Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 26.04.1993, Az.: 6 L 169/90
Abstellraum; Nebengebäude; Nachbargrenze; Aufenthaltsraum; Genehmigung; Anfechtung; Grenzgarage; Nutzung
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 26.04.1993
- Aktenzeichen
- 6 L 169/90
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1993, 13726
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:1993:0426.6L169.90.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Oldenburg (Oldenburg) 11.10.1990 - 4 A 563/89
Rechtsgrundlage
- § 5 Abs. 1 BauVorlV ND
Fundstellen
- MDR 1993, 759 (Volltext mit amtl. LS)
- NdsRpfl 1993, 201
- OVGE MüLü 43, 430
Amtlicher Leitsatz
1. Ein als "Abstellraum" deklariertes Nebengebäude ist an der Nachbargrenze unzulässig, wenn es nach seiner Ausgestaltung auch als Aufenthaltsraum geeignet ist.
2. Die Genehmigung eines solchen unechten Abstellgebäudes kann der betroffene Nachbar selbst dann mit Erfolg anfechten, wenn es an seine eigene Grenzgarage angebaut werden soll, weil beide Grenzbauten sich in ihrer Nutzung nicht entsprechen.