Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 26.04.1993, Az.: 6 L 169/90

Abstellraum; Nebengebäude; Nachbargrenze; Aufenthaltsraum; Genehmigung; Anfechtung; Grenzgarage; Nutzung

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
26.04.1993
Aktenzeichen
6 L 169/90
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1993, 13726
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:1993:0426.6L169.90.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Oldenburg (Oldenburg) 11.10.1990 - 4 A 563/89

Fundstellen

  • MDR 1993, 759 (Volltext mit amtl. LS)
  • NdsRpfl 1993, 201
  • OVGE MüLü 43, 430

Amtlicher Leitsatz

1. Ein als "Abstellraum" deklariertes Nebengebäude ist an der Nachbargrenze unzulässig, wenn es nach seiner Ausgestaltung auch als Aufenthaltsraum geeignet ist.

2. Die Genehmigung eines solchen unechten Abstellgebäudes kann der betroffene Nachbar selbst dann mit Erfolg anfechten, wenn es an seine eigene Grenzgarage angebaut werden soll, weil beide Grenzbauten sich in ihrer Nutzung nicht entsprechen.