Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 08.12.1996, Az.: 18 L 4879/95
Mitbestimmungspflicht der Bestellung von Frauenbeauftragten; Anhörung der weiblichen Beschäftigten; Mitbestimmungsrechte des Personalrats; Frauenbeauftragte als Beauftragte für Sonderaufgaben im sozialen Bereich; Aufgabenbereich der Frauenbeauftragten; Berücksichtigung des Willens des Gesetzgebers und der Entstehungsgeschichte
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 08.12.1996
- Aktenzeichen
- 18 L 4879/95
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1996, 17978
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:1996:1208.18L4879.95.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hannover - 18.05.1995 - AZ: 5 A 1914/94
Rechtsgrundlagen
Redaktioneller Leitsatz
Die Frauenbeauftragte gehört nicht zu den Beauftragten für Sonderaufgaben im sozialen Bereich.
Der Begriff der Sonderaufgaben läßt darauf schließen, daß damit Aufgaben gemeint sind, die spezifische soziale Probleme der Beschäftigten oder eines Teils der Beschäftigten betreffen, welche einer besonderen Betreuung bedürfen.
Die Frauenbeauftragte hierunter zu fassen, würde ihrer herausragenden Stellung in bezug auf die Belange aller weiblichen Beschäftigten nicht gerecht.
Der 18. Senat des Nieder sächsischen Oberverwaltungsgerichts - Fachsenat für Personalvertretungssachen des Landes Niedersachen -hat
auf die mündliche Anhörung vom 18. Dezember 1996
durch
den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Dembowski,
den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Uffhausen und
die Richterin am Verwaltungsgericht Wendlandt-Stratmann sowie
die ehrenamtlichen Richter Bruns und Hattendorf
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Hannover 5. Kammer - Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen in Hildesheim - vom 18. Mai 1995 wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Antragsteller erstrebt die Feststellung, daß die Bestellung von Frauenbeauftragten bei der Schulabteilung des Beteiligten seiner Mitbestimmung unterliegt.
Der Beteiligte leitete dem Antragsteller im September 1994 den unveröffentlichten Erlaß des Niedersächsischen Kultusministeriums vom 7. September 1994 zu, der die Bestellung zusätzlicher Frauenbeauftragter in den Schulabteilungen zum Gegenstand hatte. Ein vom Antragsteller beanspruchtes Mitbestimmungsrecht bei der Bestellung der Frauenbeauftragten, lehnte der Beteiligte ab.
Daraufhin hat der Antragsteller das personalrechtliche Beschlußverfahren eingeleitet mit dem Antrag auf Feststellung seines Mitbestimmungsrechts. Zur Begründung hat er auf § 66 Nr. 9 Nds. PersVG i.d.F. vom 2. März 1994 (Nds. GVBl. S. 95) verwiesen, wonach der Personalrat bei der Bestellung und Abberufung u. a. von Beauftragten für Datenschutz, Arbeitssicherheit und Sonderaufgaben im sozialen Bereich mitzubestimmen habe, soweit nicht in anderer Weise gesetzlich geregelt. Bei den Frauenbeauftragten handele es sich um derartige Beauftragte für Sonderaufgaben im sozialen Bereich, wie aus § 20 Abs. 1 Satz 1 Niedersächsisches Gleichberechtigungsgesetz - NGG - vom 15. Juli 1994 (GVBl. S. 246) ersichtlich sei. Hiernach seien sie an allen personellen, sozialen und organisatorischen Maßnahmen, die Belange der weiblichen Beschäftigten berühren könnten, zu beteiligen. Das Mitbestimmungsrecht der Personalvertretung sei auch nicht in anderer Weise gesetzlich geregelt im Sinne von § 66 Nr. 9 Nds. PersVG. § 18 Abs. 1 Sätze 4 und 5 NGG enthielten nur ein Recht der weiblichen Beschäftigten auf Anhörung sowie die Verpflichtung, das Ergebnis der Anhörung zu berücksichtigen.
Jedenfalls bestehe das Mitbestimmungsrecht gemäß § 64 Abs. 1 Nds. PersVG, da hiernach der Personalrat gleichberechtigt bei allen personellen, sozialen, organisatorischen und sonstigen innerdienstlichen Maßnahmen, die die Beschäftigten der Dienststelle insgesamt oder Gruppen von ihnen beträfen bzw. sich auf sie auswirkten, mitzubestimmen habe. Die Bestellung der Frauenbeauftragten wirke sich auf die Gruppe der weiblichen Beschäftigten aus.
Der Antragsteller hat beantragt
festzustellen, daß die Bestellung von zusätzlichen Frauenbeauftragten bei der Schulabteilung der Bezirksregierung ... seiner Mitbestimmung unterliegt.
Der Beteiligte hat beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Er hat erwidert, die Anwendungskataloge des Nds. PersVG enthielten in den Vorschriften der §§ 65-67 den Tatbestand der Bestellung von Frauenbeauftragten nicht. Diese Maßnahme falle auch nicht unter den Begriff der "Beauftragten für Sonderaufgaben im sozialen Bereich" im Sinne von § 66 Nr. 9 Nds. PersVG. In der Kabinettsvorlage für den Regierungsentwurf sei in der Auflistung des jetzigen § 66 Nr. 9 die Bestellung der Frauenbeauftragten zunächst enthalten gewesen. Dieser Vorschlag habe nicht die Billigung des Kabinetts erfahren, so daß er in den Regierungsentwurf und in die vom Landtag beschlossene Gesetzesfassung nicht aufgenommen worden sei. Der Entstehungsgeschichte des Gesetzes sei mithin zu entnehmen, daß die Mitbestimmung für diesen Sachverhalt bewußt ausgeschlossen werden sollte. Der Lebenssachverhalt "Bestellung und Abberufung von Beauftragten in Landesverwaltungen" sei somit abschließend und im Hinblick auf Frauenbeauftragte ausgrenzend geregelt worden. Hintergrund möge gewesen sein, daß den Regelungen im erwarteten NGG nicht vorgegriffen werden sollte. Auch ein Fall "von ähnlichem Gewicht" im Sinne der Generalklausel in § 64 Abs. 1 und 2 Nds. PersVG sei nicht gegeben. Vielmehr müsse nach § 64 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes angenommen werden, daß die in den Anwendungskatalogen enthaltenen Regelungen abschließend seien. Zudem enthalte § 66 Nr. 9 Nds.PersVG den Vorbehalt einer in anderer Weise getroffenen gesetzlichen Regelung.
Auch dieser Vorbehalt greife ein; denn die im NGG getroffenen gesetzlichen Regelungen bevorzugten die Beteiligung ausschließlich der weiblichen Bediensteten. Dem müsse der gesetzgeberische Wille entnommen werden, den auch von Männern gewählten und besetzten Personalrat bei der Bestellung und Abberufung von Frauenbeauftragten auszuschließen. Damit stimme überein, daß Frauenbeauftragte den Personalvertretungen nicht angehören dürften (§ 19 Abs. 1 Satz 2 NGG).
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit Beschluß vom 18. Mai 1995 abgelehnt und im wesentlichen dargelegt: Das Nds.PersVG regle die Bestellung von Frauenbeauftragten als Mitbestimmungstatbestand nicht ausdrücklich. Zwar sei bei den hauptberuflichen Frauenbeauftragten der öffentlichen Hochschulen und der Gemeinden, Landkreise und kommunalen Zusammenschlüsse die Mitbestimmung bei personalen Maßnahmen nach § 105 Abs. 4 und § 107 Abs. 7 i.V.m. § 65 Abs. 3 Nds.PersVG ausgeschlossen worden. Diese Regelungen gäben aber nichts für die Entscheidung her, ob der Gesetzgeber eine Mitbestimmung bei der Bestellung zusätzlicher Frauenbeauftragter in den Schulabteilungen der Bezirksregierungen ausschließen wollte, da für die Bestellung von kommunalen und Hochschulfrauenbeauftragten nach den §§ 17 NGG, 5 a NGO, 4 a NLO, 100 NHG besondere Regelungen gelten würden. Die zu bestellenden Frauenbeauftragten in den Schulabteilungen seien zwar als Beauftragte für Sonderaufgaben in sozialen Bereich im Sinne des § 66 Nr. 9 Nds. PersVG anzusehen, da sie eine bedeutende soziale Aufgabe, nämlich das Verfassungsgebot der Herstellung der Gleichberechtigung von Mann und Frau aus Art. 3 Abs. 2 GG zu verwirklichen hätten. Sie seien an sozialen Maßnahmen für Frauen zu beteiligen bzw. hätten diese aufgrund eigener Entschlüsse wahrzunehmen. Ihre Bestellung sei aber "in anderer Weise gesetzlich geregelt" im Sinne des § 66 Nr. 9 letzter Halbsatz Nds.PersVG, wie aus § 18 NGG ersichtlich sei. Kern des besonderen Beteiligungsverfahrens sei hiernach das Vorschlagsrecht der weiblichen Beschäftigten, durch das sichergestellt werden solle, daß die Frauenbeauftragte das Vertrauen der weiblichen Beschäftigten in der Dienststelle genieße. Hierdurch werde deutlich, daß der Gesetzgeber ausschließlich die Einflußnahme der in Dienststellen beschäftigten Frauen auf die Bestellungsentscheidung habe zulassen wollen und daß eben kollektive Interessen im Sinne der Aufgabe des Personalrats nicht wahrzunehmen seien. Damit habe der Gesetzgeber ein besonderes Beteiligungsverfahren vorgeschrieben, das den Mitbestimmungstatbestand nach § 66 Nr. 9 Nds.PersVG entfallen lasse. Insoweit komme es lediglich auf andere Formen der Beteiligung, nicht notwendig die des Personalrats und eine dieser gleichwertige Mitbestimmung an. Hierfür spreche auch, daß die Gesetzgebungsverfahren für das Nds.PersVG und das NGG weitgehend parallel gelaufen seien. Es sei anzunehmen, daß der Gesetzgeber mit dem neuen PersVG den erwarteten besonderen gesetzlichen Beteiligungsvorschriften bei der Bestellung der Frauenbeauftragten im NGG nicht habe vorgreifen wollen. Der sich aus § 64 Abs. 3 Satz 2 Nds.PersVG ergebenden Systematik des Gesetzes sei zu entnehmen, daß bei dem hier vorliegenden Sachverhalt, wonach die Mitbestimmung von bestimmten Tatbestandsmerkmalen abhängig sei und diese nicht alle erfüllt seien, auch die Anwendung der Generalklausel des § 64 Abs. 1 Nds.PersVG ausgeschlossen sei. Insoweit stellten die Anwendungskataloge der §§ 65-67 des Gesetzes zugleich Negativkataloge dar.
Gegen den ihm am 26. Juni 1995 zugestellten Beschluß hat der Antragsteller am 25. Juli 1995 Beschwerde eingelegt, zu deren Begründung er nach antragsgemäß bewilligter Fristverlängerung mit am 26. September 1995 eingegangenem Schriftsatz sein bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft.
Ergänzend weist er darauf hin, daß der "Soweit-Vorbehalt" in § 66 Nr. 9 Nds.PersVG lediglich solche gesetzlichen Regelungen betreffe, in denen eine personalvertretungsrechtliche Beteiligung geregelt werde. Das sei in § 18 NGG nicht der Fall. Dem Umstand, daß in den §§ 105 Abs. 4 und 107 Abs. 7 i.V.m. § 65 Abs. 3 Nds.PersVG die Mitbestimmung bei der Bestellung der Frauenbeauftragten in den Kommunen und in den Hochschulen ausdrücklich ausgeschlossen worden sei, obwohl es dort ein qualifiziertes Beteiligungsverfahren gebe, sei zu entnehmen, daß die Mitwirkung des Personalrats in dem hier streitigen Sachverhalt gegeben sei.
Der Antragsteller beantragt,
den angefochtenen Beschluß zu ändern und nach seinem erstinstanzlichen Antrag zu entscheiden.
Der Beteiligte beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
In seiner Erwiderung weist er darauf hin, daß die zusätzlichen Frauenbeauftragten in der Schulabteilung der Bezirksregierung ... inzwischen mit Wirkung vom 1. Februar 1995 (Dezernat 402) bzw. vom 1. November 1995 (Dezernat 403-405) bestellt worden seien. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der nunmehr geltenden Fassung des Nds.PersVG habe es bereits eine Reihe von Frauenbeauftragten gegeben. Wenn der Gesetzgeber diese im Wortlaut des § 66 Ziffer 9 Nds.PersVG nicht genannt habe, sei daraus der Schluß zu ziehen, daß das Gesetz diese Beauftragten bewußt ausgrenze.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Verwaltungsvorgänge des Beteiligten.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Anträge des Antragstellers im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Die Bestellung von zusätzlichen Frauenbeauftragten bei der Schulabteilung der Bezirksregierung ... unterliegt nicht seiner Mitbestimmung.
Ein Mitbestimmungsrecht des Personalrats bei der Bestellung der zusätzlichen Frauenbeauftragten bei den Bezirksregierungen läßt sich weder dem Nds. PersVG noch dem NGG entnehmen.
Eine ausdrückliche Regelung über das Verfahren zur Bestellung der zusätzlichen Frauenbeauftragten in den Fachabteilungen der Bezirksregierungen findet sich lediglich in § 18 Abs. 4 und 5 NGG. Hiernach sind vor der Bestellung die weiblichen Beschäftigten anzuhören und das Ergebnis der Anhörung bei der Bestellung zu berücksichtigen. Ein Mitbestimmungsrecht des Personalrats ist nicht erwähnt.
Eine ausdrückliche Regelung, die die Beteiligungspflicht der Personalvertretungen bei der Bestellung von Frauenbeauftragten positiv vorsieht, findet sich im Nds.PersVG ebenfalls nicht. Als Rechtsgrundlage kommt am ehesten § 66 Nr. 9 Nds.PersVG in Betracht, wonach der Personalrat mitbestimmt bei der Bestellung und Abberufung von Vertrauens-, Vertrags- und Betriebsärztinnen und -ärzten, Beauftragten für Datenschutz, Arbeitssicherheit und Sonderaufgaben im sozialen Bereich, soweit nicht in anderer Weise gesetzlich geregelt. Entgegen der vom Verwaltungsgericht vertretenen Auffassung ist die Frauenbeauftragte indessen nicht zu den Beauftragten für Sonderaufgaben im sozialen Bereich zu zählen.
Der Begriff der Sonderaufgaben läßt darauf schließen, daß damit Aufgaben gemeint sind, die spezifische soziale Probleme der Beschäftigten oder eines Teils der Beschäftigten betreffen, welche einer besonderen Betreuung bedürfen. Beispielhaft wird in der Kommentierung der Suchtbeauftragte erwähnt (Bieler/Müller-Fritzsche/Spohn, Nds.PersVG, Kommentar, 6. Aufl., § 66 Rdnr. 43). Die Frauenbeauftragte hierunter zu fassen, würde ihrer herausragenden Stellung in bezug auf die Belange aller weiblichen Beschäftigten nicht gerecht. Ihr ist gemäß § 20 Abs. 1 Satz 2 NGG die Beteiligung an allen personellen, sozialen und organisatorischen Maßnahmen, die Belange der weiblichen Beschäftigten berühren können, übertragen. Sie hat damit allgemein die Aufgabe, die Gleichberechtigung von Frau und Mann zu fördern bzw. durchzusetzen (Schiek/Buhr/Dieball/Fritsche/Klein-Schonnefeld/Malzahn/Wankel, Frauengleichstellungsgesetze des Bundes und der Länder, Kommentar, Rdnr. 1579). Damit ist der Frauenbeauftragten in Niedersachsen wie in fast allen anderen Bundesländern und beim Bund ein allgemeiner Kreis von Aufgaben übertragen, wobei der Schwerpunkt ihrer Arbeit sicherlich im personellen und weniger im sozialen Bereich liegt, wie aus § 20 Abs. 1 Satz 3 NGG ersichtlich. Die Frauenbeauftragte fällt damit nicht unter den Begriff der Beauftragten für Sonderaufgaben im sozialen Bereich (so auch ausdrücklich Dembowski/Ladwig/Sellmann, Nds. PersVG, § 66 Rdnr. 89; so wohl auch Altvater/Bacher/Hörter/Peeseler/Sabottig, Schneider/Vöhs, BPersVG, 4. Aufl., § 76 Rdnr. 33).
Den Regelungen in §§ 105 Abs. 4 und 107 Abs. 7 i.V.m. § 65 Abs. 3 Nds.PersVG, die den ausdrücklichen Ausschluß der Mitbestimmung bei allen personellen Maßnahmen bei Frauenbeauftragten der öffentlichen Hochschulen und der Kommunalverwaltung betreffen, sind Argumente, die gegen diese Auslegung sprechen, nicht zu entnehmen. Diese Regelungen betreffen Personalmaßnahmen für Frauenbeauftragte, z. B. Höhergruppierungen, Umsetzungen usw.. Ob auch ihre Bestellung hierunter fällt, ist streitig (Dembowski/Ladwig/Sellmann, aaO., § 107 Rdnr. 20; § 65, Rdnr. 191). Aus diesem Grund können aus diesen Vorschriften Schlußfolgerungen für die Bestellung und Abberufung von Frauenbeauftragten in der unmittelbaren Landesverwaltung nach § 66 Nr. 9 Nds. PersVG nicht gezogen werden.
Der Wille des Gesetzgebers spricht ebenfalls für die hier vertretene Auslegung. Die Entstehungsgeschichte des § 66 Nr. 9 Nds.PersVG zeigt, daß die Frauenbeauftragten auf Vorschlag der Verbände neben den Beauftragten für Sonderaufgaben im sozialen Bereich im Referentenentwurf des MI zum Nds.PersVG (Stand: 15.12.1992) aufgeführt waren und erst aufgrund einer Staatssekretärsbesprechung vom 5. Januar 1993 aus dem Entwurf gestrichen wurden, um der erwarteten Regelung im NGG nicht vorzugreifen. Die Frauenbeauftragten sind mithin bewußt in den Mitbestimmungskatalog des Nds.PersVG nicht mit aufgenommen worden. Eine Regelungslücke liegt nicht vor.
Für den Ausschluß der Personalratsbeteiligung spricht auch, daß nach § 18 Abs. 1 Satz 4 und 5 NGG vor der Bestellung der Frauenbeauftragten die weiblichen Beschäftigten zu hören sind und das Ergebnis der Anhörung bei der Bestellung zu berücksichtigen ist. Durch dieses Beteiligungsverfahren wird sichergestellt, daß die Frauenbeauftragten das Vertrauen der weiblichen Beschäftigten der Dienststelle genießen. Sie sind in ihrer Gesamtheit vor der Bestellung zu hören (LTDrs. 12/6392, S. 17). Einer Beteiligung des Personalrats bedurfte es darüber hinaus nicht, wenn auch das im NGG geregelte Beteiligungsverfahren im Hinblick auf seine konkrete Ausgestaltung dem Mitbestimmungsverfahren des Personalrats nicht gleichwertig ist (wie hier Bieler/Müller-Fritsche/Spohn, Nds.PersVG, aaO, 6. Aufl., § 66, Rdnr. 43).
Weitere Anspruchsgrundlagen für ein Mitbestimmungsrecht des Personalrats sind in den Katalogen der §§ 65 bis 67 Nds.PersVG nicht ersichtlich. Das betrifft auch § 67 Nr. 5 Nds.PersVG, da hier nur die Aufstellung von Plänen zur Herstellung der Gleichberechtigung mitbestimmungspflichtig ist (weitergehend § 76 Abs. 2 Nr. 10 BPersVG; aber str., ob die Bestellung der Frauenbeauftragten hierunter fällt, dafür Schattat-Fischer, PersR 1994, S. 541, 544; dagegen Schlatmann, PersV 1996, S. 1, 4).
Entgegen der vom Antragsteller vertretenen Auffassung läßt sich auch aus § 64 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 Nds. PersVG ein Mitbestimmungsrecht des Personalrats bei der Bestellung der zusätzlichen Frauenbeauftragten nicht herleiten. Die Frage, inwieweit § 64 Abs. 1 in Verbindung mit der klarstellenden Regelung in Abs. 3 Satz 1 Nds.PersVG eine "Allzuständigkeit" der Personalvertretung enthält (so Fricke/Frohner/Ohnesorg/Otte/Pieper/Reiche/Sommer/Fisahn, aaO, § 64 Rdnr. 1; Thiele, PersV 1994, S. 337, 343) oder lediglich ein gesetzliches Analogiegebot für künftig auftretende innerdienstliche Sachverhalte von vergleichbarem Gewicht (Dembowski/Ladwig/Sellmann, aaO, § 65, Rdnr. 4), bedarf für die hier zu treffende Entscheidung ebensowenig der Erörterung wie die Frage, ob eine "Allzuständigkeit" den verfassungsrechtlichen Anforderungen entspräche (vgl. dazu BVerfG, Beschl. v. 24.5.1995, DVBl. 1291, 1293). Denn § 64 Abs. 3 Satz 2 Nds.PersVG bestimmt, daß die in den §§ 65 bis 67 und 75 aufgeführten Sachverhalte abschließend geregelt sind. Daraus folgt auch, daß andere als die in § 66 Nr. 9 Nds.PersVG aufgeführten Beauftragten nicht unter die Mitbestimmung fallen. Denn die in den Katalogtatbeständen aufgeführten Sachverhalte können gerade nicht unter Rückgriff auf die Generalklausel erweiternd ausgelegt werden (Dembowski/Ladwig/Sellmann, aaO, § 65, Rdnr. 4). Das wird bestätigt durch die in der Gesetzesbegründung aufgeführten Beispiele (LTDrs. 12/4370, S. 144). Jede im Katalog nicht aufgeführte Variante eines Sachverhalts ist aufgrund der Sperrwirkung des § 64 Abs. 3 Satz 2 Nds.PersVG also mitbestimmungsfrei (Lampe, PersR 1996, 172). Da die Bestellung und Abberufung derjenigen Beauftragten, die der Mitbestimmung des Personalrats unterliegen, in § 66 Nr. 9 Nds.PersVG aufgeführt sind, sind andere Beauftragte deshalb nach § 64 Abs. 3 Satz 2 Nds.PersVG der Mitbestimmung entzogen.
Der generelle Ausschluß der Mitbestimmung bei der Bestellung der Frauenbeauftragten wird auch dem Sinn und Zweck ihrer Bestellung gerecht. Sie von der Mitbestimmung des Personalrats freizuhalten, war zwar nicht unabdingbare Notwendigkeit, wie z. B. die anderslautenden Regelungen in § 91 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 74 Abs. 1 Nr. 3 HessPersVG und § 80 Abs. 1 Nr. 11 RhPfPersVG erweisen. Die Lösung in Nieder Sachsen entspricht aber eher dem Bestellungsvorgang in § 18 NGG. Denn ggf. könnte eine Nichteinigung des Personalrats mit der Dienststelle über die Bestellung einer - vom Votum der weiblichen Beschäftigten getragenen - Frauenbeauftragten dazu führen, daß der paritätisch mit Männern und Frauen zu besetzende Personalrat (§ 15 Nds. PersVG) nach Durchlaufen des Stufenverfahrens gemäß §§ 68, 70 Abs. 2 Nds.PersVG die Einigungsstelle anruft. Nach § 72 Abs. 3 Satz 2 Nds.PersVG könnte die Einigungsstelle bindend u.U. auch eine Ablehnung der Frauenbeauftragten beschließen. Diese Möglichkeit wäre mit der Bestellung einer Frauenbeauftragten, die das Vertrauen aller weiblichen Beschäftigten genießen soll, aber schwerlich zu vereinbaren (vgl. ebenso Schlatmann zum BPersVG, aaO, S. 5, so auch Schiek/Buhr u.a, aaO, Rdnr. 2493).
Die Beschwerde ist danach zurückzuweisen.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen dafür nicht gegeben sind.
Dr. Uffhausen
Wendlandt-Stratmann
Bruns
Hattendorf