Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 12.11.2009, Az.: 4 LA 230/08

Annahme eines Erfolgs eines Widerspruchs i.S.d. § 63 Abs. 1 S. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) bei Stattgabe einer dem Begehren unmittelbar entsprechenden Entscheidung; Anspruch auf Kostenerstattung nach § 63 SGB X bei Erlass einer in einem förmlichen Verfahren nach § 68 ff. Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ergangenen Entscheidung

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
12.11.2009
Aktenzeichen
4 LA 230/08
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2009, 33486
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2009:1112.4LA230.08.0A

Fundstellen

  • DVBl 2010, 668
  • ZfF 2011, 67

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Ein Widerspruch ist grundsätzlich nur dann im Sinne des § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X erfolgreich, wenn einem Widerspruchsbegehren durch eine stattgebende Entscheidung nach§§ 72, 73 VwGO unmittelbar entsprochen wird.

  2. 2.

    Ein Anspruch auf Kostenerstattung nach § 63 SGB X knüpft daher zwingend an den Erlass einer in einem förmlichen Verfahren nach § 68 ff. VwGO ergangenen Entscheidung an.

Gründe

1

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts, mit dem dieses seine auf Verpflichtung des Beklagten zur Erstattung der Kosten eines vermeintlichen Vorverfahrens in Angelegenheiten der Kinder- und Jugendhilfe gerichtete Klage abgewiesen hat, hat keinen Erfolg.

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Der Kläger hat seinen Antrag auf die Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1.) und des Verfahrensmangels nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (2.) gestützt. Diese Zulassungsgründe liegen nicht vor bzw. sind nicht hinreichend dargelegt worden.

3

1.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen dann nicht vor, wenn lediglich einzelne Rechtssätze, tatsächliche oder unterlassene Feststellungen zu Zweifeln Anlass geben, das Urteil aber im Ergebnis aus anderen Gründen offensichtlich richtig ist (BVerwG, Beschl. v. 10.3.2004 - 7 AV 4.03 -, NVwZ-RR 2004, 542, 543). Denn der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO soll Richtigkeit im Einzelfall gewährleisten; die maßgebliche Frage geht also dahin, ob die Rechtssache richtig entschieden worden ist. Deshalb müssen Zweifel an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze, tatsächlicher oder unterlassener Feststellungen, auf welchen das Urteil beruht, zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründen (Senatsbeschl. v. 17.6.2008 - 4 LA 85/08 -). Dies ist hier nicht der Fall. Denn die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts erweist sich jedenfalls im Ergebnis als offensichtlich richtig.

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Nach dem hier gemäß §§ 37 Satz 1 Hs. 1, 27 Abs. 1, 8 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - SGB I - anwendbaren § 63 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - SGB X - hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten, soweit der Widerspruch erfolgreich ist.

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Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat das Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht verneint.

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Ein Widerspruch ist grundsätzlich nur dann erfolgreich im Sinne des § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X, wenn einem Widerspruchsbegehren durch eine stattgebende Entscheidung nach§§ 72, 73 VwGO unmittelbar entsprochen wird (so zur vergleichbaren Regelung in § 80 VwVfG, dem § 63 SGB X nachgebildet wurde (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Sozialgesetzbuches - Verwaltungsverfahren -, BT-Drs. 8/2034, S. 36): Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 80 Rn. 31). Ein Anspruch auf Kostenerstattung nach§ 63 SGB X knüpft daher zwingend an den Erlass einer in einem förmlichen Verfahren nach §§ 68 ff. VwGO ergangenen Entscheidung an. Denn § 63 SGB X bestimmt ebenso wie § 80 VwVfG nur den materiell-rechtlichen Inhalt einer Kostenentscheidung. Die Befugnis zum Erlass eines entsprechenden Verwaltungsakts ergibt sich dagegen allein aus §§ 72, 73 Abs. 3 Satz 3 VwGO (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.4.1996 - 4 C 6/95 -, NVwZ 1997, 272 f.; BVerwG, Urt. v. 20.5.1987 - 7 C 83/84 -, BVerwGE 77, 268, 270 ; Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Verwaltungsverfahrensgesetzes, BT-Drs. 7/910, S. 91 f.). Ein Anspruch auf Erlass einer Kostenentscheidung nach §§ 72, 73 Abs. 3 Satz 3 VwGO setzt daher grundsätzlich voraus, dass ein verwaltungsgerichtliches Vorverfahren im Sinne der §§ 68 ff. VwGO überhaupt statthaft ist (BVerwG, Beschl. v. 7.2.1983 - 7 B 216.81 -, NVwZ 1983, 345). Bereits daran fehlt es im vorliegenden Fall. Denn nach § 8a Abs. 1 und 2 Niedersächsisches Ausführungsgesetz zur Verwaltungsgerichtsordnung - Nds. AG VwGO - bedarf es abweichend von § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO auch in den hier betroffenen Angelegenheiten der Kinder- und Jugendhilfe nach den Regelungen des Sozialgesetzbuches Achtes Buch - SGB VIII - keiner Nachprüfung in einem verwaltungsgerichtlichen Vorverfahren. Schon aus diesem Grund steht dem Kläger kein Anspruch auf Erlass einer Kostengrundentscheidung nach § 72 VwGO, die den Beklagten verpflichtet, dem Kläger die Kosten seiner Rechtsverfolgung zu erstatten, zu.

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Ob von diesen Grundsätzen eine Ausnahme zu machen ist, wenn eine Behörde trotz Unstatthaftigkeit oder aus anderen Gründen bestehender Unzulässigkeit eines Widerspruchs über diesen förmlich durch Abhilfe- oder Widerspruchsbescheid entscheidet (bejahend: BVerwG, Urt. v. 14.1.1983 - 8 C 80.80 -, NVwZ 1983, 544 f.; verneinend: BVerwG, Beschl. v. 7.2.1983 - 7 B 216.81 -, NVwZ 1983, 345; offengelassen: BVerwG, Urt. v. 20.5.1987 - 7 C 83/84 -, BVerwGE 77, 268, 270), kann der Senat hier dahin stehen lassen. Denn es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte mit seinem Bescheid vom 23. August 2007 eine förmliche Widerspruchsentscheidung im Sinne der§§ 72, 73 VwGO erlassen hat. Zum einen ergibt sich schon aus den Schreiben des anwaltlich vertretenen Klägers vom 6. und 13. August 2007 nicht hinreichend klar, dass er von einer abschließenden Entscheidung des Beklagten ausging und überhaupt deren Überprüfung und Aufhebung in einem Widerspruchsverfahren begehrt hat. Gegenstand der Auseinandersetzung zwischen den Beteiligten war zunächst nämlich ausschließlich die Zuständigkeit für die beantragte Leistungsgewährung. Zum anderen hat der Beklagte insbesondere mit seinem Bescheid vom 23. August 2007 hinreichend deutlich gemacht, dass er mit diesem erstmals abschließend über die beantragten Leistungen, nicht aber über einen etwaigen Widerspruch des Klägers entscheiden wollte. Entgegen den Ausführungen des Klägers im Berufungszulassungsverfahren fehlt es damit - unabhängig davon, ob der Kläger überhaupt einen unstatthaften Widerspruch erhoben hat - an einer förmlichen Widerspruchsentscheidung des Beklagten im Sinne der §§ 72, 73 VwGO und damit einer Grundvoraussetzung für die begehrte Kostenentscheidung nach§ 72 VwGO i.V.m. § 63 SGB X.

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Der Kläger kann seinen Anspruch auch nicht auf eine andere Rechtsgrundlage als die Vorschrift des hier nicht einschlägigen§ 63 SGB X stützen.

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Das Bundesverwaltungsgericht vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass die vergleichbare Regelung in§ 80 VwVfG für die Erstattung von Kosten eines förmlichen Vorverfahrens abschließend und eine darüber hinausgehende entsprechende Anwendung dieser Vorschrift oder der §§ 154 ff. VwGO auf andere verwaltungsbehördliche Verfahren nicht zulässig ist (BVerwG, Urt. v. 20.5.1987 - 7 C 83/84 -, BVerwGE 77, 268, 270). Dies gilt auch für die Regelung des§ 63 SGB X (OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 7.8.1990 - 8 A 603/88 -, NVwZ-RR 1991, 223).

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Darüber hinaus gibt es für verwaltungsbehördliche Verfahren im weitesten Sinne keinen allgemeinen Grundsatz, wonach derjenige, der seine Rechtsposition erfolgreich verteidigt, Anspruch auf Kostenerstattung hat (vgl. BVerfG, Beschl. v. 3.12.1986 - 1 BvR 872/82 -, BVerfGE 74, 78, 92). Eine generelle Kostenerstattungspflicht des Unterliegenden ist weder in den verschiedenen öffentlich-rechtlichen Verfahrensordnungen vorgesehen noch findet sich in den materiell-rechtlichen Regelungen ein ungeschriebenes gewohnheitsrechtliches Rechtsinstitut einer allgemeinen Kostenerstattungspflicht (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.9.1989 - 8 C 88/88 -, BVerwGE 82, 336, 342 ; BSG, Urt. v. 31.5.2006 - B 6 KA 62/04 R -, BSGE 96, 257, 259). Dies ist vom Bundesverfassungsgericht nicht beanstandet worden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 3.12.1986 - 1 BvR 872/82 -, BVerfGE 74, 78, 92; BVerfG, Beschl. v. 29.10.1969 - 1 BvR 65/68 -, BVerfGE 27, 175, 178 f.).

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2.

Die Berufung ist schließlich auch nicht wegen eines Verfahrensmangels zuzulassen.

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Die Verletzung der Mindestanforderungen für die Begründung eines Urteils gemäß §§ 117 Abs. 2 Nr. 5, 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel im Sinne des§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, auf dem die Entscheidung beruhen kann (vgl. Bayerischer VGH, Beschl. v. 16.2.2009 - 12 ZB 07.2158 -). Nach § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO müssen im Urteil die Gründe angegeben werden, die für die richterliche Überzeugungsbildung leitend gewesen sind. Ein Begründungsmangel liegt - außer in den Fällen des Fehlens jeglicher Begründung - vor, wenn die Entscheidungsgründe (§ 117 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) rational nicht nachvollziehbar, sachlich inhaltslos oder aus sonstigen Gründen derart unbrauchbar sind, dass sie unter keinem denkbaren Gesichtspunkt geeignet sind, den Urteilstenor zu tragen. Dagegen verstößt ein Urteil nicht schon dann gegen § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO, wenn die Entscheidungsgründe lediglich unklar, unvollständig, oberflächlich oder unrichtig sind. Lückenhafte Entscheidungsgründe sind allerdings zu beanstanden, wenn das Urteil auf "einzelne Ansprüche" oder "einzelne selbständige Angriffs- und Verteidigungsmittel" überhaupt nicht eingeht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.8.2003 - 6 B 45/03 -, Buchholz 310 § 130 VwGO Nr. 16; BVerwG, Beschl. v. 5.6.1998 - 9 B 412/98 -, NJW 1998, 3290 [BVerwG 05.06.1998 - 9 B 412/98]).

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Hieran gemessen liegt nach den Darlegungen des Klägers im Berufungszulassungsantrag ein Begründungsmangel nicht vor. Der Kläger beschränkt sich auf den Hinweis, das Verwaltungsgericht habe den Abhilfebescheid des Beklagten vom 23. August 2007 nicht hinreichend bewertet, obwohl der Kläger diesen ausdrücklich zum Gegenstand seines Vorbringens gemacht habe. Dieser Einwand ist unzutreffend. Ausweislich der Gründe der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung hat sich dieses mit dem Bescheid des Beklagten vom 23. August 2007 auseinandergesetzt und in diesem die erstmalige Gewährung der beantragten Leistung gesehen und damit zugleich die vom Kläger favorisierte Auslegung als Widerspruchsentscheidung verneint.