§ 45 Nds. SVVollzG - Taschengeld
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz (Nds. SVVollzG)
- Amtliche Abkürzung
- Nds. SVVollzG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 34140
1Der oder dem Sicherungsverwahrten ist auf Antrag ein Taschengeld zu gewähren, soweit sie oder er bedürftig ist. 2Ein Zuschuss zur Selbstverpflegung nach § 25 Abs. 1 Satz 4 bleibt bei der Feststellung der Bedürftigkeit in dem Monat unberücksichtigt, für den der Zuschuss bestimmt ist. 3Der Bemessung des Taschengeldes sind 24 vom Hundert der Eckvergütung zugrunde zu legen.