Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 11.08.2005, Az.: 2 ME 403/05
Anspruch auf rechtliches Gehör
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 11.08.2005
- Aktenzeichen
- 2 ME 403/05
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2005, 34105
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2005:0811.2ME403.05.0A
Rechtsgrundlagen
- Art. 103 Abs. 1 GG
- § 152 a VwGO
Fundstellen
- DÖV 2005, 966 (Volltext mit amtl. LS)
- NdsVBl 2005, 306
In der Verwaltungsrechtssache
hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht - 2. Senat -
am 11. August 2005
beschlossen:
Tenor:
Die Gegenvorstellungen des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats vom 12. Juli 2005 - 2 ME 241/05 - mit dem Antrag, den Beschluss vom 12. Juli 2005 aufzuheben und der Antragsgegnerin zu untersagen, den Antragsteller abzuschieben, werden verworfen.
Entscheidungsgründe
Die von dem Antragsteller mit Schriftsatz vom 10. August 2005 gegen den Beschluss des Senats vom 12. Juli 2005 - 2 ME 241/05 - erhobenen Gegenvorstellungen, mit denen der Antragsteller die Aufhebung des Beschlusses vom 12. Juli 2005 und das vorläufige Verbot seiner - des Antragstellers - Abschiebung zu erreichen sucht, sind als unzulässig zu verwerfen.
Der Antragsteller hat gegen den - nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbaren - Beschluss des Senats vom 24. Mai 2005 - 2 ME 228/05 - bereits eine Anhörungsrüge sowie eine weitere Anhörungsrüge erhoben; die erste Anhörungsrüge hat der Senat als z.T. unzulässig verworfen, und zwar soweit mit ihr nicht von der Gehörsrüge erfasste Rügen erhoben worden sind, z.T. hat er die Anhörungsrüge als unbegründet zurückgewiesen (Beschl. v. 12.7.2005 - 2 ME 241/05 -), die zweite Anhörungsrüge hat der Senat nach § 152 a Abs. 4 Satz 3 VwGO als unzulässig verworfen (Besch. v. 4.8.2005 - 2 ME 390/05 -). Der nunmehr gegen den Beschluss vom 12. Juli 2005 erneut erhobene Rechtsbehelf, den der Antragsteller als - noch nicht beschiedene - Gegenvorstellungen bezeichnet, ist ebenfalls als unzulässig zu verwerfen.
Die Unzulässigkeit ergibt sich zunächst schon daraus, dass der Antragsteller im Schriftsatz vom 26. Juli 2005 seinen Rechtsbehelf entgegen seiner jetzigen Behauptung unmissverständlich als Rechtsbehelf "in Anwendung des Anhörungsrügegesetzes" und damit als Anhörungsrüge nach § 152 a VwGO, nicht aber als Gegenvorstellungen bezeichnet hat. Hieran muss sich der anwaltlich vertretene Antragsteller festhalten lassen.
Der Antragsteller kann auch nicht damit gehört werden, die mit Schriftsatz vom 26. Juli 2005 erhobenen, nach § 152 a Abs. 4 Satz 3 VwGO aber unzulässige Anhörungsrüge habe von dem Senat in - den gesetzlich nicht geregelten Rechtsbehelf der - Gegenvorstellungen umgedeutet werden müssen, über die nunmehr noch zu entscheiden sei. Abgesehen davon, dass angesichts der unmissverständlichen Formulierung in dem von einem Anwalt verfassten Schriftsatz vom 26. Juli 2005 für eine Umdeutung kein Raum war, kam eine Umdeutung der erhobenen Anhörungsrüge in Gegenvorstellungen auch deshalb nicht in Betracht, weil derartige Gegenvorstellungen ebenfalls als unzulässig hätten verworfen werden müssen. Der Senat kann in diesem Verfahren offen lassen, ob mit dem Erlass des Anhörungsrügegesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3220) zum 1. Januar 2005 Gegenvorstellungen gegen unanfechtbare Entscheidungen der Fachgerichte als außerordentliche, auf Richterrecht beruhende Rechtsbehelfe nunmehr grundsätzlich nicht mehr zulässig sind, sondern nach den Grundsätzen der Rechtsmittelklarheit und Rechtssicherheit (vgl. dazu BVerfG, Beschl. v. 30.4.2003 - 1 PbvU 1/02 -, BVerfGE 107, 395 = NJW 2003, 1924(1928) [BVerfG 30.04.2003 - 1 PBvU 1/02]) zulässigerweise nur noch die durch den Gesetzgeber in § 152 a VwGO geregelte Anhörungsrüge gegen einen nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbaren Beschluss des Oberverwaltungsgerichtes erhoben werden kann (so Nds. OVG, Beschl. v. 3.5.2003 - 11 ME 131/05 -). Denn der Antragsteller hat mit seinem am 26. Juli 2005 erhobenen Rechtsbehelf - dies gilt im Übrigen auch für seinen Schriftsatz vom 10. August 2005 - lediglich die Rüge erhoben, der Senat habe mit seiner Entscheidung gegen das aus Art. 103 Abs. 1 GG folgende Gebot der Gehörsgewährung verstoßen. Die Gehörsrüge nach Art. 103 Abs. 1 GG kann aber, wie sich dies auch aus den Gesetzesmaterialien ergibt (BT-Drucks. 15/3706, S. 14), seit dem 1. Januar 2005 nur noch mit der in § 152 a VwGO geregelten Anhörungsrüge, nicht aber mehr mit Gegenvorstellungen verfolgt werden (so auch Schenke, NVwZ 2005, 729(733)). Eine (erneute) Anhörungsrüge war und ist hier aber nach § 152 a Abs. 4 Satz 3 VwGO ausgeschlossen.
Dieser Beschluss ist gem. § 152 Abs. 1 VwGO nicht anfechtbar.
Schmidt
Prof. Dr. Petersen