§ 7 NBeamtVG - Erhöhung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG)
- Amtliche Abkürzung
- NBeamtVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20442
1Die ruhegehaltfähige Dienstzeit nach § 6 erhöht sich um die Zeit, die eine Beamtin oder ein Beamter im Ruhestand
- 1.
in einer die Arbeitskraft voll beanspruchenden entgeltlichen Beschäftigung als Beamtin oder Beamter, Richterin oder Richter, Berufssoldatin oder Berufssoldat oder in einem Amtsverhältnis im Sinne des § 6 Abs. 3 Nrn. 2 und 3 zurückgelegt hat, ohne einen neuen Versorgungsanspruch zu erlangen,
- 2.
in einer Tätigkeit im Sinne des § 6 Abs. 3 Nr. 4 zurückgelegt hat.
2§ 6 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 3 und 4, Satz 3 und Abs. 2 gilt entsprechend, für die Anwendung des Satzes 1 Nr. 1 außerdem § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5.