§ 9 NBeamtVG - Nichtberufsmäßiger Wehrdienst und vergleichbare Zeiten
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG)
- Amtliche Abkürzung
- NBeamtVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20442
(1) Als ruhegehaltfähig gilt die Zeit, während der eine Beamtin oder ein Beamter vor der Berufung in das Beamtenverhältnis
- 1.
nichtberufsmäßigen Wehrdienst oder Polizeivollzugsdienst geleistet hat oder
- 2.
sich insgesamt länger als drei Monate in einem Gewahrsam (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 9 des Häftlingshilfegesetzes in der bis zum 28. Dezember 1991 geltenden Fassung) befunden hat oder
- 3.
sich aufgrund einer Krankheit oder Verwundung als Folge eines Dienstes nach Nummer 1 oder im Sinne des § 8 Abs. 1 im Anschluss an die Entlassung arbeitsunfähig in einer Heilbehandlung befunden hat.
(2) Einem nicht berufsmäßigen Wehrdienst stehen gleich der
- 1.
Zivildienst,
- 2.
Wehrersatzdienst als Bausoldat der Deutschen Demokratischen Republik gemäß der Anordnung vom 7. September 1964 (GBl. I Nr. 11 S. 1290) in der Zeit bis zum 28. Februar 1990,
- 3.
Zivildienst aufgrund der Verordnung über den Zivildienst in der Deutschen Demokratischen Republik vom 20. Februar 1990 (GBl. I Nr. 10 S. 79) in der Zeit vom 1. März bis 2. Oktober 1990.
(3) § 6 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 und 3 bis 5 sowie Abs. 2 gilt entsprechend.