiert hat, sondern dies gerade im Vertrauen auf eine daraus folgende Erhöhung seiner Direktzahlungen getan hat.
Ein solches schützenswertes Vertrauen hat die Klägerin nicht nachgewiesen. Als Nachweis der Investition hat die Beklagte vorrangig auf die Betriebsbeschreibung zum Bauantrag vom 31.03.2001 abgestellt. Diese stellt nach Überzeugung des Gerichts einen Plan i.S.d. Art. 21 Abs. 2 Unterabs. 1 VO (EG) Nr. 795/2004 dar. Aus der Betriebsbeschreibung in Verbindung mit dem Bauantrag ergibt sich nämlich nicht nur, auf welche Weise die Klägerin in eine Produktionskapazität - hier den Bau eines neuen Rindviehstalles - investiert hat, sondern auch, wie sich durch die Investition ihr Betrieb verändern sollte. Die Darstellung des Tierbestandes vor und nach dem Bau des neuen Stalles in der Betriebsbeschreibung lässt dabei nur den Rückschluss zu, dass die Klägerin jedenfalls bei Erstellung des Konzepts die alten Ställe aufgeben und den gesamten Rindviehbestand in den neu zu errichtenden Stall überführen wollte. Bei dieser Lesart ist die Betriebsbeschreibung, die von einem Zielbestand von 35 Milchkühen und 40 Mastrindern und -bullen ausgeht, schlüssig, da der neu errichtete Stall nach Angaben der Klägerin (etwa) 75 Plätze hat. Die Beklagte hatte demgegenüber keine Anhaltspunkte dafür, dass die Angaben in der Betriebsbeschreibung - ausgehend vom Zeitpunkt der Investitionsentscheidung - inhaltlich falsch waren, so dass dahinstehen kann, ob in einem derartigen Zweifelsfall auf andere objektive Nachweise zurückzugreifen ist.
Auch die von der Beklagten ausweislich der Verwaltungsvorgänge erst im Rahmen der Antragsbearbeitung herangezogenen Verwaltungsvorgänge zum Antrag der Klägerin auf Zuwendung aus dem Agrarinvestitionsförderungsprogramm sprechen nicht dafür, dass die Betriebsbeschreibung unzutreffend war. Das mit dem Antrag eingereichte Investitionskonzept weist gleich bleibende Ist- und Zielwerte für die Vergleichsjahr 2003 und 2005 hinsichtlich des Bestandes an Jungvieh, Mastrindern und Mutterkühen auf. Daraus und aus dem erläuternden Schreiben des Beratungsrings Alfeld e.V. vom 12.05.2003 an die Beklagte ergibt sich, dass zwar eine Aufstockung des Viehbestandes geplant war, dass diese Aufstockung aus damaliger Sicht aber im Wirtschaftsjahr 2002/2003 abgeschlossen war. Auch diese Unterlagen, die die Beklagte beigezogen hatte, sprechen nicht gegen die Lesart der Betriebsbeschreibung, dass mit dem Neubau eines Stalles nicht in erster Linie eine Ausweitung der Produktionskapazität des klägerischen Betriebs, sondern die Schaffung von verbesserten Unterbringungsmöglichkeiten der vorhandenen Herde bezweckt war. Die Betriebsbeschreibung ist damit ein schlüssiger Plan, der als Nachweis herangezogen werden konnte.
Dass die Klägerin ausweislich ihrer eigenen Angaben zur Betriebsentwicklung im Vordruck J, die durch die HI-Tier-Datenbank bestätigt werden, tatsächlich den Bestand an Mutterkühen und an Mastrindern aufgestockt hat und nach dem Referenzzeitraum, steht dem nicht entgegen. Denn die Klägerin ist nur in dem Umfang schutzwürdig, in dem sie bei ihrer Investition auf den Fortbestand der Direktzahlungen vertraut und ihre betriebswirtschaftliche Entscheidung danach ausgerichtet hat. Der Umfang des schutzwürdigen Vertrauens ergibt sich aus der von der Klägerin selbst bei Antragstellung vorgelegten Betriebsbeschreibung. Spätere Änderungen des Betriebskonzepts, die sich in den tatsächlichen Zahlen niedergeschlagen haben - denkbar ist etwa die nachträgliche Entscheidung, die alten Stallanlagen auf der Hofstelle weiter für die Rinderhaltung zu nutzen -, sind, wie oben dargelegt, hingegen nicht vom Schutzzweck des Art. 21 VO (EG) Nr. 795/2004 erfasst.
Ausgehend von der Betriebsbeschreibung kann die Klägerin nur die Erhöhung der Produktionskapazität infolge der Investition um sechs Plätze für Mutterkühe geltend machen; diese ist durch den Antrag in Verbindung mit der vorgelegten Betriebsbeschreibung nachgewiesen i.S.d. Art. 21 Abs. 2 Unterabs. 1 VO (EG) Nr. 795/2004. Die Beklagte ist zutreffend davon ausgegangen, dass der der Klägerin auf dieser Grundlage rechnerisch zustehende betriebsindividuelle Betrag auf der nationalen Reserve die in § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BetrPrämDurchfV festgesetzte Bagatellgrenze nicht überschreitet.
Nach alledem hat die Klägerin keinen Anspruch auf Zuweisung eines betriebsindividuellen Betrags aus der nationalen Reserve wegen des Baus eines neuen Stalles für die Rinderhaltung.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.