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§ 19 NBeamtVG - Beamtinnen und Beamte auf Probe und auf Zeit in leitender Funktion

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG)
Amtliche Abkürzung
NBeamtVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20442

(1) § 18 ist auf Beamtenverhältnisse auf Probe in leitender Funktion nach § 5 NBG nicht anzuwenden.

(2) Aus diesen Beamtenverhältnissen auf Probe ergibt sich kein selbständiger Anspruch auf Versorgung; die Unfallfürsorge bleibt hiervon unberührt.

(3) 1Ist eine Beamtin oder ein Beamter auf Zeit nach Ablauf der ersten Amtszeit wieder in das vorherige Amt im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder im Richterverhältnis auf Lebenszeit eingetreten, so berechnen sich die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus dem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder aus dem Richterverhältnis auf Lebenszeit zuzüglich eines Unterschiedsbetrages zwischen diesen und den Dienstbezügen, die im Beamtenverhältnis auf Zeit ruhegehaltfähig wären. 2Der Unterschiedsbetrag wird gewährt in Höhe eines Viertels, wenn der Beamtin oder dem Beamten das Amt mindestens fünf Jahre, in Höhe der Hälfte, wenn es mindestens fünf Jahre und zwei Amtszeiten übertragen war.