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§ 45 Nds. SVVollzG - Taschengeld 

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz (Nds. SVVollzG)
Amtliche Abkürzung
Nds. SVVollzG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34140

1Der oder dem Sicherungsverwahrten ist auf Antrag ein Taschengeld zu gewähren, soweit sie oder er bedürftig ist. 2Ein Zuschuss zur Selbstverpflegung nach § 25 Abs. 1 Satz 4 bleibt bei der Feststellung der Bedürftigkeit in dem Monat unberücksichtigt, für den der Zuschuss bestimmt ist. 3Der Bemessung des Taschengeldes sind 24 vom Hundert der Eckvergütung zugrunde zu legen.