Versionsverlauf

Pflichtfeld

§ 5 NBeamtVG - Ruhegehaltfähige Dienstbezüge

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG)
Amtliche Abkürzung
NBeamtVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20442

(1) 1Ruhegehaltfähige Dienstbezüge sind

  1. 1.

    das Grundgehalt,

  2. 2.

    der Familienzuschlag (§ 57 Abs. 1) der Stufe 1,

  3. 3.

    Ausgleichszulagen nach § 13 BBesG, soweit sie ruhegehaltfähige Dienstbezüge ausgleichen,

  4. 4.

    Leistungsbezüge nach § 33 Abs. 1 BBesG, soweit sie nach Absatz 7 ruhegehaltfähig sind,

  5. 5.

    Amtszulagen nach § 42 BBesG,

  6. 6.

    die nach § 12 der Verordnung über die Vergütung für Beamte im Vollstreckungsdienst in der Fassung vom 6. Januar 2003 (BGBl. I S. 8) für ruhegehaltfähig erklärten Teile der Vollstreckungsvergütung,

  7. 7.

    Ausgleichszulagen nach § 81 BBesG,

  8. 8.

    Zulagen nach Nummer 6 Abs. 1 und Nummer 27 der Vorbemerkungen der Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes,

  9. 9.

    Zuschüsse und Zulagen nach den Nummern 2 und 2b der Vorbemerkungen der Anlage II des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3434), zuletzt geändert durch Artikel 8 Nr. 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3926),

  10. 10.

    Ausgleichszulagen nach Nummer 3 der Vorbemerkungen der Anlage 1 des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes (NBesG), soweit sie zum Ausgleich des Grundgehalts, des Familienzuschlags oder eines ruhegehaltfähigen Zuschusses dienen,

die der Beamtin oder dem Beamten außer in den Fällen der Nummer 4 zuletzt zugestanden haben oder in den Fällen der Nummer 2 nach dem Besoldungsrecht zustehen würden. 2Bei Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung ohne Dienstbezüge (Freistellung) gelten als ruhegehaltfähige Dienstbezüge die dem letzten Amt entsprechenden vollen ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. 3Satz 2 gilt entsprechend bei eingeschränkter Verwendung einer Beamtin oder eines Beamten wegen begrenzter Dienstfähigkeit nach § 27 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG).

(2) Ist die Beamtin oder der Beamte wegen Dienstunfähigkeit aufgrund eines Dienstunfalls im Sinne des § 34 in den Ruhestand versetzt worden, so ist das Grundgehalt der nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, Absatz 3 oder Absatz 5 maßgebenden Besoldungsgruppe nach der Dienstaltersstufe zugrunde zu legen, die bis zum Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze hätte erreicht werden können.

(3) 1Ist eine Beamtin oder ein Beamter aus einem Amt in den Ruhestand getreten oder in den Ruhestand versetzt worden, das nicht der Besoldungsgruppe ihres oder seines Einstiegsamtes oder das keiner Laufbahn angehört, und hat sie oder er die Dienstbezüge dieses oder eines mindestens gleichwertigen Amtes vor dem Eintritt oder der Versetzung in den Ruhestand nicht mindestens zwei Jahre erhalten, so sind ruhegehaltfähig nur die Bezüge des vorher bekleideten Amtes. 2Hat die Beamtin oder der Beamte vorher ein Amt nicht bekleidet, so setzt die oberste Dienstbehörde die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zur Höhe der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge der nächst niedrigeren Besoldungsgruppe fest. 3In die Zweijahresfrist einzurechnen ist die innerhalb dieser Frist liegende Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, soweit sie als ruhegehaltfähig berücksichtigt worden ist.

(4) Absatz 3 gilt nicht, wenn die Beamtin oder der Beamte vor Ablauf der Frist infolge von Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die sie oder er sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, in den Ruhestand versetzt worden oder verstorben ist.

(5) 1Das Ruhegehalt einer Beamtin oder eines Beamten, die oder der früher ein mit höheren Dienstbezügen verbundenes Amt bekleidet und diese Bezüge mindestens zwei Jahre erhalten hat, wird, sofern die Beamtin oder der Beamte in ein mit geringeren Dienstbezügen verbundenes Amt nicht lediglich auf ihren oder seinen im eigenen Interesse gestellten Antrag übergetreten ist, nach den höheren ruhegehaltfähigen Dienstbezügen des früheren Amtes und der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechnet. 2Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4 gelten entsprechend. 3Das Ruhegehalt darf jedoch die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge des letzten Amtes nicht übersteigen.

(6) 1Haben sich durch einen Wechsel in ein Amt der Besoldungsordnung W die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge verringert, so wird das Ruhegehalt auf der Grundlage der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge des früheren Amtes und der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechnet, wenn die Beamtin oder der Beamte die Dienstbezüge des früheren Amtes mindestens zwei Jahre erhalten hat; hierbei ist die bis zum tatsächlichen Ruhestandsbeginn in der Besoldungsordnung C erreichbare Dienstaltersstufe des Grundgehalts zugrunde zu legen. 2Auf die Zweijahresfrist wird der Zeitraum, in dem die Beamtin oder der Beamte nach dem Wechsel Dienstbezüge aus einem Amt der Besoldungsordnung W erhalten hat, angerechnet. 3Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 und Absatz 5 Satz 3 gelten entsprechend.

(7) 1Leistungsbezüge nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 BBesG sind bis zur Höhe von zusammen 40 Prozent des Grundgehalts ruhegehaltfähig, soweit sie unbefristet gewährt und jeweils mindestens zwei Jahre bezogen worden sind. 2Werden sie befristet gewährt, kann das Präsidium der Hochschule oder die Direktorin oder der Direktor der Polizeiakademie sie bei wiederholter Vergabe für ruhegehaltfähig erklären. 3Nach Satz 2 für ruhegehaltfähig erklärte Leistungsbezüge werden bei der Berechnung des Ruhegehalts nur berücksichtigt, wenn sie insgesamt mindestens zehn Jahre bezogen worden sind. 4Treffen ruhegehaltfähige Leistungsbezüge nach Satz 1 und Satz 2 zusammen, so werden die nach Satz 2 für ruhegehaltfähig erklärten Leistungsbezüge bei der Berechnung des Ruhegehalts nur insoweit berücksichtigt, als sie die nach Satz 1 ruhegehaltfähigen zuletzt zustehenden Leistungsbezüge übersteigen und in dieser Höhe insgesamt fünf Jahre bezogen worden sind. 5Leistungsbezüge nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BBesG sind bei Berechnung der Versorgungsbezüge aus einem Beamtenverhältnis

  1. 1.

    auf Lebenszeit nur dann zu berücksichtigen, wenn

    1. a)

      sie neben den Bezügen aus dem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens fünf Jahre gewährt wurden oder

    2. b)

      sich aus einem Beamtenverhältnis auf Zeit nach den §§ 38, 39 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes (NHG) kein eigener Versorgungsanspruch ergibt, in diesem Fall wird der Leistungsbezug berücksichtigt in Höhe

      1. aa)

        eines Viertels, wenn das Amt mindestens fünf Jahre,

      2. bb)

        der Hälfte, wenn das Amt mindestens fünf Jahre und zwei Amtszeiten

      übertragen war;

  2. 2.

    auf Zeit nur dann zu berücksichtigen, wenn sie mindestens fünf Jahre gewährt wurden.

6Wird während einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge ein Leistungsbezug bei der Berechnung des Versorgungszuschlags nach § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 berücksichtigt, so gilt der Zeitraum der Beurlaubung als Zeit des Leistungsbezugs im Sinne der Sätze 1 und 3 bis 5. 7Leistungsbezüge nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 BBesG können von dem Präsidium der Hochschule oder der Direktorin oder dem Direktor der Polizeiakademie über den Prozentsatz nach Satz 1 hinaus für ruhegehaltfähig erklärt werden. 8In diesen Fällen ist auch auf den in Satz 7 bezeichneten Betrag der Versorgungszuschlag wie für die Dienstbezüge zu entrichten; eine Erhöhung der Zuführung des Landes an die Hochschule als Landesbetrieb zu diesem Zweck ist ausgeschlossen. 9Treffen ruhegehaltfähige Leistungsbezüge nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 BBesG mit solchen nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BBesG zusammen, die vor Beginn des Bemessungszeitraumes nach Satz 1 vergeben worden sind, so wird nur der bei der Berechnung des Ruhegehalts für die Beamtin oder den Beamten günstigere Betrag als ruhegehaltfähiger Dienstbezug berücksichtigt.