Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 18.12.1996, Az.: 18 L 4507/95
Bestellung einer Frauenbeauftragten.; Personalrat; Mitbestimmung
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 18.12.1996
- Aktenzeichen
- 18 L 4507/95
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1996, 13224
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:1996:1218.18L4507.95.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hannover - 18.05.1995 - AZ: 5 A 2386/94
Rechtsgrundlagen
- § 18 GleichberG ND
- § 66 Nr. 9 PersVG ND
- § 19 GleichberG ND
Fundstelle
- ZBR 1997, 160
Verfahrensgegenstand
Mitbestimmung bzw. Benehmensherstellung bei Erlassen zur Umsetzung des Niedersächsischen Gleichberechtigungsgesetzes.
Amtlicher Leitsatz
Zur Mitbestimmung bei der Bestellung einer Frauenbeauftragten.
In der Personalvertretungssache
...
hat der 18. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts - Fachsenat für Landespersonalvertretungssachen -
am 18. Dezember 1996
durch
den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Dembowski,
den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Uffhausen
und die Richterin am Verwaltungsgericht Wendlandt-Stratmann
sowie die ehrenamtlichen Richter Bruns und Hattendorf
auf die mündliche Anhörung
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Hannover 5. Kammer - Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen in Hildesheim vom 18. Mai 1995 wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Antragsteller erstrebt die Feststellung, daß Erlasse über die Bestellung zusätzlicher Frauenbeauftragter bei den Schulabteilungen der Bezirksregierungen seiner Mitbestimmung, jedenfalls aber der Herstellung seines Benehmens, unterliegen.
In einem an die Bezirksregierungen gerichteten Erlaß vom 7. September 1994 wies der Beteiligte darauf hin, daß nach Inkrafttreten des Nds. Gleichberechtigungsgesetzes - NGG - in den Schulabteilungen der Bezirksregierungen zusätzliche Frauenbeauftragte zu bestellen seien. Er halte es für angemessen, je Schulabteilung zwei Frauenbeauftragte zu bestellen und diese jeweils im Umfang der Hälfte der regelmäßigen Wochenarbeitszeit von ihren sonstigen dienstlichen Tätigkeiten zu entlasten, wobei er den Umfang der Entlastung zu gegebener Zeit überprüfen werde. Zur Ermittlung geeigneter Bewerberinnen sollten in den Schulabteilungen Vorschläge erarbeitet und ihm bis zum 28. September 1994 vorgelegt werden. Frauenbeauftragte dürften nicht dem Personalrat angehören. Es erscheine sachgerecht, für das Anhörungsverfahren die Vorschläge im Schulverwaltungsblatt - SVBl. - zu veröffentlichen. Bis zur Bestellung der Frauenbeauftragten sollten in den Schulabteilungen geeignete weibliche Beschäftigte vorübergehend mit den Aufgaben der Frauenbeauftragten betraut werden.
Mit Schreiben vom 20. September 1994 beanstandete der Antragsteller gegenüber dem Beteiligten, daß ihm der Erlaß nicht entsprechend § 64 Abs. 1 und 2 Nds. Personalvertretungsgesetz - Nds.PersVG - i.d.F. vom 2. März 1994 (GVBl. S. 95) zur Mitbestimmung vorgelegt worden sei. Mit dem Erlaß habe der Beteiligte Regelungen in eigener Zuständigkeit getroffen, die die Beschäftigten nicht nur geringfügig berührten. Innerdienstliche Verhältnisse seien wesentlich und langfristig tangiert. Weiterhin legte er seine Auffassung über den Freistellungsumfang, das Bestellungs- und Anhörungsverfahren und die Entbehrlichkeit von "Übergangs-Frauenbeauftragten" dar.
Mit einem bereits angekündigten Folgeerlaß vom 7. November 1994 (SVBl. 1994, 309) stellte der Beteiligte die von den Bezirksregierungen vorgeschlagenen Frauenbeauftragten mit Geburtsjahr und Amt an der jeweiligen Schule sowie ihre vorgeschlagenen Vertreterinnen vor. Er wies, darauf hin, daß beabsichtigt sei, je Schulabteilung zwei Frauenbeauftragte, eine zuständig für das Dezernat ... (Allgemeinbildende Schulen ohne Gesamtschulen und Gymnasien) und eine zuständig für die Dezernate ... (Gesamtschulen), ... (Gymnasien) und ... (Berufliche Bildung), zu bestellen. Allen weiblichen Beschäftigten der Schulen, Schulaufsichtsämter sowie Ausbildungs- und Studienseminaren werde mit dem Erlaß Gelegenheit gegeben, sich bis zum 21. Dezember 1994 zu dem Vorschlag zu äußern oder Gegenvorschläge dazu einzureichen. Die Leiterinnen und Leiter dieser Dienststellen wurden gebeten, den Erlaß durch Aushang/Dienstpostfach bekannt zu machen.
Am 21. Dezember 1994 hat der Antragsteller das personalvertretungsrechtliche Beschlußverfahren eingeleitet mit der Begründung, beide Erlasse unterlägen gemäß § 64 Abs. 1 Nds.PersVG seiner Mitbestimmung, da es sich um die weiblichen Bediensteten betreffende bzw. sich auf sie auswirkende Maßnahmen handele. Das betreffe den Freistellungsumfang und das Bestellungs- und Anhörungsverfahren. Jedenfalls liege eine Verpflichtung zur Benehmensherstellung gemäß § 75 Nr. 15 Nds.PersVG vor. Es handele sich insoweit um eine allgemeine Regelung, die in den Ziffern 1 bis 14 des § 75 Nds.PersVG nicht behandelt sei.
Der Antragsteller hat beantragt,
festzustellen, daß Maßnahmen des Beteiligten der in den Erlassen vom 7. September 1994 und 7. November 1994 geregelten Art. über die Bestellung zusätzlicher Frauenbeauftragter bei der Schulabteilung der Bezirksregierung seiner Mitbestimmung unterliegen, hilfsweise festzustellen, daß der Beteiligte verpflichtet sei, bei solchen Regelungen das Benehmen mit dem. Antragsteller herzustellen.
Der Beteiligte hat beantragt,
die Anträge abzulehnen.
Er hat erwidert, daß die Einbeziehung der Frauenbeauftragten in den Mitbestimmungstatbestand des § 66 Nr. 9 Nds.PersVG bewußt ausgeschlossen worden sei. Damit sei der Sachverhalt "Bestellung und Abberufung von Beauftragten" abschließend geregelt. Auch habe der Gesetzgeber des NGG, dem diese Regelung vorbehalten bleiben sollte, das Beteiligungsrecht der Personalvertretung bei der Bestellung von Frauenbeauftragten bewußt nicht aufgegriffen, auch nicht durch Änderung des inzwischen in Kraft getretenen Nds.PersVG. Eine Mitbestimmung aufgrund der Generalklausel des § 64 Nds.PersVG scheide bereits deshalb aus, weil der Sachverhalt "allgemeine Regelungen" abschließend in § 75 Nr. 15 Nds.PersVG geregelt sei, wie sich auch aus § 64 Abs. 3 Satz 2 Nds.PersVG ergebe. Beide Erlasse enthielten zudem nicht Maßnahmen im personalvertretungsrechtlichen Sinne; denn sie enthielten zum großen Teil im Hinblick auf eine einheitliche Auslegung lediglich Hinweise auf die bestehenden gesetzlichen Regelungen oder Erläuterungen dazu. Darüber hinaus würden Weisungen zur Erfüllung der dienstlichen Obliegenheiten erteilt (Bekanntmachung durch die Schulleiterinnen und Schulleiter). Die Bekanntgabe der Namen der Vorgeschlagenen im Rahmen der Anhörung sei rein tatsächlicher Art. und keine Regelung. Die Verfahrens- und Fristhinweise an die Bezirksregierungen bereiteten die innerdienstlichen Maßnahmen der Bestellung lediglich vor und seien daher nicht eigenständigen Handlungen im personalvertretungsrechtlichen Sinne. Die Benehmensherstellung nach § 75 Nr. 15 Nds.PersVG sei ebenfalls nicht geboten, da sie sich lediglich auf allgemeine Regelungen zu "Maßnahmen" im Sinne des § 64 Abs. 1 und 2 des Gesetzes beziehe. Ferner hat der Beteiligte darauf hingewiesen, daß bei den beabsichtigten Teilabordnungen der zu bestellenden Frauenbeauftragten der zuständige Personalrat beteiligt werde.
Das Verwaltungsgericht hat die Anträge mit Beschluß vom 18. Mai 1995 abgelehnt und dazu dargelegt, sowohl der Haupt- als auch der Hilfsantrag sei unzulässig. Für beide Anträge fehle dem Antragsteller das erforderliche Rechtsschutzinteresse. Zwar bestehe dieses auch, wenn sich ein konkreter innerdienstlicher Vorgang erledigt habe, vorausgesetzt, die dahinter stehende Rechtsfrage werde im Wege der Antragsänderung zum Streitgegenstand gemacht, und es bestehe eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, daß sich ein gleichartiger Vorgang wiederhole. Das sei bei den Inhalten der Erlasse des Beteiligten vom 7. September und 7. November 1994 mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht der Fall. Beide Erlasse seien in einer besonderen rechtlichen und zeitlichen Situation ergangen. Sie knüpften daran an, daß mit Inkrafttreten des NGG erstmalig innerhalb einer Frist von drei Monaten von den Bezirksregierungen bei der Bestellung zusätzlicher Frauenbeauftragter völlig neue gesetzliche Vorschriften, insbesondere ein besonderes Beteiligungsverfahren, zu berücksichtigen gewesen seien. Insoweit zielten beide Erlasse darauf ab, diese historischen Entscheidungen vorzubereiten und dazu verfahrensleitende Hinweise und Weisungen zu erteilen. Die Phase zur Vorbereitung der erstmaligen Umsetzung der §§ 18 und 19 NGG in den Schulabteilungen der Bezirksregierungen sei zwischenzeitlich verstrichen und die gesetzlich vorgegebene Anhörung der weiblichen Bediensteten erfolgt. Damit seien die Erlasse teilweise durch Zeitablauf und im übrigen durch die endgültigen Maßnahmen der Bezirksregierungen erledigt. Ihre Wiederholung sei naturgemäß ausgeschlossen, soweit sich die Inhalte der Erlasse auf konkrete Verfahrensschritte und Handlungen im Jahr 1994 bezögen. Zwar sei nicht auszuschließen, daß der Beteiligte nach Ablauf der regelmäßigen Amtszeit der Frauenbeauftragten im Jahre 1999 wiederum einen oder mehrere Erlasse mit Hinweisen zu den Entscheidungen der Bezirksregierungen über Anzahl, Entlastung und/oder Dezernats Zuordnung der zusätzlichen Frauenbeauftragten richten werde. Ob er dies machen werde, sei aber völlig offen. Erst aufgrund der Erfahrungen mit dem Institut der Frauenbeauftragten bei den Schulabteilungen werde sich die Frage stellen, ob zu den vorgenannten Regelungsgegenständen erneut Hinweise derselben Art. in Erlaßform sinnvoll seien oder ob angesichts der unterschiedlichen Verhältnisse in den Bezirksregierungen nur Einzelfallentscheidungen in Betracht kämen. Aus diesem Grund lasse sich heute eine Prognose über die spätere Erlaßpraxis des Beteiligten im Zusammenhang mit der Bestellung von Frauenbeauftragten im Schulbereich noch nicht anstellen. Die Möglichkeit der Wiederholung derartiger Erlaßbestimmungen und des damit verbundenen Streits mit dem Antragsteller über den Umfang seines Mitbestimmungsrechts bzw. der Pflicht zur Benehmensherstellung sei deshalb reine Hypothese. Für sie bestehe nicht der für eine vorweggenommene rechtliche Klärung erforderliche Grad hoher Wahrscheinlichkeit.
Gegen den ihm am 7. September 1995 zugestellten Beschluß hat der Antragsteller am 6. Juli 1995 Beschwerde eingelegt, zu deren Begründung er nach antragsgemäß verlängerter Begründungsfrist bis zum 7. Oktober 1995 mit am 4. Oktober 1995 eingegangenem Schriftsatz sein bisheriges Vorbringen wiederholt hat. Ergänzend trägt er vor: Die vom Verwaltungsgericht vertretene Auffassung, die Erlasse hätten sich in ihren Wirkungen erschöpft, sei fehlerhaft. Das sei bereits an der im Erlaß vom 7. November 1994 enthaltenen Ankündigung erkennbar, den Umfang der zu gewährenden Entlastung zu gegebener Zeit zu überprüfen. Damit sei die Wiederaufnahme des Problems ausdrücklich ins Auge gefaßt, das Beteiligungsrecht der Personalvertretung mithin weiterhin von rechtlicher Bedeutung. Im übrigen sei damit zu rechnen, daß nicht erst nach Ablauf der Amtszeit im Jahre 1999, sondern auch in der Zwischenzeit, etwa wegen Niederlegung des Amtes durch die Frauenbeauftragten, neue Bestellungen erforderlich würden, für die wiederum eine Anhörung durchzuführen sei. Auch könnte der Dienststellenleiter das gesamte Bestellungsverfahren im Rahmen einer neu zu gestaltenden Anhörung der weiblichen Bediensteten wiederholen. Die mit dem Mitbestimmungsrecht begründeten Verfahrensrechte seien daher noch nicht gegenstandslos. Zudem würden sich die Erlasse auch im Jahr 1999 wieder auswirken oder die Dienststelle andere Regelungen treffen, so daß das Rechtsschutzinteresse der Personal Vertretung, ihre Beteiligung hieran klären zu lassen, weiterhin bestehe. Nur wenn eine nur geringe Wahrscheinlichkeit bestehe, daß sich ein gleichartiger Vorgang wiederholen werde, sei das Rechtsschutzinteresse zu verneinen. Das Verwaltungsgericht gehe insoweit von einem falschen Maßstab aus, indem es zur Bejahung des Rechtsschutzinteresses für die Wiederholung eines gleichartigen Vorganges eine hohe Wahrscheinlichkeit fordere.
Der Antragsteller beantragt,
unter Änderung des angefochtenen Beschlusses festzustellen, daß Erlasse des Beteiligten mit einem Inhalt entsprechend den Erlassen vom 7. September 1994 und 7. November 1994 über die Bestellung zusätzlicher Frauenbeauftragter bei der Schulabteilung der Bezirksregierung seiner Mitbestimmung unterliegen, hilfsweise festzustellen, daß der Beteiligte verpflichtet ist, bei solchen Regelungen das Benehmen mit dem Antragsteller herzustellen.
Der Beteiligte beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er erwidert: Es sei zur Zeit völlig offen, ob entsprechende Erlasse in Zukunft herausgegeben würden. Es gebe Überlegungen innerhalb der Landesregierung, eine allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Umsetzung und Auslegung des NGG für alle Ressorts zu erlassen. Unabhängig davon habe die im Erlaß vom 7. November 1994 angekündigte Überprüfung des vorläufigen Umfangs der Entlastung der bestellten Frauenbeauftragten zwischenzeitlich stattgefunden. Mit Erlaß vom 14. Februar 1996 seien die Bezirksregierungen ermächtigt worden, zusätzlich eine Entlastung im Umfang von fünf weiteren Unterrichtsstunden pro Woche zu gewähren. Damit sei der Umfang der Abordnungen modifiziert worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Verwaltungsvorgänge des Beteiligten.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Anträge im Ergebnis zu Recht abgelehnt.
1.
Entgegen der vom Verwaltungsgericht vertretenen Rechtsauffassung sind sowohl der Hauptantrag als auch der Hilfsantrag gemäß § 83 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Nds.PersVG zulässig.
In der Rechtsprechung ist geklärt, daß das Rechtsschutzinteresse und das Feststellungsinteresse bei einem abgeschlossenen Vorgang dann bestehen bleibt, wenn eine nicht nur geringe Wahrscheinlichkeit dafür besteht, daß sich ein gleichartiger Vorgang wiederholen wird oder daß es über die hinter einem konkreten Vorgang stehende personalvertretungsrechtliche Frage wieder Streit geben wird (BVerwG, Beschluß vom 2.6.1993, PersV 1993, 82, 86; Beschluß v. 23.9.1992, PersR 1991, 28, 29 [BVerwG 10.10.1990 - BVerwG 6 P 22.88]; Beschluß v. 10.1.1991, PersR 1991, 379 = PersV 1991, 280 [BVerwG 10.01.1991 - BVerwG 6 P 14.88]). Letzteres ist nur der Fall. Zwar hat sich der Inhalt der Erlasse, der im wesentlichen die Vorbereitung der erstmaligen Bestellung der zusätzlichen Frauenbeauftragten in den Schulabteilungen der Bezirksregierungen zum Regelungsgegenstand hatte, durch die Bestellung dieser Frauenbeauftragten erledigt; Die hinter diesem Vorgang stehende personalvertretungsrechtliche Rechtsfrage, nämlich, ob der Hauptpersonalrat bei der im Erlaßwege geregelten Vorbereitung der Bestellung zu beteiligen ist, stellt sich aber mit nicht nur geringer sondern sogar eher mit hoher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit erneut. Spätestens wenn die Amtszeit der im Jahre 1995 in den Schulabteilungen der Bezirksregierungen bestellten Frauenbeauftragten abläuft, also in zwei bis drei Jahren, oder falls die Bestellung mit dem Einverständnis einer der Frauenbeauftragten gemäß § 18 Abs. 2 Satz 1 NGG vorher aufgehoben werden sollte, stellt sich die Frage der Beteiligungspflicht der Personalvertretung erneut. Zwar hat der Beteiligte im Beschwerdeverfahren darauf hingewiesen, daß zur Zeit völlig offen sei, ob entsprechende Erlasse erneut herausgegeben würden. Eventuell werde nur eine allgemeine Verwaltungsvorschrift für alle Ressorts über die Problematik erstellt.
Abgesehen davon, daß sich dann nach § 79 Abs. 6 Nds.PersVG die mögliche Beteiligungspflicht einer Personalvertretung, wenn auch in anderer Form, erneut stellen dürfte, liegt aber auch eine nicht nur geringe Wahrscheinlichkeit dafür vor, daß entsprechende Erlasse ergehen werden oder eine Bezugnahme auf frühere Erlasse erfolgen wird. Es besteht immerhin eine nicht nur geringe Wahrscheinlichkeit, daß die bisherige Verwaltungspraxis fortgeführt werden wird. Das ergibt sich nicht zuletzt aus dem Erlaß des Beteiligten vom 14. Februar 1996, in dem er die weitergehende Entlastung der Frauenbeauftragten um fünf weitere Unterrichtsstunden veranlaßt hat.
Hieraus ist ersichtlich, daß die Bestellung der Frauenbeauftragten voraussichtlich auch weiterhin vom Beteiligten durch Erlasse "begleitet" werden wird.
Der Antragsteller ist auch antragsbefugt. Denn er ist gemäß § 79 Abs. 2 Nds.PersVG die hierfür zuständige Stufenvertretung, da mit den Erlassen die Dienststellenleitung einer obersten Landesbehörde Angelegenheiten von nachgeordneten Behörden - der Bezirksregierungen - entschieden hat, jedenfalls soweit darin Entscheidungen getroffen worden sind, worauf unter 2. eingegangen wird (BVerwG, Beschl. v. 7.2.1980, PersV 1981, 292, 293 f. [BVerwG 07.02.1980 - BVerwG 6 P 87.78]).
2.
Hinsichtlich des Hauptantrages ist die Beschwerde unbegründet.
Dem Antragsteller steht ein Mitbestimmungsrecht nach den §§ 64, 65 bis 67 Nds.PersVG für Erlasse der Art. vom 7. September und vom 7. November 1994 nicht zur Seite.
Der Regelungsinhalt dieser Erlasse zeigt ein differenziertes Bild. Einerseits handelt es sich dabei um Erläuterungen bestehender verbindlicher Regelungen, indem darin den Bezirksregierungen (Erlaß v. 7.9.1994) bzw. den weiblichen Beschäftigten der Schulen u. a. (Erlaß vom 7.11.1994) der Inhalt der §§ 18 und 19 NGG dargelegt wird. Hierbei handelt es sich nicht um Maßnahmen im Sinne des § 64 Abs. 2 Satz 1 Nds.PersVG, so daß schon deshalb die Beteiligungspflicht des Hauptpersonalrats entfällt.
Soweit den Schulabteilungen vorgeschrieben wird, daß sie sich für die Anhörung des SVBl. zu bedienen haben und auf welche Weise der letztgenannte Erlaß ansonsten den weiblichen Beschäftigten zur Kenntnis zu bringen ist, handelt es sich um Weisungen zur Erfüllung dienstlicher Angelegenheiten, die gemäß § 64 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 Nds.PersVG nicht der Mitbestimmung des Personalrats unterfallen, da sie nur der ordnungsgemäßen Erfüllung der übertragenen Aufgaben dienen und das Grundverhältnis der Beschäftigten nicht betreffen (Fricke/Frohner/Ohnesprg/Otte/Pieper/Reiche/Sommer/Fisahn, Nds.PersVG, 1995, § 64 Rdnr. 14). Auch die Nennung der von den Bezirksregierungen zur Bestellung als Frauenbeauftragte und Vertreterinnen vorgeschlagenen weiblichen Beschäftigten enthält - worauf der Beteiligte zu Recht hingewiesen hat - eine Maßnahme im Sinne des § 64 Abs. 2 Satz 1 Nds.PersVG nicht. Insoweit liegt nicht eine Regelung, d. h. Bestätigung oder Änderung des bisherigen Zustandes, sondern eine tatsächliche Handlung vor.
Soweit es in dem an die Bezirksregierungen gerichteten Erlaß vom 7. September 1994 heißt: "Ich halte es für angemessen, je Schulabteilung zwei Frauenbeauftragte zu bestellen und diese jeweils im Umfang der Hälfte der regelmäßigen Wochenarbeitszeit von ihren dienstlichen Tätigkeiten zu entlasten", dürfte der Erlaß so zu verstehen sein, daß den Bezirksregierungen ein eigener Entscheidungsspielraum nicht eingeräumt ist, sondern ihnen - nur noch - die Aufgabe obliegt, mit den Mitteln des Beamtenrechts - der Teilumsetzung bzw. Teilabordnung (Beschlüsse d. Nds. OVG vom 16.6.1995 - 5 M 611/95, S. 7 - und vom 19.6.1995 - 5 M 987/95, S. 7 -) -diese verbindliche innerdienstliche Regelung bezüglich der zu bestellenden Frauenbeauftragten umzusetzen. Das wird auch ersichtlich aus dem Satz in den Erlassen vom 7. September und vom 7. November 1994: "Den Umfang der zu gewährenden Entlastung werde ich zu gegebener Zeit überprüfen". Die Regelung wirkt sich zwar erst nach der Bestellung der Frauenbeauftragten aus; die Änderung eines bestehenden Zustandes muß aber auch nicht sofort eintreten (Fricke/Frohner u. a., § 64 Rdnr. 9).
Selbst wenn es sich bei diesen Regelungen um innerdienstliche Maßnahmen i.S.d. § 64 Abs. 1 Nds.PersVG handeln sollte, werden sie aber vom Mitbestimmungsrecht des Personalrats nicht erfaßt. Denn sie stellen insoweit nur Handlungen dar, die eine nicht mitbestimmungspflichtige Maßnahme - die Bestellung der zusätzlichen Frauenbeauftragten - vorbereiten.
Der Senat hat in dem Beschluß vom gleichen Tage im Verfahren 18 L 4879/95, welches das Mitbestimmungsrecht des. Bezirkspersonalrats bei der Bestellung der Frauenbeauftragten bei einer Bezirksregierung zum Gegenstand hat, auf S. 7 ff. ausgeführt:
"Ein Mitbestimmungsrecht des Personalrats bei der Bestellung der zusätzlichen Frauenbeauftragten bei den Bezirksregierungen läßt sich weder dem Nds.PersVG noch dem NGG entnehmen.
Eine ausdrückliche Regelung über das Verfahren zur Bestellung der zusätzlichen Frauenbeauftragten in den Fachabteilungen der Bezirksregierungen findet sich lediglich in § 18 Abs. 4 und 5 NGG. Hiernach sind vor der Bestellung die Weiblichen Beschäftigten anzuhören und das Ergebnis der Anhörung bei der Bestellung zu berücksichtigen. Ein Mitbestimmungsrecht des Personalrats ist nicht erwähnt.
Eine ausdrückliche Regelung, die die Beteiligungspflicht der Personalvertretungen bei der Bestellung von Frauenbeauftragten positiv vorsieht, findet sich im Nds.PersVG ebenfalls nicht. Als Rechtsgrundlage kommt am ehesten § 66 Nr. 9 Nds.PersVG in Betracht, wonach der Personalrat mitbestimmt bei der Bestellung und Abberufung von Vertrauens-, Vertrags- und Betriebsärztinnen und -ärzten, Beauftragten für Datenschutz, Arbeitssicherheit und Sonderaufgaben im sozialen Bereich, soweit nicht in anderer Weise gesetzlich geregelt. Entgegen der vom Verwaltungsgericht vertretenen Auffassung ist die Frauenbeauftragte indessen nicht zu den Beauftragten für Sonderaufgaben im sozialen Bereich zu zählen.
Der Begriff der Sonderaufgaben läßt darauf schließen, daß damit Aufgaben gemeint sind, die spezifische soziale Probleme der Beschäftigten oder eines Teils der Beschäftigten betreffen, welche einer besonderen Betreuung bedürfen. Beispielhaft wird in der Kommentierung der Suchtbeauftragte erwähnt (Bieler/Müller-Fritzsche/Spohn, Nds.PersVG, Kommentar, 6. Aufl., § 66 Rdnr. 43). Die Frauenbeauftragte hierunter zu fassen, würde ihrer her aus ragenden Stellung in bezug auf die Belange aller weiblichen Beschäftigten nicht gerecht. Ihr ist gemäß § 20 Abs. 1 Satz 2 NGG die Beteiligung an allen personellen, sozialen und organisatorischen Maßnahmen, die Belange der weiblichen Beschäftigten berühren können, übertragen. Sie hat damit allgemein die Aufgabe, die Gleichberechtigung von Frau und Mann zu fördern bzw. durchzusetzen (Schiek/Buhr/Dieball/Fritsche/Klein-Schonnefeld/Malzahn/ Wankel, Frauengleichstellungsgesetze des Bundes und der Länder, Kommentar, Rdnr. 1579) Damit ist der Frauenbeauftragten in Niedersachsen wie in fast allen anderen Bundesländern und beim Bund ein allgemeiner Kreis von Aufgaben übertragen, wobei der Schwerpunkt ihrer Arbeit sicherlich im personellen und weniger im sozialen Bereich liegt, wie aus § 20 Abs. 1 Satz 3 NGG ersichtlich. Die Frauenbeauftragte fällt damit nicht unter den Begriff der Beauftragten für Sonderaufgaben im sozialen Bereich (so auch ausdrücklich Dembowski/Ladwig/Sellmann, Nds.PersVG, § 66 Rdnr. 89; so wohl auch Altvater/Bacher/Hörter/Peeseler/Sabottig/Schneider/Vöhs, BPersVG, 4. Aufl., § 76 Rdnr. 33).
Den Regelungen in §§ 105 Abs. 4 und 107 Abs. 7 i.V.m. § 65 Abs. 3 Nds.PersVG, die den ausdrücklichen Ausschluß der Mitbestimmung bei allen personellen Maßnahmen bei Frauenbeauftragten der öffentlichen Hochschulen und der Kommunalverwaltung betreffen, sind Argumente, die gegen diese Auslegung sprechen, nicht zu entnehmen. Diese Regelungen betreffen Personalmaßnahmen für Frauenbeauftragte, z. B. Höhergruppierungen, Umsetzungen usw. Ob auch ihre Bestellung hierunter fallt, ist streitig (Dembowski/Ladwig/Sellmann, aaO., § 107 Rdnr. 20; § 65, Rdnr. 191). Aus diesem Grund können aus diesen Vorschriften Schlußfolgerungen für die Bestellung und Abberufung von Frauenbeauftragten in der unmittelbaren Landesverwaltung nach § 66 Nr. 9 Nds.PersVG nicht gezogen werden.
Der Wille des Gesetzgebers spricht ebenfalls für die hier vertretene Auslegung. Die Entstehungsgeschichte des § 66 Nr. 9 Nds.PersVG zeigt, daß die Frauenbeauftragten auf Vorschlag der Verbände neben den Beauftragten für Sonderaufgaben im sozialen Bereich im Referentenentwurf des MI zum Nds.PersVG (Stand: 15.12.1992) aufgeführt waren und erst aufgrund einer Staatssekretärsbesprechung vom 5. Januar 1993 aus dem Entwurf gestrichen wurden, um der erwarteten Regelung im NGG nicht vorzugreifen. Die Frauenbeauftragten sind mithin bewußt in den Mitbestimmungskatalog des Nds.PersVG nicht mit aufgenommen worden. Eine Regelungslücke liegt nicht vor.
Für den Ausschluß der Personalratsbeteiligung spricht auch, daß nach § 18 Abs. 1 Satz 4 und 5 NGG vor der Bestellung der Frauenbeauftragten die weiblichen Beschäftigten zu hören sind und das Ergebnis der Anhörung bei der Bestellung zu berücksichtigen ist. Durch dieses Beteiligungsverfahren wird sichergestellt, daß die Frauenbeauftragten das Vertrauen der weiblichen Beschäftigten der Dienststelle genießen. Sie sind in ihrer Gesamtheit vor der Bestellung zu hören (LTDrs, 12/6392, S. 17). Einer Beteiligung des Personalrats bedurfte es darüber hinaus nicht, wenn auch das im NGG geregelte Beteiligungsverfahren im Hinblick auf seine konkrete Ausgestaltung dem Mitbestimmungsverfahren des Personalrats nicht gleichwertig ist (wie hier Bieler/Müller-Fritsche/Spohn, Nds.PersVG, aaO, 6. Aufl., § 66, Rdnr. 43).
Weitere Anspruchsgrundlagen für ein Mitbestimmungsrecht des Personalrats sind in den Katalogen der §§ 65 bis 67 Nds.PersVG nicht ersichtlich. Das betrifft auch § 67 Nr. 5 Nds.PersVG, da hier nur die Aufstellung, von Plänen zur Herstellung der Gleichberechtigung mitbestimmungspflichtig ist (weitergehend § 76 Abs. 2 Nr. 10 BPersVG; aber Str., ob die Bestellung der Frauenbeauftragten hierunter fällt, dafür Schattat-Fischer, PersR 1994, S. 541, 544; dagegen Schlatmann, PersV 1996, S. 1, 4).
Entgegen der vom Antragsteller vertretenen Auffassung läßt sich auch aus § 64 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 Nds.PersVG ein Mitbestimmungsrecht des Personalrats bei der Bestellung der zusätzlichen Frauenbeauftragten nicht herleiten. Die Frage, inwieweit § 64 Abs. 1 in Verbindung mit der klarstellenden Regelung in Abs. 3 Satz 1 Nds.PersVG eine "All Zuständigkeit" der Personalvertretung enthält (so Fricke/Frohner/Ohnesorg/Otte/Pieper/Reiche/Sommer/Fisahn, a.a.O., § 64 RdNr. 1; Thiele, PersV 1994, S. 337, 343) oder lediglich ein gesetzliches Analogiegebot für künftig auftretende innerdienstliche Sachverhalte von vergleichbarem Gewicht (Dembowski/Ladwig/Sellmann, aaO, § 65, Rdnr. 4), bedarf für die hier zu treffende Entscheidung ebensowenig der Erörterung wie die Frage, ob eine "Allzuständigkeit" den verfassungsrechtlichen Anforderungen entspräche (vgl. dazu BVerfG, Beschl. v. 24.5.1995, DVBl. 1291, 1293). Denn § 64 Abs. 3 Satz 2 Nds.PersVG bestimmt, daß die in den §§ 65 bis 67 und 75 aufgeführten Sachverhalte abschließend geregelt sind. Daraus folgt auch, daß andere als die in § 66 Nr. 9 Nds.PersVG aufgeführten Beauftragten nicht unter die Mitbestimmung fallen. Denn die in den Katalogtatbeständen aufgeführten Sachverhalte können gerade nicht unter Rückgriff auf die Generalklausel erweiternd ausgelegt werden (Dembowski/Ladwig/Sellmann, aaO, § 65, Rdnr. 4). Das wird bestätigt durch die in der Gesetzesbegründung aufgeführten Beispielen (LTDrs. 12/4370, S. 144). Jede im Katalog nicht aufgeführte Variante eines Sachverhalts ist aufgrund der Sperrwirkung des § 64 Abs. 3 Satz 2 NdsPersVG also mitbestimmungsfrei (Lampe, PersR 1996, 172). Da die Bestellung und Abberufung derjenigen Beauftragten, die der Mitbestimmung des Personalrats unterliegen, in § 66 Nr. 9 Nds.PersVG aufgeführt sind, sind andere Beauftragten deshalb nach § 64 Abs. 3 Satz 2 Nds.PersVG der Mitbestimmung entzogen.
Der generelle Ausschluß der Mitbestimmung bei der Bestellung der Frauenbeauftragten wird auch dem Sinn und Zweck ihrer Bestellung gerecht. Sie von der Mitbestimmung des Personalrats freizuhalten, war zwar nicht unabdingbare Notwendigkeit, wie z. B. die anderslautenden Regelungen in § 91 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 74 Abs. 1 Nr. 3 HessPersVG und in § 80 Abs. 1 Nr. 11 Rh Pf PersVG erweisen. Die Lösung die Niedersachsen entspricht aber eher dem Bestellungsvorgang in § 18 NGG. Denn ggf. könnte eine Nichteinigung des Personalrats mit der Dienststelle über die Bestellung einer - vom Votum der weiblichen Beschäftigten getragenen - Frauenbeauftragten dazu führen, daß der paritätisch mit Männern und Frauen zu besetzende Personalrat (§ 15 Nds.PersVG) nach Durchlaufen des Stufenverfahrens gemäß §§ 68, 70 Abs. 2 Nds.PersVG die Einigungsstelle anruft. Nach § 72 Abs. 3 Satz 2 Nds.PersVG könnte die Einigungsstelle bindend u. U. auch eine Ablehnung der Frauenbeauftragten beschließen. Diese Möglichkeit wäre mit der Bestellung einer Frauenbeauftragten, die das Vertrauen aller weiblichen Beschäftigten genießen soll, aber schwerlich zu vereinbaren (vgl. ebenso Schlatmann zum BPersVG, aaO, S. 5, so auch Schiek/Buhr u. a. aaO, Rdnr. 2493)."
Hieraus folgt, daß der Sachverhalt: Bestellung von Frauenbeauftragten in der Landes Verwaltung aufgrund der Sperrwirkung des § 64 Abs. 3 Satz 2 Nds.PersVG nicht mitbestimmungspflichtig ist (Lampe, PersR 1996, 172;, Dembowski/Ladwig/Sellmann, a.a.O., § 66 Rn. 89). Nach dem Sinn und Zweck dieser Regelung sind dann auch Vorbereitungshandlungen für die Bestellung der Frauenbeauftragten mitbestimmungsfrei, wie sich zudem aus § 64 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Nds.PersVG ergibt.
Die Beschwerde ist daher hinsichtlich des Hauptantrages zurückzuweisen.
3.
Auch der Hilfsantrag bleibt ohne Erfolg. Hiermit begehrt der Antragsteller die Feststellung, daß der Beteiligte bei Regelungen, wie sie in den aufgeführten Erlassen enthalten sind, das Benehmen mit dem Personalrat herzustellen hat. Ein solcher Anspruch könnte sich allenfalls aus § 75 Nr. 15 Nds.PersVG ergeben, wonach die Dienststelle das Benehmen mit dem Personalrat herzustellen hat bei allgemeinen Regelungen, sofern sie nicht in den §§ 65 bis, 67 sowie in den vorstehenden Nummern zu § 75 aufgeführt oder Gegenstand von Vereinbarungen mit Spitzenorganisationen der Gewerkschaften nach § 81 sind.
Wie bereits ausgeführt, dürfte es sich bei dem im Erlaß vom 7. September 1994 enthaltenen Satz, daß es angemessen sei, je Schulabteilung zwei Frauenbeauftragte zu bestellen und diese jeweils im Umfang der Hälfte der regelmäßigen Wochenarbeitszeit von ihren sonstigen dienstlichen Aufgäben zu entlasten, zwar um eine Regelung handeln. Unschädlich ist auch, daß diese - wie bereits ausgeführt - von der Sperrwirkung der Katalogtatbestände (§§ 65 bis 67) nach § 64 Abs. 3 Nds.PersVG erfaßt und damit mitbestimmungsfrei ist. Denn mit der Benehmensherstellung als der gegenüber der Mitbestimmung schwächeren Beteiligungsform sollen gerade bei Maßnahmen; für die die volle Mitbestimmung nicht in Betracht kommt, die Beschäftigten nicht völlig ohne personalvertretungsrechtlichen Schutz bleiben. Aus diesem Grund "lockert § 75 Nr. 15 Nds.PersVG die Schrauben, die sich für die Allzuständigkeit des § 64 Abs. 1 durch die Katalogwirkung des § 64 Abs. 3 Satz 2 ergeben, durch ein Benehmenserfordernis für allgemeine, nicht einzelfallbezogene Regelungen" (Fricke/Frohner u. a., a.a.O., § 75 Rdnr. 534; so auch Dembowski/Ladwig/Sellmann, a.a.O., § 75 Rdnr. 116: Auffangtatbestand).
Es liegt aber keine allgemeine Regelung im personalvertretungsrechtlichen Sinne vor. Voraussetzung hierfür wäre, daß diese gegenüber allen Beschäftigten, jedenfalls aber gegenüber einer unbestimmten Anzahl von Beschäftigten getroffen worden wäre. Anordnungen, die sich auf die Aufgaben und Befugnisse bestimmter Beschäftigter oder eines bestimmten, eng begrenzten, namentlich benennbaren Personenkreises beziehen, haben nicht den Charakter einer allgemeingültigen Regelung, jedenfalls dann nicht, wenn sie sich auf einen konkreten Sachverhalt beziehen (BVerwG, Beschl. v. 31.7.1990, PersR 1990, 299, 300 [BVerwG 31.07.1990 - BVerwG 6 P 19/88]).
So ist es hier. Denn den Erlassen ist durch die darin genannten Fristen für Vorschläge und zur Äußerung zu den von den Bezirksregierungen gemachten Vorschlägen eindeutig zu entnehmen, daß die Regelung sich lediglich auf die erstmalige Bestellung der zusätzlichen Frauenbeauftragten in den Schulabteilungen beziehen sollte. Dadurch ist der Kreis der von der Regelung Betroffenen konkret bestimmbar. Zu dem Zeitpunkt, in dem die Regelung: Entlastung von den sonstigen dienstlichen Aufgaben wirksam wurde, d. h. mit der Bestellung, waren es die im Erlaß vom 7. November 1994 für das Amt der Frauenbeauftragten vorgeschlagenen weiblichen Beschäftigten. Die Regelung hat damit den Charakter einer dienstlichen Einzelanweisung, die sich auf ein bestimmtes Ergebnis - die erstmalige Bestellung der Frauenbeauftragten - bezieht.
Anders könnte der Sachverhalt - ohne daß dies in diesem Zusammenhang entscheidungserheblich wäre -, zu beurteilen sein, wenn eine generelle Regelung über die Bestellung von Frauenbeauftragten einschließlich einer Regelung über die Entlastung von den sonstigen dienstlichen Tätigkeiten in einem Erlaß getroffen würde, da dann gegebenenfalls der angesprochene Personenkreis nicht mehr konkret bestimmbar wäre.
Die Beschwerde des Antragstellers war nach alledem zurückzuweisen.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen dafür nicht gegeben sind.
Dr. Uffhausen,
Wendlandt-Stratmann,
Bruns,
Hattendorf