Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 18.12.1996, Az.: 18 L 7469/94

Wirtschaftliche Einrichtung i.S.v. § 104a NPersVG a.F.; Krankenhäuser als nicht Wirtschaftliche Unternehmen; Definition des Begriffs der "Wirtschaftlichen Einrichtungen"; Einrichtungen der öffentlichen Hand mit wirtschaftlicher Zweckbestimmung; Der Krankenhausbetrieb als unmittelbar gemeinnützige Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
18.12.1996
Aktenzeichen
18 L 7469/94
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1996, 18468
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:1996:1218.18L7469.94.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Stade - 19.10.1994 - AZ: 8 A 764/94

Verfahrensgegenstand

Wahl von Mitarbeitern des "Werksausschusses" beim Kreiskrankenhaus

Redaktioneller Leitsatz

Eine "wirtschaftliche Mitbestimmung" i.S. der §§ 109, 110 NPersVG besteht beim Kreiskrankenhaus nicht. Der Krankenhausausschuss unterliegt daher nicht der Forderung nach "Drittelparität" i. S. des § 110 Abs. 1 NPersVG. Das Krankenhaus stellt keine "wirtschaftliche Einrichtung der öffentlichen Hand" dar.

In der Personalvertretungssache
hat der 18. Senat
- Fachsenat für Personalvertretungssachen des Landes Niedersachsen -
des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts
auf die mündliche Anhörung vom 18. Dezember 1996
durch
den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Dembowski,
den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Uffhausen und
die Richterin am Verwaltungsgericht Wendlandt-Stratmann sowie
die ehrenamtlichen Richter Bruns und Hattendorf
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Stade - 8. Kammer - vom 19. Oktober 1994 wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

1

I.

Die Antragstellerin begehrt die Feststellung, daß die Wahl von nur zwei Beschäftigtenvertretern in den Krankenhausausschuß des Landkreises ... rechtswidrig ist.

2

Der Landkreis ... betreibt in ... (Kreis-) Krankenhaus, und zwar nach den für Eigenbetriebe geltenden Vorschriften (§ 65 LKO i.V.m. § 116 a Abs. 2 Satz 3 NGO). Hinsichtlich des Krankenhausausschusses (Werksausschuß i. S. von § 113 Abs. 3 NGO) bestimmt die Betriebssatzung (§ 5 EigenbetriebsVO) vom 16. Dezember 1993 in § 7 Abs. 1, daß für seine Bildung und das Verfahren die Vorschriften der §§ 47 bis 47 b NLO gelten sollen. Nach § 7 Abs. 2 der Satzung besteht er aus sieben Kreistags-Mitgliedern und zwei Mitarbeitern des Kreiskrankenhauses, die "analog § 104 a Nds. PersVG" vorgeschlagen werden sollen. Die Befugnisse des Krankenhausausschusses sind in den Absätzen 3 bis 5 des § 7 der Satzung im einzelnen geregelt.

3

Am 10. März 1994 waren im Krankenhaus die vorgesehenen zwei Bediensteten zu wählen. Die Antragstellerin reichte dazu einen Wahlvorschlag ein, auf dem zwei Personen aufgeführt waren, die nicht dem Krankenhaus angehörten. Gleichzeitig beanstandete sie gegenüber dem Wahlvorstand beim Kreiskrankenhaus (und gegenüber dem Landkreis ...), daß § 7 Abs. 2 Satz 1 der Krankenhaussatzung gegen § 104 a Abs. 1 Nds. PersVG a.F. verstoße, soweit danach im Krankenhausausschuß nicht auch ein außerbetrieblicher Vertreter vorgesehen sei. Der Wahlvorstand wies den Wahlvorschlag der Antragstellerin und ihren Antrag auf Berichtigung des Wahlausschreibens zurück. Die Wahl wurde entsprechend der Satzung durchgeführt. Nach Angaben der Antragstellerin hat die Amtszeit der beiden Krankenhaus-Vertreter am 30. Oktober 1996 geendet (§ 110 Abs. 3 Nds.PersVG n.F. i.V.m. § 28 NLO).

4

Am 28. März 1994 hat die Antragstellerin die Fachkammer angerufen mit dem Begehren festzustellen, daß die Wahl der Vertreter der Bediensteten in den Krankenhausausschuß "nichtig, hilfsweise unwirksam" sei. Sie hat weiterhin die Rechtsansicht vertreten, daß das nach den Vorschriften über Eigenbetriebe geführte Kreiskrankenhaus ... als "Wirtschaftliche Einrichtung" im Sinne von § 104 a Nds. PersVG a.F. anzusehen sei und dem Krankenhausausschuß deshalb - bei satzungsmäßig vorgesehenen sieben Kreistagsmitgliedern - statt der vorgeschriebenen zwei insgesamt drei stimmberechtigte "Vertreter der Bediensteten" angehören müßten, von denen einer (der Dritte) nicht Krankenhaus-Bediensteter sein dürfe (§ 104 a Abs. 1 Nds.PersVG a.F.).

5

Mit Beschluß vom 19. Oktober 1994 hat die Fachkammer den Antrag abgelehnt. Die Wahlen zum Krankenhausausschuß seien ordnungsgemäß durchgeführt worden. Das Kreiskrankenhaus ... sei nicht "Wirtschaftliche Einrichtung" im Sinne von § 104 a Nds.PersVG a.F.. In § 108 Abs. 3 Nr. 2 NGO sei ausdrücklich bestimmt, daß Krankenhäuser der Kommunen nicht Wirtschaftliche Unternehmen im Rechtssinne seien. Ihr Wesensmerkmal sei, daß sie im Interesse der Volksgesundheit von vornherein nicht mit der Aussicht auf Gewinnerzielung, sondern als Zuschußbetriebe eingerichtet würden. Unmaßgeblich sei, daß sie nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu führen seien und mit ihren Mitteln sparsam umzugehen hätten. § 108 NGO sei durch die Regelung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und des Gesundheitsstrukturgesetzes nicht überholt; vielmehr werde dadurch bestätigt, daß Krankenhäuser nicht Wirtschaftliche Unternehmen seien. Denn diese Regelungen gingen gerade davon aus, daß eine gleichmäßige Versorgung mit Krankenhausplätzen es erfordere, den Krankenhausbetrieb mit öffentlichen Mitteln zu fördern und zu stützen, indem ein ständiges Zuführen fremder Mittel zur Regel gemacht werde. Das rechtfertige auch gesetzliche Bestimmungen z. B. über die Höhe von Pflegesätzen, deren Bildung wegen der Förderung bzw. gleichsam Bewirtschaftung über Kassenabrechnungen nicht mehr dem freien Markt überlassen werde. Etwas anderes ergebe sich auch nicht daraus, daß § 104 a Nds. PersVG a.F. nicht den Begriff des "Wirtschaftlichen Unternehmens" im Sinne von § 108 NGO aufgreife, sondern den der "Wirtschaftlichen Einrichtung" verwende. Dieser Begriff sei zwar weiter, aber nur deshalb, weil er nicht nur die Wirtschaftlichen Unternehmen im Sinne des § 108 NGO erfassen solle, sondern auch die in § 104 Nds.PersVG a.F. genannten Einrichtungen. Krankenhäuser erfüllten nicht, wie in § 104 a Abs. 1 Nds.PersVG a.F. für "Wirtschaftliche Einrichtungen" verlangt, wirtschaftliche Aufgaben in kaufmännischer Verwaltung, sondern vor allem gesundheitsfürsorgerische und sozialpolitische. Auch durch die Entscheidung, das Kreiskrankenhaus Osterholz nach den Regeln über Eigenbetriebe zu führen, sei nicht die Verpflichtung entstanden, bei Zusammensetzung des Krankenhausausschusses § 104 a Nds.PersVG a.F. zu beachten. Die damit verbundene (nur) entsprechende Anwendung der Vorschriften über Eigenbetriebe lasse es vielmehr zu, daß die Zusammensetzung des Krankenhausausschusses anders geregelt werde. § 7 der Betriebssatzung solle gerade dem Unterschied zwischen Wirtschaftlichen Unternehmen und den in § 108 Abs. 3 NGO genannten Betrieben der Daseinsfürsorge Rechnung tragen.

6

Gegen diesen, ihr am 8. November 1994 zugestellten Beschluß richtet sich die am 5. Dezember 1994 eingelegte und am 30. Dezember 1994 begründete Beschwerde der Antragstellerin. Sie meint, daß das Kreiskrankenhaus ... ein "kaufmännisch verwalteter Betrieb ohne eigene Rechtspersönlichkeit" im Sinne von § 104 a Abs. 2 Nds. PersVG a.F./§ 110 Abs. 2 Nds.PersVG 1994 sei. Zwar sei es gemäß § 65 NLO i.V.m. § 108 Abs. 3 Nr. 2 NGO nicht "Wirtschaftliches Unternehmen", so daß es nicht als Eigenbetrieb oder Eigengesellschaft im Sinne von § 108 Abs. 2 NGO geführt werden könne. Das sei indessen unerheblich, weil § 104 a Nds.PersVG a.F. (§ 110 Nds.PersVG n.F.) mit seiner eigenständigen Definition weiter gefaßt sei. Das Kreiskrankenhaus unterfalle dem Krankenhausfinanzierungsgesetz und sei zur Buchführung nach der Krankenhausbuchführungsverordnung verpflichtet (u. a. Jahresabschluß mit Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung; Kosten- und Leistungsrechnung); auf die Absicht der Gewinnerzielung komme es dabei nicht an. Der Betrieb eines Krankenhauses stelle auch nicht eine Pflichtaufgabe dar, so daß es auch insoweit nicht als Wirtschaftliches Unternehmen angesehen werden könne (§ 108 Abs. 3 Nr. 1 NGO). Darüber hinaus sei § 104 a Nds.PersVG a. F./§ 110 Nds.PersVG hier auch deshalb anzuwenden, weil das Krankenhaus gemäß § 65 NLO i.V.m. § 116 a Abs. 2 Satz 3 NGO nach den für Eigenbetriebe geltenden Vorschriften geführt werde. Zu diesen Vorschriften zähle auch § 104 a Abs. 1 Nds.PersVG a.F./§ 110 Nds.PersVG.

7

Mit Rücksicht auf den Ablauf der Wahlperiode (Erledigung des Anfechtungsbegehrens) beantragt die Antragstellerin nunmehr,

unter Änderung des angefochtenen Beschlusses festzustellen, daß eine Wahl der Beschäftigtenvertreter im Krankenhausausschuß des Kreiskrankenhauses ... bei der statt drei nur zwei Beschäftigtenvertreter gewählt werden, gegen § 110 Nds.PersVG verstößt.

8

Die Beteiligten beantragen,

die Beschwerde zurückzuweisen.

9

Sie meinen, daß mit der weiten Definition des Begriffes der "Wirtschaftlichen Einrichtungen" in § 104 a Abs. 2 Nds. PersVG a.F./§ 110 Abs. 2 Nds.PersVG n.F. die Anwendung von § 108 Abs. 3 Nr. 2 NGO nicht ausgeschlossen worden sei. Die Pflicht zur Buchführung mache das Kreiskrankenhaus nicht zum "kaufmännisch verwalteten Betrieb"; auch eine nicht wirtschaftliche Einrichtung der öffentlichen Hand sei nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu führen (§ 116 a Abs. 2 Satz 1 NGO). Bezüglich des Krankenhausfinanzierungsgesetzes verweisen die Beteiligten auf dessen Zweck sowie darauf, daß danach die Investitionskosten im Wege öffentlicher Förderung übernommen würden. Überwiegende Aufgabe der kommunalen Krankenhäuser sei die medizinische Versorgung der Bevölkerung, und zwar unabhängig von Wirtschaftlichkeitsüberlegungen. Auch nach § 108 Abs. 3 Nr. 1 NGO scheide die Annahme eines "Wirtschaftlichen Unternehmens" aus, da der Landkreis ... das Kreiskrankenhaus als Pflichtaufgabe wahrnehme (§ 1 Abs. 2 Nds. Krankenhausgesetz). Schließlich bedeute die Führung nach den für Eigenbetriebe geltenden Vorschriften (§ 116 a Abs. 2 Satz 3 NGO) nur die (entsprechende) Anwendung der kommunalrechtlichen Eigenbetriebs-Vorschriften, nicht der des Personalvertretungsgesetzes.

10

II.

Die Beschwerde ist nicht begründet. Auch der nach Ablauf der Wahlperiode für die Mitglieder des Krankenhausausschusses beim Kreiskrankenhaus ... umgestellte Antrag muß erfolglos bleiben.

11

Für das nunmehr abstrakte Rechtsschutzbegehren, das sich auf die Rechtsfrage bezieht, die Grund für die Wahlanfechtung war, kann der Antragstellerin das Rechtschutzinteresse nicht abgesprochen werden. § 104 a Nds. PersVG a.F. stimmt mit dem jetzigen § 110 Nds.PersVG (mit Ausnahme redaktioneller Erweiterungen, die sich auf das Geschlecht beziehen) inhaltlich überein. Ebenso unverändert ist, soweit ersichtlich, die Zusammensetzung des Krankenhausausschusses (§ 7 Abs. 2 Satz 1 der Krankenhausbetriebssatzung). Dieser besteht beim Kreiskrankenhaus deswegen, weil es gemäß § 65 NLO i.V.m. § 116 a Abs. 2 Satz 3 NGO "nach den für Eigenbetriebe geltenden Vorschriften geführt" wird ("Werksausschuß" nach § 65 NLO i.V.m. § 113 Abs. 3 NGO). Wäre § 110 Nds.PersVG anwendbar, müßte der Krankenhausausschuß bei der vorgesehenen Zahl von sieben Kreistags-Abgeordneten nicht zwei, sondern drei Beschäftigten-Vertreter enthalten, von denen einer "betriebsfremd" sein müßte, d. h. nicht Angehöriger des Kreiskrankenhauses (Abs. 1). Die Antragstellerin wäre insoweit berechtigt, einen Wahlvorschlag zu machen (§ 110 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 Nds.PersVG).

12

In der Sache kann der Rechtsansicht der Antragstellerin jedoch nicht gefolgt werden. Eine "wirtschaftliche Mitbestimmung" i.S. der §§ 109, 110 Nds.PersVG besteht beim Kreiskrankenhaus ... nicht. Sein Krankenhausausschuß unterliegt daher nicht der Forderung nach "Drittelparität" i. S. des § 110 Abs. 1 Nds.PersVG. Denn das Krankenhaus stellt eine "wirtschaftliche Einrichtung der öffentlichen Hand" im Sinne von § 110 Abs. 1 Nds.PersVG nicht dar.

13

Nach der Überschrift zum 2. Abschnitt des 8. Kapitels (§§ 104, 104 a) des Nds.PersVG a.F. betraf dieser Abschnitt "Einrichtungen mit wirtschaftlicher Zweckbestimmung". Diese gemeinsame Überschrift zu §§ 104 und 104 a Nds. PersVG a.F. ist nunmehr ersetzt worden durch den Oberbegriff der "Wirtschaftlichen Einrichtungen der öffentlichen Hand", während der alte Oberbegriff nur noch § 109 Nds.PersVG zugeordnet ist. Dagegen ist der neue Oberbegriff in § 110 Nds.PersVG enthalten, wo er in Abs. 2 in der Weise definiert wird, daß "Wirtschaftliche Einrichtungen der öffentlichen Hand ... ihre kaufmännisch verwalteten Betriebe ohne eigene Rechtspersönlichkeit (sind) sowie Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die überwiegend wirtschaftliche Aufgaben erfüllen". Daß danach "Wirtschaftliche Einrichtungen der öffentlichen Hand" im Sinne des 11. Kapitels des jetzigen Personalvertretungsgesetzes nicht mehr insgesamt "Einrichtungen mit wirtschaftlicher Zweckbestimmung" sein sollen, wird daraus indessen nicht deutlich; auch die amtliche Begründung gibt dafür nichts her (LT-Drs. 12/4370, S. 193 ff.). Es ist deshalb davon auszugehen, daß auch § 110 Nds.PersVG n.F. weiterhin die "Wirtschaftliche Mitbestimmung" betrifft und in diesem Rahmen auch nur solche Einrichtungen umfaßt, die in erster Linie wirtschaftlichen Zwecken dienen. Eine solche Einrichtung ist das Kreiskrankenhaus ... nicht. Es nimmt nicht wie ein Kaufmann am Wirtschaftsleben teil, sondern erbringt Leistungen im Rahmen der Daseinsvorsorge. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin kann es daher nicht als "kaufmännisch verwalteter Betrieb" im Sinne von § 110 Abs. 2 Nds.PersVG angesehen werden.

14

Das Krankenhaus ist gemäß § 65 NLO i.V.m. § 116 a Abs. 1 und § 108 Abs. 3 NGO nicht ein "Wirtschaftliches Unternehmen". Dadurch, daß es (gem. § 116 a Abs. 2 Satz 3 NGO) nach den für Eigenbetriebe geltenden Vorschriften geführt wird, wird es nicht zu einem Wirtschaftlichen Unternehmen im Sinne von § 108 Abs. 1 NGO. Vielmehr bleibt es dabei, daß es sowohl als "Pflicht-Einrichtung" als auch als Einrichtung des Gesundheitswesens gerade nicht "Wirtschaftliches Unternehmen" i. S. des Kommunalrecht s ist (§ 108 Abs. 3 Nrn. 1 u. 2 NGO). Daran hat auch die Neufassung des § 108 NGO (gültig ab 01.11.1996) durch das Gesetz vom 1. April 1996 (GVBl S. 82) nichts geändert. Auch danach sind Krankenhäuser nicht "Unternehmen", mit denen sich die Gemeinde wirtschaftlich betätigt (§ 108 Abs. 3 Nrn. 1 u. 2 NGO n.F.), und zwar auch dann, wenn sie "als Eigenbetriebe oder in einer Rechtsform des privaten Rechts geführt werden", wie es § 108 Abs. 4 Satz i NGO n.F. jetzt bestimmt, der insoweit an die Stelle des - gestrichenen -. § 116 a Abs. 2 Satz 3 NGO a.F. getreten ist. Die Verwaltung "nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten" allein reicht als Merkmal der "Wirtschaftlichen Einrichtung" i. S. von § 110 Abs. 2 Nds. PersVG nicht aus. Auch ohne die Betriebsform als Eigenbetrieb und als nicht "Wirtschaftliches Unternehmen" wäre das Krankenhaus "nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten" zu verwalten (§ 116 a Abs. 2 Satz 1 NGO a.F.; jetzt § 110 Abs. 1 Satz 1 NGO n.F.). Das macht das Krankenhaus indessen ebensowenig zu einem "kaufmännisch verwalteten Betrieb" im Sinne von § 110 Abs. 2 Nds.PersVG wie die mit der Führung als Eigenbetrieb verbundene Pflicht zur Buchführung (§ 16 EigenbetriebsVO) oder die von der Antragstellerin angeführte Buchführungspflicht nach den Vorschriften zur Krankenhausfinanzierung. Das Wesen der Tätigkeit eines Kaufmannes geht über eine wirtschaftliche Verwaltung des Betriebsvermögens hinaus; es ist gekennzeichnet durch die Absicht, Gewinn zu erzielen. Demgemäß bestimmt § 114 Abs. 1 NGO, daß Wirtschaftliche Unternehmen einen Ertrag für den Gemeindehaushalt abwerfen sollen, wie überhaupt "Wirtschaftliche Unternehmen" dadurch gekennzeichnet sind, daß sie (auch von Privatpersonen) mit der Absicht einer Gewinnerzielung betrieben werden könnten (s. Lüersen/Neuffer, NGO, Mai 1994, § 108 Rdnr. 2). Dieses Grunderfordernis muß auch im Rahmen des § 110 Abs. 2 Nds. PersVG vorliegen, auch wenn hier statt des Begriffs des (kommunalrechtlichen) "Wirtschaftlichen Unternehmens" der Begriff der "Wirtschaftlichen Einrichtung" gebraucht wird. Dafür, daß letzterer weitergehend sein soll, bietet das Gesetz keinen Anhalt. Wenn dort von "kaufmännischer Verwaltung" die Rede ist, muß insoweit vielmehr ebenfalls auf die Absicht einer Gewinnerzielung abgestellt werden, woran es hier aber fehlt. Ob das so bleibt, kann offenbleiben. Nach § 110 Abs. 2 Satz 1 NGO n.F. kann nämlich jetzt auch bei Krankenhäusern "die Haushaltswirtschaft ganz oder teilweise nach kaufmännischen Grundsätzen geführt werden". Das bedarf indessen einer besonderen Ermächtigung in einer Durchführungsverordnung (§ 110 Abs. 2 Satz 2 NGO n.F.). Derzeit jedenfalls ist beim Kreiskrankenhaus Osterholz die Absicht einer Gewinnerzielung nicht festzustellen.

15

Von einer Gewinnerzielung ist in der Krankenhaus-Betriebssatzung nicht die Rede. Vielmehr nimmt das Krankenhaus "im Rahmen des niedersächischen Krankenhausplanes an der bedarfsgerechten stationären Krankenversorgung der Bevölkerung teil" und beteiligt es sich "im zugelassenen Umfange an der teilstationären und ambulanten Krankenversorgung" (§ 3 Sätze 1 und 2 der Satzung vom 16.12.1993). Der Krankenhausbetrieb verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke durch Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens (§ 4 Abs. 1 Sätze 1 und 2 a.a.O.). Das Kreiskrankenhaus ist Krankenhaus im Sinne des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (§ 4 Abs. 1 Satz 3 a.a.O.). Mit seiner Bereitstellung erfüllt der Landkreis Osterholz seine (Pflicht-) Aufgabe aus § 1 Nds. Krankenhausgesetz. Es ist nach § 4 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes durch Übernahme der Investitionskosten im Wege der öffentlichen Förderung und Erlöse aus den Pflegesätzen (lediglich) in der Weise "wirtschaftlich gesichert", daß "die vorauskalkulierten Selbstkosten eines sparsam wirtschaftenden und leistungsfähigen Krankenhauses" gedeckt werden. Für die Annahme einer "Wirtschaftlichen Einrichtung" im Sinne von § 110 Nds. PersVG ist unter diesen Umständen kein Raum, für eine "Wirtschaftliche Mitbestimmung" dementsprechend kein Bedarf. Der Ansicht, bei einem nach den Vorschriften über Eigenbetriebe geführten kommunalen Krankenhauses treffe - offenbar nur wegen dieser Betriebsform - "die Intention des § 110 ..., Beschäftigte im Rahmen der sogenannten wirtschaftlichen Mitbestimmung an Entscheidungen zu beteiligen", zu (Fricke u. a., Nds.PersVG, 1995, § 110 Rdnr. 6), kann danach in dieser Allgemeinheit nicht gefolgt werden (ebenso Bieler u. a., Nds.PersVG, 6. Aufl. 1994, § 110 Rdnr. 1).

16

Hiernach ist die Beschwerde der Antragstellerin zurückzuweisen.

17

Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen dafür (§ 83 Abs. 2 NPersVG i.V.m. § 92 Abs. 1 und § 72 Abs. 2 ArbGG) nicht vorliegen.

Dr. Dembowski
Dr. Uffhausen
Wendlandt - Stratmann
Bruns
Hattendorf