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Pflichtfeld

§ 13 NJAG - Prüfungsentscheidungen und Einwendungen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen (NJAG)
Amtliche Abkürzung
NJAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31210010000000

(1) 1Jede schriftliche Prüfungsleistung wird von zwei Mitgliedern des Landesjustizprüfungsamtes nacheinander bewertet. 2In der Pflichtfachprüfung soll nach Möglichkeit ein Mitglied des wissenschaftlichen Personals der juristischen Fakultät einer niedersächsischen Hochschule beteiligt sein, das zur selbständigen Lehre in einem Pflichtfach berechtigt ist. 3Weichen die Bewertungen nicht um mehr als drei Punkte voneinander ab und wird eine Einigung nicht erzielt, so gilt der Mittelwert. 4Bei größeren Abweichungen setzt ein weiteres Mitglied die Note und Punktzahl fest; dabei kann es sich für eine der bisherigen Bewertungen oder für eine dazwischen liegende Punktzahl entscheiden.

(2) Für die sich bei der Anwendung des Absatzes 1 Satz 3 ergebenden Punktzahlen lautet die Note auf:

sehr gutbei einer Punktzahlvon 16,00 bis 18,00
gutbei einer Punktzahlvon 13,00 bis 15,99
vollbefriedigendbei einer Punktzahlvon 10,00 bis 12,99
befriedigendbei einer Punktzahlvon 7,00 bis 9,99
ausreichendbei einer Punktzahlvon 4,00 bis 6,99
mangelhaftbei einer Punktzahlvon 1,00 bis 3,99
ungenügendbei einer Punktzahlvon 0,00 bis 0,99

(3) 1Die übrigen Prüfungsentscheidungen werden durch die Prüfungsausschüsse getroffen, die in der Pflichtfachprüfung aus drei und in der zweiten Staatsprüfung aus vier Mitgliedern einschließlich des vorsitzenden Mitgliedes bestehen. 2Die Prüfungsausschüsse treffen ihre Entscheidungen mit Stimmenmehrheit. 3Bei Stimmengleichheit geben die für den Prüfling günstigeren Stimmen den Ausschlag. 4Den Prüfungsausschüssen für die Pflichtfachprüfung soll nach Möglichkeit mindestens ein Mitglied des wissenschaftlichen Personals der juristischen Fakultät einer niedersächsischen Hochschule, das zur selbständigen Lehre in einem Pflichtfach berechtigt ist, den Prüfungsausschüssen für die zweite Staatsprüfung soll nach Möglichkeit eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt angehören.

(4) 1Die Bewertungen der mündlichen Prüfungsleistungen werden mit der Verkündung der Prüfungsgesamtnote durch den Prüfungsausschuss erläutert. 2Der Prüfling kann nur sofort eine mündliche Ergänzung verlangen.

(5) Einwendungen gegen Verwaltungsakte, denen eine Bewertung von Prüfungsleistungen zugrunde liegt, werden in einem Vorverfahren nachgeprüft.