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§ 89 NBeamtVG - Übergangsregelungen für vor dem 1. Januar 2002 eingetretene Versorgungsfälle

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG)
Amtliche Abkürzung
NBeamtVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20442

(1) Die Rechtsverhältnisse der am 1. Januar 2002 vorhandenen Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamten, entpflichteten Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, Witwen, Witwer, Waisen und sonstigen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger regeln sich nach dem Beamtenversorgungsgesetz in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung, soweit in den folgenden Absätzen nichts Abweichendes geregelt ist.

(2) Die §§ 1, 2 und 5 Abs. 3, § 16 Abs. 3 Sätze 1 und 2, die §§ 17 und 26 Abs. 1 Sätze 2 und 3, die §§ 37, 39, 56 bis 66, 69 bis 75, 94, 96 Abs. 2 Nr. 3 und die §§ 97 bis 99 dieses Gesetzes sind anzuwenden.

(4) 1Abweichend von Absatz 1 ist bei Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern, die

  1. 1.

    am 1. Januar 1992 vorhanden waren, § 56 BeamtVG in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung anzuwenden, ab dem 1. Januar 2012 gilt dieses mit der Maßgabe, dass anstelle des Prozentsatzes 2,14 der Prozentsatz 2,04727 und anstelle des Prozentsatzes 2,85 der Prozentsatz 2,7265 anzusetzen ist;

  2. 2.

    am 1. Oktober 1994 vorhanden waren, wenn kein Fall der Nummer 1 vorliegt, § 56 BeamtVG in der bis zum 30. September 1994 geltenden Fassung anzuwenden, ab dem 1. Januar 2012 gilt dieses mit der Maßgabe, dass anstelle des Prozentsatzes 1,875 der Prozentsatz 1,79375 und anstelle des Prozentsatzes 2,5 der Prozentsatz 2,39167 anzusetzen ist;

  3. 3.

    am 1. Januar 1999 vorhanden waren, wenn kein Fall der Nummer 1 oder 2 vorliegt, § 56 BeamtVG in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung anzuwenden; ab dem 1. Januar 2012 gilt dieses mit der Maßgabe, dass anstelle des Prozentsatzes 1,875 der Prozentsatz 1,79375 und anstelle des Prozentsatzes 2,5 der Prozentsatz 2,39167 anzusetzen ist;

  4. 4.

    am 1. Januar 1999 nicht vorhanden waren, § 67 dieses Gesetzes anzuwenden, dabei gilt § 88 Abs. 8 Nr. 6 dieses Gesetzes entsprechend.

2§ 88 Abs. 9 Sätze 1 und 2 gilt bei der Berechnung der Höchstgrenze entsprechend.

(5) 1Bei Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern, die am 1. Oktober 1994 vorhanden waren, ist

  1. 1.

    abweichend von Absatz 1 § 14 Abs. 5 BeamtVG in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung nicht anzuwenden;

  2. 2.

    abweichend von Absatz 2 statt § 66 Abs. 1 Satz 2 dieses Gesetzes § 55 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG in der bis zum 30. September 1994 geltenden Fassung anzuwenden,

  3. 3.

    abweichend von Absatz 2 § 66 Abs. 1 Satz 3 dieses Gesetzes nicht anzuwenden.

2§ 88 Abs. 7 Satz 2 gilt entsprechend.