Sozialgericht Oldenburg
Urt. v. 06.07.2006, Az.: S 49 AS 734/05

Gewährung von Arbeitslosengeld unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten der Unterkunft

Bibliographie

Gericht
SG Oldenburg
Datum
06.07.2006
Aktenzeichen
S 49 AS 734/05
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2006, 38534
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:SGOLDBG:2006:0706.S49AS734.05.0A

In dem Rechtsstreit
...
hat das Sozialgericht Oldenburg - 49. Kammer -
auf die mündliche Verhandlung vom 6. Juli 2006
durch
den Richter am Sozialgericht Dr. Schnitzler
sowie
den ehrenamtlichen Richter Herrn Schulz und
die ehrenamtliche Richterin Frau Zirks
fürRecht erkannt:

Tenor:

Der Bescheid der Beklagten vom 11.06.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.08.2005 und des Änderungsbescheides vom 19.09.2005 wird abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger in der Zeit vom 01.06. bis 30.11.2005 die Leistungen nach dem SGB II unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten der Unterkunft in Höhe von 440,24 € zu gewähren.

Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt noch die Übernahme der tatsächlichen Kosten der Unterkunft.

2

Der 1956 geborene alte Kläger lebt mit seiner 1964 geborenen Ehefrau und deren 1988 geborenem Sohn Sebastian zusammen. Sebastian ist als Schwerbehinderter Mensch mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 80 anerkannt; er geht in eine Förderschule für Lernen und geistige Entwicklung in E.. Seit 1997 bewohnt die Familie eine 110 qm große Wohnung in Hatten. Die Miete beträgt 587,00 Euro, worin Strom, Müll, Grundsteuer, Schornsteinfeger und Versicherungen (insg. 97,00 Euro) enthalten sind. Im Haushalt lebte in der streitigen Zeit vom 1. Juni bis 30. November 2005 der Schwiegervater des Klägers, der ein Viertel der Mietkosten trug. Der Kläger verdient ca. 225,00 Euro.

3

Seit dem 1. Januar 2005 erhält der Kläger mit seiner Familie Leistungen nach dem SGB II. Die Gemeinde schrieb den Kläger im Januar 2005 an, und bat um Absenkung der Mietkosten bis spätestens zum 1. Juli 2005. Angemessen seien Wohnungen bis 85 qm. Für die Monate Juni bis November 2005 bewilligte die Gemeinde zunächst Alg II unter Zugrundelegung der tatsächlichen Miete. Anschließend hob sie diesen Bescheid auf und legte nur noch den Miethöchstbetrag von 676,28 Euro zugrunde (Bescheid vom 11. Juni 2005). Der hiergegen erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 4. August 2005 zurückgewiesen. Mit Änderungsbescheid vom 19. September 2005 wurde die zuvor noch streitige Versicherungspauschale gewährt.

4

Der Kläger hat am 30. August 2005 Klage erhoben. Er will nicht umziehen. Zur Begründung verweist er auf die Behinderung seines Sohnes. Dieser sei in der Nachbarschaft und in der Freiwilligen Feuerwehr F. integriert. Er verweist auf die ärztliche Attest von Dr. G. vom 18. August 2005 und von Dr. H. vom 7. Dezember 2005.

5

Der Kläger beantragt,

  1. 1.

    den Bescheid der Beklagten vom 11.06.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.08.2005 und des Änderungsbescheides vom 19.09.2005 abzuändern,

  2. 2.

    die Beklagte zu verurteilen, in der Zeit vom 01.06. bis 30.11.2005 die Leistungen nach dem SGB II unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten der Unterkunft in Höhe von 440,24 € zu erbringen.

6

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

7

Die Beklagte beruft sich darauf, dass ein Miethöchstbetrag von 550,00 Euro gelte (Vierpersonenhaushalt, Haus bezugsfertig 1985). Hiervon könnten nur ¾ akzeptiert werden, weil der Schwiegervater nicht zur Bedarfsgemeinschaft gerechnet werden könne. Angemessen sei daher eine Miete von 375,37 Euro. Die tatsächliche Miete betrage aber 440,24 Euro (3/4 von 587,00 Euro). Ein Umzug sei nicht durch die soziale Situation von Sebastian ausgeschlossen. Die Mitgliedschaft in der freiwilligen Feuerwehr könne beibehalten werden. Auch an der schulischen Situation werde sich nichts ändern. Die Beklagte beruft sich auf das Gutachten des Facharztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie Görtz.

8

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des weiteren Sachvortrages der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte sowie auf die Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen. Die Akten haben der Kammer vorgelegen und sind Gegenstand der Verhandlung, Beratung und Entscheidung gewesen.

Entscheidungsgründe

9

Die form- und fristgerechte Klage ist zulässig und begründet.

10

Der Bescheid der Beklagten vom 11. Juni 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. August 2005 und des Änderungsbescheides vom 19. September 2005 sind rechtswidrig und verletzten den Kläger seinen Rechten, soweit sie in der streitigen Zeit nicht das Arbeitslosengeldes unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten der Unterkunft (440,24 Euro) gewähren.

11

Der Kläger hat in der Zeit vom 1. Juni bis 30. November 2005 Anspruch auf die Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten der Unterkunft. Diese Kosten betragen 440,24 Euro (drei Viertel von 587,00 Euro). Wegen des zur streitigen Zeit in der Wohnung lebenden Schwiegervaters des Klägers ist die tatsächliche Miete von 587,00 Euro nach Kopfteilen zu bereinigen. Dies ist auch zwischen den Beteiligten unstreitig.

12

Entgegen der Auffassung der Beklagten sind diese tatsächlichen Kosten der Unterkunft auch über den 1. Juni 2005 zu gewähren. Dies folgt - unabhängig davon, ob die Kosten gem.§22 Abs. 1 Satz 1 SGB II angemessen sind - jedenfalls daraus, dass es dem Kläger, seiner Ehefrau und deren Sohn nicht zumutbar im Sinne des §22 Abs. 1 Satz 2 SGB II ist, die Kosten der Unterkunft durch einen Wohnungswechsel oder auf andere Weise zu senken.

13

Andere Kostensenkungsmöglichkeiten als durch Wohnungswechsel sind nicht ersichtlich und werden von der Beklagten auch nicht geltend gemacht.

14

Entgegen der Auffassung der Beklagten scheidet im Falle des Klägers und seiner Familie auch ein Wohnungswechsel als unzumutbar aus. Wann ein Wohnungswechsel unzumutbar ist, ist eine Frage des Einzelfalls. Dabei bemisst sich die Zumutbarkeit insbesondere auch daran, um welchen Betrag die Kosten der Unterkunft die für angemessen gehaltenen Kostenüberschreiten. Vorliegend werden selbst nach der Berechnung der Beklagten die angemessenen Kosten der Unterkunft nur um ca. 65,00 Euro überschritten. Je Person der Bedarfsgemeinschaft ergibt sich daher eine nur geringfügige Überschreitung von ca. 20,00 Euro. Insofern ist bereits fraglich, ob auch für die Beklagte ein Wohnungswechsel wirtschaftlich wäre. Denn gem. §22 Abs. 3 SGB II müsste die Beklagte unter bestimmten Voraussetzungen die Wohnungsbeschaffungskosten und die Mietkaution sowie die Umzugskosten übernehmen. In Anbetracht dessen wäre nur dann von einem zumutbaren Wohnungswechsel auszugehen, wenn der Umzug nicht mit Beeinträchtigungen verbunden wäre, die dem Hilfebedürftigen in dessen Situation ohne weiteres abverlangt werden können.

15

Dies ist indes nicht der Fall. Ein Umzug wäre aller Voraussicht nach für den Kläger und seine Familie mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden. Der behinderte Sohn, der in seiner bisherigen Umgebung sozial integriert ist, müsste dieses Umfeld verlassen, was voraussehbar zu erheblichen Anpassungsschwierigkeiten führen könnte. Dass ein Umzug innerhalb gewisser räumlicher Grenzen, wie von dem Gutachter der Beklagten befürwortet, diese Schwierigkeiten ausräumt, ist nicht gesagt. Vielmehr entspricht es der Lebenserfahrung, dass Beziehungen auch dann beeinträchtigt sein können, wenn die räumliche Distanz nur unerheblich vergrößert ist. Es ist nicht sicher, dass Sebastian seine bisherigen Freunde und sein bisheriges Umfeld behält, wenn er vor Besuchen zunächst gewisse Strecken auf dem Fahrrad zurücklegen muss. Dies gilt insbesondere für Zeiten schlechter Witterung und besonders für den Winter.

16

Die Kostenentscheidung beruht auf §193 SGG.

17

Rechtsmittelbelehrung

18

Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden.

19

...

Dr. Schnitzler